Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 24.04.2018, Az. 1 ABR 3/17

1. Senat | REWIS RS 2018, 10312

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Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird unter Zurückweisung der Anschlussrechtsbeschwerde des Betriebsrats der Beschluss des [X.] vom 25. August 2016 - 11 [X.] - teilweise aufgehoben.

Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird unter Zurückweisung der Anschlussbeschwerde des Betriebsrats der Beschluss des [X.] vom 3. März 2015 - 2 [X.] - teilweise abgeändert.

Die Anträge des Betriebsrats werden insgesamt abgewiesen.

Gründe

1

A. [X.]ie Beteiligten streiten über [X.]sansprüche und Einsichtnahmerechte.

2

[X.]ie Arbeitgeberin ist ein abhängiges Unternehmen im Konzern der [X.] Für ihren Betrieb mit den Betriebsstätten [X.], [X.]ü und [X.] ist der antragstellende Betriebsrat gewählt. [X.]ie im Unternehmen bestehenden Betriebsräte haben einen Gesamtbetriebsrat gebildet. Es besteht ein Konzernbetriebsrat.

3

[X.]ie Arbeitgeberin schließt mit bei ihr beschäftigten Arbeitnehmern individuelle Arbeitsziele, sog. Personal Business Commitments ([X.]). Grundlage hierfür ist eine mit dem Gesamtbetriebsrat am 12. Juni 2014 vereinbarte „Gesamtbetriebsvereinbarung zum [X.]-Prozess“ ([X.] [X.]), in der es ua. heißt:

        

1.    

Regelungsgegenstand

        

[X.]iese Betriebsvereinbarung regelt das Verfahren zur Zielplanung und Leistungsbewertung.

        

[X.]as [X.] dient insbesondere folgenden Zielen:

        

•       

der [X.]efinition und Vereinbarung des individuellen Beitrags der [X.]itarbeiter zur Erreichung der I-Geschäftsziele

        

•       

Aufgabenorientierte Förderung und Entwicklung

        

•       

Leistungsorientierte Beförderung

        

2.    

Geltungsbereich

        

[X.]iese Gesamtbetriebsvereinbarung gilt für alle [X.]itarbeiter, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis zur I [X.] GmbH stehen.

        

3.    

[X.]er [X.] Prozess allgemein

        

[X.]er [X.]-Prozess umfasst im Wesentlichen:

        

•       

die gemeinsame Vereinbarung individueller Arbeitsziele des [X.]itarbeiters zu Beginn des Kalenderjahres

        

•       

die gemeinsame Planung/Erarbeitung der Weiterentwicklung beziehungsweise der Weiterentwicklungsmaßnahmen im weiteren Sinn mit dem Arbeitnehmer zu Beginn des Kalenderjahres

        

•       

die jährliche Bewertung der Gesamtleistung anhand der vereinbarten Ziele durch die Führungskraft am Ende des [X.]

        

…       

        
        

4.    

Bewertungszeitraum und zeitliche Prozessabfolge

        

[X.]er Bewertungszeitraum ist das Kalenderjahr.

        

…       

        
        

5.    

Vereinbarung der Ziele

        

5.1     

Allgemeine Anforderungen an [X.]-Ziele

        

•       

[X.]ie vereinbarten Ziele berücksichtigen die Tätigkeit, das Anforderungsprofil und die Verantwortlichkeit des [X.]itarbeiters und müssen in der vereinbarten Arbeitszeit erfüllbar sein.

        

•       

[X.]ie [X.]-Ziele des [X.]itarbeiters sind herausfordernd, klar, messbar und verständlich. Sie sollten auch übererfüllbare Ziele enthalten.

        

•       

Sie haben individuelle Inhalte und konzentrieren sich auf die Schwerpunkte (max. zehn Ziele).

                 

Verweise auf Ziele, die außerhalb des [X.]-Tools dokumentiert sind (z.B. allgemeine oder bereichsbezogene Arbeitsanweisungen), sind keine [X.]-Ziele im Sinne dieser Vereinbarung.

        

•       

Bei der Auswahl und inhaltlichen Festlegung der Ziele werden die tätigkeitsbezogenen persönlichen Stärken der [X.]itarbeiter berücksichtigt.

        

•       

[X.]ie Ziele enthalten bewertbare Kriterien im Sinne von quantitativen, qualitativen und/oder terminlichen Elementen, sofern sie nicht Teil einer anderen kollektiven Vereinbarung (z.B. [X.]) sind.

        

•       

[X.]ie Zielerreichung ist vom [X.]itarbeiter aktiv beeinflussbar.

        

•       

…       

        

•       

Spezielle Berücksichtigung bei der Zielvereinbarung findet auch eine eventuell vorliegende Leistungseinschränkung oder eine vorliegende Behinderung (sofern diese einen Einfluss auf die ausgeübte Tätigkeit hat) sowie die zeitliche Inanspruchnahme von nicht freigestellten Betriebsratsmitgliedern bzw. Vertrauenspersonen der schwerbehinderten [X.]enschen aufgrund der Ausübung ihres [X.]andats sowie von [X.]itgliedern eines [X.]/GBR-Fachausschuss aufgrund der Ausübung ihrer Ausschussarbeit.

        

5.2     

Anzahl und Arten von Zielen

        

Als [X.]-Ziele kommen Geschäftsziele, Ziele zur [X.]itarbeiterführung für Führungskräfte mit Personalverantwortung und Entwicklungsaktivitäten in Betracht.

        

Geschäftsziele

[X.]ax. 10 Ziele ohne weitere Unterziele. (Verdeutlichung und Spezifizierung des jeweiligen Zieles sind jedoch möglich)

        

Ziele zur [X.]itarbeiterführung

Zwei bis max. vier Ziele zur effizienten Führung der [X.]itarbeiter und zur Schaffung einer motivierenden Arbeitsatmosphäre.

        

Entwicklungsaktivitäten

Bis zu zwei [X.]aßnahmen zur Weiterentwicklung der Kenntnisse und Fähigkeiten.

        

[X.]ie individuellen Geschäftsziele können entsprechend ihrer Bedeutung priorisiert werden. In diesen Fällen ist dies zu dokumentieren (z. B. durch fortlaufende Nummerierung). Ein höher priorisiertes Ziel ist bei der Bewertung entsprechend stärker zu berücksichtigen.

        

5.3     

Ableitung von [X.]-Zielen und Zielplanung

        

[X.]ie Führungskräfte leiten die Ziele ihres Verantwortungsbereichs aus den Zielen der ihnen vorgeschalteten Organisationsebene ab und ergänzen diese um die speziellen Aufgabenstellungen innerhalb ihrer Organisationseinheit.

        

Auf der Grundlage dieser Abteilungsziele und ggf. unter Einbeziehung des Inputs einer fachlichen Führungskraft erarbeiten und vereinbaren [X.]itarbeiter und Führungskraft gemeinsam die individuellen Ziele des [X.]itarbeiters, wodurch dieser seinen persönlichen Beitrag zu den Abteilungs- und Geschäftszeiten erkennt.

        

[X.]ie Zielvereinbarung wird so früh als möglich im Jahr getroffen und bis spätestens 31.03. des Jahres vereinbart. …

        

Sollte eine einvernehmliche Vereinbarung der Ziele bzw. einzelner Ziele nicht möglich sein, so definiert die Führungskraft im Rahmen des [X.]irektionsrechts die Ziele abschließend. …

        

7.    

Bewertung

        

…       

        

7.1     

Bewertungsvorgang

        

Zum Ende des [X.] führt die Führungskraft eine umfassende Leistungsbewertung durch, ...

        

[X.]abei ist auf eine faire, diskriminierungsfreie und differenzierte Bewertung der Gesamtleistung zu achten.

        

…       

        

Schließlich ordnet die Führungskraft die Gesamtleistung des [X.]itarbeiters, der zum [X.] an ihn berichtet, einer der fünf [X.] zu. …

        

7.2     

[X.]

        

[X.]ie Gesamtleistung wird wie folgt eingestuft:

        

Stufe 

[X.]efinition

Beschreibung

        

1       

…       

…       

        

2+    

…       

…       

        

2       

…       

…       

        

3       

…       

…       

        

4       

…       

…       

        

…       

        

13.     

Schlussbestimmungen

        

[X.]iese Gesamtbetriebsvereinbarung ersetzt die für die I [X.] GmbH geltenden Regelungen der Konzernbetriebsvereinbarung vom 01.12.2010. …

        

[X.]iese Gesamtbetriebsvereinbarung tritt zum 01.04.2014 in [X.], mit der [X.]aßgabe, dass die auf Grundlage der Konzernbetriebsvereinbarung vom 01.12.2010 vereinbarten Ziele für das [X.] 2014 weiter Gültigkeit behalten.“

4

[X.]ie „Konzernbetriebsvereinbarung zum [X.]-Prozess“ vom 1. [X.]ezember 2010 ist in Nr. 5: „Vereinbarung der Ziele“ sowie in Nr. 7.1 und 7.2 mit der [X.] [X.] in der Sache inhaltsgleich.

