Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 24.04.2018, Az. 1 ABR 41/16

1. Senat | REWIS RS 2018, 10281

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Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des [X.] vom 4. Mai 2016 - 14 [X.] - aufgehoben.

Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des [X.] vom 3. November 2015 - 7 BV 8719/15 - abgeändert.

Die Anträge des Betriebsrats werden abgewiesen.

Die Anschlussrechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den genannten Beschluss des [X.] wird als unzulässig verworfen.

Gründe

1

A. Die [X.]eteiligten streiten über Auskunftsansprüche.

2

Die Arbeitgeberin ist ein abhängiges Unternehmen im Konzern der [X.] [X.]n ihrem [X.] [X.]etrieb ist der antragstellende [X.]etriebsrat gewählt. Die im Unternehmen bestehenden [X.]etriebsräte haben einen Gesamtbetriebsrat gebildet. Es besteht ein Konzernbetriebsrat.

3

Die Arbeitgeberin schließt mit bei ihr beschäftigten Arbeitnehmern individuelle Arbeitsziele, sog. Personal [X.]usiness Commitments (P[X.]C). Grundlage hierfür ist eine mit dem Gesamtbetriebsrat am 12. Juni 2014 vereinbarte „Gesamtbetriebsvereinbarung zum P[X.]C-Prozess“ (G[X.]V P[X.]C), in der es ua. heißt:

        

1.    

Regelungsgegenstand

        

Diese [X.]etriebsvereinbarung regelt das Verfahren zur Zielplanung und Leistungsbewertung.

        

Das P[X.]C dient insbesondere folgenden Zielen:

        

●       

der Definition und Vereinbarung des individuellen [X.]eitrags der Mitarbeiter zur Erreichung der [X.]-Geschäftsziele

        

●       

Aufgabenorientierte Förderung und Entwicklung

        

●       

Leistungsorientierte [X.]eförderung

        

2.    

Geltungsbereich

        

Diese Gesamtbetriebsvereinbarung gilt für alle Mitarbeiter, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis zur [X.] stehen.

        

3.    

Der P[X.]C Prozess allgemein

        

Der P[X.]C-Prozess umfasst im Wesentlichen:

        

●       

die gemeinsame Vereinbarung individueller Arbeitsziele des Mitarbeiters zu [X.]eginn des Kalenderjahres

        

●       

die gemeinsame Planung/Erarbeitung der Weiterentwicklung beziehungsweise der Weiterentwicklungsmaßnahmen im weiteren Sinn mit dem Arbeitnehmer zu [X.]eginn des Kalenderjahres

        

●       

die jährliche [X.]ewertung der Gesamtleistung anhand der vereinbarten Ziele durch die Führungskraft am Ende des [X.]ewertungszeitraums

        

…       

        
        

4.    

[X.]ewertungszeitraum und zeitliche Prozessabfolge

        

Der [X.]ewertungszeitraum ist das Kalenderjahr.

        

…       

        
        

5.    

Vereinbarung der Ziele

        

5.1     

Allgemeine Anforderungen an P[X.]C-Ziele

        

●       

Die vereinbarten Ziele berücksichtigen die Tätigkeit, das Anforderungsprofil und die Verantwortlichkeit des Mitarbeiters und müssen in der vereinbarten Arbeitszeit erfüllbar sein.

        

●       

Die P[X.]C-Ziele des Mitarbeiters sind herausfordernd, klar, messbar und verständlich. Sie sollten auch übererfüllbare Ziele enthalten.

        

●       

Sie haben individuelle [X.]nhalte und konzentrieren sich auf die Schwerpunkte (max. zehn Ziele).

                 

Verweise auf Ziele, die außerhalb des P[X.]C-Tools dokumentiert sind (z.[X.]. allgemeine oder bereichsbezogene Arbeitsanweisungen), sind keine P[X.]C-Ziele im Sinne dieser Vereinbarung.

        

●       

[X.]ei der Auswahl und inhaltlichen Festlegung der Ziele werden die tätigkeitsbezogenen persönlichen Stärken der Mitarbeiter berücksichtigt.

                          
        

●       

Die Ziele enthalten bewertbare Kriterien im Sinne von quantitativen, qualitativen und/oder terminlichen Elementen, sofern sie nicht Teil einer anderen kollektiven Vereinbarung (z.[X.]. [X.]) sind.

        

●       

Die Zielerreichung ist vom Mitarbeiter aktiv beeinflussbar.

        

●       

…       

        

●       

Spezielle [X.]erücksichtigung bei der Zielvereinbarung findet auch eine eventuell vorliegende Leistungseinschränkung oder eine vorliegende [X.]ehinderung (sofern diese einen Einfluss auf die ausgeübte Tätigkeit hat) sowie die zeitliche [X.]nanspruchnahme von nicht freigestellten [X.]etriebsratsmitgliedern bzw. Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen aufgrund der Ausübung ihres Mandats sowie von Mitgliedern eines K[X.]R/G[X.]R-Fachausschuss aufgrund der Ausübung ihrer Ausschussarbeit.

        

5.2     

Anzahl und Arten von Zielen

        

Als P[X.]C-Ziele kommen Geschäftsziele, Ziele zur Mitarbeiterführung für Führungskräfte mit Personalverantwortung und Entwicklungsaktivitäten in [X.]etracht.

        

Geschäftsziele

Max. 10 Ziele ohne weitere Unterziele. (Verdeutlichung und Spezifizierung des jeweiligen Zieles sind jedoch möglich)

        

Ziele zur Mitarbeiterführung

Zwei bis max. vier Ziele zur effizienten Führung der Mitarbeiter und zur Schaffung einer motivierenden Arbeitsatmosphäre.

