Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 24.04.2018, Az. 1 ABR 25/16

1. Senat | REWIS RS 2018, 10241

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Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird unter Zurückweisung der Rechtsbeschwerde des Betriebsrats der Beschluss des [X.] vom 20. Oktober 2015 - 8 [X.] - teilweise aufgehoben.

Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird unter Zurückweisung der Beschwerde des Betriebsrats der Beschluss des [X.] vom 17. März 2015 - 1 [X.] - teilweise abgeändert.

Die Anträge des Betriebsrats werden insgesamt abgewiesen.

Gründe

1

A. Die Beteiligten streiten über [X.]sansprüche und [X.]insichtnahmerechte.

2

Die Arbeitgeberin ist ein abhängiges Unternehmen im Konzern der [X.] In ihrem [X.] Betrieb ist der antragstellende Betriebsrat gewählt. Die im Unternehmen bestehenden Betriebsräte haben einen Gesamtbetriebsrat gebildet. [X.]s besteht ein Konzernbetriebsrat.

3

Die Arbeitgeberin schließt mit bei ihr beschäftigten Arbeitnehmern individuelle Arbeitsziele, sog. Personal Business Commitments ([X.]). Grundlage hierfür ist eine mit dem Gesamtbetriebsrat am 12. Juni 2014 vereinbarte „Gesamtbetriebsvereinbarung zum [X.]-Prozess“ ([X.] [X.]), in der es ua. heißt:

        

1.    

Regelungsgegenstand

        
        

Diese Betriebsvereinbarung regelt das Verfahren zur Zielplanung und Leistungsbewertung.

        
        

Das [X.] dient insbesondere folgenden Zielen:

        
        

•       

der Definition und Vereinbarung des individuellen Beitrags der Mitarbeiter zur [X.]rreichung der I-Geschäftsziele

        
        

•       

Aufgabenorientierte Förderung und [X.]ntwicklung

        
        

•       

Leistungsorientierte Beförderung

        
        

2.    

Geltungsbereich

        
        

Diese Gesamtbetriebsvereinbarung gilt für alle Mitarbeiter, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis zur [X.] stehen.

        
        

3.    

Der [X.] Prozess allgemein

        
        

Der [X.]-Prozess umfasst im Wesentlichen:

        
        

•       

die gemeinsame Vereinbarung individueller Arbeitsziele des Mitarbeiters zu Beginn des Kalenderjahres

        
        

•       

die gemeinsame Planung/[X.]rarbeitung der Weiterentwicklung beziehungsweise der Weiterentwicklungsmaßnahmen im weiteren Sinn mit dem Arbeitnehmer zu Beginn des Kalenderjahres

        
        

•       

die jährliche Bewertung der Gesamtleistung anhand der vereinbarten Ziele durch die Führungskraft am [X.]nde des [X.]

        
        

…       

                 
        

4.    

Bewertungszeitraum und zeitliche Prozessabfolge

        
        

Der Bewertungszeitraum ist das Kalenderjahr.

        
        

…       

                 
        

5.    

Vereinbarung der Ziele

        
        

5.1     

Allgemeine Anforderungen an [X.]-Ziele

        
        

•       

Die vereinbarten Ziele berücksichtigen die Tätigkeit, das Anforderungsprofil und die Verantwortlichkeit des Mitarbeiters und müssen in der vereinbarten Arbeitszeit erfüllbar sein.

        
        

•       

Die [X.]-Ziele des Mitarbeiters sind herausfordernd, klar, messbar und verständlich. Sie sollten auch übererfüllbare Ziele enthalten.

        
        

•       

Sie haben individuelle Inhalte und konzentrieren sich auf die Schwerpunkte (max. zehn Ziele).

        
                 

Verweise auf Ziele, die außerhalb des [X.]-Tools dokumentiert sind (z.B. allgemeine oder bereichsbezogene Arbeitsanweisungen), sind keine [X.]-Ziele im Sinne dieser Vereinbarung.

        
        

•       

Bei der Auswahl und inhaltlichen Festlegung der Ziele werden die tätigkeitsbezogenen persönlichen Stärken der Mitarbeiter berücksichtigt.

        
        

•       

Die Ziele enthalten bewertbare Kriterien im Sinne von quantitativen, qualitativen und/oder terminlichen [X.]lementen, sofern sie nicht Teil einer anderen kollektiven Vereinbarung (z.B. [X.]) sind.

        
        

•       

Die Zielerreichung ist vom Mitarbeiter aktiv beeinflussbar.

        
        

•       

…       

        
        

•       

Spezielle Berücksichtigung bei der Zielvereinbarung findet auch eine eventuell vorliegende Leistungseinschränkung oder eine vorliegende Behinderung (sofern diese einen [X.]influss auf die ausgeübte Tätigkeit hat) sowie die zeitliche Inanspruchnahme von nicht freigestellten Betriebsratsmitgliedern bzw. Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen aufgrund der Ausübung ihres Mandats sowie von Mitgliedern eines [X.]/GBR-Fachausschusses aufgrund der Ausübung ihrer Ausschussarbeit.

        
        

5.2     

Anzahl und Arten von Zielen

        
        

Als [X.]-Ziele kommen Geschäftsziele, Ziele zur Mitarbeiterführung für Führungskräfte mit Personalverantwortung und [X.]ntwicklungsaktivitäten in Betracht.

        
        

Geschäftsziele

Max. 10 Ziele, ohne weitere Unterziele. (Verdeutlichung und Spezifizierung des jeweiligen Zieles sind jedoch möglich)

        

Ziele zur Mitarbeiterführung

Zwei bis max. vier Ziele zur effizienten Führung der Mitarbeiter und zur Schaffung einer motivierenden Arbeitsatmosphäre.

        

[X.]ntwicklungsaktivitäten

Bis zu zwei Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Kenntnisse und Fähigkeiten.

        

Die individuellen Geschäftsziele können entsprechend ihrer Bedeutung priorisiert werden. In diesen Fällen ist dies zu dokumentieren (z. B. durch fortlaufende Nummerierung). [X.]in höher priorisiertes Ziel ist bei der Bewertung entsprechend stärker zu berücksichtigen.

        

5.3     

Ableitung von [X.]-Zielen und Zielplanung

        

Die Führungskräfte leiten die Ziele ihres Verantwortungsbereichs aus den Zielen der ihnen vorgeschalteten Organisationsebene ab und ergänzen diese um die speziellen Aufgabenstellungen innerhalb ihrer Organisationseinheit.

        

Auf der Grundlage dieser Abteilungsziele und ggf. unter [X.]inbeziehung des Inputs einer fachlichen Führungskraft erarbeiten und vereinbaren Mitarbeiter und Führungskraft gemeinsam die individuellen Ziele des Mitarbeiters, wodurch dieser seinen persönlichen Beitrag zu den Abteilungs- und Geschäftszielen erkennt.

        

Die Zielvereinbarung wird so früh als möglich im Jahr getroffen und bis spätestens 31.03. des Jahres vereinbart. …

        

Sollte eine einvernehmliche Vereinbarung der Ziele bzw. einzelner Ziele nicht möglich sein, so definiert die Führungskraft im Rahmen des Direktionsrechts die Ziele abschließend. …

        

7.    

Bewertung

        

…       

        

7.1     

Bewertungsvorgang

        

Zum [X.]nde des [X.] führt die Führungskraft eine umfassende Leistungsbewertung durch, ...

        

Dabei ist auf eine faire, diskriminierungsfreie und differenzierte Bewertung der Gesamtleistung zu achten.

        

…       

        

Schließlich ordnet die Führungskraft die Gesamtleistung des Mitarbeiters, der zum [X.] an ihn berichtet, einer der fünf [X.] zu. …

        

7.2     

[X.]

        

Die Gesamtleistung wird wie folgt eingestuft:

        

Stufe 

Definition

Beschreibung

        

1       

…       

…       

        

2+    

…       

…       

        

2       

…       

…       

        

3       

…       

…       

        

4       

…       

…       

        

…       

                 
        

13.     