5

[X.]er Betriebsrat verlangt mit dem von ihm eingeleiteten Beschlussverfahren von der Arbeitgeberin die Vorlage der mit den Arbeitnehmern vereinbarten oder festgelegten [X.]-Ziele sowie weitere Informationen. Er wolle die [X.]urchführung der [X.] [X.] überwachen. Für die Zielvereinbarungen seien die Tätigkeit, das Anforderungsprofil und die Erfüllbarkeit der Ziele sowie ggf. bestehende Leistungseinschränkungen und Behinderungen ebenso zu berücksichtigen wie [X.]andate in [X.]. [X.]aher benötige er die Namen der einzelnen Arbeitnehmer. Zu seinen Überwachungsaufgaben zähle auch die Einhaltung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes sowie des [X.] nach § 7 Abs. 1 AGG. Anhand der [X.] könne er weiterhin prüfen, ob ein [X.]itbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 [X.] bestehe, weil Regelungen über den [X.] erforderlich sein könnten. Schließlich benötige er die Auskünfte für etwaige Aufgaben iSd. § 80 Abs. 1 Nr. 8 und Nr. 9 [X.]. [X.]iese Informationen könne er zudem für Zielvereinbarungen beanspruchen, die nach Beendigung der [X.] [X.] abgeschlossen würden.

6

[X.]er Betriebsrat hat zuletzt beantragt,

        

1.    

der Arbeitgeberin aufzugeben, ihm die im Rahmen des [X.]-Prozesses gem. Ziffer 5 der [X.] [X.] vom 12.06.2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten [X.]-Ziele für das jeweilige Kalenderjahr ab 2016 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 [X.] des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2. stehen, spätestens bis zum 30. April des jeweiligen Kalenderjahrs vorzulegen und dabei folgende [X.]aten mitzuteilen:

                 

•       

Name des Arbeitnehmers

                 

•       

individuelle [X.]-Ziele des Arbeitnehmers

                 

•       

Zuordnung zu den Zielarten gem. Ziffer 5.2 [X.] [X.]

                 

•       

Priorisierung der Ziele gem. Ziffer 5.2 [X.] [X.];

        

2.    

hilfsweise zum Antrag zu 1.:

                 

der Arbeitgeberin aufzugeben, ihm Einsicht in die im Rahmen des [X.]-Prozesses gem. Ziffer 5 der [X.] [X.] vom 12.06.2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten [X.]-Ziele für das jeweilige Kalenderjahr ab 2016 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 [X.] des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2. stehen, zu gewähren und dabei folgende [X.]aten zugänglich zu machen:

                 

•       

Name des Arbeitnehmers

                 

•       

individuelle [X.]-Ziele des Arbeitnehmers

                 

•       

Zuordnung zu den Zielarten gem. Ziffer 5.2 [X.] [X.]

                 

•       

Priorisierung der Ziele gem. Ziffer 5.2 [X.] [X.];

        

3.    

hilfsweise zum Antrag zu 1.:

                 

der Arbeitgeberin aufzugeben, ihm die im Rahmen des [X.]-Prozesses gem. Ziffer 5 der [X.] [X.] vom 12.06.2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten [X.]-Ziele für das jeweilige Kalenderjahr ab 2016 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 [X.] des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2. stehen, spätestens bis zum 30. April des jeweiligen Kalenderjahrs vorzulegen und dabei folgende [X.]aten mitzuteilen:

                 

•       

Name des Arbeitnehmers

                 

•       

individuelle [X.]-Ziele des Arbeitnehmers;

        

4.    

hilfsweise zum Antrag zu 3.:

                 

der Arbeitgeberin aufzugeben, ihm die im Rahmen des [X.]-Prozesses gem. Ziffer 5 der [X.] [X.] vom 12.06.2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten [X.]-Ziele für das jeweilige Kalenderjahr ab 2016 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 [X.] des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2. stehen, spätestens bis zum 30. April des jeweiligen Kalenderjahrs vorzulegen und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers folgende [X.]aten mitzuteilen:

                 

•       

individuelle [X.]-Ziele des Arbeitnehmers

                 

•       

Band des Arbeitnehmers

                 

•       

Position Title des Arbeitnehmers

                 

•       

vereinbarte Arbeitszeit des Arbeitnehmers in Stunden pro Woche

                 

•       

zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten zu 2. bekannte Veränderungen bezüglich der vereinbarten Arbeitszeit, dh. Reduzierung der Arbeitszeit, Erhöhung der Arbeitszeit und Ruhen der Arbeitszeit (zB Elternzeit, Pflegezeit, Sa[X.]atical)

                 

•       

Geburtsdatum des Arbeitnehmers

                 

•       

Alter des Arbeitnehmers

                 

•       

Geschlecht des Arbeitnehmers

                 

•       

zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten zu 2. bekannte Religion oder Weltanschauung des Arbeitnehmers

                 

•       

zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten zu 2. bekannte sexuelle Identität des Arbeitnehmers

                 

•       

Höhe des Urlaubsanspruchs des Arbeitnehmers im Kalenderjahr

                 

•       

geplanter Urlaub des Arbeitnehmers im Kalenderjahr

                 

•       

zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten zu 2. bekannte Leistungseinschränkungen oder vorliegende Behinderungen des Arbeitnehmers

                 

•       

zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung bestehende [X.]itgliedschaft in einem Betriebsrat bzw. Vertrauensperson der schwerbehinderten [X.]enschen sowie [X.]itgliedschaft in einem [X.]/GBR-Fachausschuss des Arbeitnehmers

                 

•       

zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung bestehende [X.]itgliedschaft in einem Wirtschaftsausschuss oder im Aufsichtsrat als Arbeitnehmervertreter

                 

•       

Kostenstelle des Arbeitnehmers

                 

•       

Zuordnung zu den Zielarten gem. Ziffer 5.2 [X.] [X.]

                 

•       

Priorisierung der Ziele gem. Ziffer 5.2 [X.] [X.];

        

5.    

hilfsweise zum Antrag zu 4.:

                 

der Arbeitgeberin aufzugeben, ihm die im Rahmen des [X.]-Prozesses gem. Ziffer 5 der [X.] [X.] vom 12.06.2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten [X.]-Ziele für das jeweilige Kalenderjahr ab 2016 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 [X.] des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2. stehen, spätestens bis zum 30. April des jeweiligen Kalenderjahrs vorzulegen und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers folgende [X.]aten mitzuteilen:

                 

•       

individuelle [X.]-Ziele des Arbeitnehmers

                 

•       

Band des Arbeitnehmers

                 

•       

Position Title des Arbeitnehmers

                 

•       

zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten zu 2. bekannte Leistungseinschränkungen oder vorliegende Behinderungen des Arbeitnehmers

                 

•       

zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung bestehende [X.]itgliedschaft in einem Betriebsrat bzw. Vertrauensperson der schwerbehinderten [X.]enschen sowie [X.]itgliedschaft in einem [X.]/GBR-Fachausschuss des Arbeitnehmers;

        

6.    

hilfsweise zum Antrag zu 5.:

                 

der Arbeitgeberin aufzugeben, ihm Einsicht in die im Rahmen des [X.]-Prozesses gem. Ziffer 5 der [X.] [X.] vom 12.06.2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten [X.]-Ziele für das jeweilige Kalenderjahr ab 2016 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 [X.] des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2. stehen, spätestens bis zum 30. April des jeweiligen Kalenderjahrs vorzulegen und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers folgende [X.]aten mitzuteilen:

                 

•       

individuelle [X.]-Ziele des Arbeitnehmers

                 

•       

Band des Arbeitnehmers

                 

•       

Position Title des Arbeitnehmers;

        

7.    

hilfsweise zum Antrag zu 6.:

                 

der Arbeitgeberin aufzugeben, ihm spätestens bis zum 30. April des jeweiligen Kalenderjahrs Einsicht in die im Rahmen des [X.]-Prozesses gem. Ziffer 5 der [X.] [X.] vom 12.06.2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten [X.]-Ziele für das jeweilige Kalenderjahr ab 2016 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 [X.] des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2. stehen, zu gewähren und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers die im Antrag zu 4. genannten [X.]aten zugänglich zu machen;

        

8.    

hilfsweise zum Antrag zu 7.:

                 

der Arbeitgeberin aufzugeben, ihm spätestens bis zum 30. April des jeweiligen Kalenderjahrs Einsicht in die im Rahmen des [X.]-Prozesses gem. Ziffer 5 der [X.] [X.] vom 12.06.2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten [X.]-Ziele für das jeweilige Kalenderjahr ab 2016 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 [X.] des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2. stehen, zu gewähren und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers folgende [X.]aten zugänglich zu machen:

                 

•       

individuelle [X.]-Ziele des Arbeitnehmers

                 

•       

Band des Arbeitnehmers

                 

•       

Position Title des Arbeitnehmers;

        

9.    

der Arbeitgeberin aufzugeben, ihm die im Rahmen des [X.]-Prozesses gem. Ziffer 13 der [X.] [X.] vom 12.06.2014 iVm. Ziffer 5 der [X.] [X.] vom 01.12.2010 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten [X.]-Ziele für das Kalenderjahr 2014 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 [X.] des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2. stehen, vorzulegen und dabei folgende [X.]aten mitzuteilen:

                 

•       

Name des Arbeitnehmers

                 

•       

individuelle [X.]-Ziele des Arbeitnehmers

                 

•       

Zuordnung zu den Zielarten gem. Ziffer 5.2 [X.] [X.]

