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PDF anzeigen[X.] ZR 51/00vom20. Dezember 2001in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]Dr. [X.] und die [X.] Kirchhof, Dr. [X.], [X.] und [X.] 20. Dezember 2001beschlossen:Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] [X.] vom 21. Januar 2000 wird nichtangenommen.Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 64.711,53 DM (§ 4Abs. 1 ZPO in Verbindung mit [X.]) festgesetzt.[X.] Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die [X.] Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).Die Auslegung des Berufungsgerichts, die Erklärung des [X.] enthalte noch keine Haftungsübernahme, sondern stelle eine sol-che lediglich in Aussicht, beruht auf einer revisionsrechtlich nicht angreifbarentatrichterlichen Würdigung. Daher konnte durch Übersendung dieser Erklärungan die Klägerin in Verbindung mit dem Schreiben vom 16. März 1995 eine der- 3 -Schriftform Brgschaft (§ 766 BGB) nicht [X.] werden (vgl.[X.], 119 ff).Die [X.] Revision gegen die Wrdigung der mlichenErklrung des Beklagten vom 5. Juli 1995 hat der Senat geprft, jedoch [X.] durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO).[X.] Kirchhof [X.] [X.]
Meta
20.12.2001
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2001, Az. IX ZR 51/00 (REWIS RS 2001, 56)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 56
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