Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.07.2018, Az. VIII ZR 229/17

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 6772

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:030718BV[X.]ZR229.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V[X.] ZR 229/17

vom

3. Juli
2018

in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja
ZPO § 114 Abs. 1 Satz 2, § 1078; Richtlinie 2003/8/[X.]. 3, 7, 8, 12
a)
§ 1078 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist richtlinienkonform dahin auszulegen, dass eine Prozesspartei, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat der [X.] hat, einen Antrag auf grenz-überschreitende Prozesskostenhilfe nicht nur bei der zuständigen Übermitt-lungsbehörde des Mitgliedstaats des Wohnsitzes, sondern auch unmittelbar bei der Empfangsbehörde des Mitgliedstaats des Gerichtsstands -
hier: dem mit der Sache befassten [X.] Prozessgericht -
stellen kann (im [X.] an [X.], Beschluss vom 12. November 2014 -
[X.], [X.], 737 Rn. 1; [X.], 197 Rn. 21; [X.], [X.], 3741 Rn. 6, 8 ff.; [X.], Urteil vom 26. Juli 2017 -
[X.]/15, juris Rn. 29, 35, 39, 41 ff.
-

b)
§ 1078 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist richtlinienkonform dahin auszulegen, dass die um Prozesskostenhilfe nachsuchende [X.] auch im Falle einer Antragstel-lung unmittelbar bei dem Prozessgericht nicht verpflichtet ist, dem Gericht auf eigene Kosten Übersetzungen der von ihr eingereichten fremdsprachigen Prozesskostenhilfeunterlagen vorzulegen (im [X.] an [X.], Urteil vom 26.
Juli 2017 -
[X.]/15, aaO Rn 39 ff. -

Rn. 14; Abgrenzung zu [X.], Beschluss vom 12. November 2014 -
[X.], aaO Rn. 1 f.).
[X.], Beschluss vom 3. Juli 2018 -
V[X.] ZR 229/17 -
OLG [X.]

[X.]
-
2 -

Der V[X.].
Zivilsenat des [X.]s hat am 3. Juli 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Milger, die Richterinnen Dr.
Hessel und Dr.
Fetzer sowie die
Richter Dr.
Bünger und Dr. Schmidt
beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.]
wird das Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 11. Mai 2017 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die
Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das [X.] werden nicht erhoben.
Der Gegenstandswert des [X.]s wird auf 107.496,88

Gründe:
I.
Der Kläger, ein [X.]r
Staatsangehöriger, der in [X.]
lebt
und dort eine Bäckerei betreibt,
verlangt von der
Beklagten
die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über zwei -
nach seiner Behauptung mangelhafte -
Backöfen
samt Zubehör. Nach Zahlung des Kaufpreises rügte der Kläger eine
zu ungleichmä-ßigen [X.] führende
Verteilung der Temperatur
zunächst hinsicht-lich des einen und schließlich auch hinsichtlich des anderen Backofens. Die 1
-
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Beklagte setzte daraufhin mehrmals ihre Kundendienstmitarbeiter bei dem Klä-ger ein. Schließlich erklärte der
Kläger, nachdem er der Beklagten eine Frist zur Beseitigung der von ihm behaupteten Mängel gesetzt hatte, den Rücktritt vom Kaufvertrag
und verlangte die Rückzahlung des Kaufpreises so-wie die Abholung der Backöfen.
Das [X.] hat nach Vernehmung von Zeugen und
Einholung eines Sachverständigengutachtens die (Kaufpreis und Zinsschaden) gerichtete Klage abgewiesen, da als Ursache für die schlechten Backergebnisse ein Bedienfehler nicht ausgeschlossen werden könne.
Auf die von dem Kläger hiergegen eingelegte Berufung hat das [X.] nach einer mündlichen Verhandlung beschlossen, ein neues Sachverständigengutachten einzuholen, und den Kläger aufgefordert, hierfür einen Vorscer
auch getan hat.
Nach Überlassung der Akten an den Sachverständigen hat dieser mitgeteilt, der Vorschuss reiche nicht aus. Deshalb hat das Berufungsgericht den Kläger
-
nach einer von dem Sachverständigen vorgenommenen Kostenschätzung -

e-fordert.
Der Kläger hat daraufhin zunächst die Verlängerung der ihm hierzu ge-setzten Frist und sodann die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beru-fungsverfahren beantragt sowie um Aufschub hinsichtlich der [X.] bis zur Entscheidung über den [X.] gebeten. Der Kläger hat in seinem Antrag auf grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe
aus-geführt, er sei nicht (mehr) in der Lage, die Kosten des Rechtsstreits auch nur [X.] aufzubringen.
Dem Antrag beigefügt waren
die in [X.] Spra-che
ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnis-2
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-
4 -

se
des [X.] sowie Anlagen in [X.], von denen nur eine in die [X.] übersetzt worden war.
Der Vorsitzende des Berufungsgerichts
hat sodann mit Verfügung vom 15.
März 2017 Termin zur mündlichen Verhandlung
auf den 2. Mai 2017 be-stimmt und darauf
hingewiesen, der Kläger habe in der ihm gesetzten Frist we-der den angeforderten weiteren Vorschuss eingezahlt noch einen dem Gesetz entsprechenden [X.] gestellt. § 1078 Abs. 1 Satz
2 ZPO verlange, dass auch die Anlagen zu einem grenzüberschreitenden [X.]antrag in die [X.] zu übersetzen seien. Dies sei
nicht [X.]. Überdies werde
sich die Frage stellen, ob der [X.] nicht über die [X.] Einrichtung hätte übermittelt werden müssen, die dem Amtsgericht nach §
1077 Abs. 1 ZPO entspreche.
Der Kläger hat daraufhin am 28. April 2017 bei dem Bezirksgericht [X.] ([X.])
ebenfalls einen Antrag auf grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe eingereicht.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am
2.
Mai 2017 hat
der Kläger die Unterlagen zu diesem Antrag vorgelegt,
worauf-hin das Berufungsgericht darauf hingewiesen
hat, dass auch hinsichtlich dieser
Unterlagen eine [X.] Übersetzung
erforderlich sei.
Der Klägervertreter hat daraufhin beantragt, ihm ein
Schriftsatzrecht zu der Auffassung des Berufungs-gerichts
zu gewähren, durch die vorgelegten Unterlagen sei nicht belegt, dass ein [X.] bei der zuständigen [X.]n Behörde einge-reicht worden sei.
Das Berufungsgericht hat die Berufung des [X.] mit Urteil vom 11.
Mai 2017 zurückgewiesen und dabei zugleich entschieden, dass dem Klä-ger der vorbezeichnete [X.] nicht zu gewähren gewesen sei. Am darauffolgenden Tag hat das Berufungsgericht durch Beschluss die Bewilligung 5
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von Prozesskostenhilfe abgelehnt
und zur Begründung auf die oben genannte Verfügung vom 15.
März 2017 und auf das vorbezeichnete Urteil verwiesen.
Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Der Senat hat dem Kläger auf dessen Antrag hin, in welchem er auf die von ihm
bereits im Berufungsverfahren eingereichten Belege Bezug genommen und geltend ge-macht hat, er sei wegen hoher Verschuldung nicht (mehr) in der Lage, die Kos-ten der Prozessführung aufzubringen, ratenfreie Prozesskostenhilfe für das [X.] bewilligt und ihm einen bei dem Bundes-gerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigten [X.]. Auf dessen Antrag hin hat der Senat dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO) zunächst hinsichtlich der Frist
zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde und sodann hinsichtlich der Frist zu deren Be-gründung gewährt. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

