Bundespatentgericht, Beschluss vom 11.04.2019, Az. 30 W (pat) 31/17

30. Senat | REWIS RS 2019, 8229

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Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2016 022 728.8

hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des [X.] in der Sitzung vom 11. April 2019 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.]s Prof. Dr. Hacker sowie der [X.] [X.] und Dr. Meiser

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Bezeichnung

2

[X.]

3

ist am 8. August 2016 für die Waren

4

Klasse 02: Anstrichmittel, Farben, Firnisse, Lacke; [X.]; Holzkonservierungsmittel; Grundierungsmittel als Anstrichfarbe; Holzschutzmittel; Färbemittel; Beizen, insbesondere Beizen für Holz; Verdünnungsmittel für sämtliche vorgenannte Waren; [X.] im Rohzustand; Blattmetalle und Metalle in Pulverform für Maler, Dekorateure, Drucker und Künstler; Beschichtungsmittel aus Kunststoff als Paste und flüssig für Oberflächen aus Holz und Metall zum Schutz gegen Feuchtigkeit; streichfähige Makulatur

5

Klasse 03: [X.] und Bleich, [X.], Polier, Fettentfernungs- und Schleifmittel für das Maler und Stuckateurhandwerk; Abbeizmittel

6

Klasse 19: Baumaterialien [nicht aus Metall, soweit in Klasse 19 enthalten]; Fassadenmörtel; Verputzmittel; Edelputz; Streichputz; Fertigmörtel; [X.]füllmittel; Baukalk; Estrich; Spachtelmassen für [X.]; Asphalt, [X.] und Bitumen; Spachtelmassen zum Glätten und Ausbessern eines rauen Untergrundes [Anstrichmittel]“

7

zur Eintragung als Wortmarke in das beim [X.] geführte Register angemeldet worden.

8

Die Markenstelle für Klasse 2 des [X.]s hat die Anmeldung wegen absoluter Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 [X.] beanstandet und sodann durch einen Beamten des gehobenen Dienstes mit [X.]uss vom 27. September 2016, teilweise, nämlich für die Waren

9

„Klasse 02: Anstrichmittel, Farben, Firnisse, Lacke; [X.]; Holzkonservierungsmittel; Grundierungsmittel als Anstrichfarbe; Holzschutzmittel; Färbemittel; Beizen, insbesondere Beizen für Holz; [X.] im Rohzustand; Blattmetalle und Metalle in Pulverform für Maler, Dekorateure, Drucker und Künstler; Beschichtungsmittel aus Kunststoff als Paste und flüssig für Oberflächen aus Holz und Metall zum Schutz gegen Feuchtigkeit; streichfähige Makulatur

Klasse 19: Baumaterialien [nicht aus Metall, soweit in Klasse 19 enthalten]; Fassadenmörtel; Verputzmittel; Edelputz; Streichputz; Fertigmörtel; [X.]füllmittel; Spachtelmassen für [X.]; Spachtelmassen zum Glätten und Ausbessern eines rauen Untergrundes [Anstrichmittel]“

wegen fehlender Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.]) zurückgewiesen.

Auf die Erinnerung der Anmelderin wurde mit [X.]uss der Markenstelle vom 7. Juni 2017 der vorgenannte [X.]uss teilweise aufgehoben, soweit in diesem die Anmeldung für die Waren

„Klasse 02: [X.]; Holzkonservierungsmittel; Beizen, insbesondere Beizen für Holz; Verdünnungsmittel für [X.]; Holzkonservierungsmittel; Beizen, insbesondere Beizen für Holz“

zurückgewiesen worden war.

Die weitergehende Erinnerung wurde zurückgewiesen mit der Begründung, dass das sprachüblich aus Wörtern der [X.] Alltagssprache zusammengesetzte Anmeldezeichen von den angesprochenen breiten Verkehrskreisen sowie Fachkreisen aus dem Malergewerbe, privaten Bauherren und Heimwerkern als beschreibender Hinweis auf Art, Zweck und Beschaffenheit der in Frage stehenden Waren verstanden werde, nämlich dass diese über lebendige, kräftige Farben verfügten bzw. damit zu tun hätten. In Zusammenhang mit den zurückgewiesenen Waren liege auch allein ein Verständnis in vorgenanntem Sinne nahe, so dass es nicht darauf ankomme, ob der Bestandteil „[X.]“ neben „lebendig, lebhaft“ auch über andere Bedeutungen verfüge. Unerheblich sei ferner, ob „[X.]“ häufig in Zusammenhang mit Gesundheitsprodukten und Lebensmitteln verwendet werde.

[X.] bereits in verschiedenen Zusammenhängen verwendet, und zwar nicht nur von der Anmelderin, so dass dieser Begriff vom Verkehr nicht mit einem bestimmten Unternehmen, etwa dem der Anmelderin, in Verbindung gebracht werde.

