Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2018, Az. StB 10/18

3. Strafsenat | REWIS RS 2018, 6994

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:280618BSTB10.18.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS

StB 10/18

vom
28. Juni
2018
in dem Ermittlungsverfahren
gegen

wegen
Verdachts der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen
[X.]
u.a.

hier:
Beschwerde des [X.] gegen den Beschluss
des Er-mittlungsrichters vom 4. April 2018 (Durchsuchung der Beschuldigten)

-
2
-
Der 3.
Strafsenat des [X.] hat am 28.
Juni 2018
auf Antrag des [X.] gemäß §
304 Abs.
5 StPO beschlossen:

1.
Auf die Beschwerde des [X.] wird der [X.] des Ermittlungsrichters des [X.] vom 4. April 2018
aufgehoben.

2.
Gemäß §§
102, 105 Abs.
1 Satz 1, §
169 Abs.
1 Satz
2, §
162 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2
StPO wird die Durchsuchung der Person der Beschuldigten

[X.]

, geboren am

in A.

,
und der bei ihr befindlichen Sachen angeordnet, um ein Tablet [X.] weiß in einer Hülle, zwei Smartphones [X.] mit Ladekabeln sowie ein MacBook-Pro mit einem Ladekabel in einer Tasche sicherzustellen.

Gründe:
I.
Der Generalbundesanwalt führt gegen die Beschuldigte ein Ermittlungs-verfahren wegen des Verdachts, sich in der [X.] von März 2016 bis Mitte [X.] 2017 dem sogenannten [X.] ([X.]) und damit einer ausländi-schen [X.], deren Zwecke oder Tätigkeiten darauf gerichtet seien, Mord (§
211 StGB), Totschlag (§
212 StGB) sowie Kriegsverbrechen (§§
8, 9, 10, 11 oder 12 [X.]) zu begehen, als Mitglied angeschlossen und sich anschließend [X.] betätigt zu haben, strafbar gemäß
§
129a Abs.
1 Nr.
1, §
129b Abs.
1 Satz 1 und 2 StGB.
1
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-
1.
In tatsächlicher Hinsicht legt der Generalbundesanwalt
der Beschul-digten
im Wesentlichen
Folgendes zur Last:
Die Beschuldigte reiste am 1. März 2016 gemeinsam mit dem [X.] B.

aus [X.] aus, nachdem B.

sich im [X.] über Reisemöglichkeiten zum [X.] informiert und eine Kontaktperson ausfindig gemacht hatte. Die Beschuldigte und B.

, die seit 2015 nach muslimischem Recht verheiratet sind, wurden zunächst an verschiedene vom [X.] kontrollierte Orte in [X.] und später in den [X.] nach [X.] gebracht.
Die Beschuldigte hatte sich bereits von 2013 bis 2014 mit ihrem damaligen Ehemann nach isla-mischem Recht

S.

im syrischen Grenzgebiet aufgehalten. Nach S.

s Tod bei Kampfhandlungen im Januar 2014 war die Beschuldigte vorübergehend nach [X.] zurückgekehrt.
Nachdem die Eheleute anfangs getrennt voneinander untergebracht worden waren, lebten sie in [X.] seit Mitte/Ende März 2016 zusammen in der Wohnung einer Person namens "

Sa.

", der als Bürge fungierte. Das hatte der [X.] als Voraussetzung dafür verlangt,
dass B.

seinem Wunsch entsprechend als Krankenpfleger in einem vom [X.] verwalteten [X.] arbeiten durfte. Im Juli 2015 bezogen beide eine Wohnung im vom [X.] kontrollierten [X.]

, wo B.

wiederum eine Stelle als Pflegekraft in einem Krankenhaus antrat.
Für seine Arbeit in den Krankenhäusern erhielt B.

aufgrund des vom [X.] festgelegten [X.] monatlich jeweils 50 US-Dollar pro [X.], für sich selbst und für die Beschuldigte mithin insgesamt 100 US-Dollar. Während B.

seiner Tätigkeit als Krankenpfleger nachging, [X.] sich die Beschuldigte um den Haushalt und erledigte die für ihre gemeinsame 2
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5
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4
-
Lebensführung notwendigen Einkäufe. Aus der Beziehung der Beschuldigten mit B.

ging ein am 2. November 2016 geborener [X.] hervor, den sie "J.