                 

•       

Priorisierung der Ziele gem. Ziffer 5.2 [X.] [X.];

        

10.     

hilfsweise zum Antrag zu 9.:

                 

der Arbeitgeberin aufzugeben, ihm Einsicht in die im Rahmen des [X.]-Prozesses gem. Ziffer 13 der [X.] [X.] vom 12.06.2014 iVm. Ziffer 5 der [X.] [X.] vom 01.12.2010 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten [X.]-Ziele für das Kalenderjahr 2014 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 [X.] des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2. stehen, zu gewähren und dabei folgende [X.]aten zugänglich zu machen:

                 

•       

Name des Arbeitnehmers

                 

•       

individuelle [X.]-Ziele des Arbeitnehmers

                 

•       

Zuordnung zu den Zielarten gem. Ziffer 5.2 [X.] [X.]

                 

•       

Priorisierung der Ziele gem. Ziffer 5.2 [X.] [X.];

        

11.     

hilfsweise zum Antrag zu 9.:

                 

der Arbeitgeberin aufzugeben, ihm die im Rahmen des [X.]-Prozesses gem. Ziffer 13 der [X.] [X.] vom 12.06.2014 iVm. Ziffer 5 der [X.] [X.] vom 01.12.2010 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten [X.]-Ziele für das Kalenderjahr 2014 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 [X.] des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2. stehen, vorzulegen und dabei folgende [X.]aten mitzuteilen:

                 

•       

Name des Arbeitnehmers

                 

•       

individuelle [X.]-Ziele des Arbeitnehmers;

        

12.     

hilfsweise zum Antrag zu 11.:

                 

der Arbeitgeberin aufzugeben, ihm die im Rahmen des [X.]-Prozesses gem. Ziffer 13 der [X.] [X.] vom 12.06.2014 iVm. Ziffer 5 der [X.] [X.] vom 01.12.2010 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten [X.]-Ziele für das Kalenderjahr 2014 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 [X.] des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2. stehen, vorzulegen und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers folgende [X.]aten mitzuteilen:

                 

•       

individuelle [X.]-Ziele des Arbeitnehmers

                 

•       

Band des Arbeitnehmers

                 

•       

Position Title des Arbeitnehmers

                 

•       

vereinbarte Arbeitszeit des Arbeitnehmers in Stunden pro Woche

                 

•       

zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten zu 2. bekannte Veränderungen bezüglich der vereinbarten Arbeitszeit, dh. Reduzierung der Arbeitszeit, Erhöhung der Arbeitszeit und Ruhen der Arbeitszeit (zB Elternzeit, Pflegezeit, Sa[X.]atical)

                 

•       

Geburtsdatum des Arbeitnehmers

                 

•       

Alter des Arbeitnehmers

                 

•       

Geschlecht des Arbeitnehmers

                 

•       

zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten zu 2. bekannte Religion oder Weltanschauung des Arbeitnehmers

                 

•       

zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten zu 2. bekannte sexuelle Identität des Arbeitnehmers

                 

•       

Höhe des Urlaubsanspruchs des Arbeitnehmers im Kalenderjahr

                 

•       

geplanter Urlaub des Arbeitnehmers im Kalenderjahr

                 

•       

zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten zu 2. bekannte Leistungseinschränkungen oder vorliegende Behinderungen des Arbeitnehmers

                 

•       

zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung bestehende [X.]itgliedschaft in einem Betriebsrat bzw. Vertrauensperson der schwerbehinderten [X.]enschen sowie [X.]itgliedschaft in einem [X.]/GBR-Fachausschuss des Arbeitnehmers

                 

•       

zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung bestehende [X.]itgliedschaft in einem Wirtschaftsausschuss oder im Aufsichtsrat als Arbeitnehmervertreter

                 

•       

Kostenstelle des Arbeitnehmers

                 

•       

Zuordnung zu den Zielarten gem. Ziffer 5.2 [X.] [X.]

                 

•       

Priorisierung der Ziele gem. Ziffer 5.2 [X.] [X.];

        

13.     

hilfsweise zum Antrag zu 12.:

                 

der Arbeitgeberin aufzugeben, ihm Einsicht in die im Rahmen des [X.]-Prozesses gem. Ziffer 13 der [X.] [X.] vom 12.06.2014 iVm. Ziffer 5 der [X.] [X.] vom 01.12.2010 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten [X.]-Ziele für das Kalenderjahr 2014 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 [X.] des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2. stehen, vorzulegen und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers folgende [X.]aten mitzuteilen:

                 

•       

individuelle [X.]-Ziele des Arbeitnehmers

                 

•       

Band des Arbeitnehmers

                 

•       

Position Title des Arbeitnehmers

                 

•       

zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten zu 2. bekannte Leistungseinschränkungen oder vorliegende Behinderungen des Arbeitnehmers

                 

•       

zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung bestehende [X.]itgliedschaft in einem Betriebsrat bzw. Vertrauensperson der schwerbehinderten [X.]enschen sowie [X.]itgliedschaft in einem [X.]/GBR-Fachausschuss des Arbeitnehmers;

        

14.     

hilfsweise zum Antrag zu 13.:

                 

der Arbeitgeberin aufzugeben, ihm die im Rahmen des [X.]-Prozesses gem. Ziffer 13 der [X.] [X.] vom 12.06.2014 iVm. Ziffer 5 der [X.] [X.] vom 01.12.2010 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten [X.]-Ziele für das Kalenderjahr 2014 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 [X.] des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2. stehen, vorzulegen und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers folgende [X.]aten mitzuteilen:

                 

•       

individuelle [X.]-Ziele des Arbeitnehmers

                 

•       

Band des Arbeitnehmers

                 

•       

Position Title des Arbeitnehmers;

        

15.     

hilfsweise zum Antrag zu 14.:

                 

der Arbeitgeberin aufzugeben, ihm Einsicht in die im Rahmen des [X.]-Prozesses gem. Ziffer 13 der [X.] [X.] vom 12.06.2014 iVm. Ziffer 5 der [X.] [X.] vom 01.12.2010 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten [X.]-Ziele für das Kalenderjahr 2014 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 [X.] des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2. stehen und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers die im Antrag zu 12. genannten [X.]aten zugänglich zu machen;

        

16.     

hilfsweise zum Antrag zu 15.:

                 

der Arbeitgeberin aufzugeben, ihm Einsicht in die im Rahmen des [X.]-Prozesses gem. Ziffer 13 der [X.] [X.] vom 12.06.2014 iVm. Ziffer 5 der [X.] [X.] vom 01.12.2010 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten [X.]-Ziele für das Kalenderjahr 2014 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 [X.] des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2. stehen und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers folgende [X.]aten zugänglich zu machen:

                 

•       

individuelle [X.]-Ziele des Arbeitnehmers

                 

•       

Band des Arbeitnehmers

                 

•       

Position Title des Arbeitnehmers;

        

17.     

der Arbeitgeberin aufzugeben, ihm die im Rahmen des [X.]-Prozesses gem. Ziffer 5 der [X.] [X.] vom 12.06.2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten [X.]-Ziele für das Kalenderjahr 2015 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 [X.] des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2. stehen, vorzulegen und dabei folgende [X.]aten mitzuteilen:

                 

•       

Name des Arbeitnehmers

                 

•       

individuelle [X.]-Ziele des Arbeitnehmers

                 

•       

Zuordnung zu den Zielarten gem. Ziffer 5.2 [X.] [X.]

                 

•       

Priorisierung der Ziele gem. Ziffer 5.2 [X.] [X.];

        

18.     

hilfsweise zum Antrag zu 17.:

                 

der Arbeitgeberin aufzugeben, ihm Einsicht in die im Rahmen des [X.]-Prozesses gem. Ziffer 5 der [X.] [X.] vom 12.06.2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten [X.]-Ziele für das Kalenderjahr 2015 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 [X.] des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2. stehen, zu gewähren und dabei folgende [X.]aten zugänglich zu machen:

                 

•       

Name des Arbeitnehmers

                 

•       

individuelle [X.]-Ziele des Arbeitnehmers

                 

•       

Zuordnung zu den Zielarten gem. Ziffer 5.2 [X.] [X.]