II.
1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner die Berufung des [X.] zurückweisenden Entscheidung -
soweit für das Verfahren der [X.] -
im Wesentlichen ausgeführt:
Die Berufung sei nicht begründet. Zwar hätte das [X.] seine Ent-scheidung nicht auf die Annahme eines Bedienfehlers als Ursache für die von dem Kläger mehrfach geschilderten Mängelsymptome stützen dürfen, da dies im Widerspruch zu den gegenteiligen Feststellungen des erstinstanzlichen Sachverständigen stehe. Der Kläger sei jedoch den Nachweis für seine Be-hauptung, die
Backöfen seien im Zeitpunkt der Übergabe mangelhaft gewesen, 8
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fällig geblieben. Die Feststellungen des [X.]s seien insoweit unvollstän-dig.
Deshalb sei im Berufungsverfahren die Bestellung eines weiteren Sachver-ständigen mit zusätzlicher Sachkunde erforderlich gewesen. Im Ergebnis habe die Beweiserhebung jedoch unterbleiben müssen, da der darlegungs-
und be-weispflichtige Kläger den für die Einholung des Gutachtens notwendigen [X.] nicht vollständig eingezahlt habe.
Der Kläger sei auch nicht deshalb von der Einzahlung des Vorschusses befreit, weil er Prozesskostenhilfe beantragt habe. Der Kläger habe
keinen den Anforderungen der grenzüberschreitenden Prozesskostenhilfe genügenden [X.] (§ 114 Abs.
1 Satz 2 ZPO) eingereicht. Sein [X.]antrag habe den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt, weil die zur Glaubhaftmachung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse [X.] Anlagen entgegen § 114 Abs. 1 Satz 2, § 1078 ZPO, § 184 GVG wei-testgehend
nicht in die [X.] übersetzt worden seien. Das [X.]
sei nicht gehalten gewesen, die Unterlagen von Amts wegen in die [X.] zu übersetzen. Zwar möge es sein, dass der Kläger die Kos-ten für die Übersetzung nicht tragen könne. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung sei jedoch Prozesskostenhilfe für das Prozesskostenhilfeprü-fungsverfahren nicht zu bewilligen.
Dies führe auch nicht zu einem untragbar erscheinenden Ergebnis.
Denn der Kläger hätte
nach Art. 8
Buchst. b in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2, 4 und 6 der [X.] 2003/8/[X.] vom 27. Januar 2003 in seinem Heimatstaat grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe zur Deckung der Kosten für die Über-setzungen beantragen
können. Er habe nicht glaubhaft gemacht, in seinem Heimatstaat einen solchen Antrag gestellt zu haben. Auch dazu sei die erfolgte Vorlage [X.]r
Unterlagen ohne Übersetzung nicht ausreichend.
Außerdem 11
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sei zum
Zeitpunkt der vom Kläger behaupteten Antragstellung die Frist zur [X.] längst
abgelaufen gewesen.
Dem Kläger sei schließlich in diesem Zusammenhang auch kein Schrift-satznachlass zu gewähren gewesen, da von ihm angesichts der vorherigen Hinweise des Berufungsgerichts, wonach die Vorlage in [X.] abgefasster Schriftstücke nicht ausreiche,
eine sofortige Erklärung zu erwarten gewesen wäre. Das Berufungsgericht
sei auch nicht gehindert,
vor einer Ent-scheidung über den [X.] des [X.] und vor Ablauf einer sich an dessen Ablehnung etwa anschließenden angemessenen Frist in der Sache zu entscheiden. Insbesondere sei dem Kläger nicht eine weitere Gele-genheit zur Einzahlung des restlichen Kostenvorschusses zu geben gewesen. Denn der Kläger sei schon in der Verfügung vom 15.
März 2017 darauf [X.] worden, dass er in der ihm gesetzten Frist weder den angeforderten weiteren Vorschuss eingezahlt noch einen dem Gesetz entsprechenden Pro-zesskostenhilfeantrag gestellt habe. Damit sei zugleich der Bitte des [X.] um Aufschub bezüglich der Aufforderung zum Kostenvorschuss für den Sach-verständigen bis zur Entscheidung über den [X.] nicht entsprochen worden. Dieser Hinweis habe überdies deutlich gemacht, dass der Kläger keineswegs mit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe würde rechnen können, zumal in dieser Verfügung zugleich Termin zur Fortsetzung der münd-lichen Verhandlung bestimmt worden sei.
2. Nach erfolgter Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde hat der Prozessbevollmächtigte des [X.] ergänzend ausgeführt, dem Kläger sei mit Beschluss des Bezirksgerichts [X.] ([X.]) vom 6. Dezember 2017 [X.] bewilligt worden; der Kläger sehe sich aufgrund seiner Mittellosigkeit nicht im Stande, die Kosten für eine Übersetzung dieses -
dem Schriftsatz in Kopie beigefügten -
[X.]n Bewilligungsbeschlusses aufzubringen.
13
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-
8 -

[X.].
Die statthafte und auch im Übrigen zulässige [X.] hat in der Sache Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur
Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des
Rechtsstreits an das [X.]. Die angefochtene Entscheidung verletzt -
wie die Nichtzulas-sungsbeschwerde mit Recht rügt -
in mehrfacher Hinsicht in entscheidungser-heblicher Weise den Anspruch des [X.]
auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG).
Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung durften
im Hin-blick auf den von dem Kläger gestellten
Antrag auf grenzüberschreitende Pro-zesskostenhilfe weder die Einholung des vom Berufungsgericht für erforderlich erachteten weiteren Sachverständigengutachtens abgelehnt noch die Berufung des [X.] zurückgewiesen werden.
Das Berufungsgericht hat die rechtlichen Anforderungen der [X.] Prozesskostenhilfe (§
114 Abs.
1 Satz 2, §§ 1076 bis 1078 ZPO) grundlegend verkannt und hierdurch dem Kläger
-
dessen Bedürftigkeit im [X.] des §
114 Abs.
1 Satz 1 ZPO im [X.] zu seinen
Gunsten zu unterstellen
und vom Senat für diesen Rechtszug überdies auch bejaht worden ist
-
unter Verletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs.
1 GG) die Möglichkeit abgeschnitten, den von ihm angebotenen Beweis eines Sachmangels zu führen.
Insbesondere hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft und gehörswidrig angenommen, dass eine Prozesspartei,
die
-
wie hier der Kläger -
ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat der [X.] hat und einen Antrag auf grenz-überschreitende Prozesskostenhilfe
-
zulässigerweise -
nicht über die zuständi-ge Übermittlungsbehörde
des Mitgliedstaats des Wohnsitzes, sondern unmittel-bar bei der Empfangsbehörde des Mitgliedstaats
des Gerichtsstands -
hier: dem 15
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mit der Sache befassten [X.] Prozessgericht -
stellt, verpflichtet sei, trotz ihrer Mittellosigkeit auf eigene Kosten Übersetzungen der von ihr eingereichten fremdsprachigen Anlagen ihres [X.]s
vorzulegen.
Das Be-rufungsgericht hat insoweit die gebotene richtlinienkonforme Auslegung des §
1078 ZPO anhand der Richtlinie des Rates vom 27. Januar 2003 zur Verbes-serung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die [X.] in derartigen Streitsachen ([X.] L 26, S. 41 [Berichtigung [X.] [X.], S.
15] -
im Folgenden: Richtlinie) unterlassen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat in einem solchen Fall
grundsätzlich das [X.] Pro-zessgericht die vorbezeichneten Unterlagen von Amts wegen übersetzen zu lassen, soweit diese für die zu treffende Entscheidung über den [X.]antrag erforderlich sind.
Ein weiterer Gehörsverstoß ist dem Berufungsgericht dadurch unterlau-fen, dass es von der Erhebung des [X.] Abstand ge-nommen und die Berufung des [X.] zurückgewiesen hat, obwohl der Kläger unter Vorlage entsprechender Unterlagen vorgetragen hatte, zusätzlich auch in [X.] einen Antrag auf grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe gestellt zu haben.
Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft und gehörsverletzend ge-meint, noch nicht einmal die Entscheidung über diesen Antrag abwarten und dem Kläger auch nicht den von ihm in diesem Zusammenhang beantragten [X.] gewähren zu müssen, sondern sogleich das Rechtsmittel des [X.] zurückweisen zu dürfen.
Eine weitere Gehörsverletzung fällt dem Berufungsgericht schließlich auch insoweit zur Last, als es den [X.] des [X.] nicht vor der Entscheidung über die Berufung beschieden und dem Kläger hierdurch 18
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die Möglichkeit genommen hat, sich den als weiteren Auslagenvorschuss benö-tigten Geldbetrag noch von dritter Seite zu beschaffen.
1. Das Berufungsgericht ist allerdings ohne Rechtsfehler davon [X.], dass es sich vorliegend um einen Fall der grenzüberschreitenden Pro-zesskostenhilfe innerhalb der [X.] im Sinne der § 114 Abs. 1 Satz 2, §§ 1076 ff. ZPO in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2, Art. 2 Abs. 1 der [X.] handelt. Eine grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe im Sinne dieser Vorschriften liegt vor, wenn bei einer Streitsache in Zivil-
und Handelssachen mit grenzüberschreitendem Bezug die Prozesskostenhilfe beantragende [X.] ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat der [X.] als dem Mitgliedstaat des Gerichtsstands hat. [X.] noch ohne Rechtsfehler ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass im vorliegenden Fall der Anwendungsbereich der Richtlinie eröffnet ist
(vgl. hierzu BT-Drucks. 15/3281, S. 8).
2. Zu Unrecht ist das Berufungsgericht aber davon ausgegangen, dass eine [X.], die -
wie hier der Kläger -
ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Auf-enthalt in einem anderen Mitgliedstaat der [X.] hat und ihren Antrag auf grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe unmittelbar bei dem deut-schen Prozessgericht stellt, verpflichtet ist, auf eigene Kosten Übersetzungen der von ihr eingereichten fremdsprachigen Anlagen ihres [X.]s vorzulegen. Zwar sieht § 1078 Abs. 1 Satz 2 ZPO vor, dass eingehende Anträge auf grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe in [X.] Sprache ausgefüllt und die Anlagen von einer Übersetzung in die [X.] be-gleitet sein müssen.
Diese Vorschrift ist aber richtlinienkonform anhand der [X.] Richtlinie dahingehend auszulegen, dass Anträge auf grenzüber-schreitende Prozesskostenhilfe auch unmittelbar bei der Empfangsbehörde des Mitgliedstaats des Gerichtsstands (hier: dem [X.] Prozessgericht) gestellt 20
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11 -

