Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.11.2006, Az. XII ZR 119/04

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 691

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/04 Verkündet am: 22. November 2006 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja BGB §§ 1585c, 138 Abs. 1 [X.], 242 D Zur Unwirksamkeit eines ehevertraglichen [X.], durch den sich ein Ehegatte von jeder Verantwortung für seinen aus dem Ausland eingereisten Ehegatten freizeichnet, wenn dieser seine bisherige Heimat endgültig verlassen hat, in [X.] (jedenfalls auch) im Hinblick auf die Eheschließung ansäs-sig geworden ist und schon bei Vertragsschluss die Möglichkeit nicht fern lag, dass er sich im Falle des Scheiterns der Ehe nicht selbst werde unterhalten können. [X.], Urteil vom 22. November 2006 - [X.]/04 - [X.]

AG [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. November 2006 durch [X.], [X.], Prof. Dr. [X.], Dr. Ahlt und Dose für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des [X.] - des [X.] vom 25. Mai 2004 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Von Rechts wegen
Tatbestand: Die Antragsgegnerin begehrt - als [X.] - nachehelichen Unterhalt wegen Krankheit. 1 Der 1948 geborene Antragsteller und die 1960 geborene [X.] schlossen am 14. April 1997 miteinander in [X.] einen notariellen Ehever-trag und am 15. April 1997 daselbst die Ehe. Die Antragsgegnerin war [X.] Staatsangehörige, Klavierlehrerin und der [X.] nicht mäch-tig; sie war, nachdem die Parteien sich seit 1996 über Brief- und Telefonkontak-te kennen gelernt hatten, Ende 1996 mit ihrem 1988 geborenen [X.] aus [X.] mit einem Besuchervisum in die [X.] eingereist. 2 Im Ehevertrag vom 14. April 1997 wählten die Parteien [X.]; für den Fall der Scheidung sollte jedoch jeglicher Grundbesitz beim [X.] - 3 - gewinnausgleich unberücksichtigt bleiben. Außerdem schlossen die Parteien den Versorgungsausgleich aus und verzichteten wechselseitig auf Unterhalt, auch für den Fall der Not. In einem weiteren, am 15. Oktober 1997 geschlosse-nen notariellen Ehevertrag vereinbarten die Parteien Gütertrennung. 4 Die Antragsgegnerin litt bereits bei Abschluss des ersten [X.] an einer "untersuchungsbedürftigen Erkrankung" ("Skoliose und Bandscheiben-problematik"; "Sensibilitätsstörungen"), was dem Antragsteller bekannt war. Diese Erkrankung wurde allerdings erst im Mai 1997 klinisch sicher als Multiple Sklerose diagnostiziert. Sie hat inzwischen dazu geführt, dass die [X.] erwerbsunfähig und seit Oktober 1997 vollständig gehunfähig, auf einen Rollstuhl angewiesen und pflegebedürftig ist. Die Antragsgegnerin behauptet, dass dem Antragsteller die Diagnose "Multiple Sklerose" bereits bei Abschluss des ersten [X.] bekannt gewesen sei. Außerdem habe ihr vor und bei Abschluss dieses Vertrags keine Übersetzung in die [X.] vorge-legen. Seit Oktober 2001 leben die Parteien getrennt. Kinder sind aus der Ehe nicht hervorgegangen. Inzwischen hat die Antragsgegnerin die [X.] Staatsangehörigkeit erworben. 5 Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe geschieden die [X.] abgewiesen. Das [X.] hat den Antragsteller zur [X.] nachehelichen Unterhalts in Höhe von monatlich 795 • verurteilt; im Übri-gen hat es die Unterhaltsklage abgewiesen und die weitergehende Berufung der Antragsgegnerin zurückgewiesen. Mit der auf den Unterhalt beschränkt zu-gelassenen Revision begehrt der Antragsteller, das amtsgerichtliche Urteil hin-sichtlich des Ausspruchs zum Unterhalt wiederherzustellen. 