        

Entwicklungsaktivitäten

[X.]is zu zwei Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Kenntnisse und Fähigkeiten.

        

Die individuellen Geschäftsziele können entsprechend ihrer [X.]edeutung priorisiert werden. [X.]n diesen Fällen ist dies zu dokumentieren (z. [X.]. durch fortlaufende Nummerierung). Ein höher priorisiertes Ziel ist bei der [X.]ewertung entsprechend stärker zu berücksichtigen.

        

5.3     

Ableitung von P[X.]C-Zielen und Zielplanung

        

Die Führungskräfte leiten die Ziele ihres Verantwortungsbereichs aus den Zielen der ihnen vorgeschalteten Organisationsebene ab und ergänzen diese um die speziellen Aufgabenstellungen innerhalb ihrer Organisationseinheit.

        

Auf der Grundlage dieser Abteilungsziele und ggf. unter Einbeziehung des [X.]nputs einer fachlichen Führungskraft erarbeiten und vereinbaren Mitarbeiter und Führungskraft gemeinsam die individuellen Ziele des Mitarbeiters, wodurch dieser seinen persönlichen [X.]eitrag zu den Abteilungs- und Geschäftszielen erkennt.

        

Die Zielvereinbarung wird so früh als möglich im Jahr getroffen und bis spätestens 31.03. des Jahres vereinbart. …

        

Sollte eine einvernehmliche Vereinbarung der Ziele bzw. einzelner Ziele nicht möglich sein, so definiert die Führungskraft im Rahmen des Direktionsrechts die Ziele abschließend. …

        

7.    

[X.]ewertung

        

…       

        

7.1     

[X.]ewertungsvorgang

        

Zum Ende des [X.]ewertungszeitraumes führt die Führungskraft eine umfassende Leistungsbewertung durch, ...

        

Dabei ist auf eine faire, diskriminierungsfreie und differenzierte [X.]ewertung der Gesamtleistung zu achten.

        

…       

        

Schließlich ordnet die Führungskraft die Gesamtleistung des Mitarbeiters, der zum [X.] an ihn berichtet, einer der fünf [X.]ewertungsstufen zu. …

        

7.2     

[X.]ewertungsstufen

        

Die Gesamtleistung wird wie folgt eingestuft:

        

Stufe 

Definition

[X.]eschreibung

        

1       

…       

…       

        

2+    

…       

…       

        

2       

…       

…       

        

3       

…       

…       

        

4       

…       

…       

        

…       

        

13.     

Schlussbestimmungen

        

Diese Gesamtbetriebsvereinbarung ersetzt die für die [X.] geltenden Regelungen der Konzernbetriebsvereinbarung vom 01.12.2010. …

        

Diese Gesamtbetriebsvereinbarung tritt zum 01.04.2014 in [X.], mit der Maßgabe, dass die auf Grundlage der Konzernbetriebsvereinbarung vom 01.12.2010 vereinbarten Ziele für das [X.]eurteilungsjahr 2014 weiter Gültigkeit behalten.“

4

Die „Konzernbetriebsvereinbarung zum P[X.]C-Prozess“ vom 1. Dezember 2010 ist in Nr. 5: „Vereinbarung der Ziele“ sowie in Nr. 7.1 und 7.2 mit der G[X.]V P[X.]C in der Sache inhaltsgleich.

5

Nachdem die Arbeitgeberin ein [X.]egehren des [X.]etriebsrats abgelehnt hat, ihm die mit dem jeweiligen Arbeitnehmer individuell vereinbarten oder festgelegten P[X.]C-Ziele mitzuteilen und entsprechende Unterlagen vorzulegen, hat dieser das vorliegende [X.]eschlussverfahren eingeleitet. Er hat im Wesentlichen die Ansicht vertreten, aufgrund seiner Überwachungsaufgabe hinsichtlich der Einhaltung der G[X.]V P[X.]C und vor allem auch des betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes und des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes könne er verlangen, dass ihm - näher angeführte - Daten zu den individuell vereinbarten oder festgelegten P[X.]C-Zielen zur Verfügung gestellt werden.

6

Der [X.]etriebsrat hat zuletzt beantragt,

        

1.    

der Arbeitgeberin aufzugeben, zu den gemäß Ziffer 5 G[X.]V P[X.]C vom 12. Juni 2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten Arbeitszielen (Personal [X.]usiness Commitments/P[X.]C) ab 2016 für das jeweilige Kalenderjahr zu jedem Arbeitnehmer des [X.]etriebs, der in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zu der Arbeitgeberin steht, dem [X.]etriebsrat spätestens bis zum 30. April des jeweiligen Kalenderjahres folgende Daten

                 

a.    

Vor- sowie Zuname und

                 

b.    

individuelle P[X.]C-Ziele und

                 

c.    

Zuordnung dieser P[X.]C-Ziele zu den Zielarten gemäß Ziffer 5.2 G[X.]V P[X.]C und

                 

d.    

