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PDF anzeigen [X.] vom 19. Januar 2005 in der [X.] gegen
wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte Az.: 602 Js 1391/03 Staatsanwaltschaft [X.] Az.: 14 [X.] (602 Js 1391/03) 2/04 Amtsgericht [X.] Az.: 452 Ds 606 Js 47428/04 Jug Amtsgericht [X.]
- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 19. Januar 2005 beschlossen: Für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist das Amts-gericht - Jugendgericht - [X.] zuständig.
Gründe: Der [X.] hat ausgeführt: "Der in §§ 42 Abs. 3, 108 Abs. 1 [X.] zum Ausdruck kommende Grund-satz, daß Heranwachsende sich vor dem für ihren Aufenthaltsort zuständigen Gericht verantworten sollen, darf nur durchbrochen werden, wenn die [X.] für die Durchführung des Verfahrens erheblich sind ([X.], 443; [X.], Beschluss vom 16. April 2003 - 2 [X.]). Diese Voraus-setzungen liegen nicht vor. Der Angeklagte hat den [X.] im [X.] eingeräumt ([X.], 28). Zudem ist gegen den Angeklagten beim Amtsge-richt [X.] zumindest eine weitere Strafsache anhängig, zu welcher das vorlie-gende Verfahren gegebenenfalls verbunden werden kann." - 3 - Dem schließt sich der Senat an. [X.]
Otten
Rothfuß
Roggenbuck
Meta
19.01.2005
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.01.2005, Az. 2 ARs 430/04 (REWIS RS 2005, 5427)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 5427
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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