Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.05.2017, Az. 2 ARs 240/17

2. Strafsenat | REWIS RS 2017, 10424

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[X.]:[X.]:BGH:2017:240517B2ARS240.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2
ARs 240/17
2 AR 136/17

vom
24. Mai 2017
in der Jugendstrafsache
gegen

hier:
Vorlage des [X.] vom 13. März 2017 zur Bestimmung

des Gerichtsstands

Az.: 20 Ls
-
361 [X.]/16
-
62/16 [X.]
Az.: 418 AR 2/17 jug. [X.]
Az.: 361 [X.]/16 Staatsanwaltschaft Arnsberg

-
2
-
Der 2.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung
des Generalbun-desanwalts am
24. Mai 2017
beschlossen:

1.
Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts
Soest

Jugend-schöffengericht

vom 27.
Februar 2017 wird aufgehoben.
2.
Das [X.] ist weiterhin für die Überwachung der Weisung aus dem Beschluss vom 1.
Dezember 2016 zu-ständig.

Gründe:
I.
Das [X.]

Jugendschöffengericht

hat das Strafverfahren gegen den Angeklagten mit Beschluss vom 1.
Dezember 2016 gemäß §
47 Abs.
1 Nr.
3 JGG vorläufig eingestellt und ihm auferlegt, unverzüglich 40
Sozialstunden nach näherer Weisung des [X.] abzuleisten. Nach-dem der Angeklagte nach
Hamburg verzogen war, hat das [X.] mit Beschluss vom 27.
Februar 2017 die nachträglichen Entscheidungen über die erteilten Auflagen und Weisungen gemäß §
65 Abs.
1 Satz
4 JGG dem für den Aufenthaltsort des Angeklagten zuständigen Amtsgericht

Jugendrichter

Hamburg-Bergedorf übertragen.

1
-
3
-
Das [X.] hat die Übernahme abgelehnt, weil die Auflage im Rahmen einer vorläufigen Einstellung gemäß §
47 Abs.
1 Nr.
3 JGG erfolgt und nicht vollstreckbar sei. Die Entscheidung über die Fortsetzung des Verfahrens bei Nichterfüllung der Auflage obliege dem [X.].
Das [X.] hat die Sache deshalb gemäß §§
65 Abs.
1 Satz
5, 42 Abs.
3 Satz
2 JGG dem [X.] als gemeinschaftlichem oberem Gericht zur Ent
e-treffe.

II.
Zuständig für die nachträgliche Entscheidung über die Auflage aus dem Einstellungsbeschluss vom 1.
Dezember 2016 ist das [X.]. Zwar liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Abgabe des Verfahrens an das [X.] gemäß §
65 Abs.
1 Satz
4 JGG vor. Die [X.] ist indes nicht zweckmäßig. Der [X.] hat hierzu in seiner Zuschrift vom 21.
April 2017 ausgeführt:

n-gen
hier nur entweder eine (endgültige) Einstellung nach §
47 Abs.
2 Satz
5 JGG oder eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach §
47 Abs.
3 JGG in Frage kommt, für die das [X.] zuständig ist. [X.] nachträgliche Entscheidungen, wie eine Änderung der Auflage oder die Verhängung von [X.] bei schuldhafter Nichterfüllung, [X.] hier mangels Anwendbarkeit der §
15 Abs.
3 Satz
2 und §
11 Abs.
3 JGG von vorneherein aus (§
47 Abs.
1 Satz
6 JGG). Insoweit unter-2
3
4
-
4
-
scheidet sich der vorliegende Sachverhalt von dem, der dem Beschluss des Senats vom 27.
September 1996

2
ARs
320/96

zugrunde
lag. Andere Gründe, die eine Überwachung der Erfüllung der Auflage durch den Jugendrichter am Wohnort des Angeklagten zweckmäßig erscheinen

Diesen Ausführungen schließt der Senat sich an.
[X.]Eschelbach

Wimmer

Grube Schmidt
5

Meta

2 ARs 240/17

24.05.2017

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.05.2017, Az. 2 ARs 240/17 (REWIS RS 2017, 10424)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 10424

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