Schlussbestimmungen

        

Diese Gesamtbetriebsvereinbarung ersetzt die für die [X.] geltenden Regelungen der Konzernbetriebsvereinbarung vom 01.12.2010. …

        

Diese Gesamtbetriebsvereinbarung tritt zum 01.04.2014 in [X.], mit der Maßgabe, dass die auf Grundlage der Konzernbetriebsvereinbarung vom 01.12.2010 vereinbarten Ziele für das [X.] 2014 weiter Gültigkeit behalten.“

4

Die „Konzernbetriebsvereinbarung zum [X.]-Prozess“ vom 1. Dezember 2010 ist in Nr. 5: „Vereinbarung der Ziele“ sowie in Nr. 7.1 und 7.2 mit der [X.] [X.] in der Sache inhaltsgleich.

5

Der Betriebsrat verlangt mit dem von ihm eingeleiteten Beschlussverfahren von der Arbeitgeberin die Vorlage der mit den Arbeitnehmern vereinbarten oder festgelegten [X.]-Ziele sowie weitere Informationen. [X.]r wolle die Durchführung der [X.] [X.] überwachen. Für die Zielvereinbarungen seien die Tätigkeit, das Anforderungsprofil und die [X.]rfüllbarkeit der Ziele sowie ggf. bestehende Leistungseinschränkungen und Behinderungen ebenso zu berücksichtigen wie Mandate in [X.]. Daher benötige er die Namen der einzelnen Arbeitnehmer. Zu seinen Überwachungsaufgaben zähle auch die [X.]inhaltung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes sowie des [X.] nach § 7 Abs. 1 AGG. Anhand der [X.] könne er weiterhin prüfen, ob ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 [X.] bestehe, weil Regelungen über den [X.] erforderlich sein könnten. Schließlich benötige er die Auskünfte für etwaige Aufgaben iSd. § 80 Abs. 1 Nr. 8 und Nr. 9 [X.]. Diese Informationen könne er zudem für Zielvereinbarungen beanspruchen, die nach Beendigung der [X.] [X.] abgeschlossen würden.

6

Der Betriebsrat hat zuletzt beantragt,

        

1.    

der Arbeitgeberin aufzugeben, ihm die im Rahmen des [X.]-Prozesses gem. Nr. 5 der [X.] [X.] vom 12. Juni 2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten [X.]-Ziele für das jeweilige Kalenderjahr ab 2016 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 [X.] des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Arbeitgeberin stehen, spätestens bis zum 30. April des jeweiligen Kalenderjahrs vorzulegen und dabei folgende Daten mitzuteilen:

                 

-       

Name des Arbeitnehmers

                 

-       

individuelle [X.]-Ziele des Arbeitnehmers

                 

-       

Zuordnung zu den Zielarten gem. Nr. 5.2 [X.] [X.]

                 

-       

Priorisierung der Ziele gem. Nr. 5.2 [X.] [X.];

        

2.    

hilfsweise zum Antrag zu 1.

                 

der Arbeitgeberin aufzugeben, ihm [X.]insicht spätestens bis zum 30. April des jeweiligen Kalenderjahrs in die im Rahmen des [X.]-Prozesses gem. Nr. 5 der [X.] [X.] vom 12. Juni 2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten [X.]-Ziele für das jeweilige Kalenderjahr ab 2016 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 [X.] des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Arbeitgeberin stehen, zu gewähren und dabei folgende Daten zugänglich zu machen:

                 

-       

Name des Arbeitnehmers

                 

-       

individuelle [X.]-Ziele des Arbeitnehmers

                 

-       

Zuordnung zu den Zielarten gem. Nr. 5.2 [X.] [X.]

                 

-       

Priorisierung der Ziele gem. Nr. 5.2 [X.] [X.];

        

3.    

hilfsweise zum Antrag zu 1.

                 

der Arbeitgeberin aufzugeben, ihm die im Rahmen des [X.]-Prozesses gem. Nr. 5 der [X.] [X.] vom 12. Juni 2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten [X.]-Ziele für das jeweilige Kalenderjahr ab 2016 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 [X.] des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Arbeitgeberin stehen, spätestens bis zum 30. April des jeweiligen Kalenderjahrs vorzulegen und dabei folgende Daten mitzuteilen:

                 

-       

Name des Arbeitnehmers

                 

-       

individuelle [X.]-Ziele des Arbeitnehmers;

        

4.    

hilfsweise zum Antrag zu 3.

                 

der Arbeitgeberin aufzugeben, ihm die im Rahmen des [X.]-Prozesses gem. Nr. 5 der [X.] [X.] vom 12. Juni 2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten [X.]-Ziele für das jeweilige Kalenderjahr ab 2016 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 [X.] des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Arbeitgeberin stehen, spätestens bis zum 30. April des jeweiligen Kalenderjahrs vorzulegen und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers folgende Daten mitzuteilen:

                 

-       

individuelle [X.]-Ziele des Arbeitnehmers

                 

-       

Band des Arbeitnehmers

                 

-       

Position Title des Arbeitnehmers

                 

-       

vereinbarte Arbeitszeit des Arbeitnehmers in Stunden pro Woche

                 

-       

zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Arbeitgeberin bekannte Veränderungen bezüglich der vereinbarten Arbeitszeit, dh. Reduzierung der Arbeitszeit, [X.]rhöhung der Arbeitszeit und Ruhen der Arbeitszeit (zB [X.]lternzeit, Pflegezeit, Sa[X.]atical)

                 

-       

vereinbarte/geplante A[X.]auzeiten aufgrund eines erhöhten Arbeitszeitkontos

                 

-       

Alter des Arbeitnehmers

                 

-       

Geschlecht des Arbeitnehmers

                 

-       

Höhe des Urlaubsanspruchs des Arbeitnehmers im Kalenderjahr

                 

-       

geplanter Urlaub des Arbeitnehmers im Kalenderjahr

                 

-       

zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Arbeitgeberin bekannte Leistungseinschränkungen oder vorliegende Behinderungen des Arbeitnehmers

                 

-       

zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung bestehende Mitgliedschaft in einem Betriebsrat bzw. Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen sowie Mitgliedschaft in einem [X.]/GBR-Fachausschuss des Arbeitnehmers

                 

-       

zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung bestehende Mitgliedschaft in einem Wirtschaftsausschuss oder im Aufsichtsrat als Arbeitnehmervertreter

                 

-       

Kostenstelle des Arbeitnehmers

                 

-       

Zuordnung zu den Zielarten gem. Nr. 5.2 [X.] [X.]

                 

-       

Priorisierung der Ziele gem. Nr. 5.2 [X.] [X.];

        

5.    

hilfsweise zum Antrag zu 4.

                 

der Arbeitgeberin aufzugeben, ihm die im Rahmen des [X.]-Prozesses gem. Nr. 5 der [X.] [X.] vom 12. Juni 2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten [X.]-Ziele für das jeweilige Kalenderjahr ab 2016 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 [X.] des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Arbeitgeberin stehen, spätestens bis zum 30. April des jeweiligen Kalenderjahrs vorzulegen und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers folgende Daten mitzuteilen:

                 

-       

individuelle [X.]-Ziele des Arbeitnehmers

                 

-       

Band des Arbeitnehmers

                 

-       

Position Title des Arbeitnehmers

                 

-       

zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Arbeitgeberin bekannte Leistungseinschränkungen oder vorliegende Behinderungen des Arbeitnehmers

                 

-       

zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung bestehende Mitgliedschaft in einem Betriebsrat bzw. Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen sowie Mitgliedschaft in einem [X.]/GBR-Fachausschuss des Arbeitnehmers;

        

6.    

hilfsweise zum Antrag zu 5.