Priorisierung dieser Ziele gem. Ziffer 5.2 letzter Absatz G[X.]V P[X.]C

        

zur Verfügung zu stellen durch

                 

●       

Übergabe von Unterlagen,

                 

●       

Übermittlung von Dateien

                 

●       

oder dauerhafte Gewährung des Zugriffs von den von [X.]etriebsratsmitgliedern üblicherweise genutzten Rechnern auf die die P[X.]C-Daten verarbeitenden Systeme mit [X.]erechtigungen, die das Lesen aller obigen Daten ermöglichen;

        

2.    

der Arbeitgeberin aufzugeben, zu den gemäß Ziffer 5 bzw. 13 G[X.]V P[X.]C vom 12. Juni 2014 und K[X.]V P[X.]C vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten P[X.]C-Ziele für das Kalenderjahr 2014 und 2015 zu jedem Arbeitnehmer des [X.]etriebs, der in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zu der Arbeitgeberin steht, dem [X.]etriebsrat folgende Daten

                 

a.    

Vor- sowie Zuname und

                 

b.    

individuelle P[X.]C-Ziele und

                 

c.    

Zuordnung dieser P[X.]C-Ziele zu den Zielarten gemäß Ziffer 5.2 K[X.]V P[X.]C bzw. Ziffer 5.2 G[X.]V P[X.]C und

                 

d.    

Priorisierung dieser Ziele gem. Ziffer 5.2 letzter Absatz K[X.]V P[X.]C bzw. Ziffer 5.2 letzter Absatz G[X.]V P[X.]C

        

zur Verfügung zu stellen durch

                 

●       

Übergabe von Unterlagen,

                 

●       

Übermittlung von Dateien

                 

●       

oder dauerhafte Gewährung des Zugriffs von den von [X.]etriebsratsmitgliedern üblicherweise genutzten Rechnern auf die die P[X.]C-Daten verarbeitenden Systeme mit [X.]erechtigungen, die das Lesen aller obigen Daten ermöglichen;

        

3.    

hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1. diesem stattzugeben mit der Maßgabe, dass Ansprüche hieraus nur für vereinbarte oder von der Führungskraft festgelegte P[X.]C-Ziele gelten, die während der Geltungsdauer der G[X.]V P[X.]C oder einer etwaigen Nachwirkung festgelegt wurden;

        

4.    

hilfsweise für den Fall des nicht vollständigen Obsiegens mit dem Antrag zu 1. der Arbeitgeberin aufzugeben, zu den gemäß Ziffer 5 G[X.]V P[X.]C vom 12. Juni 2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten Arbeitszielen (Personal [X.]usiness Commitments/P[X.]C) ab 2016 für das jeweilige Kalenderjahr zu jedem Arbeitnehmer des [X.]etriebs, der in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zu der Arbeitgeberin steht, dem [X.]etriebsrat spätestens bis zum 30. April des jeweiligen Kalenderjahres folgende Daten

                 

a.    

„[X.]and“ (tarifliche Eingruppierung) des Arbeitnehmers und

                 

b.    

„Position Title“ (Tätigkeitsbezeichnung) des Arbeitnehmers und

                 

c.    

Vereinbarte Arbeitszeit des Arbeitnehmers und

                 

d.    

zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Arbeitgeberin bekannte Leistungseinschränkungen oder vorliegende [X.]ehinderungen und

                 

e.    

zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung bestehende Mitgliedschaft(en) in einem [X.]etriebsrat, Gesamtbetriebsrat, Konzernbetriebsrat, Europäischem [X.]etriebsrat, Wirtschaftsausschuss, Aufsichtsrat, Schwerbehindertenvertretung und/oder in einem Fachausschuss eines solchen Gremiums und

                 

f.    

Alter des Arbeitnehmers und

                 

g.    

Rasse des Arbeitnehmers und

                 

h.    

ethnische Herkunft, Abstammung oder sonstige Herkunft im Sinne von § 75 Abs. 1 [X.]etrVG des Arbeitnehmers und

                 

i.    

Nationalität des Arbeitnehmers und

                 

j.    

Religion oder Weltanschauung des Arbeitnehmers und

                 

k.    

politische oder gewerkschaftliche [X.]etätigung oder Einstellung des Arbeitnehmers und

                 

l.    

Geschlecht des Arbeitnehmers und

                 

m.    

sexuelle [X.]dentität des Arbeitnehmers und

                 

n.    

individuelle P[X.]C-Ziele und

                 

o.    

Zuordnung dieser P[X.]C-Ziele zu den Zielarten gemäß Ziffer 5.2 G[X.]V P[X.]C und

                 

p.    

Priorisierung dieser Ziele gemäß Ziffer 5.2 letzter Absatz G[X.]V P[X.]C

        

zur Verfügung zu stellen durch

                 

●       

Übergabe von Unterlagen,

                 

●       

Übermittlung von Dateien

                 

●       

oder dauerhafte Gewährung des Zugriffs von den von [X.]etriebsratsmitgliedern üblicherweise genutzten Rechnern auf die P[X.]C-Daten verarbeitenden Systeme mit [X.]erechtigungen, die das Lesen aller obigen Daten ermöglichen;

        

5.    

hilfsweise für den Fall des nicht vollständigen Obsiegens mit dem Antrag zu 2. der Arbeitgeberin aufzugeben, zu den gemäß Ziffer 5 bzw. 13 G[X.]V P[X.]C vom 12. Juni 2014 und K[X.]V P[X.]C vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten P[X.]C-Ziele für das Kalenderjahr 2014 und 2015 zu jedem Arbeitnehmer des [X.]etriebs, der in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zu der Arbeitgeberin steht, dem [X.]etriebsrat folgende Daten

                 

a.    

„[X.]and“ (tarifliche Eingruppierung) des Arbeitnehmers und

                 

b.    

