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PDF anzeigen[X.] ZR 285/00vom13. Dezember 2001in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] 13. Dezember 2001beschlossen:Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats [X.] Oberlandesgerichts in [X.] vom 20. Juni 2000 [X.] angenommen.Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 61.000 DM fest-gesetzt.Gründe:Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicherBedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO).Zu Recht hat das Berufungsgericht die bereits vor der Übernahme [X.] bestehende Belastung der [X.] durch die gegenüber einer ande-ren Bank abgegebene Mithaftungserklärung bei der Prüfung einer sittenwidri-gen Überforderung mitberücksichtigt. Wenn die [X.] schon durch diese [X.] sittenwidrig überfordert war, hat das nicht zur Folge, daß die Mithaft bei- 3 -der Prfung der [X.] außer Betracht bleibt. Vielmehr wurde die Brgindann durch die [X.] "erst recht" rfordert.[X.] [X.] Fischer Ganter Kayser
Meta
13.12.2001
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2001, Az. IX ZR 285/00 (REWIS RS 2001, 173)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 173
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