                 

der Arbeitgeberin aufzugeben, ihm die im Rahmen des [X.]-Prozesses gem. Nr. 5 der [X.] [X.] vom 12. Juni 2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten [X.]-Ziele für das jeweilige Kalenderjahr ab 2016 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 [X.] des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Arbeitgeberin stehen, spätestens bis zum 30. April des jeweiligen Kalenderjahrs vorzulegen und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers folgende Daten mitzuteilen:

                 

-       

individuelle [X.]-Ziele des Arbeitnehmers

                 

-       

Band des Arbeitnehmers

                 

-       

Position Title des Arbeitnehmers;

        

7.    

hilfsweise zum Antrag zu 6.

                 

der Arbeitgeberin aufzugeben, ihm spätestens bis zum 30. April des jeweiligen Kalenderjahrs [X.]insicht in die im Rahmen des [X.]-Prozesses gem. Nr. 5 der [X.] [X.] vom 12. Juni 2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten [X.]-Ziele für das jeweilige Kalenderjahr ab 2016 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 [X.] des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Arbeitgeberin stehen, zu gewähren und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers die im Antrag zu 4. genannten Daten zugänglich zu machen;

        

8.    

hilfsweise zum Antrag zu 7.

                 

der Arbeitgeberin aufzugeben, ihm spätestens bis zum 30. April des jeweiligen Kalenderjahrs [X.]insicht in die im Rahmen des [X.]-Prozesses gem. Nr. 5 der [X.] [X.] vom 12. Juni 2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten [X.]-Ziele für das jeweilige Kalenderjahr ab 2016 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 [X.] des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Arbeitgeberin stehen, zu gewähren und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers folgende Daten zugänglich zu machen:

                 

-       

individuelle [X.]-Ziele des Arbeitnehmers

                 

-       

Band des Arbeitnehmers

                 

-       

Position Title des Arbeitnehmers;

        

9.    

der Arbeitgeberin aufzugeben, ihm die im Rahmen des [X.]-Prozesses gem. Nr. 13 der [X.] [X.] vom 12. Juni 2014 iVm. Nr. 5 der [X.] [X.] vom 1. Dezember 2010 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten [X.]-Ziele für das Kalenderjahr 2014 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 [X.] des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Arbeitgeberin stehen, vorzulegen und dabei folgende Daten mitzuteilen:

                 

-       

Name des Arbeitnehmers

                 

-       

individuelle [X.]-Ziele des Arbeitnehmers

                 

-       

Zuordnung zu den Zielarten gem. Nr. 5.2 [X.] [X.]

                 

-       

Priorisierung der Ziele gem. Nr. 5.2 [X.] [X.];

        

10.     

hilfsweise zum Antrag zu 9.

                 

der Arbeitgeberin aufzugeben, ihm [X.]insicht in die im Rahmen des [X.]-Prozesses gem. Nr. 13 der [X.] [X.] vom 12. Juni 2014 iVm. Nr. 5 der [X.] [X.] vom 1. Dezember 2010 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten [X.]-Ziele für das Kalenderjahr 2014 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 [X.] des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Arbeitgeberin stehen, zu gewähren und dabei folgende Daten zugänglich zu machen:

                 

-       

Name des Arbeitnehmers

                 

-       

individuelle [X.]-Ziele des Arbeitnehmers

                 

-       

Zuordnung zu den Zielarten gem. Nr. 5.2 [X.] [X.]

                 

-       

Priorisierung der Ziele gem. Nr. 5.2 [X.] [X.];

        

11.     

hilfsweise zum Antrag zu 9.

                 

der Arbeitgeberin aufzugeben, ihm die im Rahmen des [X.]-Prozesses gem. Nr. 13 der [X.] [X.] vom 12. Juni 2014 iVm. Nr. 5 der [X.] [X.] vom 1. Dezember 2010 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten [X.]-Ziele für das Kalenderjahr 2014 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 [X.] des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Arbeitgeberin stehen, vorzulegen und dabei folgende Daten mitzuteilen:

                 

-       

Name des Arbeitnehmers

                 

-       

individuelle [X.]-Ziele des Arbeitnehmers;

        

12.     

hilfsweise zum Antrag zu 11.

                 

der Arbeitgeberin aufzugeben, ihm die im Rahmen des [X.]-Prozesses gem. Nr. 13 der [X.] [X.] vom 12. Juni 2014 iVm. Nr. 5 der [X.] [X.] vom 1. Dezember 2010 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten [X.]-Ziele für das Kalenderjahr 2014 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 [X.] des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Arbeitgeberin stehen, vorzulegen und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers folgende Daten mitzuteilen:

                 

-       

individuelle [X.]-Ziele des Arbeitnehmers

                 

-       

Band des Arbeitnehmers

                 

-       

Position Title des Arbeitnehmers

                 

-       

vereinbarte Arbeitszeit des Arbeitnehmers in Stunden pro Woche

                 

-       

zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Arbeitgeberin bekannte Veränderungen bezüglich der vereinbarten Arbeitszeit, dh. Reduzierung der Arbeitszeit, [X.]rhöhung der Arbeitszeit und Ruhen der Arbeitszeit (zB [X.]lternzeit, Pflegezeit, Sa[X.]atical)

                 

-       

vereinbarte/geplante A[X.]auzeiten aufgrund eines erhöhten [X.]

                 

-       

Alter des Arbeitnehmers

                 

-       

Geschlecht des Arbeitnehmers

                 

-       

Höhe des Urlaubsanspruchs des Arbeitnehmers im Kalenderjahr

                 

-       

geplanter Urlaub des Arbeitnehmers im Kalenderjahr

                 

-       

zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Arbeitgeberin bekannte Leistungseinschränkungen oder vorliegende Behinderungen des Arbeitnehmers

                 

-       

zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung bestehende Mitgliedschaft in einem Betriebsrat bzw. Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen sowie Mitgliedschaft in einem [X.]/GBR-Fachausschuss des Arbeitnehmers

                 

-       

zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung bestehende Mitgliedschaft in einem Wirtschaftsausschuss oder im Aufsichtsrat als Arbeitnehmervertreter

                 

-       

Kostenstelle des Arbeitnehmers

                 

-       

Zuordnung zu den Zielarten gem. Nr. 5.2 [X.] [X.]

                 

-       

Priorisierung der Ziele gem. Nr. 5.2 [X.] [X.];

        

13.     

hilfsweise zum Antrag zu 12.

                 

der Arbeitgeberin aufzugeben, ihm die im Rahmen des [X.]-Prozesses gem. Nr. 13 der [X.] [X.] vom 12. Juni 2014 iVm. Nr. 5 der [X.] [X.] vom 1. Dezember 2010 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten [X.]-Ziele für das Kalenderjahr 2014 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 [X.] des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Arbeitgeberin stehen, vorzulegen und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers folgende Daten mitzuteilen:

                 

-       

individuelle [X.]-Ziele des Arbeitnehmers

                 

-       

Band des Arbeitnehmers

                 

-       

Position Title des Arbeitnehmers

                 

-       

zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Arbeitgeberin bekannte Leistungseinschränkungen oder vorliegende Behinderungen des Arbeitnehmers

                 

-       

zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung bestehende Mitgliedschaft in einem Betriebsrat bzw. Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen sowie Mitgliedschaft in einem [X.]/GBR-Fachausschuss des Arbeitnehmers

                 

-       

Zuordnung zu den Zielarten gem. Nr. 5.2 [X.] [X.]

                 

-       

Priorisierung der Ziele gem. Nr. 5.2 [X.] [X.];

        

14.     

hilfsweise zum Antrag zu 13.

                 

der Arbeitgeberin aufzugeben, ihm die im Rahmen des [X.]-Prozesses gem. Nr. 13 der [X.] [X.] vom 12. Juni 2014 iVm. Nr. 5 der [X.] [X.] vom 1. Dezember 2010 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten [X.]-Ziele für das Kalenderjahr 2014 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 [X.] des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Arbeitgeberin stehen, vorzulegen und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers folgende Daten mitzuteilen:

                 

-       

individuelle [X.]-Ziele des Arbeitnehmers

                 

-       

Band des Arbeitnehmers

                 

-       

Position Title des Arbeitnehmers;

        

15.     

hilfsweise zum Antrag zu 14.

