Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.10.2000, Az. X ZB 25/99

X. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 872

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BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSX ZB 25/99vom17. Oktober 2000in der [X.] des [X.] hat am 17. Oktober 2000durch [X.], [X.] Jestaedt, [X.],Scharen und Keukenschrijverbeschlossen:Die sofortige Beschwerde gegen den [X.]uß des [X.] [X.] vom [X.] 1999 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.Der Wert des Gegenstandes des Beschwerdeverfahrens wird auf138.000,-- DM festgesetzt.Gründe:[X.] Die Beklagten sind durch Urteil des [X.] vom18. Februar 1999 als Gesamtschuldner zur Zahlung von 138.000,-- DM nebstZinsen aufgrund eines [X.] an die Klägerin verurteilt worden.Gegen dieses Urteil haben sie form- und fristgerecht Berufung eingelegt. [X.] ist nicht innerhalb der bis zum 17. Mai 1999 verlänger-ten Berufungsbegründungsfrist, sondern erst am 18. Mai 1999 bei Gericht ein-gegangen. Wegen der Fristversäumung haben die Beklagten [X.] 3 -zung in den vorigen Stand beantragt; das Berufungsgericht hat den Antrag alsrechtzeitig eingegangen und auch im übrigen als zulässig, jedoch als unbe-gründet angesehen und ihn deshalb zurückgewiesen und die Berufung durch[X.]uß als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die sofortige Be-schwerde der Beklagten, mit der diese beantragen, unter Aufhebung des an-gefochtenen [X.]usses Wiedereinsetzung in die versäumte [X.]sfrist zu gewähren. Die Klägerin tritt dem Antrag entgegen.I[X.] Die gemäß §§ 519 b Abs. 2, 547, 569 Abs. 1, 577 ZPO statthafte undauch im übrigen zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Er-folg.1. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die Beklagten die Beru-fungsbegründungsfrist nicht ohne ihr Verschulden versäumt haben, weil [X.] Organisationsverschulden ihrer Prozeßbevollmächtigten zuzurechnen sei.Die [X.] für schriftwahrende Schriftsätze sei bei den [X.] nicht ausreichend zuverlässig gewesen. Es hat dabei den [X.] der Beklagten zugrunde gelegt, [X.] von Hilfspersonal in einem zentralen [X.] eingetragen; die [X.] vom zuständigen Rechtsanwalt nach Erledigung bzw. nach [X.] abgezeichnet. Ein Bürobote hole die im [X.] [X.] der Kanzlei für Gerichtspost befindlichen Schriftstücke dreimal [X.] (gegen 10.00 Uhr, 11.30 Uhr und nach 14.30 Uhr) ab und bringe sie zurgemeinsamen Annahmestelle des [X.]. [X.] seienanweisungsgemäß mit einem pinkfarbenen Hinweiszettel versehen. [X.] seien angewiesen, dem Empfang mitzuteilen, ob eine Fristsachevorhanden sei, die noch am selben Tag zu Gericht müsse. Der Bote gehe beim- 4 -Kommen und Gehen regelmäßig am Empfang vorbei; das Empfangssekretariathabe die Aufgabe, den Boten auf die [X.] hinzuweisen. Das [X.] werde stichprobenartig von einem Mitarbeiter und von [X.] Sozietät überwacht.Am Morgen des 17. Mai 1999 habe der [X.] dem Prozeßbevollmächtigten zur Endkontrolle und Unterschrift vorgele-gen. Dieser habe die Schreibkräfte [X.] und [X.] gebeten, einen fehlendenAbsatz einzufügen, und darauf verwiesen, daß die Berufungsbegründungsfristam selben Tag ablaufe. Gegen 12.30 Uhr habe der Prozeßbevollmächtigte [X.] in Gegenwart dieser Schreibkräfte den [X.] erneut auf den Fristablauf hingewiesen. Frau [X.] habe erklärt, sie werdesich um den fristgerechten Ausgang zuverlässig kümmern und diesen zur Zen-trale bringen; der Bote gehe ohnehin noch zu Gericht. Gegen 13.00 Uhr habesich der Prozeßbevollmächtigte bei Frau [X.] erkundigt, ob die [X.] zu Gericht gelangt sei; diese habe erklärt, dies nicht genau beant-worten zu können, es sei aber alles so organisiert, daß der Schriftsatz [X.] zuverlässig zu Gericht gebracht werde. Daraufhin habe der [X.] die Frist im zentralen [X.] abgezeichnet. Frau [X.]habe gegen 12.30 Uhr den Schriftsatz zum Empfang gebracht und dort [X.], Frau [X.], erklärt, der Schriftsatz müsse noch am [X.] zu Gericht gebracht werden. Frau [X.] habe Frau [X.]gebeten, den Schriftsatz in das [X.] zu legen, und erklärt, der Botewerde diesen bei seinem weiteren Gerichtsgang am selben Tag entnehmen.Der Schriftsatz sei an diesem Tag nicht mehr zum Gericht gebracht worden.Der Bote habe an diesem Wochentag den Gang zum Gericht ausfallen lassen,ohne daß dafür ein Grund ersichtlich sei.