Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.]/06 vom 27. Oktober 2006 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge [X.].: 184 [X.]/02 Staatsanwaltschaft [X.] [X.].: 646 [X.]/02 Amtsgericht [X.] - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 27. Oktober 2006 beschlossen: 1. Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts [X.] vom 28. August 2006 wird aufgehoben. 2. Dieses Gericht ist weiterhin für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafausset-zung zur Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts - Ju-gendschöffengericht - [X.] vom 6. Mai 2002 (646 [X.]/02) be-ziehen, zuständig. Gründe: [X.] Das Amtsgericht - [X.] - [X.] hat gegen den [X.] - einen Heranwachsenden - mit Urteil vom 6. Mai 2002 eine Freiheitsstrafe von drei Monaten verhängt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Nach Ablauf der 4-jährigen Bewährungszeit hat die Staatsanwaltschaft [X.] beim Amtsgericht [X.] den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung [X.], weil der Verurteilte eine ihm auferlegte Geldbuße nicht gezahlt hatte. 1 Das Amtsgericht [X.] hat das Verfahren nach § 58 Abs. 3 Satz 2 [X.] an das [X.] - Jugendrichter - abgegeben, da sich der Verurteilte nunmehr in [X.] aufhielt. Die Jugendrichterin des Amtsgerichts [X.] verwei-gert die Übernahme. 2 - 3 - I[X.] Die Abgabe des Verfahrens nach § 58 Abs. 3 Satz 2 [X.] an die Jugend-richterin des Amtsgerichts [X.] ist rechtsfehlerhaft und deshalb aufzuheben. 3 § 58 [X.] gilt in Verfahren gegen Heranwachsende nur dann, wenn ma-terielles Jugendstrafrecht angewendet worden ist (§ 109 Abs. 2 Satz 1 [X.]). Dies war hier jedoch nicht der Fall, da der Verurteilte - ein Heranwachsender - vom [X.] [X.] unter Anwendung von Erwachsenenstrafrecht zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt worden ist. Bei dieser Sach-lage käme allenfalls eine - hier nicht erfolgte - Abgabe gemäß § 462 a Abs. 2 Satz 2, § 453 StPO an das Amtsgericht - Strafrichter - des Wohnsitzes in [X.], nicht hingegen eine solche an den örtlichen Jugendrichter. Damit ver-bleibt es bei der Zuständigkeit des Amtsgerichts [X.]. 4 [X.] Bode [X.]Roggenbuck Appl
Meta
27.10.2006
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.10.2006, Az. 2 ARs 441/06 (REWIS RS 2006, 1090)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 1090
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 ARs 90/07 (Bundesgerichtshof)
2 ARs 2/07 (Bundesgerichtshof)
3 Ws 396/16 (Oberlandesgericht Hamm)
2 ARs 172/19 (Bundesgerichtshof)
Anwendungsbereich der Verfahrensabgabe nach Jugendgerichtsgesetz
2 ARs 446/23 (Bundesgerichtshof)
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.