                 

dem Beteiligten zu 2. aufzugeben, ihm [X.]insicht in die im Rahmen des [X.]-Prozesses gem. Nr. 13 der [X.] [X.] vom 12. Juni 2014 iVm. Nr. 5 der [X.] [X.] vom 1. Dezember 2010 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten [X.]-Ziele für das Kalenderjahr 2014 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 [X.] des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Arbeitgeberin stehen, zu gewähren und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers die im Antrag zu 12. genannten Daten zugänglich zu machen;

        

16.     

hilfsweise zum Antrag zu 15.

                 

dem Beteiligten zu 2. aufzugeben, ihm [X.]insicht in die im Rahmen des [X.]-Prozesses gem. Nr. 13 der [X.] [X.] vom 12. Juni 2014 iVm. Nr. 5 der [X.] [X.] vom 1. Dezember 2010 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten [X.]-Ziele für das Kalenderjahr 2014 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 [X.] des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Arbeitgeberin stehen, zu gewähren und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers folgende Daten zugänglich zu machen:

                 

-       

individuelle [X.]-Ziele des Arbeitnehmers

                 

-       

Band des Arbeitnehmers

                 

-       

Position Title des Arbeitnehmers;

        

17.     

der Arbeitgeberin aufzugeben, ihm die im Rahmen des [X.]-Prozesses gem. Nr. 5 der [X.] [X.] vom 12. Juni 2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten [X.]-Ziele für das Kalenderjahr 2015 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 [X.] des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Arbeitgeberin stehen, vorzulegen und dabei folgende Daten mitzuteilen:

                 

-       

Name des Arbeitnehmers

                 

-       

individuelle [X.]-Ziele des Arbeitnehmers

                 

-       

Zuordnung zu den Zielarten gem. Nr. 5.2 [X.] [X.]

                 

-       

Priorisierung der Ziele gem. Nr. 5.2 [X.] [X.];

        

18.     

hilfsweise zum Antrag zu 17.

                 

der Arbeitgeberin aufzugeben, ihm [X.]insicht in die im Rahmen des [X.]-Prozesses gem. Nr. 5 der [X.] [X.] vom 12. Juni 2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten [X.]-Ziele für das Kalenderjahr 2015 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 [X.] des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Arbeitgeberin stehen, zu gewähren und dabei folgende Daten zugänglich zu machen:

                 

-       

Name des Arbeitnehmers

                 

-       

individuelle [X.]-Ziele des Arbeitnehmers

                 

-       

Zuordnung zu den Zielarten gem. Nr. 5.2 [X.] [X.]

                 

-       

Priorisierung der Ziele gem. Nr. 5.2 [X.] [X.];

        

19.     

hilfsweise zum Antrag zu 17.

                 

der Arbeitgeberin aufzugeben, ihm die im Rahmen des [X.]-Prozesses gem. Nr. 5 der [X.] [X.] vom 12. Juni 2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten [X.]-Ziele für das Kalenderjahr 2015 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 [X.] des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Arbeitgeberin stehen, vorzulegen und dabei folgende Daten zugänglich zu machen:

                 

-       

Name des Arbeitnehmers

                 

-       

individuelle [X.]-Ziele des Arbeitnehmers;

        

20.     

hilfsweise zum Antrag zu 19.

                 

der Arbeitgeberin aufzugeben, ihm die im Rahmen des [X.]-Prozesses gem. Nr. 5 der [X.] [X.] vom 12. Juni 2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten [X.]-Ziele für das Kalenderjahr 2015 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 [X.] des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Arbeitgeberin stehen, vorzulegen und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers folgende Daten mitzuteilen:

                 

-       

individuelle [X.]-Ziele des Arbeitnehmers

                 

-       

Band des Arbeitnehmers

                 

-       

Position Title des Arbeitnehmers

                 

-       

vereinbarte Arbeitszeit des Arbeitnehmers in Stunden pro Woche

                 

-       

zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Arbeitgeberin bekannte Veränderungen bezüglich der vereinbarten Arbeitszeit, dh. Reduzierung der Arbeitszeit, [X.]rhöhung der Arbeitszeit und Ruhen der Arbeitszeit (zB [X.]lternzeit, Pflegezeit, Sa[X.]atical)

                                   
                 

-       

vereinbarte/geplante A[X.]auzeiten aufgrund eines erhöhten Arbeitszeitkontos

                 

-       

Alter des Arbeitnehmers

                 

-       

Geschlecht des Arbeitnehmers

                 

-       

Höhe des Urlaubsanspruchs des Arbeitnehmers im Kalenderjahr

                 

-       

geplanter Urlaub des Arbeitnehmers im Kalenderjahr

                 

-       

zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Arbeitgeberin bekannte Leistungseinschränkungen oder vorliegende Behinderungen des Arbeitnehmers

                 

-       

zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung bestehende Mitgliedschaft in einem Betriebsrat bzw. Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen sowie Mitgliedschaft in einem [X.]/GBR-Fachausschuss des Arbeitnehmers

                 

-       

zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung bestehende Mitgliedschaft in einem Wirtschaftsausschuss oder im Aufsichtsrat als Arbeitnehmervertreter

                 

-       

Kostenstelle des Arbeitnehmers

                 

-       

Zuordnung zu den Zielarten gem. Nr. 5.2 [X.] [X.]

                 

-       

Priorisierung der Ziele gem. Nr. 5.2 [X.] [X.];

        

21.     

hilfsweise zum Antrag zu 20.

                 

der Arbeitgeberin aufzugeben, ihm die im Rahmen des [X.]-Prozesses gem. Nr. 5 der [X.] [X.] vom 12. Juni 2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten [X.]-Ziele für das Kalenderjahr 2015 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 [X.] des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Arbeitgeberin stehen, vorzulegen und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers folgende Daten mitzuteilen:

                 

-       

individuelle [X.]-Ziele des Arbeitnehmers

                 

-       

Band des Arbeitnehmers

                 

-       

Position Title des Arbeitnehmers

                 

-       

zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Arbeitgeberin bekannte Leistungseinschränkungen oder vorliegende Behinderungen des Arbeitnehmers

                 

-       

zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung bestehende Mitgliedschaft in einem Betriebsrat bzw. Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen sowie Mitgliedschaft in einem [X.]/GBR-Fachausschuss des Arbeitnehmers

                 

-       

Zuordnung zu den Zielarten gem. Nr. 5.2 [X.] [X.]

                 

-       

Priorisierung der Ziele gem. Nr. 5.2 [X.] [X.];

        

22.     

hilfsweise zum Antrag zu 21.

                 

der Arbeitgeberin aufzugeben, ihm die im Rahmen des [X.]-Prozesses gem. Nr. 5 der [X.] [X.] vom 12. Juni 2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten [X.]-Ziele für das Kalenderjahr 2015 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 [X.] des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Arbeitgeberin stehen, vorzulegen und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers folgende Daten mitzuteilen:

                 

-       

individuelle [X.]-Ziele des Arbeitnehmers

                 

-       

Band des Arbeitnehmers

                 

-       

Position Title des Arbeitnehmers;

        

23.     

hilfsweise zum Antrag zu 22.

                 

der Arbeitgeberin aufzugeben, ihm [X.]insicht in die im Rahmen des [X.]-Prozesses gem. Nr. 5 der [X.] [X.] vom 12. Juni 2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten [X.]-Ziele für das Kalenderjahr 2015 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 [X.] des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Arbeitgeberin stehen, zu gewähren und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers die im Antrag zu 20. genannten Daten zugänglich zu machen;

        

24.     

hilfsweise zum Antrag zu 23.