- 5 -Das Berufungsgericht hat in dieser Büroorganisation einen [X.] in erster Linie deshalb gesehen, weil die Frist im [X.]bereits gestrichen worden sei, obwohl nicht festgestanden habe, ob [X.] zu diesem Zeitpunkt bereits im [X.] gelegen habe. Es hatweiter bemängelt, daß - obgleich die Frist bereits vor Absendung des Schrift-satzes gestrichen worden sei - keine sichere Vorsorge dahin getroffen [X.], daß der Schriftsatz tatsächlich hinausgehe bzw. der einleitende Vorgangzuverlässig zum Abschluß der fristwahrenden Maßnahme führe. Die [X.] an den Boten, dreimal täglich das [X.] zu leeren und [X.] zu Gericht zu bringen, reiche bei nur gelegentlichen [X.] das [X.] selbst nicht aus.2. Die Beschwerdeführer machen demgegenüber geltend, ein Verschul-den der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten liege nicht vor. Die Frist dürfebereits gelöscht werden, sobald der fertiggestellte Schriftsatz zur [X.] sei; dies sei bei Löschung der Frist der Fall gewesen. Es [X.] die Sorgfaltspflichten des Rechtsanwalts, wolle man von ihm die [X.] verlangen, daß das Schriftstück in das [X.] gelangt sei.Es laufe auch auf eine Überspannung der [X.] hinaus,wenn die Kontrolle des [X.]s am Ende eines jeden [X.] werde. Auf die ordnungsgemäße Erledigung von [X.] dürfesich ein Rechtsanwalt verlassen; eine nochmalige Kontrolle des Abgangs seideshalb nicht erforderlich.3. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer genügt die von [X.] dargelegte Organisation der [X.] nicht- 6 -in jeder Hinsicht den zu stellenden Anforderungen. Das darin liegende Organi-sationsverschulden auf seiten der Prozeßbevollmächtigten ist der [X.] zuzu-rechnen (§ 85 Abs. 2 ZPO).a) Allerdings können die maßgebenden Fristen im Kalender bei [X.] für die Mitnahme zur Post gelöscht werden ([X.], [X.]. v.10.03.1987 - [X.], [X.], 769 f. = [X.]R ZPO § 233 - Fristen-kontrolle 4; [X.]. v. 27.11.1996 - [X.], NJW 1977, 312 f. = [X.]RZPO § 233 - [X.] 8). Nach dem Vortrag der [X.] ist im vorliegenden Fall die Löschung bereits zu einem Zeitpunkt erfolgt,als noch nicht feststand, daß die [X.] in das [X.] eingelegt war. Der hierin liegende Fehler ist indessen für die [X.] nicht ursächlich geworden, weil der Schriftsatz tatsächlich [X.] zu einem Zeitpunkt, zu dem nach den organisatorischen Maßnahmen [X.] mit einer Weiterleitung an die [X.] des Gerichts zu rechnenwar, in das [X.] gelangt [X.]) [X.] es unterlassen hat, den für den fraglichen Zeitpunktvorgesehenen weiteren Botengang durchzuführen, stellt zunächst kein den [X.] zuzurechnendes Vertreterverschulden dar (vgl. statt aller [X.]/[X.],ZPO, 21. Aufl., § 233 Rdn. 20 sowie [X.], [X.]. v. 19.06.1996- XII ZR 279/95, [X.]R ZPO § 233 - Büropersonal 9). An die Qualifikation desfür derartige Tätigkeiten eingesetzten Hilfspersonals können auch keine [X.] hohen Anforderungen gestellt werden (vgl. [X.], [X.]. v.22.09.1977 - IV ZB 14/77, [X.], 1099; [X.]. v. 13.01.1988- [X.], NJW 1988, 2045 f. = [X.]R ZPO § 233 - Büropersonal 1;- 7 -[X.]. v. 03.07.1992 - [X.], NJW-RR 1992, 1278 f. = [X.]R [X.] - Büropersonal 5).c) Die Beklagten haben aber die Möglichkeit eines Verschuldens ihresProzeßbevollmächtigten deshalb nicht ausgeräumt, weil es an einen über for-melhafte Wendungen hinausgehenden ("er durfte davon ausgehen, daß dasgeschulte und zuverlässige Personal die geschilderten und im Detail gegebe-nen Anweisungen beachten würde, zumal es auch über eigene entsprechendeSachkenntnis verfügte") Vortrag darüber fehlt, ob der [X.], über dessenBeschäftigungsdauer nichts vorgetragen ist, zuverlässig und ausreichend ein-gewiesen war. Der bloße Hinweis auf stichprobenartige Überwachung durcheinen angestellten Büromanager und zwei Partner der Sozietät ist nicht geeig-net, eine ausreichende Einweisung und Überwachung darzulegen (vgl. zumÜberwachungserfordernis bei Büropersonal [X.], [X.]. v. 01.04.1993- III ZB 33/92, [X.], 369 ff. = [X.]R ZPO § 233 - Büropersonal 6; inso-weit unterscheidet sich der vorliegende Fall von den im [X.]. v. 17.12.1997(IV [X.], NJW-RR 1998, 1140 = [X.]R ZPO § 233 - Büropersonal 12).Damit ist auch eine ausreichende Sicherung der regelmäßigen Leerung des[X.]s noch am Nachmittag eines jeden Tages und insbesondeream 17. Mai 1999 nicht dargetan. Die fehlende Darlegung geht zu Lasten desBeklagten.- 8 -II[X.] Da Wiedereinsetzung mithin nicht zu gewähren ist, hat das [X.] das Rechtsmittel zu Recht als unzulässig verworfen (§§ 519 b,519 Abs. 2 ZPO).IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.[X.]Jestaedt MelullisScharenKeukenschrijver

Meta

X ZB 25/99

17.10.2000

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.10.2000, Az. X ZB 25/99 (REWIS RS 2000, 872)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 872

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