Die von der Anmelderin zitierten Voreintragungen böten keinen Anlass für eine abweichende Beurteilung.

Ob der Eintragung des angemeldeten Zeichens in Bezug auf die zurückgewiesenen Waren auch das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] entgegenstehe, könne offen bleiben.

Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie im Wesentlichen geltend macht, dass ein Verständnis von „[X.]“ in dem von der Markenstelle angenommenen Sinne eine ausgiebige Interpretation erfordere.

[X.] in Bezug auf die beanspruchten Waren könne daher keine Rede sein. Vielmehr werde [X.] in Kombination mit den beanspruchten Waren eher als Phantasiewort wahrgenommen, jedenfalls erfordere ein beschreibendes bzw. sachbezogenes Verständnis von [X.] in Bezug auf die zurückgewiesenen Waren einen erheblichen Interpretationsaufwand. [X.] sei somit geeignet, beim Verkehr eine betriebliche Herkunftsvorstellung zu wecken.

Dementsprechend seien auch im vorliegend relevanten Warenbereich eine Reihe Marken mit den Bestandteilen „Vital“ bzw. „Farbe(n)“ eingetragen worden.

Da der Verkehr dem angemeldeten Zeichen keinen unmittelbar beschreibenden Begriffsinhalt entnehmen könne, fehle es auch an einem Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.].

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

die [X.]üsse der Markenstelle für Klasse 2 des [X.]es vom 27. September 2016 und vom 7. Juni 2017 insoweit aufzuheben, als die Anmeldung zurückgewiesen worden ist.

Der Senat hat der Anmelderin mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung am 11. April 2019, welche auf den von ihr hilfsweise gestellten Antrag anberaumt worden war, Rechercheergebnisse übersandt. Die Anmelderin hat mit [X.] vom 3. April 2019 beantragt, den Termin zur mündlichen Verhandlung vom 11. April 2019 aufzuheben und im schriftlichen Verfahren zu entscheiden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen

II.

Die Beschwerde ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet.

aufgehoben werden, als darin die Anmeldung für „Holzschutzmittel“ zurückgewiesen worden ist, welche im Tenor des [X.] offenbar irrtümlich – wie die doppelte Benennung im Tenor verdeutlicht – als „Holzkonservierungsmittel“ bezeichnet worden sind. Zudem ist auf Seite 6 des [X.] ausdrücklich erwähnt, dass die angemeldete Marke für „Holzschutzmittel“ schutzfähig ist. Weiterhin sind im Tenor des [X.] die Waren „Beizen, insbesondere …“ doppelt aufgeführt.

Zudem geht die im Erinnerungsbeschluss angeordnete Aufhebung des [X.] in Bezug auf „Verdünnungsmittel für [X.]“ ins Leere, da hinsichtlich der beanspruchten „Verdünnungsmittel für alle vorgenannten Waren“ seitens des [X.] überhaupt keine Zurückweisung erfolgt ist.

Verfahrensgegenständlich ist daher die mit den angefochtenen [X.]üssen erfolgte Teilzurückweisung der Anmeldung in Bezug auf die Waren

„Klasse 02: Anstrichmittel, Farben, Firnisse, Lacke; Grundierungsmittel als Anstrichfarbe; Färbemittel; [X.] im Rohzustand; Blattmetalle und Metalle in Pulverform für Maler, Dekorateure, Drucker und Künstler; Beschichtungsmittel aus Kunststoff als Paste und flüssig für Oberflächen aus Holz und Metall zum Schutz gegen Feuchtigkeit; streichfähige Makulatur

Klasse 19: Baumaterialien [nicht aus Metall, soweit in Klasse 19 enthalten]; Fassadenmörtel; Verputzmittel; Edelputz; Streichputz; Fertigmörtel; [X.]füllmittel; Spachtelmassen für [X.]; Spachtelmassen zum Glätten und Ausbessern eines rauen Untergrundes [Anstrichmittel]“.

[X.] in Bezug auf diese Waren an Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] fehlt. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher insoweit zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 [X.]).