werden können und die antragstellende [X.] in einem solchen Fall nicht ver-pflichtet ist, dem Gericht auf eigene Kosten Übersetzungen der von ihr einge-reichten fremdsprachigen Prozesskostenhilfeunterlagen, namentlich der [X.] des [X.]s, vorzulegen.
Ziel der Richtlinie ist gemäß deren Art. 1 Abs. 1 die Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in der-artigen Streitsachen. Die Richtlinie zielt daher, wie ihren Erwägungsgründen 5 und 6 zu entnehmen ist, darauf ab, im Einklang mit Art. 47 der [X.] der [X.] die Anwendung der Prozesskostenhilfe in Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug für Personen zu fördern, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten. Dabei dürfen unzu-reichende Mittel einer Prozesspartei den effektiven Zugang zum Recht ebenso wenig behindern wie Schwierigkeiten aufgrund des grenzüberschreitenden [X.] einer Streitsache. Dementsprechend wird in Erwägungsgrund 18 der Richtlinie ausgeführt, dass die Komplexität und die Unterschiede der [X.] sowie die durch den grenzüberschreitenden
Cha-rakter von Streitsachen bedingten Kosten den Zugang
zum Recht nicht behin-dern
dürfen und die Prozesskostenhilfe daher
die unmittelbar mit dem grenz-überschreitenden Charakter einer
Streitsache verbundenen Kosten decken
soll-te.
Da die Prozesskostenhilfe -
mit Ausnahme der vorprozessualen Rechtsbera-tung -
vom Mitgliedstaat des Gerichtsstands (oder vom [X.]) gewährt wird, wenn die Person, die Prozesskostenhilfe beantragt, ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Mitgliedstaat des [X.] hat, muss gemäß Erwägungsgrund 23 der Richtlinie dieser Mitgliedstaat sein eigenes Recht unter Einhaltung der in dieser Richtlinie festgeschriebenen Grundsätze anwenden (vgl. hierzu auch Art. 3, 5 und 6 der Richtlinie).
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-
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Nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie haben an einer Streitsache im Sinne der Richtlinie beteiligte natürliche Personen Anspruch auf eine angemessene Pro-zesskostenhilfe, damit ihr effektiver Zugang zum Recht nach Maßgabe der Richtlinie gewährleistet ist (siehe hierzu auch Erwägungsgrund 8 der Richtlinie). Gemäß Art. 3 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie gilt eine
Prozesskostenhilfe (unter anderem) als angemessen, wenn sie den Rechtsbeistand und die rechtliche Vertretung vor Gericht sowie eine Befreiung von den Gerichtskosten oder eine Unterstützung bei den Gerichtskosten des Empfängers der Prozesskostenhilfe, einschließlich der in Art. 7 der Richtlinie genannten Kosten und der Kosten für Personen, die vom Gericht mit der Wahrnehmung von Aufgaben während des Prozesses beauftragt werden, sicherstellt.
Der vorstehend genannte Art. 7 der Richtlinie bestimmt unter der Über-schrift "Durch den grenzüberschreitenden Charakter der Streitsache bedingte Kosten", dass die im Mitgliedstaat des Gerichtsstands -
hier in [X.] -
gewährte Prozesskostenhilfe unter anderem folgende unmittelbar mit dem grenzüberschreitenden Charakter der Streitsache verbundenen Kosten um-fasst, nämlich die
Dolmetscherleistungen
sowie die Übersetzung der vom [X.] oder von der zuständigen Behörde
verlangten und vom Empfänger [X.] Schriftstücke, die für
die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich sind.
Gemäß Art. 13 Abs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie können Anträge auf (grenzüberschreitende) Prozesskostenhilfe entweder bei der zuständigen Be-hörde des Mitgliedstaats, in dem der Antragsteller seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen
Aufenthalt hat (Übermittlungsbehörde), oder bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats des Gerichtsstands oder des [X.] (Empfangsbehörde)
eingereicht werden.
Dabei sind nach Art. 13 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie Anträge auf Prozesskostenhilfe auszufüllen und 23
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die beigefügten Anlagen in die Amtssprache des Mitgliedsstaats der zuständi-gen Empfangsbehörde
zu übersetzen, die zugleich einer der Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaft entspricht.
Die zuständige Übermittlungsbehörde unterstützt hierbei gemäß Art. 13 Abs. 4 der Richtlinie den Antragsteller unter anderem bei der Beschaffung der erforderlichen Übersetzung der Anlagen sei-nes [X.]s und leitet sodann der zuständigen [X.] in dem anderen Mitgliedstaat den Antrag zu.
Die Prozesskostenhilfe wird gemäß Art. 12 der Richtlinie unbeschadet des Art. 8 der Richtlinie von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats des Gerichtsstands gewährt oder verweigert. Nach Art. 8 der Richtlinie gewährt der Mitgliedstaat, in dem die Person, die Prozesskostenhilfe beantragt
hat, ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, die
erforderliche Prozesskostenhil-fe gemäß Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie zur Deckung unter anderem der Kosten für die Übersetzung des Antrags und der erforderlichen
Anlagen, wenn der Antrag auf Prozesskostenhilfe bei den Behörden
dieses Mitgliedstaats eingereicht wird
(Art. 8 Buchst. b der Richtlinie).
3. Der [X.] Gesetzgeber hat die Richtlinie durch das Gesetz zur Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über die [X.] Prozesskostenhilfe in Zivil-
und Handelssachen in den Mitgliedstaaten ([X.]-Prozesskostenhilfegesetz) vom 15. Dezember 2004 ([X.] I S. 3392) umge-setzt und in diesem Zusammenhang insbesondere durch Art. 1 dieses Geset-zes die hier in Rede stehenden Vorschriften der § 114 Abs. 1 Satz 2, §§ 1076 bis 1078 ZPO in die Zivilprozessordnung eingefügt.
Er hat hierbei das Ziel [X.], mit diesen Vorschriften das nationale Prozesskostenhilferecht in dem er-forderlichen Umfang zu ergänzen, um den Besonderheiten der [X.] Prozesskostenhilfe gemäß der Richtlinie Rechnung zu tragen (vgl. 26
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14 -

BT-Drucks. 15/3281, [X.], 8, 9 [Einzelbegründung zu Art. 1, Nummer 4, Ab-schnitt 3]).
a) Gemäß § 114 Abs. 1 Satz 2 ZPO gelten für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der [X.] ergänzend zu den allge-meinen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) die §§ 1076 bis 1078
ZPO.
Dementsprechend sieht § 1076 ZPO vor, dass für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der [X.] nach der Richtlinie die §§ 114 bis 127a ZPO gelten, soweit in den §§ 1077 und 1078 ZPO nichts Abweichendes bestimmt ist.
§ 1077 ZPO enthält die gesetzliche Regelung über ausgehende Pro-zesskostenhilfeersuchen und bestimmt
zum einen die Zuständigkeit für die [X.] und Übermittlung von Anträgen natürlicher Personen auf grenz-überschreitende Prozesskostenhilfe und zum anderen, wie die Übermittlung eines Antrags auf grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe aus [X.] an die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats zu erfolgen hat (vgl. BT-Drucks, aaO [X.]0 ff.). Dabei sieht § 1077 Abs. 4 Satz 1 ZPO vor, dass die Übermittlungsstelle von Amts wegen Übersetzungen der
Eintragungen im
Standardformular für Anträge auf Prozesskostenhilfe sowie der beizufügenden Anlagen fertigt.
§ 1078 ZPO regelt die Zuständigkeit und die Behandlung bei
in [X.] eingehenden Ersuchen um grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe. [X.] ist für solche Ersuchen das [X.] Prozessgericht oder Vollstreckungs-gericht zuständig (§ 1078 Abs. 1 Satz 1 ZPO), welches über das Ersuchen nach Maßgabe der §§ 114 bis 116 ZPO entscheidet (§ 1078 Abs. 2 Satz
1 ZPO).
b) Der von dem Kläger unmittelbar bei dem Berufungsgericht als Pro-zessgericht des Mitgliedstaats
des Gerichtsstands gestellte Prozesskostenhilfe-28
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15 -