6 - 4 - Entscheidungsgründe: 7 Das Rechtsmittel ist nicht begründet. [X.] 8 Das [X.], dessen Entscheidung in [X.] 2005, 355 ff. veröffentlicht ist, hat der Antragsgegnerin dem Grunde nach zu Recht Unterhalt zuerkannt. 1. Nach Auffassung des [X.]s kann sich der Antragsteller auf den vereinbarten [X.] nicht berufen. Dieser Verzicht sei viel-mehr im Wege der [X.] (§§ 242, 313 BGB) durch die gesetzli-che Unterhaltsregelung zu ersetzen. 9 Zwar halte der [X.] einer [X.] (§ 138 Abs. 1 BGB) stand. Das Vorbringen der Antragsgegnerin, die zu ihren Beweg-gründen, zum geplanten Zuschnitt der Ehe sowie zu ihren eigenen wirtschaftli-chen und persönlichen Verhältnissen und Erwartungen nicht näher vorgetragen habe, rechtfertige nicht die Annahme einer Zwangslage. Eine durch mangelnde Sprachkenntnisse der Antragsgegnerin bedingte Unterlegenheit sei nicht er-sichtlich. Bei der Beurkundung des Vertrags sei eine Dolmetscherin zugegen gewesen, die die notarielle Niederschrift übersetzt habe; auf eine schriftliche Übersetzung habe die Antragstellerin - ausweislich der Urkunde - nach Beleh-rung verzichtet. Der Umstand, dass beiden Parteien bei Vertragsschluss un-streitig jedenfalls eine "untersuchungsbedürftige Krankheit" bekannt gewesen sei, reiche zur Annahme einer Zwangslage nicht aus. Damit räume die [X.] vielmehr die Darstellung des Antragstellers ein, er habe im April 1997 noch keine Kenntnis von der MS-Erkrankung der Antragsgegnerin gehabt. 10 - 5 - 2. Der [X.] stelle sich aber nunmehr - nach den Verhältnis-sen im Zeitpunkt der Trennung der Parteien - als eine evident einseitige Las-tenverteilung dar, deren Hinnahme der Antragsgegnerin nicht zugemutet wer-den könne. Da die Parteien nach tatrichterlicher Überzeugung bei Eingehung der Ehe noch keine Kenntnis von der Schwere der Erkrankung der [X.] und deren damit einhergehender - wohl lebenslanger - Pflegebedürftigkeit gehabt hätten, sei die ursprüngliche, dem Ehevertrag zugrunde liegende Le-bensplanung noch im [X.] geworden; zumindest habe sich ein gemeinschaftlich getragenes Risiko ver-wirklicht. Die Berufung des Antragstellers auf den [X.] verletze unter diesen Umständen das Gebot der nachehelichen Solidarität und sei daher rechtsmissbräuchlich. Deshalb sei es geboten und auch angemessen, der An-tragsgegnerin wieder den Schutz der gesetzlichen Regelung über den nachehe-lichen Unterhalt - hier in Gestalt des für sie existentiell bedeutsamen [X.] (§ 1572 Nr. 1 BGB) zu eröffnen. 11 2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. 12 a) Wie der Senat in seinem Urteil vom 11. Februar 2004 ([X.] 158, 81 = [X.], 601; vgl. ferner Senatsbeschlüsse vom 6. Oktober 2004 - [X.] ZB 110/99 - FamRZ 2005, 26 und - [X.] ZB 57/03 - FamRZ 2005, 185; Se-natsurteile vom 12. Januar 2005 - [X.] ZR 238/03 - FamRZ 2005, 691 und vom 25. Mai 2005 - [X.] ZR 296/01 - FamRZ 2005, 1444 sowie - [X.] ZR 221/02 - FamRZ 2005, 1449) dargelegt hat, darf die grundsätzliche Disponibilität der Scheidungsfolgen nicht dazu führen, dass der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen durch vertragliche Vereinbarungen beliebig unterlaufen werden kann. Das wäre der Fall, wenn dadurch eine evident einseitige und durch die individuelle Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigte 13 - 6 - Lastenverteilung entstünde, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten - bei angemessener Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede - bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar erscheint. Die Belastungen des einen