                 

der Arbeitgeberin aufzugeben, ihm [X.]insicht in die im Rahmen des [X.]-Prozesses gem. Nr. 5 der [X.] [X.] vom 12. Juni 2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten [X.]-Ziele für das Kalenderjahr 2015 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 [X.] des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Arbeitgeberin stehen, zu gewähren und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers folgende Daten zugänglich zu machen:

                 

-       

individuelle [X.]-Ziele des Arbeitnehmers

                 

-       

Band des Arbeitnehmers

                 

-       

Position Title des Arbeitnehmers;

        

25.     

der Arbeitgeberin aufzugeben ihn in der Art und Weise zu informieren, wie es dem Antrag zu 1., Antrag zu 9. oder Antrag zu 17. bzw. den hilfsweise gestellten Anträgen entspricht, sobald und soweit eine Anpassung der Ziele gem. § 6.3 der [X.] [X.] vom 12. Juni 2014 oder § 6.3 der [X.] [X.] vom 1. Dezember 2010 stattgefunden hat;

        

26.     

der Arbeitgeberin aufzugeben, ihm die nach einer Beendigung der [X.] [X.] vom 12. Juni 2014 vereinbarten Zielvereinbarungen für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 [X.] des Betriebs vorzulegen und dabei folgende Daten mitzuteilen:

                 

-       

Name des Arbeitnehmers

                 

-       

vereinbarte Ziele;

        

27.     

hilfsweise zum Antrag zu 26.

                 

der Arbeitgeberin aufzugeben, ihm [X.]insicht in die nach einer Beendigung der [X.] [X.] vom 12. Juni 2014 vereinbarten Zielvereinbarungen für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 [X.] des Betriebs zu gewähren und dabei folgende Daten zugänglich zu machen:

                 

-       

Name des Arbeitnehmers

                 

-       

vereinbarte Ziele;

        

28.     

hilfsweise zum Antrag zu 27.

                 

der Arbeitgeberin aufzugeben, ihm die nach einer Beendigung der [X.] [X.] vom 12. Juni 2014 vereinbarten Zielvereinbarungen für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 [X.] des Betriebs vorzulegen und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers folgende Daten mitzuteilen:

                 

-       

individuelle [X.]-Ziele des Arbeitnehmers

                 

-       

Band des Arbeitnehmers

                 

-       

Position Title des Arbeitnehmers

                 

-       

vereinbarte Arbeitszeit des Arbeitnehmers in Stunden pro Woche

                 

-       

zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Arbeitgeberin bekannte Veränderungen bezüglich der vereinbarten Arbeitszeit, dh. Reduzierung der Arbeitszeit, [X.]rhöhung der Arbeitszeit und Ruhen der Arbeitszeit (zB [X.]lternzeit, Pflegezeit, Sa[X.]atical)

                 

-       

vereinbarte/geplante A[X.]auzeiten aufgrund eines erhöhten Arbeitszeitkontos

                 

-       

Alter des Arbeitnehmers

                 

-       

Geschlecht des Arbeitnehmers

                 

-       

Höhe des Urlaubsanspruchs des Arbeitnehmers im Kalenderjahr

                 

-       

geplanter Urlaub des Arbeitnehmers im Kalenderjahr

                 

-       

zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Arbeitgeberin bekannte Leistungseinschränkungen oder vorliegende Behinderungen des Arbeitnehmers

                 

-       

zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung bestehende Mitgliedschaft in einem Betriebsrat bzw. Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen sowie Mitgliedschaft in einem [X.]/GBR-Fachausschuss des Arbeitnehmers

                 

-       

zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung bestehende Mitgliedschaft in einem Wirtschaftsausschuss oder im Aufsichtsrat als Arbeitnehmervertreter

                 

-       

Kostenstelle des Arbeitnehmers;

        

29.     

hilfsweise zum Antrag zu 28.

                 

der Arbeitgeberin aufzugeben, ihm [X.]insicht in die nach einer Beendigung der [X.] [X.] vom 12. Juni 2014 vereinbarten Zielvereinbarungen für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 [X.] des Betriebs zu gewähren und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers die im Antrag zu 28. genannten Daten zugänglich zu machen.

7

Die Arbeitgeberin hat beantragt, die Anträge abzuweisen. Für das [X.] fehle es schon am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Diese Zielvereinbarungen hätten sich durch Zeitablauf erledigt. Der im Verlauf der Beschwerdeinstanz neu gestellten Anträge zu 26. bis 29. hat sie widersprochen. Jedenfalls könne der Betriebsrat nur überwachen, ob die Arbeitgeberin Zielvereinbarungen abschließe, den Zielbewertungsvorgang durchführe und sonstige Verpflichtungen aus der [X.] [X.] erfülle, nicht aber die Inhalte der Zielvereinbarungen.

8

Das Arbeitsgericht hat dem Antrag zu 5. und dem Antrag zu 13. stattgegeben. Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin und der des Betriebsrats hat das [X.] unter Abweisung der Anträge im Übrigen den nunmehr gestellten Anträgen zu 4., zu 12., zu 20. und zu 25. überwiegend stattgegeben sowie die zweitinstanzlich gestellten Anträge zu 26. bis 29. als unzulässig abgewiesen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt die Arbeitgeberin ihr Abweisungsbegehren weiter. Der Betriebsrat begehrt mit seiner Rechtsbeschwerde die Stattgabe seiner Anträge.

9

Im Verlauf des [X.] haben die Arbeitgeberin und der Gesamtbetriebsrat eine „Gesamtbetriebsvereinbarung zum [X.]-Prozess“ ([X.] CP) vereinbart, die nach deren Nr. 10 Abs. 1 die [X.] [X.] mit Inkrafttreten am 2. März 2017 ersetzt. Die [X.] CP lautet auszugsweise wie folgt:

        

1.    

Regelungsgegenstand und -ziel

        

Regelungsgegenstand und -ziel von [X.] sind insbesondere:

        

•       

Die Vereinbarung von individuellen und jeweils aktuellen, relevanten Zielen, aus denen der Mitarbeiter jederzeit den eigenen Beitrag zur [X.]rreichung der I Geschäftsziele erkennen kann,

        

•       

die Förderung und [X.]ntwicklung der Mitarbeiter durch ein kontinuierliches, konstruktives und wertschätzendes Feedback und

        

•       

die mehrdimensionale Bewertung der individuellen Leistungen sowie die Auswahl von Indikatoren, die Hinweise für die Karriereentwicklung des Mitarbeiters geben können.

        

…       

        
        

3.    

Prozessabfolge und [X.] allgemein

        

3.1     

Prozessabfolge

        

Der Bewertungszeitraum ist das gesamte Kalenderjahr bzw. der Zeitraum der aktiven Beschäftigung im betreffenden Kalenderjahr.

        

Der Prozessablauf gestaltet sich wie folgt (die detaillierten Beschreibungen sind in den nachfolgenden Ziffern zu finden):

        

•       

Führungskraft und Mitarbeiter vereinbaren die (initialen) Ziele zu Beginn des Kalenderjahres - spätestens bis zum 28.02. - gemeinsam in Textform im [X.] Tool.

        

•       

…       

        

•       

Nach Ablauf des [X.] nimmt die Führungskraft die mehrdimensionale Bewertung der Leistung (für den Zeitraum bis 31.12.) und die etwaige Auswahl der Zukunftsindikatoren vor. …

        

4.    

Vereinbarung der Ziele

        

4.1     

Zeitpunkt, Anzahl und Vereinbarung von Zielen

        

Die initiale Vereinbarung der Ziele zwischen Führungskraft und Mitarbeiter erfolgt so früh wie möglich im betreffenden Kalenderjahr. …

        

Die Zielvereinbarung soll während des [X.] jeweils durchgehend 3 bis 5 aktive Ziele enthalten. Die Anzahl von 5 aktiven Zielen wird nicht überschritten.

        

Für die regelmäßige Überprüfung und Anpassung der Ziele gelten die Regelungen in Ziff. 5.

        

…       

        

4.2     

Allgemeine Anforderung an Ziele

        

Für die Ziele sind folgende allgemeine Anforderungen zu beachten:

        

•       

Ziele können sowohl individuell sein als auch aus [X.] heraus entstehen.