antrag ist rechtlich grundsätzlich nach der Vorschrift des § 1078 ZPO über ein-gehende Ersuchen um grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe zu beurteilen. Gemäß §
1078 Abs. 1 Satz 2 ZPO müssen die Anträge in [X.] Sprache ausgefüllt und die Anlagen von einer Übersetzung in die [X.] be-gleitet sein.
Übersetzungen der von dem Kläger in [X.] vorgelegten Anlagen des [X.]s sind dem Berufungsgericht zwar weder von dem Kläger selbst noch (während des Berufungsverfahrens) von dem [X.] in [X.], an welches sich der Kläger im Wege grenzüberschreitender Pro-zesskostenhilfe ebenfalls gewandt
hat, vorgelegt worden. Das Berufungsgericht hätte diesen Umstand jedoch nicht zum Anlass nehmen dürfen, von der Erhe-bung des von dem Kläger beantragten [X.]
-
mangels Einzahlung des weiteren Auslagenvorschusses -
abzusehen und die Berufung des [X.]
infolgedessen wegen Beweisfälligkeit zurückzuweisen.
4. Denn die zulässige und gebotene, von dem Berufungsgericht jedoch rechtsfehlerhaft nicht vorgenommene richtlinienkonforme Auslegung der §§
1076 bis 1078 ZPO, namentlich des § 1078 ZPO,
führt zu dem
Ergebnis, dass eine Prozesspartei, die -
wie hier der Kläger -
ihren Wohnsitz oder [X.] Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat der [X.] hat, einen Antrag auf grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe auch unmittel-bar bei der zuständigen Empfangsbehörde des Mitgliedstaats des [X.] -
hier mithin bei dem [X.] Prozessgericht -
stellen darf
und sie in einem solchen Fall -
entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts -
mit Rücksicht auf die geltend gemachte Mittellosigkeit nicht verpflichtet ist, dem Gericht auf eigene Kosten Übersetzungen der von ihr eingereichten fremdspra-chigen Prozesskostenhilfeunterlagen, namentlich der Anlagen des [X.]antrags, vorzulegen.
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a)
Die gesetzliche Regelung in § 1078 ZPO sieht
von ihrem Wortlaut her eine Antragstellung der Prozesspartei unmittelbar bei dem vorbezeichneten Prozessgericht zwar nicht ausdrücklich vor, sondern regelt im Grundsatz die Behandlung von aus anderen Mitgliedstaaten eingehenden
Ersuchen um grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe (BT-Drucks., aaO S.
12).
Dies steht der vorgenannten Auslegung jedoch nicht entgegen.
aa) Die nationalen Gerichte sind nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] (im Folgenden: Gerichtshof) aufgrund des [X.] gemäß Art. 288 Abs. 3 A[X.] und des Grundsatzes der Gemeinschaftstreue gemäß Art. 4 Abs. 3 [X.] verpflichtet, die Auslegung des nationalen Rechts unter voller Ausschöpfung des [X.], den ihnen das nationale Recht einräumt,
soweit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie auszurichten, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen (vgl. nur [X.], [X.]/83, [X.]. 1984, 1891 Rn. 26, 28 -
von [X.] und [X.]; [X.]/01 bis [X.]/01, [X.]. 2004, [X.] Rn. 113 -
Pfeiffer u.a.; [X.]/12, NJW 2014, 1941 Rn. 54 mwN -
LCL Le Crédit Lyonnais; [X.]/13, NJW 2015, 2237
Rn. 33
-
Faber; Senatsurteile vom 21. Dezember 2011 -
V[X.] ZR 70/08, [X.]Z 192, 148 Rn. 24; vom 31. Juli 2013 -
V[X.] ZR 162/09, [X.]Z 198, 111 Rn. 55; vom 28.
Oktober 2015 -
V[X.] ZR 158/11, [X.]Z 207, 209 Rn. 36, und [X.], juris
Rn. 38; vom 12. Oktober 2016 -
V[X.] ZR 103/15, [X.]Z 212, 224 Rn.
37).
Eine richtlinienkonforme Auslegung setzt allerdings voraus, dass hier-durch der erkennbare Wille des Gesetzgebers nicht verändert wird, sondern die Auslegung seinem Willen (noch) entspricht (vgl. Senatsurteile vom 26. Novem-ber 2008 -
V[X.] ZR 200/05, [X.]Z 179, 27 Rn. 28; vom 17. Oktober 2012
-
V[X.] [X.], [X.]Z 195, 135 Rn. 22; vom 28. Oktober 2015 -
V[X.] ZR 158/11, aaO Rn. 43 und [X.], aaO Rn. 45; vom 12. Oktober 2016
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-
V[X.] ZR 103/15, aaO Rn. 38; [X.], Beschlüsse vom 16. Mai 2013 -
II ZB 7/11, [X.], 2674 Rn. 42; vom 16. April 2015 -
I [X.], [X.], 862 Rn.
26; ebenso [X.]E 82, 211, 225 f.; 106, 252, 261; jeweils mwN).
bb) Gemessen an diesen Maßstäben ist im Streitfall eine [X.] Auslegung des § 1078 ZPO zunächst dahin zulässig und geboten, dass eine Prozesspartei, die -
wie hier der Kläger -
ihren Wohnsitz oder gewöhnli-chen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat der [X.] hat, einen Antrag auf grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe auch unmittelbar bei dem zuständigen Prozessgericht des Mitgliedstaats des Gerichtsstands stellen darf, wie dies der Kläger bei dem Berufungsgericht getan hat.
(1) Der Richtlinie ist eine -
von dem Berufungsgericht erwogene -
Einschränkung dahingehend, dass eine bedürftige Prozesspartei ihren Antrag auf grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe ausschließlich bei der zuständi-gen
Übermittlungsbehörde
des Mitgliedstaats des Wohnsitzes stellen darf, die diesen dann -
gegebenenfalls nach der Fertigung von Übersetzungen -
an die Empfangsbehörde des Mitgliedstaats
des Gerichtsstands weiterleitet (Art.
13 Abs. 4 der Richtlinie), nicht zu entnehmen. Vielmehr sieht Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie vor, dass Anträge auf Prozesskostenhilfe entweder bei der zuständi-gen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Antragsteller seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Übermittlungsbehörde), oder bei der zu-ständigen Behörde des Mitgliedstaats des Gerichtsstands oder des [X.] (Empfangsbehörde) eingereicht werden können.
(2) Dementsprechend hat auch der Gerichtshof in seinem zu der [X.] -
nach Erlass des Berufungsurteils -
ergangenen Urteil vom 26. Juli 2017 ([X.]/15, juris
Rn.
29, 35, 39, 41 ff.
-

13 Abs. 1 der Richtlinie, um einen effektiven Zugang zum Recht zu gewährleisten, der bedürftigen [X.] die Möglichkeit gibt, ihren Antrag auf Prozesskostenhilfe 37
38
39
-
18 -

entweder bei der Übermittlungsbehörde, also in dem Mitgliedstaat des Wohnsit-zes, oder bei der Empfangsbehörde, also in dem Mitgliedstaat des [X.],
zu stellen,
und sie hierdurch die Wahl zwischen zwei alternativen Opti-onen
hat, die in keinem Rangverhältnis zueinander stehen
([X.], Urteil vom 26.
Juli 2017 -
[X.]/15, aaO Rn.
29, 42 -

.
(3) Die in Anbetracht des vom Unionsrecht vorgesehenen Gleichrangs der Antragsmöglichkeiten bei
der Übermittlungsbehörde und der [X.] gebotene richtlinienkonforme Auslegung des § 1078 ZPO
dahingehend, dass eine Prozesspartei, die ihren Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat hat, einen Antrag auf grenzüberschreitende Pro-zesskostenhilfe auch unmittelbar bei der zuständigen Empfangsbehörde des Mitgliedstaats des Gerichtsstands (nach [X.]m
Recht: bei dem Prozessge-richt oder dem Vollstreckungsgericht; vgl. hierzu [X.], Beschluss vom 12. No-vember 2014 -
[X.], [X.], 737 Rn.
1 f.; [X.], 197 Rn. 21; [X.], [X.], 3741 Rn. 6, 8 ff.) stellen kann, ist auch zulässig. Der dem Wortlaut des § 1078 ZPO und den Gesetzesmaterialien zu den §§ 1076 bis 1078 ZPO zu entnehmende Wille des Gesetzgebers wird durch sie nicht verän-dert. Vielmehr belegt insbesondere die Begründung des diesen Vorschriften zugrunde liegenden Regierungsentwurfs des [X.]-Prozesskostenhilfegesetzes, dass die vorbezeichnete richtlinienkonforme Auslegung dem Willen des [X.] entspricht.
Mit dem vorbezeichneten Gesetz hat der Gesetzgeber
das Ziel verfolgt, die Richtlinie -
ohne Einschränkung (vgl. hierzu auch Musielak/Voit/[X.], ZPO, 15. Aufl., § 1076 Rn. 5) -
umzusetzen und hierzu das nationale [X.]recht zu ergänzen, um den Besonderheiten der [X.]n Prozesskostenhilfe, deren Begriff nach dem Willen des Gesetzgebers unter Heranziehung der Richtlinie auszulegen ist (vgl. BT-Drucks. 15/3281, [X.]0), 40
41
-
19 -

Rechnung zu tragen
(vgl. BT-Drucks., aaO [X.], 8
ff.). Hierbei wollte der Ge-setzgeber mit der Schaffung der §§ 1076
bis 1078 ZPO insbesondere auch dem Ziel der Richtlinie, die Beantragung grenzüberschreitender [X.] zu erleichtern, Rechnung tragen (vgl. BT-Drucks., aaO [X.]1).
Mag er dabei auch den in der Richtlinie geregelten und vorliegend gegebenen Fall ei-ner unmittelbaren Antragstellung bei dem Prozessgericht des Mitgliedstaats des Gerichtsstands
nicht vorrangig vor Augen gehabt haben, so spricht doch nichts dafür, dass der Gesetzgeber diese Art der Antragstellung -
entgegen den Vor-gaben
der Richtlinie -
für nicht zulässig gehalten haben könnte
und insoweit von einer Umsetzung der Richtlinie hätte absehen wollen.
b) Die zulässige und gebotene richtlinienkonforme Auslegung der §§
1076 bis 1078 ZPO, namentlich des § 1078
ZPO, führt weiter zu dem Er-gebnis, dass eine Prozesspartei, die -
wie hier der Kläger -
ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union hat und einen Antrag auf grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe
-
zulässigerweise -
unmittelbar bei dem zuständigen Prozessgericht des [X.] des Gerichtsstands stellt, -
entgegen der Auffassung des [X.]s -
nicht verpflichtet ist, dem Gericht auf eigene Kosten Überset-zungen der von ihr eingereichten fremdsprachigen Prozesskostenhilfeunterla-gen, namentlich der Anlagen des [X.]s, vorzulegen.
aa) Die gesetzliche Regelung in § 1078 ZPO sieht, wie unter [X.] 4 a be-reits erwähnt, von ihrem Wortlaut her eine Antragstellung der bedürftigen [X.] unmittelbar bei dem Prozessgericht des Gerichtsstands nicht aus-drücklich vor. Dementsprechend enthält diese Vorschrift für eine solche Antrag-stellung -
anders als § 1077 Abs. 4 Satz
1 ZPO für den hier nicht gegebenen Fall der Entgegennahme und Übermittlung ausgehender Prozesskostenhilfeer-suchen -
auch keine Regelung, von wem und auf wessen Kosten die erforderli-42
43
-
20 -

