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PDF anzeigen [X.]/04 vom 14. Januar 2005 in der Strafsache gegen
1. 2.
wegen Diebstahls u.a.
[X.].: 602 Js 921/01 Staatsanwaltschaft [X.] [X.].: 606 Js 34945/04 Staatsanwaltschaft [X.] [X.].: 14 Ds 17/02 [X.] [X.].: 452 Ds 606 Js 34945/04 jug [X.]
- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 14. Januar 2005 beschlossen: Der Abgabebeschluß des Amtsgerichts - Jugendrichter - Mön-chengladbach-Rheydt vom 9. Februar 2004 wird aufgehoben. Dieses Gericht bleibt weiterhin für die Untersuchung und Ent-scheidung der Sache zuständig.
Gründe: Eine Abgabe an das Amtsgericht - Jugendrichter - [X.] ist unzweckmä-ßig, wie der [X.] in seiner Antragsschrift vom 22. November 2004 zutreffend ausgeführt hat. Außer den dort aufgeführten Gründen spricht weiter gegen die Abgabe des Verfahrens, daß die aus [X.] stammenden Zeugen [X.], [X.]und [X.]jugendlichen Alters sind. Der Sachbearbeiter der Jugendgerichtshilfe in [X.] hatte bereits per-sönlichen Kontakt mit der Angeklagten. Von einer Abgabe des Verfahrens nach § 42 [X.] ist ohnehin regelmä-ßig abzusehen, wenn diese keine sachlichen Vorteile für das Verfahren bringt und zu dessen Verzögerung führt (st. Rspr., vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. Januar 2001 - 2 [X.] und vom 3. März 2003 - 2 [X.]). Dies gilt hier um so mehr, als die der jugendlichen Angeklagten vorgeworfenen Taten - 3 - bereits am 12. September 2000 und am 25. Januar 2002 begangen worden sind und in der Person der jugendlichen Angeklagten keine Gründe erkennbar sind, die einer zügigen Aburteilung entgegengestanden hätten. [X.]Otten
Rothfuß
Roggenbuck
Meta
14.01.2005
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.01.2005, Az. 2 ARs 402/04 (REWIS RS 2005, 5494)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 5494
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