„Position Title“ (Tätigkeitsbezeichnung) des Arbeitnehmers und

                 

c.    

Vereinbarte Arbeitszeit des Arbeitnehmers und

                 

d.    

zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Arbeitgeberin bekannte Leistungseinschränkungen oder vorliegende [X.]ehinderungen und

                 

e.    

zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung bestehende Mitgliedschaft(en) in einem [X.]etriebsrat, Gesamtbetriebsrat, Konzernbetriebsrat, Europäischem [X.]etriebsrat, Wirtschaftsausschuss, Aufsichtsrat, Schwerbehindertenvertretung und/oder in einem Fachausschuss eines solchen Gremiums und

                 

f.    

Alter des Arbeitnehmers und

                 

g.    

Rasse des Arbeitnehmers und

                 

h.    

ethnische Herkunft, Abstammung oder sonstige Herkunft im Sinne von § 75 Abs. 1 [X.]etrVG des Arbeitnehmers und

                 

i.    

Nationalität des Arbeitnehmers und

                 

j.    

Religion oder Weltanschauung des Arbeitnehmers und

                 

k.    

politische oder gewerkschaftliche [X.]etätigung oder Einstellung des Arbeitnehmers und

                 

l.    

Geschlecht des Arbeitnehmers und

                 

m.    

sexuelle [X.]dentität des Arbeitnehmers und

                 

n.    

individuelle P[X.]C-Ziele und

                 

o.    

Zuordnung dieser P[X.]C-Ziele zu den Zielarten gemäß Ziffer 5.2 K[X.]V P[X.]C bzw. Ziffer 5.2 G[X.]V P[X.]C und

                 

p.    

Priorisierung dieser Ziele gemäß Ziffer 5.2 letzter Absatz K[X.]V P[X.]C bzw. Ziffer 5.2 letzter Absatz G[X.]V P[X.]C

        

zur Verfügung zu stellen durch

                 

●       

Übergabe von Unterlagen,

                 

●       

Übermittlung von Dateien

                 

●       

oder dauerhafte Gewährung des Zugriffs von den von [X.]etriebsratsmitgliedern üblicherweise genutzten Rechnern auf die P[X.]C-Daten verarbeitenden Systeme mit [X.]erechtigungen, die das Lesen aller obigen Daten ermöglichen;

        

6.    

hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 4. diesem stattzugeben mit der Maßgabe, dass Ansprüche hieraus nur für vereinbarte oder von der Führungskraft festgelegte P[X.]C-Ziele gelten, die während der Geltungsdauer der G[X.]V P[X.]C oder einer etwaigen Nachwirkung festgelegt wurden.

7

Die Arbeitgeberin hat beantragt, die Anträge abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die Anträge seien - jedenfalls überwiegend - bereits unzulässig. Ungeachtet dessen bestünden die geltend gemachten Ansprüche nicht, weil dem [X.]etriebsrat weder ein Überwachungsrecht hinsichtlich der mit den Arbeitnehmern nach der G[X.]V P[X.]C konkret vereinbarten Ziele zukomme noch ein Recht zur [X.]nhaltskontrolle der Zielvereinbarungen bzw. -festlegungen - auch nicht aus dem Aspekt der Überwachung der Einhaltung von Gleichbehandlungsvorgaben oder Diskriminierungsverboten - zustehe.

8

Das Arbeitsgericht hat nach den hauptsächlichen Anträgen zu 1. und 2. erkannt. Das [X.] hat die [X.]eschwerde der Arbeitgeberin zurückgewiesen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt die Arbeitgeberin die Abweisung der Anträge weiter, während der [X.]etriebsrat hilfsweise weitere [X.]egehren zu 7. bis 10. anbringt, die inhaltlich den Anträgen zu 1. und 3. sowie 4. und 6. entsprechen, allerdings anstelle der Leistungen auf Feststellungen der entsprechenden Verpflichtungen der Arbeitgeberin gerichtet sind.

9

Wie die Arbeitgeberin mit Schriftsatz vom 23. Februar 2018 mitgeteilt hat - und dem [X.] aus den parallelen Rechtsbeschwerdeverfahren gerichtsbekannt ist -, haben die Arbeitgeberin und der Gesamtbetriebsrat im Verlauf des [X.] eine „Gesamtbetriebsvereinbarung zum [X.]-Prozess“ (G[X.]V CP) vereinbart, die nach deren Nr. 10 Absatz 1 die G[X.]V P[X.]C mit [X.]nkrafttreten am 2. März 2017 ersetzt. Die G[X.]V CP lautet auszugsweise wie folgt:

        

1.    

Regelungsgegenstand und -ziel

        

Regelungsgegenstand und -ziel von [X.] sind insbesondere:

        

       

Die Vereinbarung von individuellen und jeweils aktuellen, relevanten Zielen, aus denen der Mitarbeiter jederzeit den eigenen [X.]eitrag zur Erreichung der [X.] Geschäftsziele erkennen kann,

        

       

die Förderung und Entwicklung der Mitarbeiter durch ein kontinuierliches, konstruktives und wertschätzendes Feedback und

        

       

die mehrdimensionale [X.]ewertung der individuellen Leistungen sowie die Auswahl von [X.]ndikatoren, die Hinweise für die Karriereentwicklung des Mitarbeiters geben können.

        

…       

        
        

3.    

Prozessabfolge und [X.] allgemein

        

3.1     

Prozessabfolge

        

Der [X.]ewertungszeitraum ist das gesamte Kalenderjahr bzw. der Zeitraum der aktiven [X.]eschäftigung im betreffenden Kalenderjahr.

