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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF [X.]/10vom 11. August 2010 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u. a. Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. August 2010 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 20. November 2009 wird mit der Maßgabe, dass der Angeklagte im Fall II. 3 der Urteilsgründe wegen besonders schweren Raubs in Tateinheit mit schwerem Raub und mit gefährlicher Körperver-letzung in zwei Fällen verurteilt ist, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. [X.] [X.] Eschelbach
Meta
11.08.2010
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.08.2010, Az. 2 StR 108/10 (REWIS RS 2010, 4151)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 4151
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