Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.02.2014, Az. II ZR 156/13

II. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 7606

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II
ZR 156/13

vom

25. Februar 2014

in dem Rechtsstreit

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2
-

Der II.
Zivilsenat des [X.] hat am 25.
Februar 2014
durch [X.]
Dr. Bergmann
und [X.] Dr. Strohn, die Richterin [X.] sowie [X.] und Born
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11.
Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 15. März 2013 wird auf ihre Kosten verworfen.
Der Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu [X.] und der Streitwert des Nichtzulassungs-besc

Gründe:
I.
Der Beklagte ist Insolvenzverwalter über das Vermögen des T.

G.

. Die Klägerin, eine GmbH, begehrt die Feststellung einer Forderung auf Zahlung eines [X.] aus einer Geschäftsanteilsübernahme in Höhe von 150.000

g-lich eingeklagten Gesamtbetrag von 210.000

b-elle festgestellt. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsge-richt hat die Berufung mit dem auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 12.
Februar 2013 ergangenen Urteil zurückgewiesen und den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 6.500

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Die Klägerin ist der Auffassung, die mit der Revision geltend zu [X.] betrage 44.010

t-zulassungsbeschwerde komme es nicht auf die im Zeitpunkt der letzten mündli-chen Verhandlung vor dem Berufungsgericht zu erwartende Insolvenzquote an. Deshalb sei folgender Umstand zu berücksichtigen: Der Vater des Schuldners habe seinem [X.] die Übernahme des [X.] zugesagt. Zwar habe der beklagte Insolvenzverwalter diese Forderung des Schuldners gegen seinen Va-ter zunächst nicht geltend gemacht, weil offenbar zwischen den Parteien keine Einigkeit über die Finanzierung dieses Rechtsstreits habe erzielt werden [X.]. Gemäß Schreiben vom 29.
Juli 2013 habe sich die Klägerin dem [X.] gegenüber zur Übernahme der Kosten einer Klage gegen den Vater des Schuldners bereiterklärt. Einer Klage unter der Bedingung der Vorfinanzierung habe der Beklagte zugestimmt. Die Befriedigungsmöglichkeit der Klägerin [X.] daher erweitert. Die Forderung sei mit mindestens einem Viertel ihres Nennwerts anzusetzen. Hiervon ausgehend errechne sich zusammen mit der bisher erwartbaren quotalen Befriedigung von 6.510

44.010

II.
Die Beschwerde ist unzulässig. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer der Klägerin beträgt nicht mehr als 7.000

damit unter dem gemäß § 26 Nr.
8 EGZPO erforderlichen Mindestbetrag von

1.
Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach §
26 Nr.
8 EGZPO ist der Wert des [X.] aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend. Nach §
182 [X.] bestimmt sich der Wert des Streitgegenstandes einer gemäß §
180 [X.] erhobenen Klage auf Feststellung einer Forderung, deren Bestand vom Insolvenzverwalter oder von einem Insol-2
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venzgläubiger bestritten wird, zur Insolvenztabelle nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist. Diese Rege-lung gilt sowohl für den Gebühren-
als auch für den Zuständigkeits-
und Rechtsmittelstreitwert, mithin auch für die Ermittlung des Werts der mit der [X.] geltend zu machenden
Beschwer ([X.], Beschluss vom 21. Dezember 2006 -
VII ZR 200/05, [X.], 247 Rn.
3; Beschluss vom 25. September 2013 -
VII ZR 340/12, juris Rn.
3).
Den Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung der Klägerin zu erwarten ist, hat das Berufungsgericht bezogen auf den Zeit-punkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht, von der Nichtzulassungsbeschwerde im Wesentlichen unbeanstandet, auf 6.500

t-gesetzt, so dass von einem Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer von bis zu 7.000

ehen ist.
2.
Die Nichtzulassungsbeschwerde hat innerhalb der Beschwerdebe-gründungsfrist keinen höheren Wert glaubhaft gemacht.
a)
Es obliegt grundsätzlich dem Beschwerdeführer, darzulegen und glaubhaft zu machen, dass er mit der beabsichtigten Revision die Abänderung des Berufungsurteils in einem Umfang erstreben will, der die Wertgrenze von 20.000