        

Der Prozessablauf gestaltet sich wie folgt (die detaillierten [X.]eschreibungen sind in den nachfolgenden Ziffern zu finden):

        

       

Führungskraft und Mitarbeiter vereinbaren die (initialen) Ziele zu [X.]eginn des Kalenderjahres - spätestens bis zum 28.02. - gemeinsam in Textform im [X.] Tool.

        

       

…       

                          
        

       

Nach Ablauf des [X.]ewertungszeitraums nimmt die Führungskraft die mehrdimensionale [X.]ewertung der Leistung (für den Zeitraum bis 31.12.) und die etwaige Auswahl der Zukunftsindikatoren vor. …

        

4.    

Vereinbarung der Ziele

        

4.1     

Zeitpunkt, Anzahl und Vereinbarung von Zielen

        

Die initiale Vereinbarung der Ziele zwischen Führungskraft und Mitarbeiter erfolgt so früh wie möglich im betreffenden Kalenderjahr. …

        

Die Zielvereinbarung soll während des [X.]ewertungszeitraums jeweils durchgehend 3 bis 5 aktive Ziele enthalten. Die Anzahl von 5 aktiven Zielen wird nicht überschritten.

        

Für die regelmäßige Überprüfung und Anpassung der Ziele gelten die Regelungen in Ziff. 5.

        

…       

        

4.2     

Allgemeine Anforderung an Ziele

        

Für die Ziele sind folgende allgemeine Anforderungen zu beachten:

        

       

Ziele können sowohl individuell sein als auch aus Teamzielen heraus entstehen.

                 

[X.]ndividuelle Ziele können vom Mitarbeiter oder der Führungskraft vorgeschlagen werden.

                 

Teamziele werden durch die Führungskraft aus den Zielen der ihr vorgeschalteten Organisationsebene abgeleitet und um die speziellen Aufgabenstellungen innerhalb ihrer Organisationseinheit ergänzt. …

        

       

Die Ziele sollen so formuliert werden, dass hierin jeweils ein [X.]ezug zu einer oder mehreren der 5 Dimensionen (siehe Ziff. 6.1) in der Weise gegeben ist, dass deren Erfüllung in den betreffenden Dimensionen bewertet werden kann. Ein einzelnes Ziel soll in der Regel eine [X.]ewertung in mehreren Dimensionen ermöglichen. Es ist sicherzustellen, dass auf [X.]asis der vereinbarten Ziele eine [X.]ewertung aller 5 Dimensionen am Ende des [X.]ewertungszeitraums sinnvoll möglich ist.

        

…       

        
        

Die [X.] informiert den örtlichen [X.]etriebsrat auf dessen Verlangen max. zweimal im Jahr (Ende März und Ende Oktober) über die mit den Mitarbeitern des betreffenden [X.]etriebs im Rahmen von [X.] vereinbarte Ziele. Diese [X.]nformation umfasst jeweils sowohl die initialen Ziele als auch die während des [X.]ewertungszeitraums geänderten oder zusätzlich vereinbarten Ziele. Zu dieser [X.]nformation gehören:

        

       

Vor- und Zuname des Mitarbeiters

        

       

die ([X.]-)Ziele des Mitarbeiters

        

       

eine (etwaige) Priorisierung der Ziele

        

Die [X.]nformation erfolgt durch Zurverfügungstellung entsprechender Unterlagen und Dateien.

        

…       

        

6.    

[X.]ewertung

        

6.1     

Mehrdimensionale [X.]ewertung

        

Unter [X.]erücksichtigung der regelmäßigen Dokumentation der Zielerfüllung führt die Führungskraft zum Ende des [X.]ewertungszeitraumes eine mehrdimensionale Leistungsbewertung anhand der fünf nachfolgend genannten [X.]ewertungsdimensionen durch. …

        

Die 5 [X.]ewertungsdimensionen sind:

                 

Geschäftserfolg ([X.]usiness Results)

                 

…       

                 

Erfolg des Kunden ([X.])

                 

…       

                 

[X.]nnovation ([X.]nnovation)

                 

…       

                 

Verantwortung gegenüber Anderen ([X.])

                 

…       

                 

Fertigkeiten (Skills)

                 

…       

        

Jede der fünf Dimensionen wird auf [X.]asis der Zielerreichung mit einer der 3 [X.]ewertungsstufen bewertet.

        

Eine kumulierte Gesamtbewertung findet nicht statt.

        

Die 3 [X.]ewertungsstufen sind:

                 
        

…       

Übererfüllt

…       

                 

(Exceeds)

        
                 

Erfüllt

…       

                 

(Achieves)

        
                 

Mehr erwartet

…       

                 

(Expect more)

        
        

…“    

Zuletzt beantragt der [X.]etriebsrat nunmehr hilfsweise für den Fall, dass die Anträge zu 1. bis 10. abgewiesen werden,

        

11.     

festzustellen, dass und soweit die Arbeitgeberin mit mehreren Arbeitnehmern Ziele vereinbart, sie verpflichtet ist, dem [X.]etriebsrat über die mit dieser Person vereinbarten individuellen Ziele sowie dessen Vor- und Zunamen innerhalb von drei Wochen nach Vereinbarung zu unterrichten und dass bei Verkörperung der Ziele in Textform die Unterrichtung durch Übergabe von Unterlagen, durch Übermittlung von Dateien oder durch Einräumung eines dauerhaften Zugriffs auf in einem EDV-System gespeicherten Daten erfolgt.