1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. [X.] [X.] [X.] 2012, 610 ([X.]) – [X.]; [X.], 608, 611 ([X.]) - [X.]; [X.] 2015, 173, 174 (Nr. 15) – for you; [X.] 2014, 565, 567 (Nr. 12) – smartbook; [X.] 2013, 731 (Nr. 11) – [X.]; [X.] 2012, 1143 (Nr. 7) – [X.], jeweils m. w. N.). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. etwa [X.] [X.] 2010, 1008, 1009 ([X.]) – [X.]; [X.], 608, 611 ([X.]) – [X.]; [X.] 2006, 233, 235, Nr. 45 - Standbeutel; [X.] 2015, 173, 174 (Nr. 15) – for you; [X.] 2009, 949 (Nr. 10) – [X.]). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des [X.] ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. [X.] 2015, 173, 174 (Nr. 15) – [X.]; [X.] 2014, 565, 567 (Nr. 12) – smartbook; [X.] 2012, 1143 (Nr. 7) – [X.]; [X.] 2012, 270 (Nr. 8) – Link economy). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen [X.] bzw. -abnehmers der fraglichen Produkte abzustellen ist (vgl. [X.] [X.] 2006, 411, 412 (Nr. 24) - Matratzen Concord/Hukla).

Hiervon ausgehend besitzen Marken insbesondere dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens (vgl. [X.] 2013, 1143, Nr. 15 – [X.] werden Fakten) lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. [X.] [X.] 2004, 674, 678, Nr. 86 – Postkantoor; [X.] 2014, 1204, 1205, Nr. 12 – [X.]; [X.] 2012, 270, 271, Nr. 11 – Link economy; [X.] 2009, 952, 953, Nr. 10 – [X.]). Darüber hinaus kommt nach ständiger Rechtsprechung auch solchen Zeichen keine Unterscheidungskraft zu, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. [X.] 2014, 1204, 1205, Nr. 12 – [X.]; [X.] 2012, 1143, 1144, Nr. 9 – [X.]; [X.] 2010, 1100, Nr. 23 – [X.]!; [X.] 2006, 850, 855, Nr. 28 f. – FUSSBALL WM 2006).

2. Nach diesen Grundsätzen entbehrt die Wortkombination [X.] für Waren, die - wie hier - im Zusammenhang mit farblicher Raumgestaltung stehen können, jeglicher Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.].

a) Mit den hier maßgeblichen Waren werden [X.] und allgemeine Verkehrskreise angesprochen, wobei es sich um Produkte handelt, die mit Bedacht und auch nach fachkundiger Beratung erworben oder nachgefragt werden.

b) Das (lexikalisch nicht nachweisbare) Anmeldezeichen „[X.]“ setzt sich aus den Wörtern "[X.]" und "farben" zusammen. Das Wort "[X.]" ist ein Eigenschaftswort des [X.] und bedeutet u. a. "lebendig, frisch, kräftig". Die Kombination mit dem Substantiv „Farben“ als Pluralform des Substantivs „Farbe“, welches die umgangssprachliche Bezeichnung für farbgebende Stoffe ist (vgl. DUDEN-online zu „Farbe“), wird der Verkehr sofort und ohne weiteres i. S. von „lebendige/frische/kräftige Farben“ verstehen (vgl. für die [X.] Variante „[X.]“ [X.] (pat) 146/98 v. 16. März 1999 – [X.]).

Hergeleitet aus dem Bereich der Farbtherapie/Farbpsychologie wird Far-ben/Farbtönen eine Wirkung auf die menschliche Psyche und den Organismus zugeschrieben (vgl. [X.] PROMA, [X.]uss vom 20. November 2014, 30 W (pat) 530/13 – [X.]). Dabei werden als „lebendige/[X.]e Farben“ seit jeher auf Grundlage einer (übertragenen) Bedeutung von „lebendig/[X.]“ i. S. von „lebhaft, munter, voll Leben“ (vgl. DUDEN-online zu „lebendig“) solche farbgebenden Stoffe bezeichnet, die, wie [X.] intensive Rot- und Orange-Töne, aktivierend, stimulierend und anregend wirken. Beispielhaft verwiesen werden kann insoweit auf die der Anmelderin mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung als Anlagen 1 und 2 übersandten Fundstellen [X.]/ v. 28. Februar 2014, in welcher es u. a. heißt „Intensive Rot- und Orange-Töne wirken aktivierend, stimulierend und anregend. Ein Farbrezept, das für gute Stimmung sorgt und zum Feiern und Lachen einlädt. Das [X.] „einfach lebendig“ eignet sich besonders für: …“ sowie ferner auf die Internetseite https://www.optikunde.de/farbe/gruen.php v. 17. Juni 2015 betreffend die Farbe „Grün“: „Grün ist die Farbe der Pflanzen und damit des Lebens und Wachstums. Grün ist lebendig, anregend und kraftvoll“.