chen Übersetzungen der Prozesskostenunterlagen zu fertigen sind. Vielmehr sieht § 1078 ZPO, da diese Bestimmung im Grundsatz die Behandlung aus dem Ausland (von der Übermittlungsstelle des Mitgliedstaats des Wohnsitzes) eingehender Prozesskostenhilfeersuchen regelt
(siehe oben unter [X.] 4 a), vor, dass die grenzüberschreitenden Prozesskostenhilfeanträge in [X.] Spra-che ausgefüllt und
die Anlagen von einer Übersetzung in die [X.] begleitet sein müssen, eine Legalisation oder gleichwertige Förmlichkeiten [X.] nicht verlangt werden dürfen (§ 1078 Abs. 1 Satz 2, 3
ZPO).
Hiervon ausgehend hat der [X.] in dem bereits erwähnten Beschluss vom 12. November 2014 ([X.], aaO
Rn. 1) die Auffassung vertreten, dass die
vorbezeichneten Anforderungen auch für den hier gegebe-nen Fall zu gelten
haben, dass die bedürftige [X.] den Antrag auf grenzüber-schreitende Prozesskostenhilfe unmittelbar bei dem zuständigen Prozessge-richt des Mitgliedstaats des Gerichtsstands stellt
(vgl. in diesem Sinne auch [X.], 197 Rn. 17 f.; [X.]/[X.], 5. Aufl., § 1078 Rn. 6, 11). Der [X.] hat hierbei angenommen, aus dem Inhalt der [X.] ergebe sich nichts anderes ([X.], Beschluss vom 12. November 2014
-
[X.], aaO Rn. 2; vgl. auch [X.]E, aaO Rn.
19
ff.).
bb) An dieser Auffassung ist
indes -
wie auch der [X.] Bun-desgerichtshofs auf Anfrage des Senats mitgeteilt hat -
unter Berücksichtigung des
nach der vorbezeichneten Rechtsprechung ergangenen
Urteils des [X.]shofs vom 26. Juli 2017 ([X.]/15, aaO Rn. 24 ff.
-

) und der darin erfolgten Auslegung der Richtlinie nicht mehr festzuhalten
(vgl. ebenso nunmehr auch [X.], [X.], 3741 Rn. 12 ff.).
Vielmehr ist
§
1078 Abs. 1 Satz 2 ZPO im Wege der zulässigen und gebotenen richtlinien-konformen Auslegung
-
unter Berücksichtigung namentlich der Art. 3, 7, 8, 12 und 13 der Richtlinie in deren durch die vorbezeichnete Entscheidung des Ge-44
45
-
21 -

richtshofs erfolgter
Auslegung -
dahingehend
auszulegen, dass von einer [X.], die -
wie hier der Kläger -
ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Auf-enthalt in einem anderen Mitgliedstaat der [X.] hat und einen Antrag auf grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe unmittelbar bei dem zu-ständigen Prozessgericht des Mitgliedstaats des Gerichtsstands stellt, nicht verpflichtet ist, dem Gericht auf eigene Kosten Übersetzungen der von ihr ein-gereichten fremdsprachigen Prozesskostenhilfeunterlagen, namentlich der An-lagen des [X.]s, vorzulegen.
cc) Das [X.] ([X.], 197) hatte dem Gerichtshof in einem Fall grenzüberschreitender Prozesskostenhilfe, bei dem der bedürftige Antragsteller auf eigene Kosten Übersetzungen seiner Prozesskostenunterla-gen hatte anfertigen lassen und die Erstattung dieser Kosten im Rahmen der ihm auf seinen unmittelbar bei dem ([X.]) Prozessgericht des [X.] gestellten Antrag
hin bereits bewilligten Prozesskostenhilfe begehrte, folgende Frage gemäß Art. 267 A[X.] zur Vorabentscheidung vorgelegt:
"Gebietet der Anspruch einer natürlichen Person auf wirksamen Zugang zu den Gerichten bei einer Streitsache mit grenzüberschreitendem Bezug i.
S.
v.
Art. 1 und Art. 2 der Richtlinie 2003/8, dass die von der Bundesrepublik [X.] gewährte Prozesskostenhilfe die vom [X.] verauslagten Kosten für die Übersetzung der Erklärung und der Anlagen zum Antrag auf Prozesskostenhilfe umfasst, wenn der [X.] zugleich mit der Klageerhebung bei dem auch als Empfangsbehör-de i.
S.
v.
Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie zuständigen Prozessge-richt Prozesskostenhilfe beantragt und die Übersetzung selbst hat anferti-gen lassen?"
dd) Der Gerichtshof hat diese Frage mit Urteil vom 26. Juli 2017
([X.]/15, aaO [X.] und Rn. 47
-

wie folgt beantwortet:
"Die Art. 3, 8 und 12 der Richtlinie 2003/8/[X.] des Rates vom 27. Januar 2003 zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer Mindest-vorschriften für die Prozesskostenhilfe in derartigen Streitsachen sind in 46
47
-
22 -

der Zusammenschau dahin auszulegen, dass die Prozesskostenhilfe, die der Mitgliedstaat des Gerichtsstands gewährt, in dem eine natürliche Per-son, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat hat, in einer Streitsache mit grenzüberschreitendem Bezug Prozesskostenhilfe beantragt hat, auch die von dieser Person verauslag-ten Kosten für die Übersetzung der Anlagen umfasst, die für die Entschei-dung über diesen Antrag erforderlich sind."
Zur Begründung hat der Gerichtshof im Wesentlichen ausgeführt:
Die Richtlinie ziele nach ihrem fünften Erwägungsgrund darauf ab, die Anwendung der Prozesskostenhilfe in Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug in Zivil-
und Handelssachen zu fördern, um für Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügten, den Zugang zu den Gerichten im Einklang mit Art. 47 Abs. 3 der [X.] der [X.] wirksam zu gewährleisten
(Rn. 25). Unzureichende Mittel einer Person, die an einer Streit-sache beteiligt sei, dürften nämlich, wie es im sechsten Erwägungsgrund der Richtlinie 2003/8 heiße, den effektiven Zugang zum Recht ebenso wenig behin-dern wie Schwierigkeiten aufgrund des grenzüberschreitenden Bezugs einer Streitsache
(Rn. 26).
Insoweit ergebe sich aus der Richtlinie, dass Sprachbarrieren eine Per-son, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem
anderen Mit-gliedstaat als dem des Gerichtsstands habe, nicht in ihrer Möglichkeit be-schränken dürften, ihre Rechte vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats umfassend geltend zu machen, wenn die Verfahrenssprache dieses Mitglied-staats eine andere sei
als die des erstgenannten Mitgliedstaats. Dieses Erfor-dernis betreffe
auch die Unterlagen und Beweisstücke, die wegen des grenz-überschreitenden Charakters der Streitsache in einer anderen Sprache als der Verfahrenssprache verfasst und daher zu übersetzen seien (Rn. 27).
Die im Mitgliedstaat des Gerichtsstands gewährte Prozesskostenhilfe umfasse gemäß Art. 7 der Richtlinie die unmittelbar mit dem grenzüberschreitenden Charakter 48
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-
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der Streitsache verbundenen Kosten, mithin die Kosten für [X.] und für die Übersetzung der vom Gericht oder von der zuständigen [X.] verlangten und vom Empfänger vorgelegten Schriftstücke, die für die Ent-scheidung des Rechtsstreits erforderlich seien (Rn. 31).
Die Prozesskostenhilfe, die
an einer Streitsache mit
[X.]m Bezug beteiligten natürlichen Personen zu gewähren sei, müsse nach dem Wortlaut des Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie eine "angemessene Prozesskostenhil-fe"
sein, damit ein effektiver Zugang zum Recht gewährleistet sei (Rn. 34).
Wie der Generalanwalt in Nr. 42 seiner Schlussanträge im [X.] ausgeführt habe, sei die Einreichung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe -
sei es bei der Über-mittlungsbehörde oder bei der Empfangsbehörde -
eine Vorbedingung für die Gewährleistung eines effektiven Zugangs zu den Gerichten, der mit der [X.] im Einklang mit Art. 47 Abs. 3 der [X.] gesichert werden solle (Rn. 35).
Dabei seien die Anlagen zum Antrag auf Prozesskostenhilfe -
als Vorbedingung für die Erlangung von Prozesskostenhilfe -
im System der [X.] von besonderer Bedeutung (Rn. 36).
Prozesskostenhilfe werde nach Art. 12 in Zusammenschau mit dem 23.
Erwägungsgrund der Richtlinie von dem
Mitgliedstaat des Gerichtsstands "unbeschadet des Artikels 8" dieser Richtlinie gewährt
oder verweigert. Für den Ausgangsrechtsstreit sei von Bedeutung, dass nach Art. 8 Buchst. b der [X.] der Mitgliedstaat, in dem die Person, die Prozesskostenhilfe beantragt habe, ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt habe, die erforderliche [X.] zur Deckung der Kosten für die Übersetzung des Antrags auf Pro-zesskostenhilfe und der Anlagen, die für die Entscheidung über den Antrag er-forderlich seien, gewähre, "wenn der Antrag auf Prozesskostenhilfe bei den [X.] dieses Mitgliedstaats eingereicht wird" (Rn. 37 f.).