                 

•       

Priorisierung der Ziele gem. Ziffer 5.2 [X.] [X.];

        

19.     

hilfsweise zum Antrag zu 17.:

                 

der Arbeitgeberin aufzugeben, ihm die im Rahmen des [X.]-Prozesses gem. Ziffer 5 der [X.] [X.] vom 12.06.2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten [X.]-Ziele für das Kalenderjahr 2015 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 [X.] des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2. stehen, vorzulegen und dabei folgende [X.]aten mitzuteilen:

                 

•       

Name des Arbeitnehmers

                 

•       

individuelle [X.]-Ziele des Arbeitnehmers;

        

20.     

hilfsweise zum Antrag zu 19.:

                 

der Arbeitgeberin aufzugeben, ihm die im Rahmen des [X.]-Prozesses gem. Ziffer 5 der [X.] [X.] vom 12.06.2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten [X.]-Ziele für das Kalenderjahr 2015 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 [X.] des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2. stehen, vorzulegen und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers folgende [X.]aten mitzuteilen:

                 

•       

individuelle [X.]-Ziele des Arbeitnehmers

                 

•       

Band des Arbeitnehmers

                 

•       

Position Title des Arbeitnehmers

                 

•       

vereinbarte Arbeitszeit des Arbeitnehmers in Stunden pro Woche

                 

•       

zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten zu 2. bekannte Veränderungen bezüglich der vereinbarten Arbeitszeit, dh. Reduzierung der Arbeitszeit, Erhöhung der Arbeitszeit und Ruhen der Arbeitszeit (zB Elternzeit, Pflegezeit, Sa[X.]atical)

                 

•       

Geburtsdatum des Arbeitnehmers

                 

•       

Alter des Arbeitnehmers

                 

•       

zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten zu 2. bekannte Religion oder Weltanschauung des Arbeitnehmers

                 

•       

zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten zu 2. bekannte sexuelle Identität des Arbeitnehmers

                 

•       

Höhe des Urlaubsanspruchs des Arbeitnehmers im Kalenderjahr

                 

•       

geplanter Urlaub des Arbeitnehmers im Kalenderjahr

                 

•       

zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten zu 2. bekannte Leistungseinschränkungen oder vorliegende Behinderungen des Arbeitnehmers

                 

•       

zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung bestehende [X.]itgliedschaft in einem Betriebsrat bzw. Vertrauensperson der schwerbehinderten [X.]enschen sowie [X.]itgliedschaft in einem [X.]/GBR-Fachausschuss des Arbeitnehmers

                 

•       

zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung bestehende [X.]itgliedschaft in einem Wirtschaftsausschuss oder im Aufsichtsrat als Arbeitnehmervertreter

                 

•       

Kostenstelle des Arbeitnehmers

                 

•       

Zuordnung zu den Zielarten gem. Ziffer 5.2 [X.] [X.]

                 

•       

Priorisierung der Ziele gem. Ziffer 5.2 [X.] [X.];

                                   
        

21.     

hilfsweise zum Antrag zu 20.:

                 

der Arbeitgeberin aufzugeben, ihm die im Rahmen des [X.]-Prozesses gem. Ziffer 5 der [X.] [X.] vom 12.06.2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten [X.]-Ziele für das Kalenderjahr 2015 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 [X.] des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2. stehen, vorzulegen und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers folgende [X.]aten mitzuteilen:

                 

•       

individuelle [X.]-Ziele des Arbeitnehmers

                 

•       

Band des Arbeitnehmers

                 

•       

Position Title des Arbeitnehmers

                 

•       

zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten zu 2. bekannte Leistungseinschränkungen oder vorliegende Behinderungen des Arbeitnehmers

                 

•       

zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung bestehende [X.]itgliedschaft in einem Betriebsrat bzw. Vertrauensperson der schwerbehinderten [X.]enschen sowie [X.]itgliedschaft in einem [X.]/GBR-Fachausschuss des Arbeitnehmers;

        

22.     

hilfsweise zum Antrag zu 21.:

                 

der Arbeitgeberin aufzugeben, ihm die im Rahmen des [X.]-Prozesses gem. Ziffer 5 der [X.] [X.] vom 12.06.2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten [X.]-Ziele für das Kalenderjahr 2015 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 [X.] des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2. stehen, vorzulegen und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers folgende [X.]aten mitzuteilen:

                 

•       

individuelle [X.]-Ziele des Arbeitnehmers

                 

•       

Band des Arbeitnehmers

                 

•       

Position Title des Arbeitnehmers;

        

23.     

hilfsweise zum Antrag zu 22.:

                 

der Arbeitgeberin aufzugeben, ihm Einsicht in die im Rahmen des [X.]-Prozesses gem. Ziffer 5 der [X.] [X.] vom 12.06.2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten [X.]-Ziele für das Kalenderjahr 2015 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 [X.] des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2. stehen, zu gewähren und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers die im Antrag zu 20. genannten [X.]aten zugänglich zu machen;

        

24.     

hilfsweise zum Antrag zu 23.:

                 

der Arbeitgeberin aufzugeben, ihm Einsicht in die im Rahmen des [X.]-Prozesses gem. Ziffer 5 der [X.] [X.] vom 12.06.2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten [X.]-Ziele für das Kalenderjahr 2015 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 [X.] des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2. stehen, zu gewähren und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers folgende [X.]aten zugänglich zu machen:

                 

•       

individuelle [X.]-Ziele des Arbeitnehmers

                 

•       

Band des Arbeitnehmers

                 

•       

Position Title des Arbeitnehmers;

        

25.     

der Arbeitgeberin aufzugeben, ihn in der Art und Weise zu informieren, wie es dem Antrag zu 1., Antrag zu 9. oder Antrag zu 17. bzw. den hilfsweise gestellten Anträgen entspricht, sobald und soweit eine Anpassung der Ziele gem. § 6.3 der [X.] [X.] vom 12.06.2014 oder § 6.3 der [X.] [X.] vom 01.12.2010 stattgefunden hat;

        

26.     

der Arbeitgeberin aufzugeben, ihm die nach einer Beendigung der [X.] [X.] vom 12.06.2014 vereinbarten Zielvereinbarung für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 [X.] des Betriebs vorzulegen, und dabei folgende [X.]aten mitzuteilen:

                 

•       

Name des Arbeitnehmers

                 

•       

vereinbarte Ziele;

        

27.     

hilfsweise zum Antrag zu 26.:

                 

der Arbeitgeberin aufzugeben, ihm Einsicht in die nach einer Beendigung der [X.] [X.] vom 12.06.2014 vereinbarten Zielvereinbarungen für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 [X.] des Betriebs zu gewähren und dabei folgende [X.]aten zugänglich zu machen:

                 

•       

Name des Arbeitnehmers

                 

•       

vereinbarte Ziele;

        

28.     

hilfsweise zum Antrag zu 27.:

                 

der Arbeitgeberin aufzugeben, ihm die nach einer Beendigung der [X.] [X.] vom 12.06.2014 vereinbarten Zielvereinbarungen für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 [X.] des Betriebs vorzulegen und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers folgende [X.]aten mitzuteilen:

                 

•       

individuelle [X.]-Ziele des Arbeitnehmers

                 

•       

Band des Arbeitnehmers

                 

•       

Position Title des Arbeitnehmers

                 

•       

vereinbarte Arbeitszeit des Arbeitnehmers in Stunden pro Woche

                 

•       

zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten zu 2. bekannte Veränderungen bezüglich der vereinbarten Arbeitszeit, dh. Reduzierung der Arbeitszeit, Erhöhung der Arbeitszeit und Ruhen der Arbeitszeit (zB Elternzeit, Pflegezeit, Sa[X.]atical)

                 

•       

Geburtsdatum des Arbeitnehmers

                 

•       

Alter des Arbeitnehmers

                 

•       

Geschlecht des Arbeitnehmers

                 

•       

zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten zu 2. bekannte Religion oder Weltanschauung des Arbeitnehmers

                 

•       

zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten zu 2. bekannte sexuelle Identität des Arbeitnehmers

                 

•       

Höhe des Urlaubsanspruchs des Arbeitnehmers im Kalenderjahr

                 

•       

geplanter Urlaub des Arbeitnehmers im Kalenderjahr

                 

•       

zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten zu 2. bekannte Leistungseinschränkungen oder vorliegende Behinderungen des Arbeitnehmers

                 

•       

zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung bestehende [X.]itgliedschaft in einem Betriebsrat bzw. Vertrauensperson der schwerbehinderten [X.]enschen sowie [X.]itgliedschaft in einem [X.]/GBR-Fachausschuss des Arbeitnehmers

                                   
                 

•       

zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung bestehende [X.]itgliedschaft in einem Wirtschaftsausschuss oder im Aufsichtsrat als Arbeitnehmervertreter

                 

•       

Kostenstelle des Arbeitnehmers;

        

29.     

hilfsweise zum Antrag zu 28.:

                 

der Arbeitgeberin aufzugeben, ihm Einsicht in die nach einer Beendigung der [X.] [X.] vom 12.06.2014 vereinbarten Zielvereinbarungen für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 [X.] des Betriebs zu gewähren und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers die im Antrag zu 28. genannten [X.]aten zugänglich zu machen.

