Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2018, Az. AK 28/18

3. Strafsenat | REWIS RS 2018, 6063

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:120718BAK28.18.1

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS

AK 28/18

vom
12. Juli
2018
in dem Ermittlungsverfahren
gegen

wegen
Verdachts der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen
[X.] u.a.

-
2
-
Der 3.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des Beschuldig-ten und seines Verteidigers am 12.
Juli 2018
gemäß §§
121, 122 [X.] be-schlossen:

Die Untersuchungshaft hat [X.].
Eine etwaig
erforderliche weitere Haftprüfung durch den [X.] findet in drei Monaten statt.
Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem nach den [X.] Vorschriften zuständigen Gericht übertragen.

Gründe:
[X.]
Der Beschuldigte wurde am 20.
Dezember 2017 aufgrund des [X.] des [X.] vom 19.
Dezember 2017 (2
BGs
1057/17) festgenommen und befindet sich seit dem 21.
Dezember 2017 ununterbrochen in Untersuchungshaft. Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, der Beschuldigte habe in sechs Fällen eine terroristische [X.], nämlich den [X.] ([X.]),
unterstützt, dessen Zwecke und Tätigkeiten darauf gerichtet seien, Mord (§
211 StGB) oder Totschlag (§
212 StGB) oder Kriegsverbrechen (§§
8, 9, 10, 11 oder §
12 [X.]) zu be-gehen (§
129a Abs.
1 Nr. 1, Abs. 5
Satz
1, §
129b Abs.
1 Sätze
1, 2, §
53 StGB),
danach spätestens seit Juli 2016 sich als Mitglied an dieser terroristi-schen [X.] beteiligt (§
129a Abs.
1 Nr.
1, §
129b Abs.
1 Sätze
1, 2 StGB) und darüber hinaus
in einem Fall tateinheitlich (§
52 StGB) 1
-
3
-
eine schwere st[X.]tsgefährdende Gewalttat
vorbereitet, indem er sich im Mai 2017 im [X.] im Umgang mit Schusswaffen habe unterweisen lassen

89a Abs.
1, 2
Nr.
1
StGB).
I[X.]
Die Voraussetzungen für den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen vor.
1. Der Beschuldigte ist jedenfalls bezüglich vier der ihm zur Last gelegten Taten dringend verdächtig.
a) Nach dem gegenwärtigen Ermittlungsstand ist im Sinne eines drin-genden Tatverdachts von folgendem Sachverhalt auszugehen:
[X.]) Der [X.] ist eine Organisation mit militant-fundamentalistischer islami-scher Ausrichtung, die es sich ursprünglich zum Ziel gesetzt hatte, einen das Gebiet des heutigen [X.] und die historische Region "ash-Sham" -
die heutigen St[X.]ten [X.], [X.] und [X.] sowie Palästina
-
umfassenden und auf ihrer Ideologie gründenden "Gottesst[X.]t" unter Geltung der Sharia zu errichten und dazu die schiitisch dominierte Regierung im [X.] und das Regime des syri-schen Präsidenten [X.] zu stürzen. Zivile Opfer nahm und nimmt sie bei ih-rem fortgesetzten Kampf in Kauf, weil sie jeden, der sich ihren Ansprüchen ent-gegenstellt, als "Feind des Islam" begreift; die Tötung solcher "Feinde" oder ihre Einschüchterung durch Gewaltakte sieht die [X.] als legitimes Mittel des Kampfes an.
2
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4
-
Die Führung der [X.], die sich mit dem Ausrufen des "Kalifats" im Juni
2014 von [X.]IG in [X.] umbenannte -
wodurch sie von der territorialen Selbst-beschränkung Abstand nahm, hat seit 2010 [X.] inne. [X.] war von seinem Sprecher zum "Kalifen" erklärt worden, dem die Muslime weltweit Gehorsam zu leisten hätten. Hinweise darauf, dass al-Baghdadi
zwischenzeitlich getötet wurde, konnten bisher nicht bestätigt werden. Dem "Kalifen" unterstehen ein Stellvertreter sowie "Minister" als Verantwortliche für einzelne Bereiche, so ein "[X.]" und ein "Propagandaminister". Zur Führungsebene gehören außerdem beratende "[X.]". Veröffentli-chungen werden in der Medienabteilung "[X.]" produziert und über die Medienstelle
"al--Kanal und ein [X.] nutzt. Das auch von Kampfeinheiten verwendete Symbol der [X.] besteht aus dem "Prophetensiegel" (einem weißen Oval mit der Inschrift: "Allah -
Rasul -
Muhammad") auf schwarzem Grund, überschrieben mit dem [X.] Glaubensbekenntnis. Die mehreren Tausend Kämpfer sind dem "[X.]" unterstellt und in lokale Kampfeinheiten mit jeweils einem Kommandeur gegliedert.
Die von ihr besetzten Gebiete hat die [X.] in Gouvernements eingeteilt und einen [X.] eingerichtet; diese Maßnahmen [X.] auf das Schaffen totalitärer st[X.]tlicher Strukturen. Angehörige der [X.], aber auch von in Gegnerschaft zum [X.] stehenden Oppositionsgruppen, ausländische Journalisten und Mitarbeiter von Nichtregierungsorganisationen sowie Zivilisten, die den Herrschaftsbereich des [X.] in Frage stellen, sehen sich der Verhaftung, Folter und der Hinrichtung ausgesetzt. Filmaufnahmen von [X.] grausamen Tötungen wurden mehrfach vom [X.]IG bzw. [X.] zu Zwecken der Einschüchterung veröffentlicht. Darüber hinaus begeht die [X.] im-mer wieder [X.] an Teilen der Zivilbevölkerung und außerhalb ihres 6
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-
5
-
Machtbereichs Terroranschläge. So hat sie für Anschläge in [X.], etwa in [X.], [X.] und [X.], die Verantwortung übernommen.
bb)
Der Beschuldigte beging im Zeitraum von April und Mai
2015 in [X.] mindestens zwei
Unterstützungshandlungen
zugunsten des [X.].
Im Juni
und Juli
2015 bot sich der Beschuldigte
an, sich am [X.] zu beteiligen.
Seit spätestens Juli 2016 beteiligte er sich
dann tatsächlich
als Mitglied am [X.].
(1) Spätestens ab Ende April 2015 erhielt der Beschuldigte von einem
bislang nicht näher identifizierten [X.]-Mitglied unter dem Skype-Profilnamen
"a.