                 

Individuelle Ziele können vom Mitarbeiter oder der Führungskraft vorgeschlagen werden.

                 

[X.] werden durch die Führungskraft aus den Zielen der ihr vorgeschalteten Organisationsebene abgeleitet und um die speziellen Aufgabenstellungen innerhalb ihrer Organisationseinheit ergänzt. …

        

•       

Die Ziele sollen so formuliert werden, dass hierin jeweils ein Bezug zu einer oder mehreren der 5 Dimensionen (siehe Ziff. 6.1) in der Weise gegeben ist, dass deren [X.]rfüllung in den betreffenden Dimensionen bewertet werden kann. [X.]in einzelnes Ziel soll in der Regel eine Bewertung in mehreren Dimensionen ermöglichen. [X.]s ist sicherzustellen, dass auf Basis der vereinbarten Ziele eine Bewertung aller 5 Dimensionen am [X.]nde des [X.] sinnvoll möglich ist.

        

…       

        
        

6.    

Bewertung

        

6.1     

Mehrdimensionale Bewertung

        

Unter Berücksichtigung der regelmäßigen Dokumentation der Zielerfüllung führt die Führungskraft zum [X.]nde des [X.] eine mehrdimensionale Leistungsbewertung anhand der fünf nachfolgend genannten Bewertungsdimensionen durch. …

        

Die 5 Bewertungsdimensionen sind:

                 

Geschäftserfolg (Business Results)

                 

…       

                 

[X.]rfolg des Kunden ([X.])

                 

…       

                 

Innovation (Innovation)

                 

…       

                 

Verantwortung gegenüber Anderen ([X.])

                 

…       

                 

Fertigkeiten (Skills)

                 

…       

        

Jede der fünf Dimensionen wird auf Basis der Zielerreichung mit einer der 3 [X.] bewertet.

        

[X.]ine kumulierte Gesamtbewertung findet nicht statt.

        

Die 3 [X.] sind:

        

…       

Übererfüllt

…       

                 

([X.]xceeds)

        
                 

[X.]rfüllt

…       

                 

(Achieves)

        
                 

Mehr erwartet

…       

                 

([X.]xpect more)

        
        

…“    

Der Betriebsrat hat daraufhin im Rechtsbeschwerdeverfahren seine Anträge zu 1. bis 8. dahingehend formuliert, dass es statt „für das jeweilige Kalenderjahr ab 2016“ nunmehr heißt „für das Kalenderjahr 2016“ und die Formulierung „spätestens bis zum 30. April des jeweiligen Kalenderjahrs“ jeweils gestrichen ist. Weiterhin hat er die Anträge zu 26. bis 29. zurückgenommen.

B. Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin ist begründet, die des Betriebsrats ist unbegründet.

I. Die dem Senat in der Rechtsbeschwerde insgesamt zur [X.]ntscheidung angefallenen zulässigen Anträge zu 1. bis 25. sind unbegründet.

1. Die in der [X.] durch den Betriebsrat erfolgte Änderung der auf eine zukünftige Leistung gerichteten Anträge zu 1. bis 8. auf nunmehr lediglich das Kalenderjahr 2016 nebst der Streichung des jeweiligen Zusatzes „spätestens bis zum 30. April des jeweiligen Kalenderjahrs“ ist zulässig. [X.]s handelt sich nicht um eine nach § 559 Abs. 1 ZPO unzulässige Antragsänderung, sondern lediglich um eine Beschränkung des Klageantrags ohne Änderung des [X.] nach § 264 Nr. 2 ZPO, die den Streitgegenstand nicht verändert (vgl. [X.] 14. September 2016 - 4 [X.] - Rn. 15 [X.]).

2. Die Anträge bedürfen der Auslegung.

a) Die [X.] zu 1., zu 9. und zu 17. sind dahin zu verstehen, dass der Betriebsrat von der Arbeitgeberin [X.] über die im [X.]inzelnen genannten Daten für die Kalenderjahre 2014, 2015 und 2016 verlangt und ihm diese, auch aufgrund des Umfangs der [X.], schriftlich mitgeteilt werden sollen. Zwar soll nach dem Antragswortlaut die Arbeitgeberin die „[X.]-Ziele … vorlegen“. Damit wird aber nach dem Vorbringen des Betriebsrats nicht die Vorlage der einzelnen Zielvereinbarungen begehrt. Das zeigt die nachstehende Konkretisierung der verlangten Daten. Gleiches gilt für die Hilfsanträge zu 3. bis 6., zu 11. bis 14. und zu 19. bis 22. hinsichtlich der dort aufgeführten Daten. Dabei ist die erbetene schriftliche [X.] teilweise auf diejenigen Daten beschränkt, die der Arbeitgeberin „bekannt“ sind.

b) Demgegenüber verlangt der Betriebsrat mit den hilfsweise gestellten Anträgen zu 2., zu 7. und 8., zu 10., zu 15. und 16. sowie zu 18., zu 23. und 24. anstelle einer schriftlichen [X.] die „[X.]insicht“ in die mit den jeweiligen [X.]n (Anträge zu 2., zu 10. und zu 18.) und mit den Hilfsanträgen durch Verweisung auf vorstehende Anträge benannten Informationen, die von der Arbeitgeberin entsprechend aufbereitet sind. Dabei sind die Hilfsanträge zu 3., zu 11. und zu 19., wie sich aus den dort benannten Zielen ergibt, nur für den Fall hilfsweise zu den [X.]n gestellt, falls den [X.]sbegehren in den jeweiligen Hilfsanträgen zu 2., zu 9. und zu 16. nicht stattgegeben werden sollte.

c) Der Antrag zu 25. ist in seinem [X.] darauf gerichtet, dass der Betriebsrat dann eine erneute schriftliche [X.] verlangt - „zu informieren wie es dem Antrag zu 1., zu 9. oder zu 17. entspricht“ -, wenn nach der schriftlichen Vereinbarung der „Ziele zu Beginn eines Jahrs“ gemäß Nr. 4 Abs. 2 Unterstrich 1 [X.] [X.] es zu einer Änderung der „individuellen [X.]-Ziele“ gekommen ist. Der Betriebsrat will in diesem Fall über diese „[X.]-Ziele“ insoweit informiert werden, als es zu einer Änderung gekommen ist. [X.]ntsprechendes oder die „[X.]insicht“ in diese Informationen beantragt der Betriebsrat, falls er mit einem der drei [X.] nicht obsiegt, sondern lediglich mit einem der Hilfsanträge zu 2. bis 8., zu 10. bis 16. oder zu 18. bis 24.

d) Schließlich sind die in den Anträgen genannten Daten als einheitliches Begehren zu verstehen, dem jeweils insgesamt und nicht nur teilweise stattgegeben werden soll. Dies folgt aus der Formulierung der jeweiligen Hilfsanträge, die anderenfalls überwiegend überflüssig wären.

3. Mit diesem Inhalt sind die Anträge zulässig. Sie sind hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Arbeitgeberin kann erkennen, welche schriftlichen Auskünfte sie dem Betriebsrat geben oder in welche Unterlagen sie [X.]insicht gewähren soll. [X.]ntgegen der Auffassung der Arbeitgeberin sind die auf das Kalenderjahr 2014 bezogenen Anträge zu 9. bis 16. nicht mangels Rechtsschutzschutzinteresse unzulässig. Das erforderliche Rechtschutzbedürfnis verlangt als Sachentscheidungsvoraussetzung das Vorliegen eines berechtigten Interesses an der Inanspruchnahme der Gerichte. Bei [X.] folgt es regelmäßig aus der Nichterfüllung des behaupteten Anspruchs. Ob dieser besteht, ist grundsätzlich eine Frage der Begründetheit ([X.] 19. Februar 2008 - 1 [X.] - Rn. 12).

