Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.08.2015, Az. III ZR 340/14

III. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 6719

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 340/14

vom

13. August
2015

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am 13. August 2015
durch [X.] Herrmann
und [X.],
[X.], Dr.
Remmert und Reiter

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Beschluss
des 1. Zivilsenats des [X.] vom 27. Oktober 2014 -
1 U 2069/14
-
wird auf ihre Kos-ten als unzulässig verworfen.

Der Streitwert füfestgesetzt.

Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt die beklagte [X.] unter dem Vorwurf der Verletzung der Straßenverkehrssicherungspflicht auf Schadenersatz in Anspruch. Sie be-gehrt
die Zahlung eines Schmerzensn-sen und vorgerichtlichen Anwaltskosten sowie die Feststellung, dass die [X.] verpflichtet ist, ihr jeden weiteren materiellen und immateriellen Schaden aus dem behaupteten Unfallereignis vom 13. Juli 2011 (Sturz in der K.

Straße in M.

) zu ersetzen. Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Gegen den ihre Berufung zurückweisenden Beschluss des [X.] wendet sich die Klägerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde.
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II.

1.
Die Beschwerde ist unzulässig, weil der gemäß § 26 Nr. 8 Satz 1
EGZPO erforderliche Mindestwert der mit der beabsichtigen Revision geltend

a) Der Wert der Beschwer, zugleich Streitwert des Verfahrens der Nicht-zulassungsbeschwerde, b, wovon 10auf
den Zahlungsan-auf
den Feststellungsantrag
entfallen (§§ 2, 3, 5, 4 Abs.
1 ZPO, §§ 47, 48 Abs. 1 Satz
1 GKG). Dies entspricht der Streitwertangabe in der Klageschrift und der
Wertfestsetzung beider Vorinstanzen, die von der Klägerin nicht beanstandet worden ist.

b) Soweit die Klägerin in der Begründung ihrer Nichtzulassungsbe-schwerde geltend macht, der Wert des [X.] betrage mehr als 10.000

allein schon künftige Behandlungskosten in einem Umfang von merechtfertigt dies eine höhere Wert-festsetzung nicht.

aa) Entscheidend für die Wertermittlung sind die dem Klageantrag zu-grunde liegenden tatsächlichen Angaben zum Wert. Der Klägerseite ist es ver-wehrt, diese Angaben im [X.] zu ändern, um die Wertgrenze des §
26 Nr.
8 Satz 1 EGZPO zu überschreiten (s. etwa Se-natsbeschlüsse vom 26. November 2009 -
III
ZR 116/09, NJW 2010, 681, 682
Rn.
5 und vom 18. Dezember 2014 -
III ZR 221/13, [X.] 2015, 0152 Rn. 2; [X.], Beschluss vom 16.
Mai 2013 -
VII ZR 253/12, NJW-RR 2013, 1402

2
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Rn.
3). Hat die Klägerseite
in den Vorinstanzen keine verlässlichen oder voll-ständigen Angaben zum Wert gemacht und hat das Berufungsgericht den Streitwert daher unter Zugrundelegung der unvollständigen Angaben geschätzt, so ist sie gehindert, die Annahmen, auf denen diese Streitwertfestsetzung be-ruht, mit neuem oder ergänzendem Vortrag, der in den Tatsacheninstanzen keinen Niederschlag gefunden hat, in Frage zu stellen, um den Wert der [X.] zu erhöhen (Senatsbeschluss vom 18. Dezember 2014 aaO mwN; [X.], Beschlüsse vom 16. Mai 2013 -
VII ZR 253/12 aaO und [X.], BeckRS 2013, 09931 Rn. 5 f)

bb) Hiernach verbleibt es für den Feststellungsantrag bei einem Wert von 5.000

(vorläufigen) [X.] mit ""
angegeben (Seite 1) -
woraus sich für den Feststellungsan-

-
und
zur Begründung des [X.] (lediglich) ausgeführt, dass in der Zukunft mit finanziellen Folgen zu [X.] sei und weitere immaterielle Schäden nicht ausgeschlossen werden könn-ten, ohne dass hierzu Näheres dargelegt
wurde (Seite 7). Soweit die
Beru-fungsbegründung (Seite 5) mitteilt, dass die Klägerin weiterhin Schmerzen [X.] müsse und der Heilungsprozess weder abschlossen noch sein Ende abzu-sehen sei, fehlt es auch hier an Angaben, die eine höhere Wertbemessung als Auch
die -
nach den oben (unter aa) dargestellten Grundsätzen für die Bemessung des Werts der Beschwer nicht berücksichti-gungsfähigen
-
Ausführungen in der Begründung der Nichtzulassungsbe-schwerde (Seite 6) lassen nicht erkennen, auf welcher tatsächlichen Grundlage
die Klägerin zu der Einschätzung gelangt, sie habe künftige Behandlungskosten .

6

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2.
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Beschwerde unbegrün-det ist, weil die Zulassungsvoraussetzungen des § 543 Abs. 2
ZPO nicht vorlie-gen.

Herrmann
[X.]

[X.]

Remmert

Reiter
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 30.04.2014 -
6 O 23088/13 -

OLG [X.], Entscheidung vom 27.10.2014 -
1 U 2069/14 -

7

Meta

III ZR 340/14

13.08.2015

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.08.2015, Az. III ZR 340/14 (REWIS RS 2015, 6719)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 6719

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VII ZR 253/12

VII ZR 299/12

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