" über einen [X.] Audiodateien mit von diesem gespro-chenen propagandistischen Reden;
der Beschuldigte sollte diese Reden zu [X.] verarbeiten sowie
mit entsprechendem Bildmaterial und
islamisti-schen Propaganda-
und Kriegsliedern (sogenannten
"Nasheeds")
unterlegen. Der Beschuldigte kam diesen Aufträgen nach und erstellte mindestens vier die-ser Videos bis zum 9.
Mai 2015; er veröffentlichte
die Videos auf
mehreren In-ternetplattformen.
Der Beschuldigte wollte damit den Zusammenhalt innerhalb des [X.] stärken, was er am 29.
April 2015
mit folgenden Worten zum Ausdruck brachte: "Wenn man diesem Chatroom dient, hat man dem [X.] St[X.]t gedient, hat dem Islam gedient!"
(2)
Am 7.
Mai 2015
tauschten sich
der Beschuldigte und "a.

" in einem [X.] darüber aus, dass es mehrere Personen gebe, die sich für die Nutzung des [X.] ließen sich etwa in einem Videochat Videos mit islamistischem
Inhalt anschauen. Der Beschuldigte erklärte sich bereit, ein Video zu erstellen, in [X.] er erklärte, wie die Interessierten
das entsprechende
[X.]-Programm installierten und nutzten. Tatsächlich legte der Beschuldigte einen Mitschnitt 8
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-
von Computerbildschirmfotografien an, auf dem man erkannte, wie man sich bei [X.] anmeldete und einer bestimmten Gruppe beitrat.
Am 21. Mai 2015 er-klärte der Beschuldigte dem "a.

" das Installieren und Nutzen noch einmal gesondert, damit dieser eine Alternative zum [X.]room hatte.
Damit wollte der Beschuldigte erreichen, dass sich "a.

" weiterhin an den [X.] band.
(3) Am 16.
Juni 2015 schrieb der Beschuldigte
über einen [X.] an eine bislang nicht weiter identifizierte Person
mit dem Skype-Profilnamen
"s.

