Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.02.2010, Az. 2 StR 529/09

2. Strafsenat | REWIS RS 2010, 8889

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[X.] vom 26. Februar 2010 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Februar 2010 ge-mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 14. Juli 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Jedoch wird der Tenor des angefochtenen Urteils berichtigt und insgesamt wie folgt klargestellt: Der Angeklagte wird wegen besonders schweren Raubes unter Auflösung der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren aus dem Ur-teil des [X.] vom 21. August 2007 ([X.].: 103-16/07) und unter Einbeziehung der dort verhängten Einzelstrafen (zwei Jahre und drei Monate Freiheitsstrafe für den schweren Raub vom 24. März 2007, ein Jahr und drei Monate Freiheitsstrafe für den Raub vom 28. März 2007 sowie drei Monate Freiheitsstrafe für den Diebstahl vom 8. Januar 2007) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Monaten verurteilt. Von dieser Gesamt-freiheitsstrafe gelten sechs Monate Freiheitsstrafe als bereits ver-büßt. Die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet. - 3 - Die Einziehung der asservierten schwarzen Stoffsturmhaube mit rot umrandeter Gesichtsöffnung und des asservierten Messers mit einer etwa 20 cm langen Klinge wird angeordnet. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. [X.] Prof. [X.][X.] ist wegen Tagungsteilnahme an der Unterschriftsleistung gehindert. Roggenbuck

[X.][X.]

Meta

2 StR 529/09

26.02.2010

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.02.2010, Az. 2 StR 529/09 (REWIS RS 2010, 8889)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 8889

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