51
52
-
24 -

Die letztgenannte Klarstellung sei dahin auszulegen, dass sie keine Be-dingung zum Ausdruck bringe, die von der Person, die Prozesskostenhilfe [X.] habe, in jedem Fall zu erfüllen wäre, damit ihr die Deckung dieser Kos-ten gewährt werde, sondern lediglich bestimme, in welchem Fall der Empfänger die Deckung dieser Kosten im Mitgliedstaat seines Wohnsitzes oder gewöhnli-chen Aufenthalts erhalten könne, ohne dass deswegen in dem Fall, dass der Antrag -
wie im Ausgangsverfahren -
im Mitgliedstaat des Gerichtsstands einge-reicht werde, eine Übernahme dieser Kosten ausgeschlossen wäre
(Rn. 39).
Art. 8 Buchst. b der Richtlinie
sei mithin, wie der Generalanwalt in Nr. 53 seiner Schlussanträge im [X.] ausgeführt habe, dahin zu verstehen, dass er -
als Ausnahme von der allgemeinen Regel, dass der Mitgliedstaat des [X.] die mit dem grenzüberschreitenden Charakter einer Streitsache verbun-denen Kosten zu tragen habe
-
vorsehe, dass der Mitgliedstaat des Wohnsitzes oder des
gewöhnlichen Aufenthalts die Kosten für die Übersetzung des Antrags auf Prozesskostenhilfe und der Anlagen decke, die für die Entscheidung über den Antrag erforderlich seien (Rn. 40; siehe hierzu auch die Schlussanträge des Generalanwalts vom 1. Februar 2017 in der Rechtssache
[X.]/15, juris Rn. 50 ff.
[zur Entstehungsgeschichte der Richtlinie]).
Den in den oben genannten Randnummern 25 bis 27 des vorliegenden Urteils des Gerichtshofs angeführten Zielen der Richtlinie in Bezug auf einen effektiven Zugang zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem [X.] liefe es zuwider, wenn es ausgeschlossen wäre, dass der Mitgliedstaat des Gerichtsstands die Kosten übernehme, die mit der Übersetzung der für die Ent-scheidung über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe erforderlichen Anlagen verbunden seien, da dies den Antragsteller benachteiligen würde, wenn er sich dafür entscheide, seinen Antrag auf Prozesskostenhilfe unmittelbar bei der Empfangsbehörde einzureichen
(Rn. 41).
Würden die Kosten, die mit der Über-setzung der für die Entscheidung über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe er-53
54
-
25 -

forderlichen Anlagen verbunden seien, nur dann übernommen, wenn sich der Antragsteller an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats seines Wohnsit-zes oder gewöhnlichen Aufenthalts wendete, führte dies dazu, dass die [X.] für diese Kosten zu Unrecht von der vom Be-troffenen gewählten Verfahrensoption abhinge, wodurch Art. 13 Abs. 1 Buchst.
b der Richtlinie, der die Möglichkeit vorsehe, den Antrag auf [X.] unmittelbar bei der Empfangsbehörde einzureichen, ausgehöhlt würde
(Rn. 43; in diesem Sinne auch die Schlussanträge des Generalanwalts, aaO
Rn. 44 ff.).
Zudem könnte ein solcher Ausschluss, wie der Generalanwalt in Nr. 46 seiner Schlussanträge ausgeführt habe, zu einer nachteiligeren Verfahrenslö-sung für den Antragsteller führen. Anstatt seinen Antrag auf Prozesskostenhilfe unmittelbar beim für die Entscheidung in der Hauptsache zuständigen Gericht einzureichen, müsste er nämlich zwei getrennte Verfahren einleiten, das erste beim zuständigen Gericht des Mitgliedstaats des Gerichtsstands, um die Einhal-tung der [X.] sicherzustellen, und das zweite bei den Behörden des Mitgliedstaats seines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts, um die mit dem Antrag auf Prozesskostenhilfe verbundenen Kosten erstattet zu erhal-ten.
Eine solche Situation würde somit die an einer Streitsache mit grenzüber-schreitendem Bezug beteiligte Person, die nicht über ausreichende Mittel verfü-ge, um für die Prozesskosten aufzukommen, und sich aufgrund des [X.] Charakters der Streitsache in einer schwierigeren Lage befinde, in der Wahrnehmung ihres Anspruchs auf einen effektiven Zugang zum Recht behindern
(Rn. 44 f.).
ee) An dieses Auslegungsergebnis des Gerichtshofs sind die nationalen Gerichte gebunden (vgl. hierzu nur Senatsurteil vom 28. Oktober 2015 -
V[X.] ZR 158/11, [X.]Z 207, 209 Rn. 33).
55
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26 -

(1) Das [X.] hat dementsprechend in dem der Vorlage an den Gerichtshof zugrunde liegenden Rechtsstreit sodann -
ohne den Ge-sichtspunkt der richtlinienkonformen Auslegung und die Frage ihrer Zulässigkeit zu erörtern -
entschieden, dass in einem arbeitsgerichtlichen Rechtsstreit mit grenzüberschreitendem Bezug im Sinne von Art. 2 Abs. 1
der Richtlinie die ei-nem Antragsteller mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in einem ande-ren Mitgliedstaat der [X.] von der Bundesrepublik [X.] gewährte Prozesskostenhilfe auch die von diesem verauslagten Kosten für die Übersetzung der Anlagen umfasst, die für die Entscheidung über den Antrag erforderlich sind ([X.], [X.], 3741 Rn. 14).
(2) Die durch den Gerichtshof in seinem Urteil vom 26. Juli 2017
([X.]/15, aaO Rn. 25 ff. -

aufgezeigten Grundsätze haben, wie
die Nichtzulassungsbeschwerde zu Recht geltend macht, auch -
und erst recht -
für den hier gegebenen Fall einer Prozesspartei
zu gelten, die -
anders als in dem der Vorlage an den Gerichtshof zugrunde liegenden Fall des Bundesarbeitsge-richts -
aufgrund ihrer Mittellosigkeit noch nicht einmal in der Lage ist, zunächst auf eigene Kosten Übersetzungen der dem [X.] beigefüg-ten Belege anfertigen zu lassen
und sodann die Erstattung dieser Kosten zu beantragen.
(3) Es ist daher geboten, die
nationalen Vorschriften über die grenzüber-schreitende Prozesskostenhilfe (§§
1076 bis 1078 ZPO), namentlich die Be-stimmung des § 1078 ZPO, richtlinienkonform (vgl. hierzu auch [X.]/[X.], aaO, § 1078 Rn. 10; Musielak/Voit/[X.], aaO, § 1076
Rn. 7) dahingehend auszulegen, dass eine Prozesspartei, die -
wie hier der Kläger -
ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat der [X.] hat und einen Antrag auf grenzüberschreitende Pro-zesskostenhilfe unmittelbar bei dem zuständigen Prozessgericht des Mitglied-57
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-
27 -

staats des Gerichtsstands stellt, nicht verpflichtet ist, dem Gericht auf eigene Kosten Übersetzungen der von ihr eingereichten fremdsprachigen [X.]unterlagen, namentlich der Anlagen des [X.]s, vor-zulegen.
Diese richtlinienkonforme Auslegung ist unter Zugrundelegung der oben (unter [X.] 4 a aa) genannten rechtlichen Maßstäbe zu den Grenzen der richtli-nienkonformen Auslegung auch zulässig. Der aus dem Wortlaut der §§ 1076 bis 1078 ZPO und den Gesetzesmaterialien erkennbare Wille des Gesetzgebers wird durch diese Auslegung nicht verändert, sie entspricht vielmehr dem Willen des Gesetzgebers.
Der Wortlaut der Vorschrift des § 1078 Abs. 1 Satz 2 ZPO, wonach bei eingehenden grenzüberschreitenden Prozesskostenhilfeersuchen die Anträge in [X.] Sprache ausgefüllt und die Anlagen von einer Übersetzung in die [X.] begleitet sein müssen, mag zwar dafür sprechen, dass der Gesetzgeber von der Annahme ausgegangen sein
dürfte, die Übersetzungen
würden
-
wie dies dementsprechend in §
1077 Abs. 4 Satz 1 ZPO (vgl. hierzu Art. 13 Abs. 4 Satz 2, 3 der Richtlinie) für die von [X.] ausgehenden
Prozesskostenhilfeersuchen vorgesehen ist (vgl. Musielak/Voit/[X.], aaO, §
1078 Rn. 2)
-
im Regelfall von der Übermittlungsstelle des Mitgliedstaats des Wohnsitzes des Antragstellers gefertigt werden. Weder dem Wortlaut des §
1078 Abs. 1 Satz 2 ZPO oder der übrigen Bestimmungen in §§ 1076 bis 1078 ZPO noch den Gesetzesmaterialien zu diesen Vorschriften sind jedoch durch-greifende Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Gesetzgeber die Vorla-ge von Übersetzungen der Prozesskostenhilfeunterlagen als eine zwingende Voraussetzung für die Wirksamkeit eines unmittelbar bei dem inländischen Pro-zessgericht gestellten Antrags auf grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe angesehen haben könnte und er die bedürftige [X.] bei dieser, von der Richt-60
61
-
28 -