4. Die Anträge zu 1. bis 25. sind unbegründet.

a) Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 [X.] hat der Arbeitgeber den Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten sowie auf dessen Verlangen [X.]insicht in die erforderlichen Unterlagen zu gewähren. Hieraus folgt ein entsprechender Anspruch des Betriebsrats, soweit die begehrte Information zur Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist. Anspruchsvoraussetzung ist damit zum einen, dass überhaupt eine Aufgabe des Betriebsrats gegeben ist und zum anderen, dass im [X.]inzelfall die begehrte Information zur Wahrnehmung der Aufgabe erforderlich ist. Dies hat der Betriebsrat darzulegen. [X.]rst anhand dieser Angaben können der Arbeitgeber und im Streitfall das Arbeitsgericht prüfen, ob die Voraussetzungen einer [X.]spflicht oder ggf. ein [X.]insichtsrecht vorliegen ([X.] 7. Februar 2012 - 1 [X.] - Rn. 7, [X.][X.] 140, 350). [X.]in [X.]sanspruch besteht weiterhin nicht erst dann und nicht nur insoweit, als Beteiligungsrechte aktuell sind. Dem Betriebsrat soll es durch die [X.] ermöglicht werden, in eigener Verantwortung zu prüfen, ob sich Aufgaben im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes ergeben und ob er zur Wahrnehmung dieser Aufgaben tätig werden muss ([X.] 15. Dezember 1998 - 1 [X.] - zu [X.] 1 der Gründe [X.], [X.][X.] 90, 288).

b) Nach diesen Maßstäben sind die Anträge des Betriebsrats unbegründet.

aa) Der Betriebsrat kann sich für seine [X.]s- und [X.]insichtsbegehren nicht auf eine nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 [X.] bestehende Aufgabe berufen, die Durchführung der [X.] [X.] durch die Arbeitgeberin überwachen zu wollen.

(1) Für die Wahrnehmung des Überwachungsrechts aus § 80 Abs. 1 Nr. 1 [X.] ist, auch wenn es sich für die [X.] und 2016 um die Durchführung einer Gesamtbetriebsvereinbarung und für das [X.] um eine Konzernbetriebsvereinbarung handelt, der örtliche und damit der antragstellende Betriebsrat zuständig (vgl. [X.] 16. August 2011 - 1 [X.] - Rn. 29 bis 31, [X.][X.] 139, 25).

(2) Nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 [X.] hat der Betriebsrat ua. darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden ([X.] 20. Dezember 1988 - 1 [X.] - zu [X.] 1 a der Gründe, [X.][X.] 60, 311). Die Überwachungsaufgabe ist vorrangig gegenwarts- und zukunftsbezogen, um den Arbeitgeber ggf. zu künftiger Rechtsbefolgung anzuhalten. Nur wenn sich aus Auskünften über bestimmte Verhaltensweisen des Arbeitgebers in der Vergangenheit Rückschlüsse für sein derzeitiges und künftiges Verhalten ziehen lassen können, ist der vergangenheitsgerichtete Anspruch begründet. Die rückwärtige zeitliche Grenze liegt aber dort, wo der Betriebsrat aus den gewünschten Informationen für sein Handeln keine sachgerechten Folgerungen mehr ziehen könnte ([X.] 21. Oktober 2003 - 1 [X.] [X.] 3 b [X.] (3) der Gründe, [X.][X.] 108, 132).

(3) Der Senat muss vorliegend nicht abschließend darüber befinden, ob dem Betriebsrat im Rahmen seiner Überwachungsaufgabe nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 [X.] ein [X.]sanspruch oder ein [X.]insichtsrecht in dem in den Haupt- und Hilfsanträgen beschrieben Umfang zukommt. Die [X.]s- und [X.]insichtsverlangen des Betriebsrats beziehen sich nicht mehr auf die Durchführung einer im Betrieb noch geltenden Gesamtbetriebsvereinbarung oder einer Konzernbetriebsvereinbarung. Die [X.] [X.] wurde zuletzt für die Zielvereinbarungen des [X.] angewendet (§ 13 Abs. 2 [X.] [X.]). Die [X.] [X.] wurde durch die am 2. März 2017 in [X.] getretene [X.] CP nach deren Nr. 10 Absatz 1 abgelöst. Diese ist seither die maßgebende Betriebsvereinbarung, deren Durchführung der Betriebsrat zu überwachen hat. Auf diese sind die [X.]s- und [X.]insichtsbegehren des Betriebsrats jedoch nicht gerichtet.

(4) Die Anträge sind auch nicht deshalb begründet, weil sowohl in der [X.] [X.] und der [X.] [X.] einerseits und der [X.] CP andererseits Vorgaben für Zielvereinbarungen sowie für die Anpassung von Zielen enthalten sind. Aus den begehrten Informationen können keine Folgerungen für eine gegenwärtige und zukünftige Überwachungsaufgabe bezogen auf die nach der [X.] CP vereinbarten oder festgelegten Ziele gezogen werden.

(a) Nach der [X.] [X.] - deren Ziele auf die Definition und Vereinbarung individueller Beiträge der Arbeitnehmer, eine aufgabenorientierte Förderung und [X.]ntwicklung sowie eine leistungsorientierte Beförderung gerichtet sind (Nr. 1 Abs. 2 [X.] [X.]) - umfasst der [X.]-Prozess die gemeinsame Vereinbarung individueller Arbeitsziele (Nr. 5.1 Unterstrich 3 [X.] [X.]) des Mitarbeiters (Nr. 3 Unterstrich 1 [X.] [X.]). Sie gliedern sich in drei Bereiche - Geschäftsziele, Ziele zur Mitarbeiterführung und [X.]ntwicklungsaktivitäten -, wobei für erstere maximal zehn Ziele, für das weitere zwei bis maximal vier Ziele sowie für die [X.]ntwicklungsaktivitäten bis zu zwei Maßnahmen vereinbart werden können (Nr. 5.2 Abs. 1 [X.] [X.]). Dabei werden nach Nr. 5.3 Absatz 1 [X.] [X.] die [X.]-Ziele von der Führungskraft aus ihrem Verantwortungsbereich „aus den Zielen der ihnen vorgeschalteten Organisationsebene“ abgeleitet. Die entsprechenden Regelungen der [X.] [X.] sind weitgehend inhaltsgleich.

(b) Anders als der Betriebsrat in der [X.] vorgetragen hat, sind die Regelungen der [X.] CP über die zu vereinbarenden Ziele und deren Anpassung nicht „im Wesentlichen identisch“. Dies steht der Annahme entgegen, es seien Schlüsse für die Durchführung der [X.] CP möglich.

Bereits das mit der [X.] CP verfolgte [X.] „der mehrdimensionalen Bewertung der individuellen Leistungen“ der Arbeitnehmer und die „Auswahl von Indikatoren, die Hinweise für die Karriereentwicklung“ des Arbeitnehmers geben können (Nr. 1 Unterstrich 3 [X.] CP) - ohne ausdrücklich die „leistungsorientierte Beförderung“ wie in Nr. 1 Abs. 2 Unterstrich 3 [X.] [X.] zu nennen - weicht von denen der [X.] [X.] und [X.] [X.] ab. Weiterhin wird die Zahl der „aktiven Ziele“ während des [X.] erheblich eingeschränkt. Die Zielvereinbarung soll durchgehend nur drei bis maximal fünf aktive Ziele enthalten (Nr. 4.1 Abs. 2 [X.] CP). Zudem können die Ziele sowohl individuell als auch - anders als nach der [X.] [X.] - „aus [X.] heraus entstehen“ (Nr. 4.2 Abs. 1 Unterstrich 1 Unterabs. 1 [X.] CP). Abweichend von den [X.] werden nur noch die [X.] von der Führungskraft aus den Zielen der vorgeschalteten Organisationseinheit abgeleitet (Nr. 4.2 Abs. 1 Unterstrich 1 Unterabs. 3 [X.] CP). Zudem müssen sich die Ziele nicht mehr an den in der [X.] [X.] und der [X.] [X.] genannten drei Bereichen orientieren. Maßstab ist vielmehr, dass „ein Bezug zu einer oder mehreren der 5 Dimensionen“ nach Nr. 6.1 Absatz 2 [X.] CP - Geschäftserfolg, [X.]rfolg des Kunden, Innovation, Verantwortung gegenüber Anderen, Fertigkeiten - besteht. [X.]inzelziele sind nunmehr so formuliert, dass in der Regel eine Bewertung in mehreren der genannten fünf Dimensionen ermöglicht wird (Nr. 4.2 Abs. 1 Unterstrich 2 [X.] CP). Schließlich sind die [X.] von bisher fünf (Nr. 7.2 Abs. 1 [X.] [X.]) auf drei reduziert worden (Nr. 6.1 Abs. 4 [X.] CP) und es findet statt der vorherigen umfassenden Leistungsbewertung mit einer [X.]instufung der Gesamtleistung (Nr. 7.1 Abs. 1, Nr. 7.2 Abs. 1 [X.] [X.]) keine „kumulierte Gesamtbewertung“ mehr statt (Nr. 6.1 Abs. 3 [X.] CP).