": "So Gott will, ich habe [X.] schon lange für den [X.] gegen die [X.] entschieden, zuerst will ich etwas machen, was ich geplant hatte." Damit wollte der Beschuldigte sich der Organisation anerbieten, sich als Märty-rer einsetzen zu lassen. Davon setzte "s.

" bislang unbekannte [X.]-Mitglieder in Kenntnis. Der Beschuldigte bekräftigte sein
Bestreben am 30. Ju-li
2015 über einen [X.] gegenüber dem
bislang nicht weiter identifizier-ten
[X.]-Mitglied mit dem Skype-Profilnamen "m.

", das sich in [X.] ([X.]) aufhielt, mit den Worten: "So Gott
es
will werde ich für Gott als Märtyrer sterben".
(4) Am 26.
Juli 2016
reiste
der Beschuldigte erneut in den [X.]. Dort
un-terstellte er sich der Befehlsgewalt eines bislang unbekannt gebliebenen Gene-rals des [X.]
und ließ sich derart in den [X.] eingliedern. Im Auftrag dieses Gene-rals fotografierte er mit seinem Mobilfunktelefon in [X.] Gebäude, die mutmaß-lich das Ziel von Anschlägen werden sollten, darunter die Burg, das Haus des Regierungspräsidenten
und das [X.]. Bei
diesem
Ausspio-nieren entdeckten kurdische Sicherheitskräfte (sogenannte "Peschmerga")
den
Beschuldigten, der
daraufhin
für rund zwei Monate vom 13. August 2016 bis 10.
Oktober 2016 inhaftiert wurde.
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-
7
-
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den [X.] vom 19.
Dezember 2017 verwiesen.
b) Der dringende Tatverdacht beruht auf Folgendem:
[X.]) Der Chatinhalt, der die beiden Unterstützungshandlungen
aus April und Mai 2015 sowie das Sichanerbieten aus Juni und Juli 2015 betrifft, war auf dem Notebook der Marke [X.] gespeichert, welches dem Beschuldigten gehört und am 10. Oktober 2016 in der Wohnung des
Onkels
des Beschuldigten si-chergestellt wurde.
Seine Urheberschaft an den Nachrichten lässt der Beschul-digte zudem nicht in Abrede nehmen.
bb) Der dringende Tatverdacht bezüglich der mitgliedschaftlichen [X.] am [X.] ergibt sich vornehmlich aus den Umständen der Inhaftierung des Beschuldigten.
(1) Der Beschuldigte unterschrieb unter dem 18. August 2016 ein [X.] und unter dem 10. Oktober 2016 ein zweiseitiges richterliches Verneh-mungsprotokoll in [X.] ([X.]). Nach dem Inhalt des zweiten Vernehmungsprotokolls war der Vater des Beschuldigten, der Anwalt [X.]

, zugegen, der seinerseits am 14. September 2016 das [X.] der Stadt [X.] davon in Kenntnis setzte, dass sein [X.] "auf [X.] inhaftiert" sei. Sofern der Beschuldigte vortragen lässt, er habe die Protokolle mangels Kenntnis der [X.] nicht verstanden und die Fotos zur Erinnerung gemacht, vermag dies den belastenden Beweiswert der Protokolle derzeit nicht zu entkräften. Denn der Beschuldigte hat eingangs des ersten Protokolls angegeben, sich über das [X.] Netzwerk [X.] radikali-siert und dort unter anderem den "

K.

"
kennengelernt zu haben. Dies 13
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16
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8
-
passt, wie ausgeführt, zu den weiteren Ermittlungsergebnissen; auch ein Chat mit "mu.