[X.]. Die zulässige Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin ist begründet. Die vom [X.]etriebsrat hauptsächlich angebrachten Anträge zu 1. und zu 2. sind unbegründet. Das gilt ebenso für die dem [X.] damit zur Entscheidung anfallenden Hilfsbegehren zu 3. bis zu 6. Die in der [X.] vom [X.]etriebsrat hilfsweise erhobenen Feststellungsanträge zu 7. bis 10. fallen nicht zur Entscheidung an. [X.]n dem mit seinem Hilfsantrag zu 11. angebrachten [X.]egehren liegt eine unzulässige Anschlussrechtsbeschwerde des [X.]etriebsrats.

[X.]. Die Arbeitgeberin wendet sich mit Erfolg gegen die Stattgabe der beiden [X.]. Diese zulässigen Anträge sind unbegründet.

1. Die [X.] zu 1. und zu 2. sind - in der gebotenen Auslegung - zulässig.

a) Die [X.] bedürfen der Auslegung.

aa) Sie sind zum einen dahin zu verstehen, dass der [X.]etriebsrat von der Arbeitgeberin näher angeführte Daten zur Verfügung gestellt haben will, wobei er den Weg der Daten„bereitstellung“ mit (drei) Alternativen beschreibt. Mit der „Übergabe von Unterlagen“ ist augenscheinlich die Aushändigung der Daten in Papierform gemeint; mit „Übermittlung von Dateien“ die Meldung in elektronischer Form und mit „dauerhafter Gewährung des Zugriffs von den von [X.]etriebsratsmitgliedern üblicherweise genutzten Rechnern auf die die P[X.]C-Daten verarbeitenden Systeme mit [X.]erechtigungen, die das Lesen aller obigen Daten ermöglichen“ ein lesender Zugriff auf elektronisch gespeicherte Daten.

bb) [X.]m Übrigen sind beide Anträge so zu verstehen, dass das mit ihnen verfolgte [X.]egehren abgeschlossene, in der Vergangenheit liegende Zeiträume betrifft. [X.]m Hinblick auf die Ablösung der G[X.]V P[X.]C durch die G[X.]V CP gilt das - trotz der Formulierung „ab 2016“ - auch für den Antrag zu 1. Wie der [X.]etriebsrat mit seinem Hilfsantrag zu 3. klargestellt hat, ist es ihm von vornherein nur um die Kenntnis der vereinbarten P[X.]C-Ziele für die Dauer der Geltung oder Nachwirkung der G[X.]V P[X.]C gegangen; er hat bereits vor [X.]nkrafttreten der G[X.]V CP nichts begehrt, was „über die Geltungsdauer der Gesamtbetriebsvereinbarung“ (meint die G[X.]V P[X.]C) „hinausgeht“.

b) Mit diesem [X.]nhalt sind die Anträge zulässig.

aa) Sie sind hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

(1) Ein Leistungsantrag ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn ein stattgebender [X.]eschluss die Leistung so genau bezeichnet, dass der Schuldner ohne Weiteres erkennen kann, durch welche Verhaltensweisen er dem [X.] nachkommen kann, und der [X.]eschluss in diesem Sinn vollstreckungsfähig ist (zum [X.] vgl. [X.]AG 26. Juli 2012 - 6 [X.] - Rn. 24).

(2) Das ist vorliegend der Fall. Die Arbeitgeberin kann erkennen, welche (vier) Daten sie - bezogen auf die einzelnen, individuell vereinbarten oder vorgegebenen P[X.]C-Ziele - dem [X.]etriebsrat zur Verfügung stellen soll. Der Umstand, dass der Weg der Daten„bereitstellung“ vom [X.]etriebsrat mit (drei) Alternativen beschrieben ist, führt nicht zur Unklarheit des Antrags. Der [X.]etriebsrat gibt damit nur zu erkennen, dass er eine Unterlagenübergabe ebenso wie eine Dateiübermittlung oder eine Zugriffsberechtigung auf die entsprechenden Daten als ausreichende Erfüllung seines [X.]egehrens ansieht. [X.]ei Stattgabe des Antrags könnte die Arbeitgeberin wählen, auf welchem Weg sie die erstrebten Angaben dem [X.]etriebsrat zur Verfügung stellt. Es wäre klar, welche Verhaltensweise innerhalb einer ihr auferlegten Pflicht liegen würde.

bb) Den Anträgen fehlt nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Ein solches ist bei [X.] regelmäßig gegeben. Es folgt aus der Nichterfüllung des behaupteten Anspruchs. Ob der Anspruch besteht, ist grundsätzlich eine Frage der [X.]egründetheit ([X.]AG 19. Februar 2008 - 1 A[X.]R 65/05 - Rn. 12). Das gilt auch für das vom Antrag zu 1. umfasste Verlangen, welches nunmehr nur noch das [X.] umfasst.