"
(Armee bzw. [X.]) nannten.
Während
der folgenden Monate wechselten
die Beschuldigte und B.

mit Rücksicht auf die jeweilige Sicherheitslage wiederholt ihren Aufenthaltsort. Schließlich entschlossen sie sich dazu, sich in ein von den kurdischen
"[X.]" kontrolliertes Gebiet zu begeben, was ihnen Mitte August
2017 mit Hilfe eines Schleusers gelang. Dort nahmen sie kurdische Sicherheitskräfte fest; die in der [X.] bezeichneten Gegenstände wurden ihnen ab-genommen. Zu diesem [X.]punkt war die Beschuldigte erneut schwanger.
[X.] befindet sie sich in einem Frauengefängnis in [X.] in Kurdistan.
2. Mit dem angefochtenen Beschluss hat der Ermittlungsrichter des [X.] den Antrag des [X.]
vom 29.
März 2018,
einen Durchsuchungsbeschluss gegen die Beschuldigte (§
102 StPO) zu erlas-sen,
abgelehnt: Aus rechtlichen Gründen ließe sich kein Anfangsverdacht dafür begründen, die Beschuldigte habe sich [X.] am [X.] beteiligt oder die [X.] unterstützt. Die dagegen gerichtete Beschwerde des [X.] hat Erfolg.
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5
-
II.
Die beantragte [X.] ist nach § 102 StPO anzuordnen.
1. Ein den Durchsuchungsbeschluss rechtfertigender Tatverdacht be-steht.
a)
Anders als im [X.]
(dazu Senatsbeschluss vom 22.
März
2018 -
StB 32/17, [X.], 206) reicht für die Zulässigkeit einer
regelmäßig im frühen Stadium der Ermittlung in Betracht kommenden Durchsu-chung der über bloße Vermutungen hinausreichende, auf bestimmte tatsächli-che Anhaltspunkte gestützte konkrete Verdacht, dass eine Straftat begangen worden ist und der Verdächtige als Täter oder Teilnehmer
an dieser Tat in [X.] kommt. Eines hinreichenden oder gar
dringenden Tatverdachts im Sinne des § 112 Abs. 1 Satz 1 StPO bedarf es -
ungeachtet der Frage der Verhält-nismäßigkeit -
nicht (siehe nur [X.], Beschluss vom 12.
August 2015 -
StB 8/15, [X.]R StPO §
102 Tatverdacht 3). Der
Anfangsverdacht muss auf kon-kretem schlüssigem
Tatsachenmaterial
beruhen
und in diesem Sinne ein ge-wisses Maß an Konkretisierung und Verdichtung erreicht haben (vgl. [X.], [X.] vom 11. März 2010 -
StB 16/09, [X.], 711 mwN für eine Maß-nahme nach § 100a StPO).
Die Durchsuchung
darf mithin nicht der
Ermittlung
von Tatsachen dienen, die zur Begründung eines Anfangsverdachts erst erfor-derlich sind (siehe nur [X.], Beschluss vom 10.
Januar 2018 -
2 BvR 2993/14,
juris
Rn.
24 mwN).
b)
Ein tatsachengestützter Anfangsverdacht, dass die Beschuldigte sich [X.] am [X.] beteiligte, ist nach bisherigem Ermittlungsstand gege-ben.
Dies ergibt sich aus Folgendem:
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-
aa) Rechtlich setzt eine Eingliederung als Mitglied nach §
129a Abs.
1 Nr.
1 StGB
voraus, dass die [X.] dem
zustimmt. Eine Beteiligung als Mitglied scheidet deshalb aus, wenn die Unterstützungshandlungen nicht von einem einvernehmlichen Willen
zu einer fortdauernden Teilnahme am [X.] getragen sind. Der Beteiligte muss die [X.] von innen her fördern und damit eine Stellung innerhalb der [X.] eingenommen ha-ben, die ihn als zum Kreis der Mitglieder gehörend kennzeichnet
(st.
Rspr.;
sie-he nur [X.], Urteil vom 14.
August 2009 -
3 [X.], [X.]St 54, 69, 112 f.; Beschluss vom 13. September 2011 -
StB 12/11, [X.], 372 f.).

bb) Nach B.

s weitgehend geständiger
Einlassung in seinen
Ver-nehmungen
vom 13. und 14. September 2017 entschieden
sich die Eheleute für die Einreise in das vom [X.] kontrollierte Gebiet, weil sie nur dort ihren islami-schen Glauben leben zu können glaubten. Der [X.] ließ B.