7

[X.]ie Arbeitgeberin hat beantragt, die Anträge abzuweisen. Für das [X.] fehle es schon am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. [X.]iese Zielvereinbarungen hätten sich durch Zeitablauf erledigt. [X.]ie Anträge zu 26. bis 29. seien unzulässig, weil zu unbestimmt. Jedenfalls könne der Betriebsrat nur überwachen, ob die Arbeitgeberin Zielvereinbarungen abschließe, den Zielbewertungsvorgang durchführe und sonstige Verpflichtungen aus der [X.] [X.] erfülle, nicht aber die Inhalte der Zielvereinbarungen.

8

[X.]as Arbeitsgericht hat dem Antrag zu 1., der seinerzeit auf ein [X.]sbegehren ab 2015 gerichtet war, ganz überwiegend entsprochen und der Arbeitgeberin aufgegeben, dem Betriebsrat „die im Rahmen des [X.]-Prozesses gemäß Ziffer 5 der [X.] [X.] vom 12.06.2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten [X.]-Ziele für das jeweilige Kalenderjahr ab 2015 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 [X.] des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2.) stehen, spätestens bis zum 30. April des jeweiligen Kalenderjahrs vorzulegen und dabei folgende [X.]aten mitzuteilen: Name des Arbeitnehmers, Individuelle [X.]-Ziele des Arbeitnehmers, Zuordnung zu den Zielarten gemäß Ziffer 5.2 [X.] [X.], Priorisierung der Ziele gemäß Ziffer 5.2 [X.] [X.]“. [X.]er hiergegen erhobenen Beschwerde der Arbeitgeberin hat sich der Betriebsrat angeschlossen und im Rahmen der [X.] die wiedergegebenen Anträge verfasst. [X.]as [X.] hat die Beschwerde der Arbeitgeberin zurückgewiesen. Auf die [X.] des Betriebsrats hat es entsprechend dessen Anträgen zu 1., zu 9., zu 17. und zu 25. erkannt. In den Anträgen zu 26. bis 29. hat es eine unzulässige [X.] gesehen, weil die darin liegende Antragserweiterung nicht sachdienlich sei.

9

[X.]it ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt die Arbeitgeberin weiter ihr Begehren der Abweisung aller Anträge. [X.]er Betriebsrat hat mit seiner Anschlussrechtsbeschwerde an den Anträgen zu 26. bis 29. festgehalten.

Im Verlauf des [X.] haben die Arbeitgeberin und der Gesamtbetriebsrat eine „Gesamtbetriebsvereinbarung zum [X.]-Prozess“ ([X.] CP) vereinbart, die nach deren Nr. 10 Abs. 1 die [X.] [X.] mit Inkrafttreten am 2. [X.]ärz 2017 ersetzt. [X.]ie [X.] CP lautet auszugsweise wie folgt:

        

1.    

Regelungsgegenstand und -ziel

        

Regelungsgegenstand und -ziel von [X.] sind insbesondere:

        

•       

[X.]ie Vereinbarung von individuellen und jeweils aktuellen, relevanten Zielen, aus denen der [X.]itarbeiter jederzeit den eigenen Beitrag zur Erreichung der I Geschäftsziele erkennen kann,

        

•       

die Förderung und Entwicklung der [X.]itarbeiter durch ein kontinuierliches, konstruktives und wertschätzendes Feedback und

        

•       

die mehrdimensionale Bewertung der individuellen Leistungen sowie die Auswahl von Indikatoren, die Hinweise für die Karriereentwicklung des [X.]itarbeiters geben können.

        

…       

        
        

3.    

Prozessabfolge und [X.] allgemein

        

3.1     

Prozessabfolge

        

[X.]er Bewertungszeitraum ist das gesamte Kalenderjahr bzw. der Zeitraum der aktiven Beschäftigung im betreffenden Kalenderjahr.

        

[X.]er Prozessablauf gestaltet sich wie folgt (die detaillierten Beschreibungen sind in den nachfolgenden Ziffern zu finden):

        

•       

Führungskraft und [X.]itarbeiter vereinbaren die (initialen) Ziele zu Beginn des Kalenderjahres - spätestens bis zum 28.02. - gemeinsam in Textform im [X.] Tool.

        

•       

…       

        

•       

Nach Ablauf des [X.] nimmt die Führungskraft die mehrdimensionale Bewertung der Leistung (für den Zeitraum bis 31.12.) und die etwaige Auswahl der Zukunftsindikatoren vor. …

        

4.    

Vereinbarung der Ziele

        

4.1     

Zeitpunkt, Anzahl und Vereinbarung von Zielen

        

[X.]ie initiale Vereinbarung der Ziele zwischen Führungskraft und [X.]itarbeiter erfolgt so früh wie möglich im betreffenden Kalenderjahr. …

        

[X.]ie Zielvereinbarung soll während des [X.] jeweils durchgehend 3 bis 5 aktive Ziele enthalten. [X.]ie Anzahl von 5 aktiven Zielen wird nicht überschritten.

        

Für die regelmäßige Überprüfung und Anpassung der Ziele gelten die Regelungen in Ziff. 5.

        

…       

        

4.2     

Allgemeine Anforderung an Ziele

        

Für die Ziele sind folgende allgemeine Anforderungen zu beachten:

        

•       

Ziele können sowohl individuell sein als auch aus [X.] heraus entstehen.

                 

Individuelle Ziele können vom [X.]itarbeiter oder der Führungskraft vorgeschlagen werden.

                 

[X.] werden durch die Führungskraft aus den Zielen der ihr vorgeschalteten Organisationsebene abgleitet und um die speziellen Aufgabenstellungen innerhalb ihrer Organisationseinheit ergänzt. …

        

•       

[X.]ie Ziele sollen so formuliert werden, dass hierin jeweils ein Bezug zu einer oder mehreren der 5 [X.]imensionen (siehe Ziff. 6.1) in der Weise gegeben ist, dass deren Erfüllung in den betreffenden [X.]imensionen bewertet werden kann. Ein einzelnes Ziel soll in der Regel eine Bewertung in mehreren [X.]imensionen ermöglichen. Es ist sicherzustellen, dass auf Basis der vereinbarten Ziele eine Bewertung aller 5 [X.]imensionen am Ende des [X.] sinnvoll möglich ist.

        

…       

        
                          
        

6.    

Bewertung

        

6.1     

[X.]ehrdimensionale Bewertung

        

Unter Berücksichtigung der regelmäßigen [X.]okumentation der Zielerfüllung führt die Führungskraft zum Ende des [X.] eine mehrdimensionale Leistungsbewertung anhand der fünf nachfolgend genannten Bewertungsdimensionen durch. …

        

[X.]ie 5 Bewertungsdimensionen sind:

                 

Geschäftserfolg (Business Results)

                 

…       

                 

Erfolg des Kunden ([X.])

                 

…       

                 

Innovation (Innovation)

                 

…       

                 

Verantwortung gegenüber Anderen ([X.])

                 

…       

                 

Fertigkeiten (Skills)

                 

…       

        

Jede der fünf [X.]imensionen wird auf Basis der Zielerreichung mit einer der 3 [X.] bewertet.

        

Eine kumulierte Gesamtbewertung findet nicht statt.

        

[X.]ie 3 [X.] sind:

        

       

Übererfüllt

…       

                 

(Exceeds)

        
                 

Erfüllt

…       

                 

(Achieves)

        
                 

[X.]ehr erwartet

…       

                 

(Expect more)

        
        

…“    

[X.]er Betriebsrat hat daraufhin im Rechtsbeschwerdeverfahren seine Anträge zu 1. bis 8. dahingehend formuliert, dass es statt „für das jeweilige Kalenderjahr ab 2016“ nunmehr heißt „für das Kalenderjahr 2016“ und die Formulierung „spätestens bis zum 30. April des jeweiligen Kalenderjahrs“ jeweils gestrichen ist. Weiterhin hat er nunmehr mit den Anträgen zu 26. bis 29. beantragt,

        

26.     

der Arbeitgeberin aufzugeben, ihm - über die in Nr. 4.2 der [X.] [X.] vom 2. [X.]ärz 2017 geregelte zweimalige Information hinaus - die mit den Arbeitnehmern gem. § 5 Abs. 1 [X.] des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2. stehen, im Rahmen des [X.]-Prozesses gem. Nr. 4 der [X.] [X.] vom 2. [X.]ärz 2017 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten Ziele [X.] im Juni sowie [X.] im Januar des [X.] vorzulegen, soweit seit der letzten Information eine Anpassung der Ziele stattgefunden hat und dabei folgende [X.]aten mitzuteilen:

                  •-     

Vor- und Zuname des Arbeitnehmers

                  •-     

die ([X.]-)Ziele des Arbeitnehmers

                  •-     

eine (etwaige) Priorisierung der Ziele;

        

27.     

hilfsweise zum Antrag zu 26.