Ehegatten werden dabei um so schwerer wiegen und die Belange des anderen Ehegatten um so genauerer Prüfung bedürfen, je unmittelbarer die Vereinbarung der Ehegatten über die Abbedingung gesetzlicher Regelungen in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingreift. b) Dabei hat der Tatrichter zunächst - im Rahmen einer Wirksamkeits-kontrolle - zu prüfen, ob die Vereinbarung über den Ausschluss einer Schei-dungsfolge - hier: des nachehelichen Unterhalts - allein oder im [X.] mit den übrigen ehevertraglichen Regelungen schon im Zeitpunkt ihres Zustandekommens offenkundig zu einer derart einseitigen Lastenverteilung für den Scheidungsfall führt, dass ihr - und zwar losgelöst von der künftigen Ent-wicklung der Ehegatten und ihrer Lebensverhältnisse - wegen Verstoßes gegen die guten Sitten die Anerkennung der Rechtsordnung ganz oder teilweise mit der Folge zu versagen ist, dass an ihre Stelle die gesetzlichen Regelungen [X.] (§ 138 Abs. 1 BGB). Das ist nicht nur dann der Fall, wie der Entscheidung des [X.]s zu entnehmen sein könnte, wenn ein Ehegatte sich - für den anderen Ehegatten erkennbar - in einer Zwangslage befindet, die ihn veranlasst, in den Abschluss des für ihn nachteiligen [X.] einzuwilligen. Erforderlich ist vielmehr eine Gesamtwürdigung, die auf die individuellen [X.] beim Vertragsschluss abstellt, insbesondere also auf die [X.] und Vermögensverhältnisse, den geplanten oder bereits verwirklichten Zuschnitt der Ehe sowie auf die Auswirkungen auf die Ehegatten und ggf. auf deren Kinder. Subjektiv sind die von den Ehegatten mit der Abrede verfolgten Zwecke sowie die sonstigen Beweggründe zu berücksichtigen, die den begüns-tigten Ehegatten zu seinem Verlangen nach der ehevertraglichen Gestaltung 14 - 7 - veranlasst und den benachteiligten Ehegatten bewogen haben, diesem Verlan-gen zu entsprechen. 15 Eine solche den festgestellten Sachverhalt erschöpfende Gesamtwürdi-gung führt - entgegen der Auffassung des [X.]s - hier dazu, den von den Parteien vereinbarten [X.] bereits für sittenwidrig zu [X.]: Zwar gehört es, wie der Senat dargelegt hat, zum grundgesetzlich ver-bürgten Recht der Ehegatten, ihre eheliche Lebensgemeinschaft eigenverant-wortlich und frei von gesetzlichen Vorgaben entsprechend ihren individuellen Vorstellungen und Bedürfnissen zu gestalten. Die auf die Scheidungsfolgen bezogene Vertragsfreiheit entspringt insoweit dem legitimen Bedürfnis, Abwei-chungen von den gesetzlich geregelten Scheidungsfolgen zu vereinbaren, die zu dem individuellen Ehebild der Ehegatten besser passen. So können aus der gemeinsamen Verantwortung der Ehegatten füreinander von vornherein etwa Lebensrisiken eines Partners herausgenommen werden, wie sie z.B. in einer bereits vor der Ehe zu Tage getretenen Krankheit oder in einer Ausbildung, die offenkundig keine Erwerbsgrundlage verspricht, angelegt sind (Senatsurteil [X.] 158, 81, 95 = [X.], 601, 604). Entsprechendes gilt auch für an-dere nicht ehebedingte Risiken (Senatsurteil vom 25. Oktober 2006 - [X.] ZR 144/04 - zur [X.] bestimmt). 