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PDF anzeigen[X.] ZR 492/00vom27. September 2001in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.]am 27. September 2001beschlossen:Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 31. [X.] Oberlandesgerichts Hamm vom 9. Februar 2000 wird nichtangenommen.Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.Streitwert für die Revisionsinstanz: 80.000 DM.Gründe:Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und ist im [X.] entschieden (§ 554b ZPO).Das [X.] Recht, das für die Beurteilung des Rechtsverhält-nisses zwischen der [X.] und der [X.] und damit für die Frage einesgesetzlichen Forderungsübergangs maßgebend ist (vgl. [X.], Urt. v. 13. [X.] - IX ZR 172/95, [X.], 1467, 1469), sieht ebenso wie das deutscheeinen gesetzlichen Übergang der durch eine Garantie gesicherten Forderungauf den leistenden Garanten nicht vor ([X.], in: [X.]/Vogt/- 3 -Wiegand, [X.]. Art. 111 Rn. 14; [X.], Bankgarantien iminternationalen Handel, 1985, Rn. 159; Kleiner, Bankgarantie 4. Aufl.Rn. 24.07). Fr die von der [X.] in den Vorinstanzßerte Vermu-tung, die Garantie der [X.] könnte als [X.] auszulegen sein, findensich im Prozeßstoff angesichts der zu den Akten eingereichten Unterlagen [X.] hinreichenden Anhaltspunkte. Auch die Behauptung einer Abtretung derDarlehensforderung durch die [X.] an die [X.] kann im [X.] der [X.] nicht gesehen werden.[X.] [X.] Fischer [X.] [X.]
Meta
27.09.2001
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2001, Az. IX ZR 492/00 (REWIS RS 2001, 1163)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 1163
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