                 

der Arbeitgeberin aufzugeben, ihm - über die in Nr. 4.2 der [X.] [X.] vom 2. [X.]ärz 2017 geregelte zweimalige Information hinaus - Einsicht in die mit den Arbeitnehmern gem. § 5 Abs. 1 [X.] des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2. stehen, im Rahmen des [X.]-Prozesses gemäß Nr. 4 der [X.] [X.] vom 2. [X.]ärz 2017 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten Ziele [X.] im Juni sowie [X.] im Januar des [X.] zu gewähren, soweit seit der letzten Information eine Anpassung der Ziele stattgefunden hat und dabei folgende [X.]aten mitzuteilen:

                  •-     

Vor- und Zuname des Arbeitnehmers

                  •-     

die ([X.]-)Ziele des Arbeitnehmers

                  •-     

eine (etwaige) Priorisierung der Ziele;

        

28.     

hilfsweise zum Antrag zu 27.

                 

festzustellen, dass die Arbeitgeberin verpflichtet ist, ihm auf dessen Verlangen - über die in Nr. 4.2 der [X.] [X.] vom 2. [X.]ärz 2017 geregelte zweimalige Information hinaus - [X.] im Jahr die mit den Arbeitnehmern gem. § 5 Abs. 1 [X.] des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2. stehen, im Rahmen des [X.]-Prozesses gem. Nr. 4 der [X.] [X.] vom 2. [X.]ärz 2017 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten Ziele vorzulegen, soweit seit der letzten Information eine Anpassung der Ziele stattgefunden hat und dabei folgende [X.]aten mitzuteilen:

                  •-     

Vor- und Zuname des Arbeitnehmers

                  •-     

die ([X.]-)Ziele des Arbeitnehmers

                  •-     

eine (etwaige) Priorisierung der Ziele;

        

29.     

hilfsweise zum Antrag zu 28.

                 

festzustellen, dass die Arbeitgeberin verpflichtet ist, ihm auf dessen Verlangen - über die in Nr. 4.2 der [X.] [X.] vom 2. [X.]ärz 2017 geregelte zweimalige Information hinaus - [X.] im Jahr Einsicht in die mit den Arbeitnehmern gem. § 5 Abs. 1 [X.] des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2. stehen, im Rahmen des [X.]-Prozesses gem. Nr. 4 der [X.] [X.] vom 2. [X.]ärz 2017 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten Ziele zu gewähren, soweit seit der letzten Information eine Anpassung der Ziele stattgefunden hat und dabei folgende [X.]aten mitzuteilen:

                  •-     

Vor- und Zuname des Arbeitnehmers

                  •-     

die ([X.]-)Ziele des Arbeitnehmers

                  •-     

eine (etwaige) Priorisierung der Ziele.

[X.]ie Arbeitgeberin beantragt, auch diese Anträge abzuweisen.

B. [X.]ie Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin ist begründet. Hingegen ist die Anschlussrechtsbeschwerde des Betriebsrats unbegründet.

I. [X.]ie Arbeitgeberin wendet sich mit Erfolg gegen die Stattgabe der [X.] zu 1., zu 9., zu 17. und zu 25. [X.]iese zulässigen Anträge sind einschließlich der hierzu in der Rechtsbeschwerde zur Entscheidung angefallenen Hilfsanträge unbegründet.

1. [X.]ie in der [X.] durch den Betriebsrat erfolgte Änderung der auf eine zukünftige Leistung gerichteten Anträge zu 1. bis 8. auf nunmehr lediglich das Kalenderjahr 2016 nebst der Streichung des jeweiligen Zusatzes „spätestens bis zum 30. April des jeweiligen Kalenderjahrs“ ist zulässig. Es handelt sich nicht um eine nach § 559 Abs. 1 ZPO unzulässige Antragsänderung, sondern lediglich um eine Beschränkung des Klageantrags ohne Änderung des [X.] nach § 264 Nr. 2 ZPO, die den Streitgegenstand nicht verändert (vgl. [X.] 14. September 2016 - 4 [X.] - Rn. 15 [X.]).

2. [X.]ie Anträge bedürfen der Auslegung.

a) [X.]ie [X.] zu 1., zu 9. und zu 17. sind dahin zu verstehen, dass der Betriebsrat von der Arbeitgeberin [X.] über die im Einzelnen genannten [X.]aten für die Kalenderjahre 2014, 2015 und 2016 verlangt und ihm diese, auch aufgrund des Umfangs der [X.], schriftlich mitgeteilt werden sollen. Zwar soll nach dem Antragswortlaut die Arbeitgeberin die „[X.]-Ziele … vorlegen“. [X.]amit wird aber nach dem Vorbringen des Betriebsrats nicht die Vorlage der einzelnen Zielvereinbarungen begehrt. [X.]as zeigt die nachstehende Konkretisierung der verlangten [X.]aten. Gleiches gilt für die Hilfsanträge zu 3. bis 6., zu 11. bis 14. und zu 19. bis 22. hinsichtlich der dort aufgeführten [X.]aten. [X.]abei ist die erbetene schriftliche [X.] teilweise auf diejenigen [X.]aten beschränkt, die der Arbeitgeberin „bekannt“ sind.

b) [X.]emgegenüber verlangt der Betriebsrat mit den hilfsweise gestellten Anträgen zu 2., zu 7. und zu 8., zu 10., zu 15. und zu 16. sowie zu 18., zu 23. und zu 24. anstelle einer schriftlichen [X.] die „Einsicht“ in die mit den jeweiligen [X.]n (Anträge zu 2., zu 10. und zu 18.) und mit den Hilfsanträgen durch Verweisung auf vorstehende Anträge benannten Informationen, die von der Arbeitgeberin entsprechend aufbereitet sind. [X.]abei sind die Hilfsanträge zu 3., zu 11. und zu 19., wie sich aus den dort benannten Zielen ergibt, nur für den Fall hilfsweise zu den [X.]n gestellt, falls den [X.]sbegehren in den jeweiligen Hilfsanträgen zu 2., zu 9. und zu 16. nicht stattgegeben werden sollte.

c) [X.]er Antrag zu 25. ist in seinem [X.] darauf gerichtet, dass der Betriebsrat dann eine erneute schriftliche [X.] verlangt - „zu informieren wie es dem Antrag zu 1., zu 9. oder zu 17. … entspricht“ -, wenn nach der schriftlichen Vereinbarung der „Ziele zu Beginn eines Jahres“ gemäß Nr. 4 Abs. 2 Unterstrich 1 [X.] [X.] es zu einer Änderung der „individuellen [X.]-Ziele“ gekommen ist. [X.]er Betriebsrat will in diesem Fall über diese „[X.]-Ziele“ insoweit informiert werden, als es zu einer Änderung gekommen ist. Entsprechendes oder die „Einsicht“ in diese Informationen beantragt der Betriebsrat, falls er mit einem der drei [X.] nicht obsiegt, sondern lediglich mit einem der Hilfsanträge zu 2. bis 8., zu 10. bis 17. oder zu 18. bis 24.

d) Schließlich sind die in den Anträgen genannten [X.]aten als einheitliches Begehren zu verstehen, dem jeweils insgesamt und nicht nur teilweise stattgegeben werden soll. [X.]ies folgt aus der Formulierung der jeweiligen Hilfsanträge, die anderenfalls überwiegend überflüssig wären.

3. [X.]it diesem Inhalt sind die Anträge zulässig. Sie sind hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. [X.]ie Arbeitgeberin kann erkennen, welche schriftlichen Auskünfte sie dem Betriebsrat geben oder in welche Unterlagen sie Einsicht gewähren soll. Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin sind die auf das Kalenderjahr 2014 bezogenen Anträge zu 9. bis 16. nicht mangels Rechtsschutzschutzinteresse unzulässig. [X.]as erforderliche Rechtschutzbedürfnis verlangt als Sachentscheidungsvoraussetzung das Vorliegen eines berechtigten Interesses an der Inanspruchnahme der Gerichte. Bei [X.] folgt es regelmäßig aus der Nichterfüllung des behaupteten Anspruchs. Ob dieser besteht, ist grundsätzlich eine Frage der Begründetheit ([X.] 19. Februar 2008 - 1 [X.] - Rn. 12).