16 Diese Grundsätze bedeuten indes nicht, dass sich ein Ehegatte über ei-nen ehevertraglichen Verzicht von jeder Verantwortung für seinen aus dem Ausland eingereisten Ehegatten in [X.] kann, in denen dieser seine bisherige Heimat endgültig verlassen hat, in [X.] (jedenfalls auch) im Hinblick auf die Eheschließung ansässig geworden ist und schon bei Vertragsschluss die Möglichkeit nicht fern lag, dass er sich - etwa aufgrund 17 - 8 - mangelnder Sprachkenntnisse, aufgrund seiner Ausbildung oder auch infolge einer Krankheit - im Falle des Scheiterns der Ehe nicht selbst werde unterhalten können. Auch wenn in einem solchen Fall die mangelnde Kenntnis der [X.], die fehlende oder in [X.] nicht verwertbare berufliche Ausbildung oder die Krankheit dieses Ehegatten als solche nicht ehebedingt ist, so ist doch die konkrete Bedarfssituation, in die dieser Ehegatte mit der Tren-nung oder Scheidung gerät, eine mittelbare Folge der Eheschließung. Es wi-derspricht der nachehelichen Solidarität, den früheren Ehegatten, der erst im Hinblick auf die Eheschließung in [X.] ansässig geworden ist, die Fol-gen einer hier eingetretenen und bei Abschluss des [X.] zumindest vorhersehbaren Bedürftigkeit allein tragen zu lassen. So liegen die Dinge auch hier. Die Antragsgegnerin war 1997 mit ihrem damals achtjährigen [X.] aus [X.] mit einem Besuchervisum und auf Ein-ladung des Antragstellers in die [X.] eingereist; die Parteien haben noch während der Laufzeit des [X.] einen [X.] ver-einbart und miteinander die Ehe geschlossen. Die Antragsgegnerin befand sich dabei in einer deutlich schwächeren Verhandlungsposition, weil sie ohne die Eheschließung weder eine unbefristete Aufenthalts- noch eine Arbeitserlaubnis erhalten hätte (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Mai 2006 - [X.] ZB 250/03 - FamRZ 2006, 1097, 1098) und somit ihren Wunsch, im Inland zu bleiben, nicht hätte verwirklichen können. Außerdem war bereits bei Abschluss des [X.] absehbar, dass die Antragsgegnerin, die der [X.] nicht mächtig war, als Klavierlehrerin in [X.] schwerlich [X.] finden würde, die ihr und ihrem Kind im Trennungsfall ein vom Antragsteller wirtschaftlich unabhängiges Auskommen hätten vermitteln können. Zudem stand bereits im Zeitpunkt des [X.] fest, dass die [X.] an einer "untersuchungsbedürftigen Krankheit" litt, die jedenfalls als "[X.] und Bandscheibenproblematik" angesehen wurde, bereits zu "[X.] - 9 - störungen" geführt hatte und schon in dem auf die Eheschließung folgenden Monat als Multiple Sklerose sicher diagnostiziert wurde. Auch wenn man mit dem [X.] davon ausgeht, dass die Schwere der Krankheit der Antragsgegnerin den Parteien bei Abschluss des [X.] noch nicht bekannt war, so legte doch das ihnen nach den Feststellungen des Oberlan-desgerichts unstreitig bekannte Krankheitsbild die Möglichkeit einer künftigen eingeschränkten Erwerbsfähigkeit der Antragsgegnerin zumindest nahe. Wenn der Antragsteller gleichwohl mit der Antragsgegnerin in Kenntnis ihrer mögli-cherweise nur eng begrenzten Chancen auf dem [X.]n Arbeitsmarkt und ihrer vorhersehbar nur begrenzten gesundheitlichen Belastbarkeit einen Unter-haltsverzicht vereinbarte, der auch nicht durch Gegenleistungen kompensiert wurde, verletzte er damit in sittenwidriger Weise das Gebot nachehelicher Soli-darität, das - nach der vom Senat aufgestellten Rangfolge - vorrangig im Unter-haltsanspruch wegen Krankheit, aber auch im Unterhaltsanspruch wegen Er-werbslosigkeit seinen Ausdruck findet. Die vertragliche Abbedingung dieser [X.] führt dazu, dass dem [X.] der Antragsgegnerin, weil sittenwidrig, die Anerkennung der Rechtsordnung zu versagen ist. c) In seiner Entscheidung vom 25. Oktober 2006 (aaO) hat der Senat die Frage offengelassen, ob sich ein [X.] auch deshalb als sittenwid-rig erweisen kann, weil aufgrund der Eheschließung eine Belastung des Sozial-hilfeträgers eintritt, der für einen Ehegatten dauerhaft oder doch längerfristig aufkommen muss, weil die Ehegatten für den