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PDF anzeigen [X.][X.] ([X.]) 45/04
vom 27. April 2005 in dem Verfahren
- 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.], die Richter [X.] und [X.] sowie die Rechtsanwälte Prof. [X.], [X.] und Dr. Wosgien
am 27. April 2005 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]e-schluß des 5. Senats des [X.]ayerischen [X.] vom 15. September 2003 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren ent-standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er-statten.
Der Gegenstandswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 20.000 • festgesetzt.
- 3 - Gründe: [X.]
Der Antragsteller, der bereits von 1974 bis 1976 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen war, wurde 1982 erneut zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit [X.]escheid vom 4. April 2002 hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller nach § 14 Abs. 2 Nr. 3, § 15 Satz 1, § 8 a [X.]RAO aufgegeben, auf seine Kosten ein fachärztliches psychiatrisches Gutachten über seinen Gesundheitszustand vor-zulegen. Gegen diese Verfügung hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Diesen Antrag hat der [X.]. Hiergegen richtet sich die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers.
I[X.] Die sofortige [X.]eschwerde ist bereits nicht statthaft und damit unzulässig. In dem Verfahren nach §§ 37 bis 42 [X.]RAO ist die sofortige [X.]eschwerde gegen Entscheidungen des [X.] nur in den Fällen statthaft, die in § 42 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 [X.]RAO genannt sind. Dazu gehört die Vorlage eines ärztlichen Attestes nach § 8 a [X.]RAO nicht (ständige Rspr., vgl. [X.] vom 17. Dezember 1990 [X.]([X.]) 69/90; vom 6. Juli 1992 [X.]([X.]) 21/92; vom 14. März 1994 [X.]([X.]) 84/93 Œ [X.]RAK-Mitt. 1994, 176; vom 9. Dezember 1996 - [X.]([X.]) 44/96 - [X.]RAK-Mitt. 1997, 91; vom 26. Mai 1997 [X.]([X.]) 3/97 Œ [X.]RAK-Mitt. 1997, 202; vom 16. Februar 1998 [X.]([X.]) 68/97 Œ [X.]RAK-Mitt. 1998, 151; vom 18. Juni 2001 - [X.]([X.]) 50/00 und vom 25. November 2002 [X.]([X.]) 10/02). - 4 - Da das Rechtsmittel somit bereits nicht statthaft ist, bedarf es keiner Entscheidung, ob es fristgerecht eingelegt oder dem insoweit gestellten Wie-dereinsetzungsantrag stattzugeben ist.
Über die unzulässige sofortige [X.]eschwerde kann der Senat ohne münd-liche Verhandlung entscheiden ([X.]GHZ 44, 25). Deppert Otten
Ernemann Frellesen
[X.]
Meta
27.04.2005
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.04.2005, Az. AnwZ (B) 45/04 (REWIS RS 2005, 3826)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 3826
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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