"
ist belegt.
Diese
zutreffenden
Details
kann nach derzeiti-gem
Ermittlungsstand der kurdische Ermittlungsrichter nur vom Beschuldigten erfahren haben.
Angesichts der eingeräumten Radikalisierung liegt es nahe, dass die Fotos dem Ausspähen von Anschlagszielen
dienten. Dieses Ausspä-hen lässt den Rückschluss zu, dass der Beschuldigte zu
dieser mitgliedschaftli-chen Betätigungshandlung
vom [X.] beauftragt war und nicht etwa eigenmächtig vorging.
(2) Dass es unverständlich erscheint, dass der Beschuldigte trotz dieses Tatverdachts aus der kurdischen Haft entlassen
wurde, vermag den [X.] Gesichtspunkt nicht zu entkräften. Die genauen Umstände der [X.], etwa ob hierfür die Notwendigkeit einer psychologischen Behandlung [X.] war, werden gegebenenfalls noch zu klären sein.
c) Ob der Beschuldigte darüber hinaus der weiteren vier Tatvorwürfe dringend verdächtig ist, lässt der Senat für das Haftprüfungsverfahren offen. Bereits die vorgenannten vier Tatvorwürfe tragen die Anordnung der Untersu-chungshaft.
2.
Danach
hat sich der Beschuldigte
mit hoher Wahrscheinlichkeit wie folgt strafbar gemacht:
a) In den ersten beiden
Fällen unterstützte der Beschuldigte die [X.] des [X.] im Ausland (§
129a Abs.
5 Satz 1, §
129b Abs.
1 Sätze
1 und 2 StGB).
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20
21
-
9
-

[X.]) Unter einem Unterstützen im Sinne von §
129a Abs.
1 Nr.
1, Abs.
5 Satz 1, §
129b Abs.
1 Satz 1 StGB ist nach ständiger Rechtsprechung grund-sätzlich jedes Tätigwerden eines Nichtmitglieds zu verstehen, das die innere Organisation der [X.] und deren Zusammenhalt unmittelbar fördert, die Realisierung der von ihr geplanten Straftaten -
wenngleich nicht unbedingt maßgebend -
erleichtert oder sich sonst auf deren Aktionsmöglichkeiten und Zwecksetzung in irgendeiner
Weise positiv auswirkt und damit die ihr eigene Gefährlichkeit festigt (st. Rspr.;
vgl. nur [X.], Urteil vom 14.
August
2009
-
3
StR
552/08, [X.]St 54, 69, 117). Dies kann zum einen dadurch geschehen, dass ein Außenstehender mitgliedschaftliche Betätigungsakte eines Angehöri-gen der [X.] fördert; in diesem Sinne handelt es sich beim Unterstützen um eine zur Täterschaft verselbständigte Beihilfe zur Mitgliedschaft (vgl. etwa [X.], Urteil vom 3.
Oktober 1979 -
3 [X.], [X.]St 29, 99, 101). Zum an-deren greift der Begriff des [X.] einer [X.] über ein im stren-geren Sinne des §
27 Abs.
1 StGB auf die Förderung der Tätigkeit eines Verei-nigungsmitglieds beschränktes Verständnis hinaus; denn er bezieht sich auch und -
wie schon der Wortlaut des Gesetzes zeigt -
sogar in erster Linie auf die [X.] als solche, ohne dass im konkreten Fall die Aktivität des Nichtmit-glieds zu einer einzelnen organisationsbezogenen Tätigkeit eines Organisati-onsmitglieds hilfreich beitragen muss (vgl. [X.], Urteil vom 14. August
2009
-
3
StR 552/08,
[X.]O S. 117 f.; Beschluss vom 16.
Mai
2007 -
AK 6/07, [X.]St 51, 345, 350 f.).
Erforderlich, aber auch ausreichend ist, wenn die Förderungshandlung an sich konkret wirksam, für die Organisation objektiv nützlich ist
und dieser mithin irgendeinen Vorteil bringt; ob der Vorteil genutzt wird und daher etwa 22
23
-
10
-
eine konkrete, aus der Organisation heraus begangene Straftat oder ob nur [X.] Handlung eines ihrer Mitglieder mitgeprägt wird, ist dagegen ohne
Belang. In diesem Sinne muss der Organisation durch die [X.] kein messbarer Nutzen entstehen. Die Wirksamkeit der [X.] und deren Nützlichkeit müssen indes stets anhand belegter Fakten nachgewiesen sein (siehe nur [X.], Beschluss vom 22.
März 2018
-
StB 32/17, NStZ-RR 2018, 206, 208
mwN). Fördert der Außenstehende die mitgliedschaftliche Beteiligung eines Mitglieds der [X.], so bedarf es für die Tathandlung des [X.] in der Regel nicht der Feststellung eines noch weitergehenden positiven Effekts der Handlung des Nichtmitglieds für die Organisation. Da als Folge des [X.] ein irgendwie gearteter Vorteil für die [X.] ausreicht, liegt es nahe, dass bei einer Tätigkeit, die sich in der Sache als Beihilfe zur Beteiligung eines Mitglieds an der [X.] darstellt, grundsätzlich bereits hierin ein ausreichender Nutzen für die Organisation zu sehen ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Täter die Erfüllung einer Aufgabe durch ein Mitglied fördert, die diesem von der [X.]
aufgetragen worden ist, oder er
dessen Entschluss stärkt, die Straftaten zu begehen, die den Zwe-cken der terroristischen [X.] dienen oder ihrer Tätigkeit entsprechen ([X.] [X.]O mwN).
bb) An diesen Grundsätzen gemessen hat der
Beschuldigte dem
"a.