Juli 2013 -
IV ZR 7/13, [X.] 2013, 511 Rn.
2).
b)
Der Umstand, dass nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz durch die Kostenzusage der Klägerin für eine Klage des Beklagten gegen den Vater des Schuldners die Möglichkeit geschaffen wurde, die Insolvenzmasse zu vergrößern, kann bei der Bemessung der Beschwer 5
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nicht berücksichtigt werden, so dass
nicht entschieden werden muss, welcher Wert diesem Sachverhalt beizumessen ist.
aa)
Maßgebend für die Bewertung der Beschwer der Nichtzulassungsbe-schwerde ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem [X.] ([X.], Beschluss vom
27.
August 2008 -
VI [X.], [X.], 279 Rn.
3; Beschluss vom 24.
Februar 2011 -
II ZR 288/09, juris Rn.
1; Be-schluss vom 26.
Oktober 2011 -
IV [X.], [X.], 204 Rn.
5). Neue Tatsachen können für die Wertbemessung nur soweit von Bedeutung sein, als sie bereits zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht relevant sind.
[X.])
Der Beklagte hält die Zusage des [X.] des Schuldners auf Über-nahme des [X.] für nicht rechtsverbindlich, weshalb er vor Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nicht bereit war, diese auf Kosten der Insolvenzmasse auf dem Klageweg durchzusetzen. Die Nichtzulas-sungsbeschwerde meint zwar, es könne keine Rolle spielen, dass der [X.] die Forderung nicht für rechtsverbindlich halte. Sie macht aber keine Umstände glaubhaft, die diese Einschätzung entkräften, sondern führt
.
Die von einem Insolvenzverwalter begründete Nichtverfol-gung von vom Gläubiger behaupteter Ansprüche führt dazu, dass diese unab-hängig von ihrem Bestehen und ihrer Durchsetzbarkeit bei der [X.] keine Berücksichtigung finden können ([X.], Beschluss vom 21.
Dezember 2006 -
VII ZR 200/05, [X.],
247 Rn.
11).
Erst die Kostenzusage der Klägerin nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung führt zu einer Änderung der Situation und der daraus resultieren-9
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den Möglichkeit einer Vergrößerung der Insolvenzmasse. Neue Tatsachen, die erst nach Erlass des Berufungsurteils zu einer Wertveränderung führen, haben aber außer Betracht zu bleiben ([X.], Beschluss vom 8.
Februar 2000 -
VI
ZR
283/99, [X.], 1343; Beschluss vom 27.
August 2008 -
VI
ZR
78/07, [X.], 279 Rn.
3). Aus dem von der Nichtzulassungsbe-schwerde herangezogenen Urteil des [X.] vom 9.
September 1999 ([X.], [X.], 1811) lässt sich nichts Abweichendes entneh-men. Dort ging es um den Wert des [X.] einer Berufung.
cc)
Das Vorbringen der Klägerin nach Ablauf der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde darf nicht berücksichtigt werden. Zudem ist die Behauptung nicht glaubhaft gemacht, im Zeitpunkt der letzten mündlichen Ver-handlung habe bereits festgestanden, dass die Forderung gegen den Vater des Schuldners zum Vorteil der Klägerin rechtshängig gemacht werde; allein unent-schieden sei gewesen, ob die Forderung von dem Insolvenzverwalter [X.] werde, der hierfür Kostenfreihaltung von der Klägerin begehrt habe, oder ob sie an die Klägerin zu einem ihrer Durchsetzungswahrscheinlichkeit entspre-chenden Preis verkauft werde. Letztlich lässt dieses Vorbringen die Möglichkeit offen, dass die Forderung zu einem Preis verkauft worden wäre, der nicht aus-reichend gewesen wäre, um den Wert der Beschwer über 20.000

c)
Die angebliche Forderung des Schuldners gegen seinen Vater kann unabhängig von den vorstehenden Erwägungen ferner bereits deshalb die für die Bemessung der Beschwer zu berücksichtigende Verteilungsmasse nicht erhöhen, weil die Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb der Beschwerdebe-gründungsfrist nicht glaubhaft gemacht hat, dass der Anspruch besteht. Im Ge-genteil hat sie sich, wie bereits ausgeführt, insoweit eingelassen, dass Zweifel an der Forderung im tatsächlichen und rechtlichen Bereich bestehen mögen.
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d)
Soweit die Klägerin geltend macht, das vorliegende Verfahren sei vor-greiflich für die beabsichtigte Klage des Beklagten gegen den Vater des Schuldners, beeinflusst das den Wert der Beschwer nicht. Für die Bewertung der Rechtsmittelbeschwer ist allein der rechtskräftige Inhalt der angefochtenen Entscheidung maßgebend. Der tatsächliche und rechtliche Einfluss der Ent-scheidung auf andere Rechtsverhältnisse bleibt hingegen ebenso außer Be-tracht ([X.], Beschluss vom 3. November 2008
-
II ZR 103/08, juris Rn.
3; Be-schluss vom 5. Februar 2013
-
VIII [X.], juris Rn.
1) wie ein über die er-strebte Verurteilung hinausgehender weiterer wirtschaftlicher Nutzen,
den die
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Klägerin durch den [X.] erreichen will (vgl. [X.], Beschluss vom 4.
Dezember 2008
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V [X.], juris Rn.
6).
3.
Die vorstehenden Ausführungen gelten für die Bemessung des Streit-werts des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens entsprechend.

Bergmann
Strohn
Reichart

Drescher
Born
Vorinstanzen:
LG [X.], Entscheidung vom 10.11.2011 -
409 [X.] 134/10 -

OLG [X.], Entscheidung vom 15.03.2013 -
11 [X.] -

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Meta

II ZR 156/13

25.02.2014

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.02.2014, Az. II ZR 156/13 (REWIS RS 2014, 7606)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7606

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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VII ZR 340/12

IV ZR 7/13

IV ZR 141/10

VIII ZB 59/12

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