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PDF anzeigen[X.] vom 22. Juni 2007 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Juni 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 15. Januar 2007 a) im Schuldspruch im Fall II. 3 der Urteilsgründe dahin geän-dert, dass der Angeklagte des Diebstahls mit Waffen in [X.] mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung schuldig ist; b) im Einzelstrafausspruch im Fall II. 3 der Urteilsgründe und im [X.] aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.]. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer [X.] in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit erpresserischen 1 - 3 - Menschenraub und wegen schweren Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt sowie die Einziehung seines [X.] angeordnet. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die [X.] formellen und materiellen Rechtes rügt. Sein Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 2 [X.] im Falle II. 3 der Urteils-gründe hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 3 Der [X.] hat hierzu ausgeführt: 4 "Die Annahme schweren Raubes im Hinblick auf die Zigarettenschachtel wird nicht von den Feststellungen getragen. Insoweit lässt sich den [X.] nicht entnehmen, dass der Angeklagte das Tafelmesser (auch) als Mittel zur Ermöglichung der Wegnahme eingesetzt hat. Der Angeklagte hat vielmehr nach dem Einsatz des [X.] durch das Tatopfer die Flucht ergrif-fen und dabei das auf dem Tresen liegende Zigarettenpäckchen mitgenommen ([X.]). Die für die Annahme eines Raubes erforderliche Verknüpfung von Nötigung und Wegnahme lässt sich dem nicht entnehmen. Dafür hat sich der Angeklagte wegen Diebstahls mit Waffen gemäß § 244 Abs. 2 Nr. 1b StGB strafbar gemacht. [X.] hierzu liegt eine versuchte schwere räuberische Erpressung hinsichtlich des Bargeldes vor. Der Änderung des Schuldspruchs steht § 265 StPO nicht entgegen. Der Angeklagte hätte sich nicht anders [X.] können. 5 [X.] im Falle II. 3 zieht die Aufhebung des Strafausspruchs in diesem Fall nach sich. Es ist nicht auszuschließen, dass die Kammer bei Zugrundelegung des berichtigten Schuldspruchs zu einer weiteren 6 - 4 - Strafrahmenverschiebung gekommen wäre oder doch zumindest eine mildere Strafe verhängt hätte." Dem kann sich der [X.] nicht verschließen, wenn auch die verhängte [X.] von drei Jahren maßvoll bemessen ist. 7 Die Aufhebung des Einzelstrafausspruchs im Falle II. 3 der Urteilsgründe zieht die Aufhebung des [X.]s, der für das [X.] nicht unangemessen ist, nach sich. Eine Aufhebung von [X.] war im vorliegenden Fall nicht geboten. 8 [X.] Rothfuß Ri'inBGH Roggenbuck Appl ist urlaubsbedingt orts- abwesend und deshalb an der Unterschrift gehindert. [X.]
Meta
22.06.2007
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.06.2007, Az. 2 StR 213/07 (REWIS RS 2007, 3259)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 3259
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