Die Verwendung der Begriffe „[X.]/lebendig“ in Zusammenhang mit den vorliegend relevanten Waren war und ist damit entgegen der Auffassung der Anmelderin keineswegs ungewöhnlich bzw. interpretationsbedürftig; vielmehr beschränken sich die bedeutungsgleichen Begriffe „[X.]“ und „lebendig“ auf einen für den Verkehr sofort verständlichen Hinweis auf bestimmte, zumeist helle Farbtöne, denen eine belebende, lebhafte o. ä. Wirkung beigemessen wird.

c) Vor diesem Hintergrund wurde die Begriffskombination „[X.]“ von den vorliegend angesprochenen breiten Verkehrskreisen aus dem Bereich Heimwerker und Maler und in diesen Bereichen tätigen Fachkreisen auch bereits zum Anmeldezeitpunkt in naheliegender und im Vordergrund stehender Weise als Sachhinweis bzw. als eine allgemeine Angabe mit engem beschreibendem Bezug dahin verstanden wird, dass Waren angeboten werden, die ihrer farblichen Beschaffenheit nach [X.] und lebendig wirken bzw. eine „lebendige Farbgestaltung“ aufweisen und/oder zu dieser beitragen können.

aa) Dies trifft zuerst für die folgenden zurückgewiesenen Waren der Klasse 2

„Anstrichmittel; Farben; Firnisse; Lacke; Grundierungsmittel als Anstrichfarbe; Färbemittel; Blattmetalle und Metalle in Pulverform für Maler, Dekorateure, Drucker und Künstler, Beschichtungsmittel aus Kunststoff als Paste und flüssig für Oberflächen aus Holz und Metall zum Schutz gegen Feuchtigkeit; streichfähige Makulatur“

IHR Wunschfarbton! Sofort zum Mitnehmen - Weißfarben, Zarte Farben, Dezente Farben, Lebendige Farben, Tiefe Farben“ ). Das Anmeldezeichen beschreibt insoweit sowohl ein wesentliches Beschaffenheitsmerkmal als auch den [X.] (nämlich eine „[X.]e/lebendige“ Farbwirkung herbeizuführen) der genannten Waren unmittelbar.

bb) Ebenso können auch für die Erwerber von (farbigen) „Baumaterialien [nicht aus Metall, soweit in Klasse 19 enthalten]; Fassadenmörtel; Verputzmittel; Edelputz; Streichputz; Fertigmörtel; [X.]füllmittel; Spachtelmassen für [X.]; Spachtelmassen zum Glätten und Ausbessern eines rauen Untergrundes [Anstrichmittel]“ in Klasse 19 gerade auch deren Farbton und Farbwirkung wesentliche Produkteigenschaften darstellen, so dass sich [X.] auch insoweit in einer werblich-anpreisenden Beschaffenheitsangabe erschöpft.

cc) Zu den weiterhin in Klasse 2 beanspruchten Waren „[X.] im Rohzustand;“ besteht zumindest ein die Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ausschließender enger beschreibender Bezug, da diese im Bereich von Lacken und Farben übliche Inhaltsstoffe darstellen, welche auch als Zusatz im Malereibedarf in Betracht kommen. Mithin ist hier ein enger funktionaler Zusammenhang gegeben, der insoweit zu einem engen beschreibenden Bezug des angemeldeten Zeichens führt (vgl. [X.] PROMA, [X.]. v. 23. April 2013, 25 W (pat) 62/12 – Macchiato).

Für das Verständnis im genannten Sinn („lebendige/[X.]e Farben“) bedarf es entgegen der Auffassung der Anmelderin keiner analysierenden, mehrere diffe-renzierende Gedankenschritte erfordernden Betrachtungsweise und auch keines vertieften Nachdenkens, um diesen rein sachlichen Bezug zwischen dem [X.] Zeichen und den versagten Waren zu erkennen und zu erfassen. Viel- mehr drängt sich ein Sachhinweis im Zusammenhang mit den genannten Waren geradezu auf.

3. Soweit die Anmelderin auf Voreintragungen, insbesondere mit den Wörtern „Vital“ und „Farbe“ Bezug nimmt, entfalten in rechtlicher Hinsicht selbst identische oder vergleichbare Voreintragungen keine Bindungswirkung (vgl. [X.] [X.] 2009, 667 Nr. 18 - Bild.t.-Online.de m. w. N.; BGH [X.], 1093 Nr. 8 - [X.]; [X.] 2011, 230 - [X.]; [X.] 2011, 66 - Freizeit Rätsel Woche). Die Frage der Schutzfähigkeit einer angemeldeten Marke ist keine Ermessensentscheidung, sondern eine gebundene Entscheidung, die allein anhand des Gesetzes und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis zu beurteilen ist.

4. Die angemeldete Marke ist damit in Bezug auf die verfahrensgegenständlichen Waren nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] von der Eintragung ausgeschlossen, so dass die Beschwerde zurückzuweisen war.

Meta

30 W (pat) 31/17

11.04.2019

Bundespatentgericht 30. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 11.04.2019, Az. 30 W (pat) 31/17 (REWIS RS 2019, 8229)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 8229

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