(c) Der Betriebsrat kann für seine [X.]s- und [X.]insichtsverlangen nicht anführen, anhand der begehrten Informationen könne er prüfen, ob „die vom Gesamtbetriebsrat gewählten Formulierungen [in der [X.] CP] sinnvoll gewählt wurden und ob durch die wenigen geänderten Formulierungen in der [X.] [X.] Verstöße gegen die Vorgaben zur Zielvereinbarung reduziert wurden“. Dieses Informationsbegehren ist nicht auf eine Überwachung der bestehenden [X.] CP gerichtet. Vielmehr handelt es sich um eine in der [X.] unzulässige Antragsänderung, weil ein anderer, bisher nicht vorgetragener Lebenssachverhalt - die Überprüfung einer sachgerechten Formulierung der Regelungen in der [X.] CP - zur Anspruchsbegründung herangezogen wird.

[X.]) Die Anträge sind aus den vorgenannten Gründen gleichfalls unbegründet, soweit der Betriebsrat für die von ihm angeführte Überwachungsaufgabe bei Durchführung der [X.] [X.] und der [X.] [X.] nach § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] auf die [X.]inhaltung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes abstellt (dazu [X.] 30. September 2008 - 1 [X.] - Rn. 33, 41, [X.][X.] 128, 92) und das [X.] als Aufgabe iSd. § 80 Abs. 2 Satz 1 [X.] für seine Ansprüche heranzieht.

cc) Die geltend gemachten Ansprüche sind nicht im Hinblick auf die vom Betriebsrat angeführten Aufgaben nach § 80 Abs. 1 Nr. 8 und 9 [X.] begründet. [X.]s fehlt an der erforderlichen Darlegung, für welche konkreten Förderungs- und Sicherungsmaßnahmen er die Auskünfte benötigt. [X.]in allgemein gehaltener Hinweis auf die gesetzlichen Aufgaben nach den beiden Bestimmungen unter Wiederholung des Gesetzeswortlauts ist ersichtlich unzureichend (vgl. [X.] 17. September 2013 - 1 ABR 26/12 - Rn. 16).

dd) Den Anträgen des Betriebsrats ist weiterhin nicht auf Grundlage des § 80 Abs. 2 Satz 1 [X.] stattzugeben, weil als wahrzunehmende Aufgabe ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 [X.] für Regelungen des [X.]es bei Durchführung der [X.] [X.] in Betracht kommt. Das ist nicht der Fall.

(1) Der Betriebsrat verweist zwar zutreffend darauf, dass ihm dem Grunde nach ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 [X.] bei betrieblichen Regelungen zum [X.] zukommt, die gesetzliche [X.] konkretisieren (vgl. [X.] 28. März 2017 - 1 [X.] - Rn. 18 [X.], [X.][X.] 159, 12).

(2) [X.]in Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 [X.] entfällt bereits deshalb, weil die [X.] [X.] im März 2017 durch die [X.] CP abgelöst wurde. Regelungen des [X.]es zur Durchführung der [X.] [X.] und ein damit verbundenes Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats scheiden daher aus. Darüber hinaus bleibt nach dem Vorbringen des Betriebsrats offen, hinsichtlich welcher gesetzlichen und zu konkretisierenden Rahmenvorschrift er ein ihm zustehendes Mitbestimmungsrecht ausüben will. [X.]r führt lediglich pauschal die „§§ 3 ff. [X.]“ an, mit dem Ziel, nicht näher beschriebene „psychische Beanspruchungen“ durch die „[X.]-Ziele“ entgegenwirken zu wollen. Soweit sich der Betriebsrat auf § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.] beziehen sollte, übersieht er zudem, dass dessen Anwendung zumindest das Vorliegen von Gefährdungen verlangt, die entweder feststehen oder im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung festzustellen sind. [X.]rst in einem solchen Fall lösen sie eine konkrete gesetzliche Handlungspflicht des Arbeitgebers aus, deren Umsetzung einer Mitwirkung des Betriebsrats bedarf ([X.] 28. März 2017 - 1 [X.] - Rn. 20 ff. [X.], [X.][X.] 159, 12). Weder stehen Gefährdungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeberin fest (vgl. [X.] 18. Juni 2017 - 1 [X.] - Rn. 16 f., [X.][X.] 159, 360) noch sind sie aufgrund einer Gefährdungsbeurteilung nach § 5 [X.] festgestellt worden.

II. [X.] ist auch insoweit unbegründet, als er sich gegen die Abweisung der Anträge zu 26. bis 29. wendet.

1. Die Anträge sind dem Senat zur [X.]ntscheidung angefallen. Für die Wirksamkeit der im Verlauf des [X.] vom Betriebsrat erklärten [X.] fehlt es an der nach § 92 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 ArbGG erforderlichen Zustimmung der Arbeitgeberin.

2. Die Anträge zu 26. bis 29. sind mangels hinreichender Bestimmtheit iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig. [X.]s fehlt an der erforderlichen Angabe eines bestimmten [X.], sodass der Streitgegenstand nicht bestimmt werden kann (vgl. [X.] 11. Februar 1981 - 7 [X.] - zu [X.] der Gründe). Auf die Sachdienlichkeit der Antragsänderung nach § 87 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2, § 81 Abs. 3 ArbGG kommt es daher nicht an.

a) Nach dem zweigliedrigen [X.] wird der Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens durch den dort gestellten Antrag und dem ihm zugrunde liegenden Lebenssachverhalt (Antragsgrund) bestimmt. Der Streitgegenstand erfasst alle Tatsachen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden, den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtungsweise zu dem zur [X.]ntscheidung gestellten [X.] gehören, die zur Stützung des [X.] dem Gericht unterbreitet werden ( [X.]  20. Februar 2018 - 1 [X.] - Rn. 12 [X.]).

b) Nach dem Vorbringen des Betriebsrats bleibt bereits offen, auf welchen konkreten Lebenssachverhalt er seine Antragsbegehren stützen will. [X.]r möchte vielmehr auf der Basis seiner Annahme, es würden auch nach Beendigung der [X.] [X.] Zielvereinbarungen geschlossen, unabhängig von den zukünftigen tatsächlichen kollektivrechtlichen oder individualvertraglichen Grundlagen, die den Abschluss von Zielvereinbarungen zum Inhalt haben könnten, die Begründetheit seiner [X.]s- und [X.]insichtsverlangen im beantragten Umfang beschieden wissen. Damit fehlt es mangels konkreten Lebenssachverhalt an der erforderlichen Bestimmung des Streitgegenstands, über den der Senat entscheiden soll.

        

    Schmidt    

        

    K. Schmidt    

        

    Treber    

        

        

        

    Hayen    

        

    Fritz    

                 

Meta

1 ABR 25/16

24.04.2018

Bundesarbeitsgericht 1. Senat

Beschluss

Sachgebiet: ABR

vorgehend ArbG Stuttgart, 17. März 2015, Az: 1 BV 185/14, Beschluss

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 24.04.2018, Az. 1 ABR 25/16 (REWIS RS 2018, 10241)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 10241

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