2. Die [X.] sind unbegründet. Der [X.]etriebsrat hat keinen Anspruch auf Zurverfügungstellung der angeführten Daten. Ein solcher folgt entgegen seiner Auffassung nicht aus § 80 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 [X.]etrVG.

a) Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 [X.]etrVG hat der Arbeitgeber den [X.]etriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Hieraus folgt ein entsprechender Anspruch des [X.]etriebsrats, soweit die begehrte [X.]nformation zur Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist. Anspruchsvoraussetzung ist damit zum einen, dass überhaupt eine Aufgabe des [X.]etriebsrats gegeben ist und zum anderen, dass im Einzelfall die begehrte [X.]nformation zur Wahrnehmung der Aufgabe erforderlich ist. Dies hat der [X.]etriebsrat darzulegen. Erst anhand dieser Angaben können der Arbeitgeber und im Streitfall das Arbeitsgericht prüfen, ob die Voraussetzungen einer Auskunftspflicht oder ggf. ein Einsichtsrecht vorliegen ([X.]AG 7. Februar 2012 - 1 A[X.]R 46/10 - Rn. 7, [X.]AGE 140, 350). Ein Auskunftsanspruch besteht weiterhin nicht erst dann und nicht nur insoweit, als [X.]eteiligungsrechte aktuell sind. Dem [X.]etriebsrat soll es durch die Auskunft ermöglicht werden, in eigener Verantwortung zu prüfen, ob sich Aufgaben im Sinne des [X.]etriebsverfassungsgesetzes ergeben und ob er zur Wahrnehmung dieser Aufgaben tätig werden muss ([X.]AG 15. Dezember 1998 - 1 A[X.]R 9/98 - zu [X.] [X.][X.] 1 der Gründe mwN, [X.]AGE 90, 288).

b) Nach diesen Maßstäben sind die Anträge zu 1. und zu 2. unbegründet.

aa) Der [X.]etriebsrat kann sich für seine [X.]egehren nicht auf eine nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 [X.]etrVG bestehende Aufgabe berufen, die Durchführung der G[X.]V P[X.]C durch die Arbeitgeberin überwachen zu wollen.

(1) Für die Wahrnehmung des Überwachungsrecht aus § 80 Abs. 1 Nr. 1 [X.]etrVG ist, auch wenn es sich für die [X.] und 2016 um die Durchführung einer Gesamtbetriebsvereinbarung und für das [X.] um eine Konzernbetriebsvereinbarung handelt, der örtliche und damit der antragstellende [X.]etriebsrat zuständig (vgl. [X.]AG 16. August 2011 - 1 A[X.]R 22/10 - Rn. 29 bis 31, [X.]AGE 139, 25).

(2) Nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 [X.]etrVG hat der [X.]etriebsrat ua. darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden [X.]etriebsvereinbarungen durchgeführt werden ([X.]AG 20. Dezember 1988 - 1 A[X.]R 63/87 - zu [X.] [X.][X.] 1 a der Gründe, [X.]AGE 60, 311). Die Überwachungsaufgabe ist vorrangig gegenwarts- und zukunftsbezogen, um den Arbeitgeber ggf. zu künftiger Rechtsbefolgung anzuhalten. Nur wenn sich aus Auskünften über bestimmte Verhaltensweisen des Arbeitgebers in der Vergangenheit Rückschlüsse auch für sein derzeitiges und künftiges Verhalten ziehen lassen können, ist der Anspruch begründet. Die rückwärtige zeitliche Grenze liegt erst dort, wo der [X.]etriebsrat aus den gewünschten [X.]nformationen für sein Handeln keine sachgerechten Folgerungen mehr ziehen könnte ([X.]AG 21. Oktober 2003 - 1 A[X.]R 39/02 - zu [X.] [X.][X.] 3 [X.] (3) der Gründe, [X.]AGE 108, 132).

(3) Der [X.] muss vorliegend nicht abschließend darüber befinden, ob dem [X.]etriebsrat im Rahmen seiner Überwachungsaufgabe nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 [X.]etrVG tatsächlich ein Auskunftsanspruch oder ein Einsichtsrecht in dem in den Haupt- und Hilfsanträgen beschriebenen Umfang zukommt. Die streitbefangenen hauptsächlichen Verlangen des [X.]etriebsrats beziehen sich nicht mehr auf die Durchführung einer im [X.]etrieb noch geltenden Gesamtbetriebsvereinbarung oder einer noch durchzuführenden Konzernbetriebsvereinbarung. Die K[X.]V P[X.]C wurde zuletzt für die Zielvereinbarungen des Jahres 2014 angewendet (§ 13 Abs. 2 G[X.]V P[X.]C). Die G[X.]V P[X.]C wurde durch die am 2. März 2017 in [X.] getretene G[X.]V CP nach deren Nr. 10 Absatz 1 abgelöst. Diese ist seither die maßgebende [X.]etriebsvereinbarung, deren Durchführung der [X.]etriebsrat zu überwachen hat. Auf diese sind die Auskunfts- und Einsichtsbegehren des [X.]etriebsrats jedoch nicht gerichtet.

(4) Die Anträge sind auch nicht deshalb begründet, weil sowohl in der K[X.]V P[X.]C und der G[X.]V P[X.]C einerseits und der G[X.]V CP andererseits Vorgaben für Zielvereinbarungen sowie für die Anpassung von Zielen enthalten sind. Aus den begehrten [X.]nformationen können keine Folgerungen für eine gegenwärtige und zukünftige Überwachungsaufgabe bezogen auf die nach der G[X.]V CP vereinbarten oder festgelegten Ziele gezogen werden. Das hat der [X.] in mehreren Entscheidungen vom 24. April 2018 in Parallelverfahren ausführlich begründet (vgl. die Leitentscheidung - 1 A[X.]R 6/16 - Rn. 28 ff.). Hierauf wird [X.]ezug genommen.