" dabei geholfen, propagandistische Reden zu verbreiten und damit bei [X.] unterstützt. Ähnlich [X.] es sich bei der Einweisung in die [X.]-Nutzung, die generell von Nutzen war.
b) [X.] vom 16. Juni und 30. Juli 2015, sich als Selbstmordattentäter einsetzen
zu lassen, erfüllen
zumindest die Vo-24
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-
11
-
raussetzungen der versuchten Beteiligung an einem Verbrechen in Form des [X.] zur mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer ausländischen terroristischen [X.] (§
129a Abs.
1 Nr. 1, §
129b Abs.
1 Satz
1 und 2, §
30 Abs. 2 Variante
1 StGB).
Es kann deshalb offenbleiben, ob -
wovon der [X.] und ihm folgend der Ermittlungsrichter ausgegangen sind -
dieses Anerbieten bereits als Unterstützen des [X.] zu werten
ist.
[X.]) § 30 Abs. 2 Variante
1 StGB ist auf die Vorschriften der §§ 129 ff. StGB anwendbar (siehe nur [X.], Beschluss vom 17. Dezember 2014 -
StB 10/14, [X.]R StGB § 30 Abs. 2 Sich-Bereiterklären 2).
bb) Der Beschuldigte unterbreitete sein Angebot ernsthaft; er rechnete damit, dass der [X.] ihn eingliedern und seinem Selbstmordanschlag zustimmen werde. Er sah den "s.

" zumindest als Boten an, der
seine Erklä-rung wie geschehen an einen Repräsentanten des [X.] weiterleitete
(zum Gan-zen nur [X.] [X.]O).
cc) Allerdings wird zu beachten sein, dass der Versuch der Beteiligung grundsätzlich hinter allen Formen der Beteiligung an der vollendeten oder aber auch nur versuchten Haupttat zurücktritt (siehe [X.], StGB, 65. Aufl., §
30 Rn. 17 mwN; siehe aber auch [X.], Urteil vom 5. Mai 1998 -
1
StR
635/96, [X.]St 44, 91, 93 ff.;
MüKoStGB/[X.], 3. Aufl.,
§ 30 Rn. 73: gegebenenfalls Tatmehrheit, wenn die später tatsächlich begangene Tat auf einem neuen [X.] beruht). Grundsätzlich hat demnach das Sichbereiterklären zur mit-gliedschaftlichen Beteiligung nur dann selbständige Bedeutung, wenn dem [X.] die Haupttat einer nachfolgenden
Mitgliedschaft im [X.] (§
129a Abs.
1 Nr.
1, §
129b Abs.
1 Sätze
1 und 2 StGB) nicht nachzuweisen sein soll-te.
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-
12
-
c) Der Beschuldigte
hat sich zudem mit hoher Wahrscheinlichkeit seit Ju-li
2016 am [X.]
beteiligt

