Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.07.2011, Az. 5 StR 172/11

5. Strafsenat | REWIS RS 2011, 4558

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5 [X.]/11

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 20. Juli 2011
in der Strafsache
gegen

wegen besonders schweren Raubes u.a.

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Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 20. Juli 2011
beschlossen:

Auf die Revision des
Angeklagten [X.]
wird
das Urteil des [X.] vom 16. Dezember 2010

soweit es ihn betrifft

nach § 349 Abs. 4
StPO aufgehoben, soweit ei-ne Entscheidung zur Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.

Die weitergehende Revision
wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.].

[X.]e

Das [X.] hat den Angeklagten wegen (besonders) schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen unerlaub-ten Erwerbs von Betäubungsmitteln in 20 Fällen zu einer Gesamtfreiheits-strafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist zu Schuld-
und Strafausspruch unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Entspre-chend dem Antrag des [X.] hat die [X.] der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt jedoch keinen Bestand.

1. Das [X.] hat beim Angeklagten eine Alkohol-
und Heroin-abhängigkeit sowie den Hang zur Aufnahme berauschender Mittel im Über-1
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maß, wodurch die Gefahr erneuter erheblicher rechtswidriger Taten bestehe, und den symptomatischen Zusammenhang zwischen seiner Abhängigkeit und den begangenen Straftaten rechtsfehlerfrei festgestellt. Gleichwohl hat es

sachverständig beraten

die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB mit der Begründung abgelehnt, dass durch die derzeitige freiwillige und erfolgreich verlaufende Teilnahme des Angeklagten an einer Langzeitdrogenentwöhnungstherapie

trotz mehrerer erfolgloser Entgiftungsbehandlungen ([X.])

eine anhaltende Abstinenz und [X.] Reintegration erreichbar erscheine, so dass seine zusätzliche Unterbringung in einer Maßregelvollzugseinrichtung nicht geboten sei (UA S.
31, 37).

2. Die Begründung der Strafkammer hinsichtlich der Ablehnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist rechtsfehlerhaft, denn in derar-tigen Fällen ist diese bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 64 StGB nach ständiger Rechtsprechung des [X.] anzuordnen (vgl. [X.], Beschluss vom 4. März 2009

2 StR 37/09, [X.], 441 mwN). [X.] einer ausstehenden Strafvollstreckung liegt kein Fall vor, in dem eine vom Angeklagten freiwillig durchgeführte stationäre [X.] im Blick auf die Sollvorschrift des § 64 Satz 1 StGB nF (vgl. dazu Bas-dorf/[X.]/[X.] in Festschrift für [X.], 2011, [X.], 61 f.) eine andere Entscheidung rechtfertigen würde.

Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachho-lung der Unterbringungsanordnung nicht ([X.], Urteil vom 10. April 1990

1 StR 9/90, [X.]St 37, 5). Der Beschwerdeführer hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht nicht von seinen Rechtsmittelangriffen ausgenommen ([X.], Urteil vom 7. Oktober 1992

2 StR 374/92, [X.]St 38, 362).

3. Der Senat hebt daher die Entscheidung über den unterbliebenen [X.] auf. Er schließt aus, dass das [X.] bei Anord-3
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nung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt eine niedrigere Strafe verhängt hätte. Der Aufhebung von Feststellungen zum unterbliebenen [X.] bedarf es nicht, weil lediglich ein Wertungsfehler vorliegt. Gleichwohl wird es zur Abklärung der maßgeblichen aktuellen Situation der Anhörung eines Sachverständigen in der neuen Hauptverhandlung (§ 246a StPO) bedürfen. Die bisherigen Feststellungen können durch ihnen nicht wi-dersprechende Feststellungen ergänzt
werden.

[X.] Schaal

[X.] Bellay

Meta

5 StR 172/11

20.07.2011

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.07.2011, Az. 5 StR 172/11 (REWIS RS 2011, 4558)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 4558

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