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PDF anzeigen [X.]/05 vom 3. August 2005 in der Strafsache gegen
wegen sexueller Nötigung
Az.: 500 Js 7359/04 JUG Staatsanwaltschaft [X.] Az.: 661 AR 1/05 Amtsgericht - Jugendrichter - [X.] Az.: 21 Ds jug. 500 Js 7359/04 (511/04) Amtsgericht - Jugendrichter -
[X.]
- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 3. August 2005 beschlossen: 1. Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts [X.] vom 29. März 2005 wird aufgehoben. 2. Das Amtsgericht [X.] ist für die Untersuchung und Ent-scheidung der Sache weiter zuständig. Gründe: Der [X.] hat in seiner Zuschrift an den [X.]: "Die Abgabe der Sache an das für den jetzigen Aufenthaltsort des Ange-klagten zuständige Amtsgericht [X.] ist unzweckmäßig. Dem Ge-sichtspunkt der Entscheidungsnähe, der in § 42 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 [X.] seinen Niederschlag gefunden hat, kommt hier kaum Bedeutung zu. Das [X.] in [X.] hat das Verfahren von der für den Tatort [X.]zuständigen Staatsanwaltschaft [X.] übernommen und ist bereits seit längerem mit dem Verfahren vertraut. Aufgrund der häufigen Ortswechsel des Angeklagten (vgl. [X.] 122R, 116ff.) ist sein Aufenthalt im Bereich des Amts-gerichts [X.] auch nicht für längere Zeit gesichert. Für Fallgestal-tungen dieser Art ist die Abgabemöglichkeit des § 42 Abs. 3 [X.] nicht gedacht (vgl. Senatsbeschlüsse [X.] Nr. 1 zu § 42 [X.]; Beschluss vom 1. Dezember 1993 - 2 [X.])." - 3 - Dem tritt der Senat bei. [X.] Otten
Fischer
Roggenbuck
Meta
03.08.2005
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.08.2005, Az. 2 ARs 185/05 (REWIS RS 2005, 2276)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 2276
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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