129a Abs.
1 Nr.
1, §
129b Abs.
1 Sätze
1 und 2 StGB).
Die
Übernahme der ihm zugewiesenen Aufgabe, geeignete Anschlagsobjekte auszuspähen, lässt einen einvernehmlichen Willen zur fortdauernden Teilnah-me am [X.], mithin seine ausreichende formale Eingliederung in die Organisation erkennen (dazu nur [X.], Urteil vom 14. August
2009 -
3
StR
552/08, [X.]St 54, 69, 113 mwN; Beschluss vom 13. September 2011 -
StB 12/11, [X.], 372 f.).
d) [X.] Strafrecht ist anwendbar.
[X.]) Der Beschuldigte ist [X.] St[X.]tsangehöriger (§
129b Abs. 1 Satz
2 Variante 2 StGB; zum Strafanwendungsrecht siehe [X.], Beschluss vom 6. Oktober 2016 -
AK
52/16, juris Rn. 33 ff.).
bb) Die nach § 129b Abs. 1 Sätze 2 und 3 StGB erforderliche Ermächti-gung liegt vor.
3. Es bestehen die Haftgründe der Fluchtgefahr (§
112 Abs.
2 Nr.
2 [X.]) und der Schwerkriminalität (§
112 Abs.
3 [X.]).
a)
Es ist derzeit
wahrscheinlicher, dass der Beschuldigte sich -
sollte er in Freiheit gelangen -
dem Strafverfahren entziehen, als
dass er sich ihm stellen wird.
Er
hat mit der Verurteilung zu einer nicht unerheblichen Freiheitsstrafe zu rechnen. Dem davon ausgehenden Fluchtanreiz stehen keine ausreichend
ge-wichtigen fluchthindernden Umstände entgegen. Seine Eltern leben zwar in [X.]. Dies hat ihn jedoch bislang nicht davon abgehalten, sich für meh-rere Monate in den [X.] zu begeben.
Er verfügt über geeignete Kontakte, um 29
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-
13
-
erneut dorthin zu gelangen. Soziale Bindungen hat er in [X.] ebenso wenig wie eine Arbeitsstelle.
b) Der Beschuldigte ist der Begehung von Straftaten nach §
129a Abs.
1, §
129b Abs.
1 StGB dringend verdächtig. Daher liegen zusätzlich die
Voraus-setzungen des §
112 Abs.
3 [X.] auch bei der gebotenen restriktiven Ausle-gung dieser Vorschrift (dazu nur [X.]/[X.], [X.], 61.
Aufl., §
112 Rn.
37 mwN) vor.
Wie ausgeführt
besteht die Gefahr, dass die Ahndung der Tat ohne weitere Inhaftierung des Beschuldigten vereitelt werden kann.
c) Aus den genannten Gründen kann der Zweck der Untersuchungshaft nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen als deren Vollzug erreicht werden (§
116 [X.]).
4. Die besonderen Voraussetzungen für die Fortdauer der Unter-suchungshaft über sechs Monate hinaus liegen vor (§
121 Abs.
1 [X.]). Die besondere Schwierigkeit und der besondere Umfang der Ermittlungen haben ein Urteil noch nicht zugelassen und rechtfertigen die Dauer der Untersu-chungshaft.
Seit der Verhaftung des Beschuldigten sind die Ermittlungen mit der ge-botenen Eile fortgeführt worden. 122
Datenträger (darunter drei Notebooks, [X.] Mobiltelefone und 112 sonstige Datenträger wie [X.] und DVDs) waren
auszulesen. Dies bedeutete
die Auswertung von 10.000
Chatnachrichten, 4.550
Videodateien, 270.000
Bilddateien, 11.200
Audiodateien und 65.000
Do-kumenten. Dabei mussten die Audiodateien aus der kurdischen oder der arabi-schen Sprache in die [X.] übersetzt werden. Daneben wurden mehr als 40
Zeugen vernommen, davon zwei in [X.].
Es ist zu erwarten, 35
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37
38
-
14
-
dass vor dem nächsten [X.] Anklage erhoben sein wird, sollte sich am dringenden Tatverdacht nichts ändern.
5.
Schließlich steht der weitere Vollzug der Untersuchungshaft nicht au-ßer Verhältnis zu der Bedeutung der Sache und der im Fall der Verurteilung zu erwartenden Strafe (§
120 Abs.
1 Satz
1 [X.]).
II[X.]
Dem
Antrag des Beschuldigten auf
Entscheidung über die Haftprüfung nach mündlicher Verhandlung (§
118 Abs.
1, 3, §
117 Abs.
1 [X.])
war hier im durch die Vorschriften der
§§ 121, 122 [X.] angeordneten Haftprüfungsverfah-ren nicht nachzukommen. Eine solche war vor dem Hintergrund der dargeleg-ten Beweislage nach Ansicht des Senats entbehrlich (§
122
Abs. 2 Satz 2 Halb-satz 1, Abs.
7, § 121
[X.]).
Becker Tiemann Leplow
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Meta

AK 28/18

12.07.2018

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2018, Az. AK 28/18 (REWIS RS 2018, 6063)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 6063

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