linie (unter anderem) vorgesehenen Art der Antragstellung entgegen dem Inhalt und der Zielrichtung der Richtlinie mit den Kosten für Übersetzungen der [X.] hätte belasten wollen.
Wie oben (unter [X.] 4 a bb
(3)) bereits erwähnt, hat der Gesetzgeber mit dem [X.]-Prozesskostenhilfegesetz und insbesondere auch mit den hier in Rede
stehenden Vorschriften der §§ 1076 bis 1078 ZPO das Ziel verfolgt, die [X.] -
ohne Einschränkung -
umzusetzen. Hierbei wollte er mit der Schaffung dieser Vorschriften namentlich dem Ziel der Richtlinie
Rechnung tragen, die Beantragung grenzüberschreitender Prozesskostenhilfe zu erleichtern, und hat in diesem Zusammenhang insbesondere auch dem
Gesichtspunkt Gewicht bei-gemessen, dass in der Praxis für den Bürger Sprachbarrieren das gravierends-te Erschwernis im Umgang mit Behörden anderer Mitgliedstaaten der [X.] sein werden (vgl. BT-Drucks. 15/3281,
[X.]1). Dementsprechend ist der Gesetzgeber bei diesen Erwägungen von der Annahme ausgegangen, dass die Richtlinie es der bedürftigen Prozesspartei ermöglicht, den Antrag auf grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe in ihrer Muttersprache zu stellen (BT-Drucks., aaO).
Vor diesem Hintergrund betrachtet
ist nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber eine Ausnahme von diesen Grundsätzen für den hier gegebenen Fall einer unmittelbaren Antragstellung bei dem inländischen Prozessgericht machen und den Antragsteller insoweit mit den Übersetzungskosten belasten wollte, obwohl eine solche Kostenbelastung in der Richtlinie nicht vorgesehen ist und zu deren Zielsetzung auch erkennbar im Widerspruch stünde.
(4) Der vorbezeichneten richtlinienkonformen Auslegung steht auch nicht etwa entgegen, dass nach der von dem Berufungsgericht insoweit angeführten Rechtsprechung des [X.]s Prozesskostenhilfe für das [X.]verfahren grundsätzlich nicht gewährt wird
(vgl. hierzu nur [X.], Be-62
63
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-
29 -

schlüsse vom 30. Mai 1984 -
V[X.] ZR 298/83, [X.]Z 91, 311, 312 ff.; vom 8. Juni 2004 -
VI [X.], [X.]Z 159, 263, 265 ff.; vom 29.
Juni 2010 -
VI [X.] 3/09, NJW 2010, 3101 Rn. 3
mwN; vom 12. November 2014 -
IV
ZR 161/14, aaO Rn.
2; siehe auch [X.], NJW 2012, 3293 Rn. 12; NJW 2018, 449 Rn. 33 f.; [X.]/[X.], aaO Rn. 11).
Dies folgt, wie die Nichtzulassungs-beschwerde zutreffend geltend macht, bereits daraus, dass der vorbezeichnete Grundsatz eine Einschränkung erfährt, wenn schon im Prozesskostenhilfebewil-ligungsverfahren Kosten entstehen, die den gleichberechtigten Zugang der mit-tellosen Prozesspartei zu einem wirkungsvollen Rechtsschutz behindern wür-den
und auf deren Erstattung die [X.] daher angewiesen ist (vgl. etwa [X.], Beschlüsse vom 14. Juli 2016 -
IX [X.] 9/16, [X.], 1589
Rn. 6; vom 19. [X.] 2002 -
[X.] ZB 33/02, NJW 2003, 1192 unter [X.]
[jeweils zu einer zugelas-senen Rechtsbeschwerde im Prozesskostenhilfeverfahren]; vgl. auch [X.], NJW
2018, 449 Rn. 34). Dies ist hier hinsichtlich der Kosten für die Überset-zung der Prozesskostenhilfeunterlagen der Fall.
Diese rechtliche Beurteilung ist hier insbesondere auch deshalb geboten, weil die nationalen Gerichte aufgrund des [X.] gemäß Art. 288 Abs.
3 A[X.] und des Grundsatzes der Gemeinschaftstreue gemäß Art. 4 Abs.
3 [X.] verpflichtet sind, die Auslegung des nationalen Rechts -
hier in [X.] über die Prozesskostenhilfe -
unter voller Ausschöpfung des [X.], den ihnen das nationale Recht ein-räumt, soweit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie -
in deren durch den Gerichtshof vorgenommenen Auslegung -
auszurichten
haben, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen (siehe oben [X.] 4 a aa).
Der oben genannte Grundsatz, wonach Prozesskostenhilfe für das [X.]verfahren in der Regel nicht gewährt wird, vermag daher auch -
und erst recht -
unter unionsrechtlichen Gesichtspunkten der oben genannten richtlinien-konformen Auslegung nicht entgegenzustehen.
65
-
30 -

c) Das Berufungsgericht hätte daher das Fehlen von Übersetzungen der von dem Kläger in [X.] vorgelegten Anlagen seines Antrags auf grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe
sowie der Unterlagen zu dem in [X.] gestellten [X.] nicht zum Anlass nehmen dürfen, von der Erhebung des von dem Kläger beantragten [X.] ab-zusehen und die Berufung des [X.] aus diesem Grund wegen [X.] zurückzuweisen. Das Berufungsgericht hätte die Übersetzungen vielmehr von Amts wegen vornehmen
müssen
(vgl. Senatsbeschluss vom 16. Januar 2007 -
V[X.] ZR 82/06, NJW-RR 2007, 1006 Rn.
19 mwN [zur Vorlage einer be-glaubigten Abschrift aus einer [X.] Ermittlungsakte]). Dabei war es dem Berufungsgericht unbenommen, die Unterlagen unter Heranziehung eines
Übersetzers
zunächst zu sichten, um beurteilen zu können, welche der [X.] Anlagen voraussichtlich für die Entscheidung über den [X.] von maßgeblicher Bedeutung sind, und hierdurch gegebenenfalls den [X.] auf das notwendige Maß zu beschränken.
aa) Indem das Berufungsgericht in Verkennung dieser Grundsätze rechtsfehlerhaft angenommen hat, der Kläger habe weder einen ordnungsge-mäßen [X.] bei dem Berufungsgericht gestellt noch die Beantragung grenzüberschreitender Prozesskostenhilfe in [X.] nachgewie-sen, und es deshalb zu Unrecht gemeint hat, der von dem Kläger beantragte [X.] sei mangels Einzahlung
des weiteren Vorschusses nicht zu erheben, hat das Berufungsgericht den Anspruch des [X.] auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt
(vgl. [X.], Urteil vom 2. März 1988 -
IVa ZR 316/86, juris Rn. 7).
Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der [X.] zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Der [X.] auf rechtliches Gehör als grundrechtsgleiches Recht (vgl. hierzu nur 66
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-
31 -

[X.], Beschlüsse vom 19. März 2018 -
1 BvR 2313/17, juris Rn.
16; vom 11.
April 2018 -
2 BvR 328/18, juris Rn. 11) soll sicherstellen, dass die Ent-scheidung des Gerichts frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der [X.]en haben. In diesem Sinne gebietet Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Grundsätzen der Zivilprozessordnung die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge. Die Nichtberücksichtigung eines solchen Beweisangebots ver-stößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (st.
Rspr.; vgl. nur [X.], NJW 2009, 1585 Rn. 21; [X.], 492 f.; [X.], Beschlüsse vom 11. Oktober 2016 -
V[X.] ZR 300/15, [X.], 23 Rn. 10; vom 1. März 2018 -
IX [X.], juris Rn. 6; jeweils mwN; vgl. auch bereits [X.], NJW-RR 1993, 382).
bb) Dies ist hier der Fall. Das Berufungsgericht hat zwar das Sachver-ständigenbeweisangebot des [X.] als solches zur Kenntnis genommen und auf dieser Grundlage auch einen Beweisbeschluss erlassen, den Beweis aber letztlich aufgrund rechtsfehlerhafter Erwägungen, die im Prozessrecht keine Stütze finden, nicht erhoben (vgl. [X.], Urteil vom 2. März 1988 -
IVa ZR 316/86, aaO) und diesen Umstand schließlich -
wiederum gehörsverletzend -
zum Anlass genommen, die Berufung des [X.] zurückzuweisen.
5.
Das Berufungsgericht hat den Anspruch des [X.] auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) zudem auch dadurch verletzt, dass es
die Berufung des [X.] zurückgewiesen hat, ohne zuvor über dessen Prozesskostenhilfe-antrag
zu entscheiden.
Denn dadurch wurde dem Kläger die Möglichkeit ge-nommen, auf eine Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wie sie von dem [X.] schließlich nach Erlass des Berufungsurteils vorgenommen [X.] ist, zu reagieren
und sich den als weiteren Auslagenvorschuss benötigten Geldbetrag noch von dritter Seite zu beschaffen.
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-
32 -

a) Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] und des [X.]s gebietet
Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG)
eine weitgehende Angleichung der Si-tuation von [X.] und [X.]n bei der Verwirklichung des [X.], weshalb [X.]n die Rechtsverfolgung und -verteidigung im Vergleich zu [X.] nicht unverhältnismäßig erschwert werden darf. Der [X.] muss daher grundsätzlich ebenso wirksamen Rechtsschutz in [X.] nehmen können wie ein Bemittelter, der seine Aussichten vernünftig abwägt und dabei auch sein Kostenrisiko berücksichtigt (vgl. nur [X.], NJW 2012, 3293 Rn. 11; NJW 2010, 988 Rn. 9; NJW 2003, 3190, 3191; [X.], [X.] vom 12. Juli 2016 -
V[X.] ZB 25/15, NJW 2016, 3248 Rn. 21; vom 11.
Mai 2017 -
IX ZB 49/16, [X.], 1324 Rn. 7; jeweils mwN).
b) Die dafür vom Gesetzgeber mit dem [X.] gemäß §§ 114 ff. ZPO getroffenen Vorkehrungen begründen allerdings keinen generellen Ablaufvorrang des Prozesskostenhilfeprüfungsverfahrens vor dem Hauptsacheverfahren (Senatsbeschluss vom 12. Juli 2016 -
V[X.] ZB 25/15, aaO Rn. 20; vgl. auch [X.], NJW-RR 2010, 207 Rn. 31 mwN).
Zwar darf das Gericht grundsätzlich über einen spruchreifen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht erst zusammen mit der Hauptsache oder -
wie hier der Fall -
sogar erst nach der Hauptsache entscheiden; dies gilt erst recht, wenn die Entscheidung zudem mit einer Verkennung der [X.] einhergeht (vgl. [X.], NJW-RR 1993, 382, 383; NJW 2003, aaO; [X.], Beschluss vom 2. Mai 2016 -
2 BvR 1267/15, juris Rn. 16; BSG, Beschluss vom 4. Dezember 2007 -
B 2 U 165/06 B, juris Rn. 9; [X.], [X.] 2005, 556, 557; [X.], Beschluss vom 16. August 2013 -
L 8 AY 55/13 B, juris Rn. 6; 71
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73
-
33 -

BayLSG, Beschluss vom 23. April 2015 -
L 15 SF 25/15 E, juris Rn. 17 ff.; [X.] mwN; vgl. auch [X.], ZPO, 23. Aufl., § 118 Rn. 5).
Eine bedürftige [X.] kann allerdings ein Zuwarten mit dem Fortgang des Hauptsacheverfahrens nur dann beanspruchen, wenn ihr gerade die Mittel-losigkeit die Vornahme der zur Wahrung ihrer Rechtsposition erforderlichen Prozesshandlungen, wie sie einer bemittelten [X.] in der jeweiligen [X.] stünden, verwehren oder unverhältnismäßig erschweren würde (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Juli 2016 -
V[X.] ZB 25/15, aaO Rn. 21 mwN).
Dementsprechend hat ein Berufungsgericht etwa vor der Verwerfung einer von einer unbemittelten [X.] persönlich eingelegten Berufung zunächst über deren [X.] zu entscheiden, um ihr im Falle einer Ver-sagung der Prozesskostenhilfe die Möglichkeit einzuräumen, das Berufungsver-fahren auf eigene Kosten durch Einlegung der Berufung durch einen Rechts-anwalt wirksam fortzuführen und einen Wiedereinsetzungsantrag zu stellen (st.
Rspr.; vgl. nur Senatsbeschluss vom 13. Dezember 2016 -
V[X.] ZB 15/16, NJW-RR 2017, 691 Rn. 9 mwN).
c) Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung nicht beachtet und so den Kläger in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. Der Kläger war gerade durch seine Mittellosigkeit an der Einzahlung des weiteren Vorschusses für die Einholung des Sachver-ständigengutachtens gehindert. Indem das Berufungsgericht über den aus die-sem Anlass gestellten Antrag des [X.] auf Bewilligung von [X.] nicht rechtzeitig vor der Entscheidung der Hauptsache entschieden
hat, hat es dem Kläger die Möglichkeit genommen, den Vorschuss doch noch selbst aufzubringen und das Verfahren gegebenenfalls auf eigene Kosten fortzufüh-ren.

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75
-
34 -

An der hierin zu sehenden Verletzung des Anspruchs des [X.] auf rechtliches Gehör ändert entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts der Umstand nichts, dass das Berufungsgericht den Kläger durch die Verfügung vom 15. März 2017 mit hinreichender Deutlichkeit auf die Aussichtslosigkeit seines [X.]s hingewiesen haben will. Das Berufungsge-richt verkennt hierbei, dass es sich bei der genannten Verfügung unzweifelhaft nicht um eine endgültige (ablehnende) Entscheidung über den [X.]antrag handelte, sondern lediglich um einen rechtlichen Hinweis, dessen Sinn ersichtlich darin bestand, dem Kläger eine "Nachbesserung" seines nach der -
rechtlich unzutreffenden -
Auffassung des Berufungsgerichts
nicht ord-nungsgemäßen [X.]s zu ermöglichen. Dementsprechend hat der Kläger auf diesen Hinweis auch reagiert und
dem Berufungsgericht wei-tere Unterlagen zu seinem Prozesskostenhilfebegehren vorgelegt.
6. Die seitens des Berufungsgerichts
in mehrfacher Hinsicht erfolgte [X.] des Anspruchs des [X.] auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist auch entscheidungserheblich.
Zum einen ist es nicht ausgeschlossen, sondern vielmehr davon auszu-gehen, dass das Berufungsgericht bei einer Würdigung (auch) der in [X.] verfassten Anlagen des [X.]s und der weiteren von dem Kläger vorgelegten Unterlagen zu einer anderen Einschätzung sowohl hinsichtlich der Wirksamkeit des Antrags
als auch hinsichtlich der Bedürftigkeit des [X.] gelangt wäre und diesem -
ebenso wie der Senat für das Nichtzu-lassungsbeschwerdeverfahren -
Prozesskostenhilfe bewilligt hätte. Dies hätte unter anderem eine Befreiung des [X.] von der Pflicht zur Einzahlung des von dem Berufungsgericht angeforderten weiteren Auslagenvorschusses (§ 122 Abs. 1 Nr. 1a ZPO; vgl. [X.]/Wache, aaO, §
122 Rn. 8; [X.]/
[X.], ZPO, 32. Aufl., §
122 Rn. 1; Musielak/Voit/[X.], aaO, § 122 Rn. 2; 76
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-
35 -

BeckOK ZPO/[X.], Stand 1.
März 2018, § 122 Rn.
3)
sowie die von dem [X.] bereits beschlossene Einholung des weiteren [X.] zur Folge gehabt.
Es kann -
die vom Berufungsgericht angenommene Beweisbedürftigkeit der [X.] unterstellt -
nicht ausgeschlossen werden, dass das [X.] aufgrund dieses Sachverständigengutachtens zu einer anderen, dem Kläger günstigeren Entscheidung gelangt wäre (vgl. [X.], Beschluss vom 19. März 2018 -
1 BvR 2313/17, aaO
Rn. 14 mwN).
Zum anderen ist auch die in der erst nach Erlass des Berufungsurteils er-folgten Ablehnung des [X.]s liegende Gehörsverletzung entscheidungserheblich, da bei einer früheren Bescheidung des Antrags für den Kläger die Möglichkeit bestanden hätte zu versuchen, den angeforderten weite-ren Auslagenvorschuss gegebenenfalls mit Hilfe Dritter doch noch aufzubringen und so einer Nichterhebung dieses Beweises und damit auch einer Zurückwei-sung der Berufung wegen Beweisfälligkeit entgegenzuwirken.

IV.
Das Urteil des Berufungsgerichts ist daher aufzuheben
und
der Rechts-streit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zu-rückzuverweisen
(§ 544 Abs. 7 ZPO).
Der Senat macht dabei von der [X.] des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch, der auch im Beschlussverfahren nach § 544 Abs. 7 ZPO entsprechend herangezogen werden kann (Senatsbe-schluss vom 23. August 2016 -
V[X.] ZR 178/15, NJW-RR 2017, 72 Rn. 29 mwN).

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36 -

Die Nichterhebung der Gerichtskosten für das Nichtzulassungsbe-schwerdeverfahren beruht auf § 21 GKG.
Dr. Milger
Dr. Hessel
Dr. Fetzer

Dr. Bünger
Dr. Schmidt
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 29.04.2015 -
5 [X.]/11 -

OLG [X.], Entscheidung vom 11.05.2017 -
9 [X.] -

82

Meta

VIII ZR 229/17

03.07.2018

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.07.2018, Az. VIII ZR 229/17 (REWIS RS 2018, 6772)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 6772

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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