4. [X.]ie Anträge zu 1. bis 25. sind unbegründet.

a) Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 [X.] hat der Arbeitgeber den Betriebsrat zur [X.]urchführung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten sowie auf dessen Verlangen Einsicht in die erforderlichen Unterlagen zu gewähren. Hieraus folgt ein entsprechender Anspruch des Betriebsrats, soweit die begehrte Information zur Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist. Anspruchsvoraussetzung ist damit zum einen, dass überhaupt eine Aufgabe des Betriebsrats gegeben ist und zum anderen, dass im Einzelfall die begehrte Information zur Wahrnehmung der Aufgabe erforderlich ist. [X.]ies hat der Betriebsrat darzulegen. Erst anhand dieser Angaben können der Arbeitgeber und im Streitfall das Arbeitsgericht prüfen, ob die Voraussetzungen einer [X.]spflicht oder ggf. ein Einsichtsrecht vorliegen ([X.] 7. Februar 2012 - 1 [X.] - Rn. 7, [X.]E 140, 350). Ein [X.]sanspruch besteht weiterhin nicht erst dann und nicht nur insoweit, als Beteiligungsrechte aktuell sind. [X.]em Betriebsrat soll es durch die [X.] ermöglicht werden, in eigener Verantwortung zu prüfen, ob sich Aufgaben im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes ergeben und ob er zur Wahrnehmung dieser Aufgaben tätig werden muss ([X.] 15. [X.]ezember 1998 - 1 [X.] - zu [X.] 1 der Gründe [X.], [X.]E 90, 288).

b) Nach diesen [X.]aßstäben sind die Anträge des Betriebsrats unbegründet.

aa) [X.]er Betriebsrat kann sich für seine [X.]s- und Einsichtsbegehren nicht auf eine nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 [X.] bestehende Aufgabe berufen, die [X.]urchführung der [X.] [X.] durch die Arbeitgeberin überwachen zu wollen.

(1) Für die Wahrnehmung des Überwachungsrechts aus § 80 Abs. 1 Nr. 1 [X.] ist, auch wenn es sich für die [X.] und 2016 um die [X.]urchführung einer Gesamtbetriebsvereinbarung und für das [X.] um eine Konzernbetriebsvereinbarung handelt, der örtliche und damit der antragstellende Betriebsrat zuständig (vgl. [X.] 16. August 2011 - 1 [X.] - Rn. 29 bis 31, [X.]E 139, 25).

(2) Nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 [X.] hat der Betriebsrat ua. darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden ([X.] 20. [X.]ezember 1988 - 1 [X.] - zu [X.] 1 a der Gründe, [X.]E 60, 311). [X.]ie Überwachungsaufgabe ist vorrangig gegenwarts- und zukunftsbezogen, um den Arbeitgeber ggf. zu künftiger Rechtsbefolgung anzuhalten. Nur wenn sich aus Auskünften über bestimmte Verhaltensweisen des Arbeitgebers in der Vergangenheit Rückschlüsse für sein derzeitiges und künftiges Verhalten ziehen lassen können, ist der vergangenheitsgerichtete Anspruch begründet. [X.]ie rückwärtige zeitliche Grenze liegt aber dort, wo der Betriebsrat aus den gewünschten Informationen für sein Handeln keine sachgerechten Folgerungen mehr ziehen könnte ([X.] 21. Oktober 2003 - 1 [X.] [X.] 3 b [X.] (3) der Gründe, [X.]E 108, 132).

(3) [X.]er Senat muss vorliegend nicht abschließend darüber befinden, ob dem Betriebsrat im Rahmen seiner Überwachungsaufgabe nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 [X.] ein [X.]sanspruch oder ein Einsichtsrecht in dem in den Haupt- und Hilfsanträgen beschriebenen Umfang zukommt. [X.]ie [X.]s- und Einsichtsverlangen des Betriebsrats beziehen sich nicht mehr auf die [X.]urchführung einer im Betrieb noch geltenden Gesamtbetriebsvereinbarung oder einer Konzernbetriebsvereinbarung. [X.]ie [X.] [X.] wurde zuletzt für die Zielvereinbarungen des Jahres 2014 angewendet (§ 13 Abs. 2 [X.] [X.]). [X.]ie [X.] [X.] wurde durch die am 2. [X.]ärz 2017 in [X.] getretene [X.] CP nach deren Nr. 10 Absatz 1 abgelöst. [X.]iese ist seither die maßgebende Betriebsvereinbarung, deren [X.]urchführung der Betriebsrat zu überwachen hat. Auf diese sind die [X.]s- und Einsichtsbegehren des Betriebsrats jedoch nicht gerichtet.

(4) [X.]ie Anträge sind auch nicht deshalb begründet, weil sowohl in der [X.] [X.] und der [X.] [X.] einerseits und der [X.] CP andererseits Vorgaben für Zielvereinbarungen sowie für die Anpassung von Zielen enthalten sind. Aus den begehrten Informationen können keine Folgerungen für eine gegenwärtige und zukünftige Überwachungsaufgabe bezogen auf die nach der [X.] CP vereinbarten oder festgelegten Ziele gezogen werden.

(a) Nach der [X.] [X.] - deren Ziele auf die [X.]efinition und Vereinbarung individueller Beiträge der Arbeitnehmer, eine aufgabenorientierte Förderung und Entwicklung sowie eine leistungsorientierte Beförderung gerichtet sind (Nr. 1 Abs. 2 [X.] [X.]) - umfasst der [X.]-Prozess die gemeinsame Vereinbarung individueller Arbeitsziele (Nr. 5.1 Unterstrich 3 [X.] [X.]) des [X.]itarbeiters (Nr. 3 Unterstrich 1 [X.] [X.]). Sie gliedern sich in drei Bereiche - Geschäftsziele, Ziele zur [X.]itarbeiterführung und Entwicklungsaktivitäten -, wobei für erstere maximal zehn Ziele, für das weitere zwei bis maximal vier Ziele sowie für die Entwicklungsaktivitäten bis zu zwei [X.]aßnahmen vereinbart werden können (Nr. 5.2 Abs. 1 [X.] [X.]). [X.]abei werden nach Nr. 5.3 Absatz 1 [X.] [X.] die [X.]-Ziele von der Führungskraft aus ihrem Verantwortungsbereich „aus den Zielen der ihnen vorgeschalteten Organisationsebene“ abgeleitet. [X.]ie entsprechenden Regelungen der [X.] [X.] sind weitgehend inhaltsgleich.

(b) Anders als der Betriebsrat in der [X.] vorgetragen hat, sind die Regelungen der [X.] CP über die zu vereinbarenden Ziele und deren Anpassung nicht „im Wesentlichen identisch“. [X.]ies steht der Annahme entgegen, es seien Schlüsse für die [X.]urchführung der [X.] CP möglich.

Bereits das mit der [X.] CP verfolgte [X.] „der mehrdimensionalen Bewertung der individuellen Leistungen“ der Arbeitnehmer und die „Auswahl von Indikatoren, die Hinweise für die Karriereentwicklung“ des Arbeitnehmers geben können (Nr. 1 Unterstrich 3 [X.] CP) - ohne ausdrücklich die „leistungsorientierte Beförderung“ wie in Nr. 1 Abs. 2 Unterstrich 3 [X.] [X.] zu nennen - weicht von denen der [X.] [X.] und [X.] [X.] ab. Weiterhin wird die Zahl der „aktiven Ziele“ während des [X.] erheblich eingeschränkt. [X.]ie Zielvereinbarung soll durchgehend nur drei bis maximal fünf aktive Ziele enthalten (Nr. 4.1 Abs. 2 [X.] CP). Zudem können die Ziele sowohl individuell als auch - anders als nach der [X.] [X.] - „aus [X.] heraus entstehen“ (Nr. 4.2 Abs. 1 Unterstrich 1 Unterabs. 1 [X.] CP). Abweichend von den [X.] werden nur noch die [X.] von der Führungskraft aus den Zielen der vorgeschalteten Organisationseinheit abgeleitet (Nr. 4.2 Abs. 1 Unterstrich 1 Unterabs. 3 [X.] CP). Zudem müssen sich die Ziele nicht mehr an den in der [X.] [X.] und der [X.] [X.] genannten drei Bereichen orientieren. [X.]aßstab ist vielmehr, dass „ein Bezug zu einer oder mehreren der 5 [X.]imensionen“ nach Nr. 6.1 Absatz 2 [X.] CP - Geschäftserfolg, Erfolg des Kunden, Innovation, Verantwortung gegenüber Anderen, Fertigkeiten - besteht. [X.] sind nunmehr so formuliert, dass in der Regel eine Bewertung in mehreren der genannten fünf [X.]imensionen ermöglicht wird (Nr. 4.2 Abs. 1 Unterstrich 2 [X.] CP). Schließlich sind die [X.] von bisher fünf (Nr. 7.2 Abs. 1 [X.] [X.]) auf drei reduziert worden (Nr. 6.1 Abs. 4 [X.] CP) und es findet statt der vorherigen umfassenden Leistungsbewertung mit einer Einstufung der Gesamtleistung (Nr. 7.1 Abs. 1, Nr. 7.2 Abs. 1 [X.] [X.]) keine „kumulierte Gesamtbewertung“ mehr statt (Nr. 6.1 Abs. 3 [X.] CP).

