Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.08.2005, Az. 2 ARs 185/05

2. Strafsenat | REWIS RS 2005, 2276

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]/05 vom 3. August 2005 in der Strafsache gegen

wegen sexueller Nötigung

Az.: 500 Js 7359/04 JUG Staatsanwaltschaft [X.] Az.: 661 AR 1/05 Amtsgericht - Jugendrichter - [X.] Az.: 21 Ds jug. 500 Js 7359/04 (511/04) Amtsgericht - Jugendrichter -

[X.]

- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 3. August 2005 beschlossen: 1. Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts [X.] vom 29. März 2005 wird aufgehoben. 2. Das Amtsgericht [X.] ist für die Untersuchung und Ent-scheidung der Sache weiter zuständig. Gründe: Der [X.] hat in seiner Zuschrift an den [X.]: "Die Abgabe der Sache an das für den jetzigen Aufenthaltsort des Ange-klagten zuständige Amtsgericht [X.] ist unzweckmäßig. Dem Ge-sichtspunkt der Entscheidungsnähe, der in § 42 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 [X.] seinen Niederschlag gefunden hat, kommt hier kaum Bedeutung zu. Das [X.] in [X.] hat das Verfahren von der für den Tatort [X.]zuständigen Staatsanwaltschaft [X.] übernommen und ist bereits seit längerem mit dem Verfahren vertraut. Aufgrund der häufigen Ortswechsel des Angeklagten (vgl. [X.] 122R, 116ff.) ist sein Aufenthalt im Bereich des Amts-gerichts [X.] auch nicht für längere Zeit gesichert. Für Fallgestal-tungen dieser Art ist die Abgabemöglichkeit des § 42 Abs. 3 [X.] nicht gedacht (vgl. Senatsbeschlüsse [X.] Nr. 1 zu § 42 [X.]; Beschluss vom 1. Dezember 1993 - 2 [X.])." - 3 - Dem tritt der Senat bei. [X.] Otten

Fischer

Roggenbuck

Meta

2 ARs 185/05

03.08.2005

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.08.2005, Az. 2 ARs 185/05 (REWIS RS 2005, 2276)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 2276

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.