Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.01.2005, Az. 2 ARs 402/04

2. Strafsenat | REWIS RS 2005, 5494

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[X.]/04 vom 14. Januar 2005 in der Strafsache gegen

1. 2.

wegen Diebstahls u.a.

[X.].: 602 Js 921/01 Staatsanwaltschaft [X.] [X.].: 606 Js 34945/04 Staatsanwaltschaft [X.] [X.].: 14 Ds 17/02 [X.] [X.].: 452 Ds 606 Js 34945/04 jug [X.]

- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 14. Januar 2005 beschlossen: Der Abgabebeschluß des Amtsgerichts - Jugendrichter - Mön-chengladbach-Rheydt vom 9. Februar 2004 wird aufgehoben. Dieses Gericht bleibt weiterhin für die Untersuchung und Ent-scheidung der Sache zuständig.
Gründe: Eine Abgabe an das Amtsgericht - Jugendrichter - [X.] ist unzweckmä-ßig, wie der [X.] in seiner Antragsschrift vom 22. November 2004 zutreffend ausgeführt hat. Außer den dort aufgeführten Gründen spricht weiter gegen die Abgabe des Verfahrens, daß die aus [X.] stammenden Zeugen [X.], [X.]und [X.]jugendlichen Alters sind. Der Sachbearbeiter der Jugendgerichtshilfe in [X.] hatte bereits per-sönlichen Kontakt mit der Angeklagten. Von einer Abgabe des Verfahrens nach § 42 [X.] ist ohnehin regelmä-ßig abzusehen, wenn diese keine sachlichen Vorteile für das Verfahren bringt und zu dessen Verzögerung führt (st. Rspr., vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. Januar 2001 - 2 [X.] und vom 3. März 2003 - 2 [X.]). Dies gilt hier um so mehr, als die der jugendlichen Angeklagten vorgeworfenen Taten - 3 - bereits am 12. September 2000 und am 25. Januar 2002 begangen worden sind und in der Person der jugendlichen Angeklagten keine Gründe erkennbar sind, die einer zügigen Aburteilung entgegengestanden hätten. [X.]Otten

Rothfuß

Roggenbuck

Meta

2 ARs 402/04

14.01.2005

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.01.2005, Az. 2 ARs 402/04 (REWIS RS 2005, 5494)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 5494

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