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PDF anzeigen[X.] ZR 231/00vom13. Dezember 2001in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] 13. Dezember 2001beschlossen:Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] desOberlandesgerichts [X.] vom 22. Mai 2000 wird nichtangenommen.Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf [X.].Gründe:Die Revision wirft keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen von grund-sätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554 [X.] die Klägerin vorgetragen hat, sie pflege einschlägige Mandate "aus-nahmslos auf Basis einer Honorarvereinbarung unter Zugrundelegung einesZeithonorars" zu übernehmen, liegt die Annahme nahe, daß es sich bei [X.] vom 31. März 1998 um einen "Vordruck" i.S.d. § 4 Abs. 1- 3 -Satz 1 [X.] handelt. Das Gegenteil hat die Klrin, die fr die Voraus-setzungen der Ausnahmevorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 1 [X.] darlegungs-und beweispflichtig ist, nicht dargetan. Die Verfahrensrt der Senat ge-prft und nicht fr durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO).Da die Form des § 4 Abs. 1 Satz 1 [X.] nicht gewahrt ist, kommt esauf die Frage, ob eine Honorierung nach [X.] von § 13Abs. 1 [X.] vereinbart werden kann, nicht an.[X.] [X.] Fischer Ganter Kayser
Meta
13.12.2001
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2001, Az. IX ZR 231/00 (REWIS RS 2001, 175)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 175
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