Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.02.2018, Az. I ZB 81/17

I. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 13942

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:150218BIZB81.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 81/17
vom

15.
Februar 2018

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der I. Zivilsenat des [X.] hat am 15.
Februar 2018 durch die [X.] Prof.
Dr.
Koch, Prof.
Dr.
Schaffert, Dr.
[X.], die [X.]in Dr.
[X.] und den [X.] Feddersen

beschlossen:

1.
Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen den [X.] am [X.] Prof.
Dr.
Büscher sowie die [X.] am [X.] Prof.
Dr.
Schaffert, Prof.
Dr.
[X.], Dr.
[X.] und die [X.]in am Bundes-gerichtshof Dr.
[X.]
wegen der Besorgnis der Befan-genheit wird als unzulässig verworfen.
2.
Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den [X.] vom 9.
November 2017
wird zurückgewiesen.
3.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe:
I.
Der Antragsteller hat beantragt, ihm für die Durchführung eines Rechtsbeschwerdeverfahrens gegen den Beschluss des [X.] vom 28.
August 2017 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihm einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt beizuordnen. Der [X.] hat den Antrag mit Beschluss vom 9.
November 2017
abgelehnt, weil die beab-sichtigte Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg bietet (§
114 Satz
1 ZPO).
1
-
3
-

Mit einem am 13.
Dezember 2017
beim [X.] eingegange-nen Schreiben hat der Beklagte geltend gemacht, die am [X.]sbeschluss vom 9.
November 2017
beteiligten [X.] legten ihre Nebentätigkeiten nicht offen, es sei die Gefahr vorhanden, dass diese "von der Beklagten und der
Vor-instanzen näher bezw. sogar man annehmen kann."
Das zeichne sich schon im Fall des [X.]s Prof.
Dr.
[X.] ab, der bis 2004 als Rechtsanwalt in B.

bei der An-
waltskanzlei F.

als Partner tätig gewesen sei.
Der Antragsteller hat zugleich Anhörungsrüge gegen den Beschluss des [X.]s vom 9.
November 2017 erhoben. Mit zwei weiteren
Schreiben vom 12.
und 17.
Januar 2018 hat er die Anhörungsrüge ergänzt und außerdem eine Vorlage der Sache an den [X.] beantragt.
[X.] Sowohl das als Ablehnungsgesuch auszulegende Begehren des [X.] als auch seine Anhörungsrüge haben keinen Erfolg.
1. Die Zurückweisung des [X.] kann mit der [X.] erfolgen, weil das Gesuch offensichtlich unzulässig ist. Der [X.] entscheidet deshalb abweichend von §
45 Abs.
1 ZPO

nachdem Vorsitzender [X.] am [X.] Prof.
Dr.
Büscher nach Erreichen der Alters-grenze
aus dem [X.] ausgeschieden und [X.] am [X.] Prof.
Dr.
[X.] an der Mitwirkung an der vorliegenden Entscheidung verhin-dert ist

unter teilweiser Mitwirkung der abgelehnten [X.].
a)
Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stel-lungnahme des abgelehnten [X.]s; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. [X.], NVwZ
2006, 924, 925).

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3
4
5
6
-
4
-

b)
In klaren Fällen eines unzulässigen oder missbräuchlichen Ableh-nungsgesuchs sind die abgelehnten [X.] nicht an einer weiteren Mitwirkung gehindert (vgl. [X.], NJW 2007, 3771, 3772
f.; [X.], Beschluss vom 15.
August 2013 -
I
ZA
2/13, juris Rn.
3). Ein Ablehnungsgesuch ist unzulässig, wenn seine Begründung zur Rechtfertigung des [X.] völlig un-geeignet ist. Ein in dieser Weise begründetes Ablehnungsgesuch steht rechtlich einer [X.]ablehnung gleich, die keinerlei Begründung aufweist. In diesem Sinne völlig ungeeignet ist eine Begründung, wenn sie die angebliche Befan-genheit ohne nähere Prüfung und losgelöst von den konkreten Umständen des Einzelfalls von vornherein nicht belegen kann, wenn also für die Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens oder das eige-ne Verhalten des abgelehnten [X.]s selbst entbehrlich ist (vgl. [X.], NJW 2006, 3129 Rn.
48
f.; [X.], Beschluss vom 15.
August 2013 -
I
ZA
2/13, juris Rn.
3).
So liegt der Fall hier.
c)
Der [X.] hat den Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Pro-zesskostenhilfe und Beiordnung eines beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalts mit dem angefochtenen Beschluss vom 9.
November 2017 ohne nähere Begründung deshalb zurückgewiesen, weil der Antragsteller beabsich-tigt, eine mangels Zulassung durch das Beschwerdegericht nicht statthafte Rechtsbeschwerde einzulegen. Dabei handelt es sich um ein von der [X.] nicht vorgesehenes und deshalb unzulässiges Rechtsmittel. Die von dem Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung kann deshalb unabhängig von dem von ihm verfolgten Rechtsschutzziel unter keinen Umständen Erfolg haben.
Aus dem
teilweise aus nicht belegten Vermutungen und Behauptungen bestehenden Vorbringen des Antragstellers ist bereits nicht im Ansatz ersicht-lich, inwiefern bei vernünftiger Würdigung aller Umstände des Falls Anlass besteht, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung der abge-lehnten [X.] zu zweifeln (vgl. [X.], Beschluss vom 29.
September 2016

BvC
52/14, juris Rn.
3).
7
8
-
5
-

2. Die vom Beklagten erhobene Anhörungsrüge ist zulässig,
aber unbe-gründet.
a) Die Anhörungsrüge ist zulässig, auch wenn sie nicht von einem beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Im Fall der ablehnenden Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung von [X.] und Beiordnung eines postulationsfähigen Rechtsanwalts kann für eine Anhörungsrüge die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht verlangt werden. Das ergibt sich aus dem Umstand, dass der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß §
117 Abs.
1 Satz
1 ZPO von der [X.] selbst ge-stellt werden kann. Dementsprechend kann in Verfahren ohne Rechtsanwalts-zwang die Anhörungsrüge gemäß §
321a ZPO auch von der [X.] selbst erho-ben werden (vgl. [X.], Beschluss vom 24.
März 2011 -
I
ZA
1/11, NJW-RR 2011, 640 Rn.
3 zu §
78b ZPO;
Beschluss vom 15.
August 2013 -
I
ZA
2/13, juris Rn.
6).
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6
-

b) Die Anhörungsrüge des Beklagten ist jedoch unbegründet. Mit der An-hörungsrüge können nur neue und eigenständige Verletzungen des Art.
103 Abs.
1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden ([X.], NJW 2008, 2635 Rn.
16; [X.], NJW-RR 2011, 640 Rn.
5). Derartige Verstöße liegen er-sichtlich nicht vor. Der [X.] hat die Zulässigkeit des beabsichtigten Rechtsmit-tels geprüft und sie verneint.
Eine Vorlage an den [X.] kommt danach nicht in Betracht.

Koch

Schaffert

[X.]

[X.]

Feddersen
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 18.05.2017 -
5 [X.]/17 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 28.08.2017 -
I-22 [X.]/17 -

11

Meta

I ZB 81/17

15.02.2018

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.02.2018, Az. I ZB 81/17 (REWIS RS 2018, 13942)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 13942

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