unter bestimmten Bedingungen als Krankenpfleger in kontrollierten Gebieten arbeiten, alimentier-te das Ehepaar
und sorgte offensichtlich für seine Unterkunft. Anders als
B.

waren der Beschuldigten die Strukturen der -
in B.

s Worten
-
"Szene"
vor Ort bekannt; in diesem Sinne war sie auch nach B.

s Einschätzung erfahrener. Dies legt nahe, dass sie die gemeinsame Entschei-dung zur Ausreise maßgeblich beeinflusste und B.

nicht nur folgte. Dies liefert
in der Gesamtschau
eine tatsachenbasierte Grundlage für die Annahme, die Beschuldigte
habe
im Herrschaftsgebiet des [X.] nicht nur "bloß"
gelebt, son-dern habe sich selbst eingliedern lassen
(vgl. [X.], Beschluss vom 17. Dezem-ber
2015 -
StB
17/15
Rn. 7 f.), und damit einen ausreichenden Ansatz für [X.] Ermittlungen. Vor diesem Hintergrund können für sich genommen "legale" Tätigkeiten an Bedeutung für eine strafrechtliche Verfolgung gewinnen: Sofern solche Beteiligungsakte Ausfluss der Mitgliedschaft des [X.] in der [X.] sind und in deren Interesse vorgenommen werden, erhalten
sich durch 12
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7
-
diese Verknüpfung ihr Unwerturteil (st. Rspr.;
siehe nur [X.], Beschlüsse
vom 14. Juli
2016 -
3 StR
23/16, [X.]R StGB § 129a Abs. 1 Beteiligung als Mitglied 1; vom 9.
Juli 2015 -
3 StR 537/14, [X.], 657, 658).
c) Zudem besteht eine ausreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Beschuldigte ihren Ehemann als Mitglied einer terroristischen [X.] im Ausland unterstützte (§
129a Abs.
1 Nr.
1, Abs.
5 Satz 1, §
129b Abs.
1 Satz
1 und 2 StGB).
aa) Unter einem Unterstützen im Sinne von §
129a Abs.
1 Nr.
1,
Abs.
5 Satz 1, §
129b Abs.
1 Sätze
1
und 2
StGB ist nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich jedes Tätigwerden eines Nichtmitglieds zu verstehen, das
die in-nere Organisation der [X.] und deren Zusammenhalt unmittelbar för-dert,
die Realisierung der von ihr geplanten Straftaten -
wenngleich nicht [X.] maßgebend -
erleichtert oder sich sonst auf deren Aktionsmöglichkeiten und Zwecksetzung in irgendeiner Weise positiv auswirkt und damit die ihr eige-ne Gefährlichkeit festigt (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 14.
August

2009
-
3
StR
552/08, [X.]St 54, 69, 117). Dies kann zum einen dadurch geschehen, dass ein Außenstehender [X.]e Betätigungsakte eines Angehöri-gen der [X.] fördert; in diesem Sinne handelt es sich beim Unterstützen um eine zur [X.]chaft verselbständigte Beihilfe zur Mitgliedschaft (vgl. etwa [X.], Urteil vom 3.
Oktober 1979 -
3 [X.], [X.]St 29, 99, 101). Zum an-deren greift der Begriff des [X.] einer [X.] über ein im stren-geren Sinne des §
27 Abs.
1 StGB auf die Förderung der Tätigkeit eines Verei-nigungsmitglieds beschränktes Verständnis hinaus; denn er bezieht sich auch und -
wie schon der Wortlaut des Gesetzes zeigt -
sogar in erster Linie auf die [X.] als solche,
ohne dass im konkreten Fall die Aktivität des Nichtmit-glieds zu einer einzelnen organisationsbezogenen Tätigkeit eines Organisati-14
15
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8
-
onsmitglieds hilfreich beitragen muss (vgl. [X.], Urteil vom 14.
August
2009
-
3 [X.] aaO S. 117 f.; Beschluss vom 16.
Mai 2007 -
AK 6/07, [X.]St 51, 345, 350 f.).
Erforderlich, aber auch ausreichend
ist, wenn die Förderungshandlung an sich konkret wirksam, für die Organisation objektiv nützlich ist und dieser mithin irgendeinen Vorteil bringt; ob der Vorteil genutzt wird
und daher etwa eine konkrete, aus der Organisation heraus begangene Straftat oder ob nur ei-ne organisationsbezogene Handlung
eines ihrer Mitglieder mitgeprägt
wird, ist dagegen ohne Belang. In diesem Sinne muss der Organisation durch die [X.] kein messbarer Nutzen entstehen. Die Wirksamkeit der [X.] und deren Nützlichkeit müssen indes stets anhand belegter Fakten nachgewiesen sein (siehe nur [X.], Beschluss vom 22.
März 2018
-
StB 32/17, juris Rn.
30 mwN). Fördert der Außenstehende die mitgliedschaftli-che Beteiligung eines Mitglieds einer [X.], so bedarf es für die Tathand-lung des [X.] in der Regel nicht der Feststellung eines noch weiterge-henden positiven Effekts der Handlung des Nichtmitglieds für die Organisation. Da
als Folge des [X.] ein irgendwie gearteter Vorteil für die [X.] ausreicht, liegt es nahe, dass bei einer Tätigkeit, die sich in der Sache als Beihilfe zur Beteiligung eines Mitglieds an der [X.] darstellt, grundsätz-lich bereits
hierin
ein ausreichender
Nutzen für die Organisation zu sehen ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Täter die Erfüllung einer Aufgabe durch ein Mitglied fördert, die diesem von der [X.] aufgetragen worden ist, oder es dessen Entschluss stärkt, die Straftaten zu begehen, die den Zwecken der terroristischen [X.] dienen oder ihrer Tätigkeit entsprechen ([X.] aaO mwN).
16
-
9
-

