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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 567/10 vom 8. Dezember 2010 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u. a. Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Dezember 2010 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] ([X.]) vom 16. Juli 2010 wird mit der Maßgabe als unbegrün-det verworfen, dass der Angeklagte wegen besonders schweren [X.] in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt ist; die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] hat kei-nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Selbst wenn - wie von der Revision geltend gemacht - der freigesprochene Mitangeklagte [X.]
das Geld aus der Geldbörse des Opfers im Zusam-menwirken mit dem Angeklagten [X.]
oder zumindest mit dessen Billi-gung weggenommen hätte, hätte sich der Angeklagte [X.] eines - dann mittäterschaftlich begangenen - besonders schweren Raubes schuldig [X.]. [X.] RiBGH Prof. Dr. Krehl ist wegen
Ott Urlaubsabwesenheit an der Unterschrift gehindert.
[X.]
Meta
08.12.2010
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.12.2010, Az. 2 StR 567/10 (REWIS RS 2010, 597)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 597
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