(c) [X.]er Betriebsrat kann für seine [X.]s- und Einsichtsverlangen nicht anführen, anhand der begehrten Informationen könne er prüfen, ob „die vom Gesamtbetriebsrat gewählten Formulierungen [in der [X.] CP] sinnvoll gewählt wurden und ob durch die wenigen geänderten Formulierungen in der [X.] [X.] Verstöße gegen die Vorgaben zur Zielvereinbarung reduziert wurden“. [X.]ieses Informationsbegehren ist nicht auf eine Überwachung der bestehenden [X.] CP gerichtet. Vielmehr handelt es sich um eine in der [X.] unzulässige Antragsänderung, weil ein anderer, bisher nicht vorgetragener Lebenssachverhalt - die Überprüfung einer sachgerechten Formulierung der Regelungen in der [X.] CP - zur Anspruchsbegründung herangezogen wird.

[X.]) [X.]ie Anträge sind aus den vorgenannten Gründen gleichfalls unbegründet, soweit der Betriebsrat für die von ihm angeführte Überwachungsaufgabe bei [X.]urchführung der [X.] [X.] und der [X.] [X.] nach § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] auf die Einhaltung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes abstellt (dazu [X.] 30. September 2008 - 1 [X.] - Rn. 33, 41, [X.]E 128, 92) und das [X.] als Aufgabe iSd. § 80 Abs. 2 Satz 1 [X.] für seine Ansprüche heranzieht.

cc) [X.]ie geltend gemachten Ansprüche sind nicht im Hinblick auf die vom Betriebsrat angeführten Aufgaben nach § 80 Abs. 1 Nr. 8 und 9 [X.] begründet. Es fehlt an der erforderlichen [X.]arlegung, für welche konkreten Förderungs- und Sicherungsmaßnahmen er die Auskünfte benötigt. Ein allgemein gehaltener Hinweis auf die gesetzlichen Aufgaben nach den beiden Bestimmungen unter Wiederholung des Gesetzeswortlauts ist ersichtlich unzureichend (vgl. [X.] 17. September 2013 - 1 ABR 26/12 - Rn. 16).

dd) [X.]en Anträgen des Betriebsrats ist weiterhin nicht auf Grundlage des § 80 Abs. 2 Satz 1 [X.] stattzugeben, weil als wahrzunehmende Aufgabe ein [X.]itbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 [X.] für Regelungen des [X.]es bei [X.]urchführung der [X.] [X.] in Betracht kommt. [X.]as ist nicht der Fall.

(1) [X.]er Betriebsrat verweist zwar zutreffend darauf, dass ihm dem Grunde nach ein [X.]itbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 [X.] bei betrieblichen Regelungen zum [X.] zukommt, die gesetzliche [X.] konkretisieren (vgl. [X.] 28. [X.]ärz 2017 - 1 [X.] - Rn. 18 [X.], [X.]E 159, 12).

(2) Ein [X.]itbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 [X.] entfällt bereits deshalb, weil die [X.] [X.] im [X.]ärz 2017 durch die [X.] CP abgelöst wurde. Regelungen des [X.]es zur [X.]urchführung der [X.] [X.] und ein damit verbundenes [X.]itbestimmungsrecht des Betriebsrats scheiden daher aus. [X.]arüber hinaus bleibt nach dem Vorbringen des Betriebsrats offen, hinsichtlich welcher gesetzlichen und zu konkretisierenden Rahmenvorschrift er ein ihm zustehendes [X.]itbestimmungsrecht ausüben will. Er führt lediglich pauschal die „§§ 3 ff. [X.]“ an, mit dem Ziel, nicht näher beschriebene „psychische Beanspruchungen“ durch die „[X.]-Ziele“ entgegenwirken zu wollen. Soweit sich der Betriebsrat auf § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.] beziehen sollte, übersieht er zudem, dass dessen Anwendung zumindest das Vorliegen von Gefährdungen verlangt, die entweder feststehen oder im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung festzustellen sind. Erst in einem solchen Fall lösen sie eine konkrete gesetzliche Handlungspflicht des Arbeitgebers aus, deren Umsetzung einer [X.]itwirkung des Betriebsrats bedarf ([X.] 28. [X.]ärz 2017 - 1 [X.] - Rn. 20 ff. [X.], [X.]E 159, 12). Weder stehen Gefährdungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeberin fest (vgl. [X.] 18. Juni 2017 - 1 [X.] - Rn. 16 f., [X.]E 159, 360) noch sind sie aufgrund einer Gefährdungsbeurteilung nach § 5 [X.] festgestellt worden.

II. [X.]ie gegen die Abweisung der Anträge zu 26. bis 29. gerichtete Anschlussrechtsbeschwerde des Betriebsrats ist unbegründet.

1. Bei dem im Rechtsbeschwerdeverfahren erstmals gestellten Antrag zu 26. nebst den drei Hilfsanträgen zu 27. bis 29. handelt es sich um eine in der [X.] unzulässige Antragsänderung.

a) Antragserweiterungen oder -änderungen im Rechtsbeschwerdeverfahren sind grundsätzlich unzulässig ( § 559 ZPO ). [X.]as gilt nicht, wenn der geänderte Sachantrag sich auf einen in der Beschwerdeinstanz festgestellten Sachverhalt stützen kann, die anderen Verfahrensbeteiligten gegen die Antragsänderung oder -erweiterung keine Einwendungen erheben, ihre Verfahrensrechte nicht verkürzt werden und die geänderte Antragstellung darauf beruht, dass die Vorinstanzen einen nach § 139 Abs. 1 ZPO gebotenen Hinweis unterlassen haben ([X.] 23. August 2016 - 1 [X.] - Rn. 48 [X.], [X.]E 156, 135).

b) Nach diesen [X.]aßstäben sind die Anträge unzulässig. Es handelt sich entgegen der Auffassung des Betriebsrats nicht um eine Beschränkung der bisher gestellten Anträge zu 26. bis 29., sondern um eine Antragsänderung. [X.]er Betriebsrat erweitert sein Begehren um die weitere Information, „eine (etwaige) Priorisierung der Ziele“. Vor allem wird das für die Sachentscheidung erforderliche Prüfprogramm erweitert, weil sich die [X.]s- und Einsichtsverlangen nunmehr auf die Zielvereinbarungen nach der [X.] CP und damit auf einen anderen Lebenssachverhalt beziehen.

2. [X.]anach fallen dem Senat die ursprünglichen Anträge zu 26. bis 29., bezüglich derer das [X.] die [X.] als unzulässig verworfen hat, zur Entscheidung an. Insoweit kann offenbleiben, ob die in den Begehren zu 26. bis 29. liegende Antragsänderung in der Beschwerdeinstanz - wie das [X.] angenommen hat - nicht sachdienlich war. [X.]ie Anträge sind mangels erforderlicher Bestimmtheit nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig. Es fehlt an der erforderlichen Angabe eines bestimmten [X.], sodass der Streitgegenstand nicht bestimmt werden kann (vgl. [X.] 11. Februar 1981 - 7 [X.] - zu [X.] der Gründe).

a) Nach dem zweigliedrigen [X.] wird der Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens durch den dort gestellten Antrag und dem ihm zugrunde liegenden Lebenssachverhalt (Antragsgrund) bestimmt. [X.]er Streitgegenstand erfasst alle Tatsachen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden, den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtungsweise zu dem zur Entscheidung gestellten [X.] gehören, die zur Stützung des [X.] dem Gericht unterbreitet werden ( [X.]  20. Februar 2018 - 1 [X.] - Rn. 12 [X.]).

b) Nach dem Vorbringen des Betriebsrats bleibt bereits offen, auf welchen konkreten Lebenssachverhalt er seine Antragsbegehren stützen will. Er möchte vielmehr auf der Basis seiner Annahme, es würden auch nach Beendigung der [X.] [X.] Zielvereinbarungen geschlossen, unabhängig von den zukünftigen tatsächlichen kollektivrechtlichen oder individualvertraglichen Grundlagen, die den Abschluss von Zielvereinbarungen zum Inhalt haben könnten, die Begründetheit seiner [X.]s- und Einsichtsverlangen im beantragten Umfang beschieden wissen. [X.]amit fehlt es mangels eines konkreten Lebenssachverhalts an der erforderlichen Bestimmung des Streitgegenstands, über den der Senat entscheiden soll.

        

    Schmidt    

        

    Treber    

        

    K. Schmidt    

        

        

        

    Hayen    

        

    Fritz    

                 

Meta

1 ABR 3/17

24.04.2018

Bundesarbeitsgericht 1. Senat

Beschluss

Sachgebiet: ABR

vorgehend ArbG Düsseldorf, 3. März 2015, Az: 2 BV 224/14, Beschluss

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 24.04.2018, Az. 1 ABR 3/17 (REWIS RS 2018, 10312)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 10312

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