bb) Die Anträge sind aus den vorgenannten Gründen gleichfalls unbegründet, soweit der [X.]etriebsrat für die von ihm angeführte Überwachungsaufgabe bei der Durchführung der G[X.]V P[X.]C und der K[X.]V P[X.]C nach § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.]etrVG auf die Einhaltung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes abstellt (dazu [X.]AG 30. September 2008 - 1 A[X.]R 54/07 - Rn. 33, 41, [X.]AGE 128, 92) und das [X.] als Aufgabe iSd. § 80 Abs. 2 Satz 1 [X.]etrVG heranzieht.

cc) Die geltend gemachten Ansprüche sind nicht im Hinblick auf Aufgaben nach § 80 Abs. 1 Nr. 8 und 9 [X.]etrVG begründet. Auch ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 [X.]etrVG kommt als wahrzunehmende Aufgabe für Regelungen des Gesundheitsschutzes bei Durchführung der G[X.]V P[X.]C nicht in [X.]etracht (vgl. dazu ausf. die [X.]sentscheidung im Parallelverfahren vom 24. April 2018 - 1 A[X.]R 6/16 - Rn. 34 ff.).

[X.][X.]. Die dem [X.] damit zur Entscheidung anfallenden, in den [X.]nstanzen zu 3. bis zu 6. gestellten Hilfsanträge haben keinen Erfolg.

1. Wurde in der Vorinstanz schon dem Hauptantrag des Antragstellers stattgegeben, gelangt mit der (Rechts-)[X.]eschwerde eines [X.]eteiligten auch ein Hilfsantrag des Antragstellers automatisch in die Rechtsmittelinstanz, ohne dass es eines (vorsorglichen) [X.] bedürfte; dies gilt jedenfalls bei einem engen sachlichen und rechtlichen Zusammenhang der Anträge (vgl. [X.]AG 11. Dezember 2007 - 1 A[X.]R 73/06 - Rn. 31). Das ist vorliegend der Fall.

2. Mit dem Antrag zu 3. verfolgt der [X.]etriebsrat allerdings kein eigenständiges, gegenüber dem Antrag zu 1. eingeschränktes Rechtsschutzziel. Wie er unmissverständlich klargestellt hat, ist dieser Antrag allein für den Fall formuliert, dass sein vom Antrag zu 1. erfasstes [X.]egehren über die Geltungsdauer der G[X.]V P[X.]C hinausgehend ([X.] wird. Es geht ihm nicht um eine andere als die bereits mit dem Antrag zu 1. erstrebte Rechtsfolge.

3. Die Anträge zu 4. und zu 5. betreffen - ähnlich den [X.] zu 1. und 2. - die Zurverfügungstellung bestimmter Daten hinsichtlich der P[X.]C-Ziele für die [X.], 2015 und 2016. Der [X.]etriebsrat verlangt insoweit keine namentliche Zuordnung der vereinbarten oder festgelegten P[X.]C-Ziele aller (unter die G[X.]V P[X.]C fallenden) Arbeitnehmer, sondern eine „anonymisierte“ Aufstellung aller vereinbarten oder festgelegten P[X.]C-Ziele im Kontext zu mehreren, kumulativ angeführten Daten. Diese [X.]egehren sind nicht begründet. [X.]nsoweit gelten keine anderen als die die Abweisung der [X.] tragenden Gründe.

4. Für den Antrag zu 6. gilt das zum Antrag zu 3. Dargelegte in dem Sinn entsprechend, dass es sich lediglich um eine Klarstellung des mit dem Antrag zu 4. Erstrebten handelt.

[X.][X.][X.]. Über die in der Rechtsbeschwerde vom [X.]etriebsrat verfassten [X.] zu 7. bis zu 10. hat der [X.] nicht zu befinden. Sie sind ersichtlich für den - hier nicht vorliegenden - Fall gestellt, dass die [X.] als unzulässige Klage auf künftige Leistung angesehen werden. Das hat der [X.]etriebsrat mit seinem letzten Schriftsatz vom 6. April 2018 auch klargestellt. Es stellt sich damit auch nicht die Frage, ob in den [X.]n eine Antragsänderung liegt, die in der [X.] nur ausnahmsweise möglich ist (vgl. dazu [X.]AG 19. April 2012 - 7 A[X.]R 52/10 - Rn. 25) und ob es sich um Anschlussrechtsmittel handelt.

[X.]V. [X.]n dem zuletzt zu 11. gestellten Hilfsantrag des [X.]etriebsrats, mit dem dieser unabhängig von einer kollektivrechtlichen Verpflichtung zum Abschluss von individuellen Zielvereinbarungen eine Unterrichtung hierüber geltend macht, liegt eine Antragsänderung. Ungeachtet deren Zulässigkeit in der [X.] kann sie nur im Wege der Anschlussrechtsbeschwerde angebracht werden. Von einer solchen hat der [X.] daher auszugehen.

Die Anschlussrechtsbeschwerde ist aber unzulässig. Sie muss nach § 92 Abs. 2 Satz 1, § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 554 Abs. 2 Satz 2 ZPO bis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung der Rechtsbeschwerdebegründung erklärt werden. Der Hilfsantrag zu 11. ist nicht innerhalb dieser Frist angebracht worden.

        

    Schmidt    

        

    Treber    

        

    K. Schmidt    

        

        

        

    Hayen    

        

    Fritz    

                 

Meta

1 ABR 41/16

24.04.2018

Bundesarbeitsgericht 1. Senat

Beschluss

Sachgebiet: ABR

vorgehend ArbG Berlin, 3. November 2015, Az: 7 BV 8719/15, Beschluss

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 24.04.2018, Az. 1 ABR 41/16 (REWIS RS 2018, 10281)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 10281

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