Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.05.2020, Az. III ZA 22/19

III. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 11543

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[X.]:[X.]:[X.]:2020:280520BIII[X.]22.19.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III [X.] 22/19
vom

28. Mai 2020

in dem Rechtsstreit

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Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 28. Mai 2020 durch [X.]
[X.], [X.]
Remmert, [X.], Dr.
Kessen und Dr.
Herr

beschlossen:

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Anhörungsrüge
gegen den Senatsbeschluss vom 29. April 2020 wird abgelehnt.

Gründe:

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg. Eine Anhörungsrüge der Klägerin wäre unbegründet.

Das Fehlen einer Begründung des den Prozesskostenhilfeantrag
der Klägerin zurückweisenden Senatsbeschlusses stellt keine Gehörsverletzung dar. Der Beschluss des Senats ist gemäß
§ 127 Abs. 2, § 567 ZPO unanfecht-bar. [X.] Entscheidungen über Anträge auf Bewilligung von [X.] bedürfen keiner Begründung (st. Rspr., vgl. nur [X.], Beschlüsse vom 11.
Januar 2017 -
VI [X.], juris Rn. 2 und vom 19. Mai 2011 -
V [X.] 35/10, juris; vgl. auch [X.], NJW 2011, 1497 Rn. 12 jew. [X.]). Daraus folgt zugleich, dass, wenn ein Prozesskostenhilfe ablehnender, unanfechtbarer Be-schluss -
wie vorliegend -
teilweise begründet wird, der Antragsteller keinen [X.] auf eine vollständige Begründung dieses Beschlusses hat.

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Der Senat hat die mit dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde vorgetragenen Angriffe der Klägerin ge-gen den angefochtenen Beschluss des Berufungsgerichts in vollem Umfang zur Kenntnis genommen und daraufhin geprüft, ob sie einen Revisionszulassungs-grund ergeben. Er hat unter diesem Gesichtspunkt die Beanstandungen der Klägerin sämtlich für nicht durchgreifend erachtet. Wenn das Gericht eine [X.] Rechtsauffassung einnimmt,
als die Klägerin sich dies wünscht, stellt dies keine Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs dar (vgl. [X.] 64, 1, 12).

Soweit der Senat in dem Beschluss vom 29. April 2020 auf die Frage der Notwendigkeit einer Vorlage an den [X.] in [X.] auf einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen [X.]srecht eingegan-gen ist, ergibt sich hieraus entgegen der Auffassung der Klägerin kein Anhalts-punkt dafür, dass er die Begründung des Antrags auf Bewilligung von [X.] nicht zur Kenntnis genommen hat. Zwar hat die Klägerin dort eine Vorlage an den [X.]
nur im Hinblick auf die Frage des unmittelbaren Kausalzusammenhangs begehrt (S. 14 des [X.] vom 25. September 2019). Sie hat jedoch, wie sie einräumt, im Beru-fungsverfahren auch in Bezug auf einen hinreichend qualifizierten Verstoß ge-gen [X.]srecht die Notwendigkeit einer Vorlage an den Gerichtshof der Euro-päischen [X.] geltend gemacht. Das Berufungsgericht, gegen dessen Be-schluss sich die Klägerin mit der von ihr beabsichtigten Nichtzulassungsbe-schwerde wenden will, hat hierauf ausdrücklich die Erforderlichkeit einer sol-chen Vorlage verneint (Zurückweisungsbeschluss vom 16. August 2019, [X.]). Da der Senat bei einem Prozesskostenhilfeantrag hinsichtlich der Erfolgsaus-sicht einer beabsichtigten Nichtzulassungsbeschwerde nicht auf die Prüfung der in der Begründung des Antrags geltend gemachten Zulassungsgründe be-3
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schränkt ist (vgl. nur [X.], Beschluss vom 11. November 1992 -
XII ZB 118/92, NJW 1993, 732, 733 f), lag es nahe, auch die Frage einer von der Klägerin im vorinstanzlichen Verfahren ausdrücklich begehrten Vorlage an den [X.] zu prüfen. Denn wäre eine solche Vorlage im Revisi-onsverfahren gemäß Art. 267 AEUV notwendig, wäre der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gegeben (vgl. [X.], Beschluss vom 8. Oktober 2015 -
1 BvR 1320/14, juris Rn. 13).

[X.]
Remmert
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 09.06.2017 -
28 O 394/16 -

KG Berlin, Entscheidung vom 16.08.2019 -
9 U 60/17 -

Meta

III ZA 22/19

28.05.2020

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.05.2020, Az. III ZA 22/19 (REWIS RS 2020, 11543)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11543

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V ZA 35/10

1 BvR 1320/14

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