bb) Daran gemessen,
besteht jedenfalls eine gewisse Wahrscheinlichkeit
dafür, dass die Beschuldigte ihren Ehemann unterstützte. Dem Mitbeschuldig-ten
B.

war die Tätigkeit als Krankenpfleger in den vom [X.]
unterhaltenen
Krankenhäusern zugewiesen. Angesichts der Ehe und des Zusammenlebens liegt es durchaus nahe, dass die Beschuldigte damit einverstanden war. In der Gesamtschau
mit ihrer zweiten Einreise besteht damit eine ausreichende
Wahrscheinlichkeit, dass sie für den Mitbeschuldigten die Voraussetzungen schuf, dass dieser hilfreich in Krankenhäusern tätig war. Die Beschuldigte über-nahm das vom [X.] geforderte
traditionelle
Rollenbild einer Frau im radikalen [X.], das Führen des Haushaltes, das Versorgen des Ehemannes und des
ge-meinsamen Kindes; vor allem ermöglichte
sie durch die gemeinsame Einreise aber dem mit dem [X.] bislang nicht vertrauten B.

, sich dieser [X.] anzuschließen.
2. Die weiteren Voraussetzungen für die Anordnung eines Durchsu-chungsbeschlusses liegen vor.
a)
Mit der Rückkehr
der Beschuldigten in die [X.] ist zu rechnen. In diesem Fall soll der Durchsuchungsbeschluss auf [X.] Hoheitsgebiet vollstreckt werden.
Es ist möglich, dass die kurdischen Sicherheitskräfte die sichergestellten Gegenstände der Beschuldigten zurück-geben.
b) Die Maßnahme ist verhältnismäßig. Die Durchsuchungsanordnung ist geeignet, aufzuklären, in welchem Umfang die Beschuldigte mit der [X.] und deren Mitgliedern kommunizierte. Die Verhältnismäßigkeit ist für bei-17
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-
de Tatvarianten (Mitgliedschaft nach §
129a Abs.
1 Nr.
1 StGB
bzw. Unterstüt-zen
nach §
129a Abs.
5 Satz 1 StGB) gewahrt. Die Anordnung ist auch hinsicht-lich der Durchsicht von Datenträgern (§
110 Abs.
1 StPO) und des damit ver-bundenen Eingriffs in das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität
informationstechnischer Systeme (Art. 2 Abs.
1 i.V.m Art.
1 Abs.
1 GG) wegen der Schwere der aufzuklärenden Tat verhältnismäßig.

Ri'in[X.] Dr. Spaniol ist

urlaubsbedingt gehindert

zu unterschreiben.

[X.] [X.] Leplow

Meta

StB 10/18

28.06.2018

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2018, Az. StB 10/18 (REWIS RS 2018, 6994)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 6994

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2 BvR 2993/14

3 StR 537/14

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