Scheidungsfall eine Unterhalts-pflicht des anderen Ehegatten ausgeschlossen haben. Er hat dabei insbeson-dere Fälle angesprochen, in denen ein ausländischer Staatsangehöriger - wie hier die Antragsgegnerin, die sich nach den Feststellungen des [X.] vor dem Hintergrund einer drohenden Ausreisepflicht in den "[X.] Schutz" der Ehe mit dem Antragsteller begab - durch die Eheschließung mit einem [X.]n Staatsangehörigen ausländerrechtliche Vorteile erstrebt, die 19 - 10 - zu einer dauerhaften oder doch langfristigen Inanspruchnahme des [X.] führen würden, wenn der von den Ehegatten vereinbarte Unterhaltsver-zicht wirksam wäre. Diese Frage kann auch hier dahinstehen; denn der von den Parteien vereinbarte [X.] hält, wie gezeigt, bereits einer auf das Verhältnis der Ehegatten zueinander bezogenen [X.] nicht stand. d) Ebenso kann offen bleiben, ob - wie das [X.] meint - dem Antragsteller im Rahmen der [X.] die Berufung auf den vereinbarten Unterhaltsausschluss im Hinblick auf die Entwicklung der [X.] nach Abschluss des [X.] verwehrt werden könnte. Denn für eine solche [X.] am Maßstab des § 242 BGB ist kein Raum mehr, wenn die zu kontrollierende Regelung schon der vorrangigen Wirksamkeitskon-trolle (§ 138 BGB) nicht standhält. Das ist hier der Fall. 20 I[X.] Auch die Bemessung des der Antragsgegnerin zuerkannten Unterhalts, der sich hier wegen der Sittenwidrigkeit des [X.] nach den ge-setzlichen Bestimmungen bemisst, lässt Rechts- oder Verfahrensfehler zum Nachteil des Antragstellers nicht erkennen. 21 Das [X.] hat den Parteien mit Beschluss vom 25. März 2004 einen ausführlich begründeten Vergleichsvorschlag unterbreitet und ihnen aufgegeben, sich zu diesem Vorschlag bis zum 6. April 2004 zu äußern. Der Antragsteller hat mit seinem Schriftsatz vom 6. April 2004, per Fax übermittelt am selben Tag, erstmals geltend gemacht, eine ihm für 2002 zugeflossene [X.] - 11 - kommensteuererstattung beruhe auf der Anerkennung unbeschränkt abzugsfä-higer Sonderausgaben und außergewöhnlicher Belastungen und dürfe deshalb nicht in die Ermittlung seines unterhaltspflichtigen Einkommens einbezogen werden. Außerdem werde er, falls er nicht wenigstens 1.100 • im Monat behal-te, in die Armut getrieben und müsse seine Eigentumswohnung verkaufen. Das [X.] hat diesen Vortrag unberücksichtigt gelassen. Die Revision rügt insoweit die Verletzung rechtlichen Gehörs. Damit dringt sie indes nicht durch: Das [X.] konnte mit Recht davon absehen, im Hinblick auf den neuen Vortrag des Antragsgegners die mündliche Verhandlung wiederzu-eröffnen. Die im Beschluss des [X.]s gesetzte Äußerungsfrist bezog sich nur auf den Vergleichsvorschlag; eine Möglichkeit, neuen Sachvor-trag zu halten, war damit nicht eröffnet. Ebenso waren die Voraussetzungen des § 156 Abs. 2 Nr. 1, § 139 Abs. 5 ZPO - entgegen der Auffassung der Revi-sion - nicht erfüllt: Der neue Vortrag des Antragstellers steht in keinem unmittel-baren Bezug zu den [X.] im Beschluss des [X.] vom 25. März 2004. Zudem ist nicht erkennbar, inwieweit der verspätete 23 - 12 - Vortrag eine andere als die vom [X.] getroffene Entscheidung hätte rechtfertigen können. [X.] [X.] [X.] Ahlt Dose
Vorinstanzen: AG [X.], Entscheidung vom 23.04.2003 - 31 [X.]/02 - [X.], Entscheidung vom 25.05.2004 - 11 UF 329/03 -

Meta

XII ZR 119/04

22.11.2006

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.11.2006, Az. XII ZR 119/04 (REWIS RS 2006, 691)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 691

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