Bundespatentgericht, Beschluss vom 06.12.2018, Az. 30 W (pat) 11/17

30. Senat | REWIS RS 2018, 767

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - "Doppeldecker" – fehlende Unterscheidungskraft


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2013 043 769

(hier: Löschungsverfahren [X.])

hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des [X.] in der Sitzung vom 6. Dezember 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.]s Prof. Dr. Hacker sowie der [X.] [X.] und Dr. Meiser

beschlossen:

Die Beschwerde der Markeninhaberin wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die angegriffene Wortmarke 30 2013 043 769

2

Doppeldecker

3

wurde am 26. Juli 2013 angemeldet und am 23. August 2013 u. a für die Waren

4

„Klasse 02:

5

Anstrichmittel, Farben, Firnisse, Lacke; [X.], [X.]; [X.] als Anstrichfarbe; Anstrichmittel als Holzschutzmittel; Färbemittel; Beizen, insbesondere Beizen für Holz; Verdünnungsmittel für sämtliche vorgenannte Waren; Naturharze im Rohzustand; Blattmetalle und Metalle in Pulverform für Maler, Dekorateure, Drucker und Künstler; spachtelbare Farben zum Glätten und Ausbessern eines rauen Untergrundes; [X.] aus Kunststoff als Paste und flüssig für Oberflächen aus Holz und Metall zum Schutz gegen Feuchtigkeit; streichfähige Makulatur“

6

in das Markenregister beim [X.] eingetragen.

7

Mit einem am 8. Dezember 2015 beim [X.] eingegangenen Schriftsatz hat die Antragstellerin die teilweise Löschung dieser Marke für die Waren der Klasse 02

8

„Anstrichmittel, Farben, Firnisse, Lacke; [X.], [X.]; [X.] als Anstrichfarbe; Anstrichmittel als Holzschutzmittel; Beizen, insbesondere Beizen für Holz; Verdünnungsmittel für sämtliche vorgenannte Waren; Naturharze im Rohzustand; Blattmetalle und Metalle in Pulverform für Maler, Dekorateure, Drucker und Künstler; spachtelbare Farben zum Glätten und Ausbessern eines rauen Untergrundes; [X.] aus Kunststoff als Paste und flüssig für Oberflächen aus Holz und Metall zum Schutz gegen Feuchtigkeit; streichfähige Makulatur“

9

wegen absoluter Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 [X.] beantragt.

Diesem der Markeninhaberin am 1. Februar 2016 zugestellten Löschungsantrag hat diese mit einem am 16. März 2016 beim [X.] eingegangenen Schriftsatz widersprochen.

Mit Beschluss vom 13. Februar 2017 hat die Markenabteilung 3.4 des [X.]es unter Zurückweisung des weitergehenden Löschungsantrags die teilweise Löschung der Marke für die Waren

„Klasse 02: Anstrichmittel, Farben, Firnisse, Lacke; [X.], [X.]; [X.] als Anstrichfarbe; Anstrichmittel als Holzschutzmittel; spachtelbare Farben zum Glätten und Ausbessern eines rauen Untergrundes; [X.] aus Kunststoff als Paste und flüssig für Oberflächen aus Holz und Metall zum Schutz gegen Feuchtigkeit; streichfähige Makulatur“

angeordnet, da dem [X.] insoweit bereits im Anmeldezeitpunkt das Schutzhindernis fehlender Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.]) entgegengestanden habe.

Doppeldecker in Zusammenhang mit Farben und Anstrichmitteln auch bereits zum [X.]punkt der Anmeldung verwendet worden.

Doppeldecker lexikalisch als Bezeichnung eines Flugzeugs bzw. eines Omnibusses nachweisbar sei, liege ein solches Verständnis in Zusammenhang mit den vorliegend maßgeblichen Waren nicht nahe.

Soweit die Anmelderin auf Eintragungen ausländischer oder internationaler Behörden verweise, seien diese bereits im Hinblick auf mögliche Abweichungen im Sprach- und Rechtverständnis nicht vergleichbar.

Daher sei die angegriffene Marke insoweit entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] eingetragen worden; dieses Schutzhindernis bestehe zum jetzigen [X.]punkt auch noch fort. Ob daneben auch das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] bestehe, könne offen bleiben.

Doppeldecker lexikalisch mit einem klaren Begriffsinhalt belegt sei, nämlich als Bezeichnung für bestimmte Straßenbahnen bzw. Omnibusse mit zwei Stockwerken oder für ein spezielles Flugzeug. Ein Bezug zu Farben oder Lacken bestehe daher nicht. Zudem könne Doppeldecker als Hinweis auf Eigenschaften z. B. einer Farbe nichts Wesentliches kommunizieren, da die Aussage, die Farbe habe doppelte Deckkraft, nichtssagend sei, vielmehr werde die Deckkraft bzw. das Deckvermögen einer Farbe durch die [X.] EN 1330 definiert und bestimmt. Allein die Bezeichnung Doppeldecker könne insoweit keine präzisen Informationen vermitteln, vielmehr rufe sie allenfalls nach Art eines „sprechenden Zeichens“ Assoziationen in dieser Richtung hervor, was aber einer Unterscheidungskraft nicht entgegenstehe.

Doppeldecker entgegen; auch die Art und Weise der Benutzung dieser Bezeichnung in den betreffenden [X.] belege nur eine markenmäßige Benutzung von Doppeldecker. Denn diese Bezeichnung werde darin regelmäßig plakativ als Produktmarke neben der jeweiligen Firmenmarke herausgestellt; hingegen würden rein beschreibende Angaben üblicherweise in kleinerer Schrift neben andere das Produkt kennzeichnende Marken gesetzt. In der aus den eingereichten Belegen ersichtlichen Verwendungsform werde der Verkehr daher eine Kombination eines Unternehmenskennzeichens bzw. einer Firmenmarke mit der Bezeichnung Doppeldecker als Produktmarke erkennen.

Dementsprechend sei der entsprechende Begriff für die hier in Rede stehenden Waren auch von anderen Behörden, insbesondere dem [X.], bedenkenlos eingetragen worden.

Die Markeninhaberin beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenabteilung 3.4 des [X.]es vom 13. Februar 2017 aufzuheben, soweit die Löschung der angegriffenen Marke für die Waren der

„Klasse 02: Anstrichmittel, Farben, Firnisse, Lacke; [X.], [X.]; [X.] als Anstrichfarbe; Anstrichmittel als Holzschutzmittel; spachtelbare Farben zum Glätten und Ausbessern eines rauen Untergrundes; [X.] aus Kunststoff als Paste und flüssig für Oberflächen aus Holz und Metall zum Schutz gegen Feuchtigkeit; streichfähige Makulatur“

angeordnet worden ist, und den Löschungsantrag auch insoweit zurückzuweisen.

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,

die Beschwerde der Markeninhaberin zurückzuweisen.

Doppeldecker seit Jahrzehnten von zahlreichen Farbherstellern als prägnanter Kurzbegriff für doppelt deckende bzw. hoch deckende Farben verwendet werde. Dies werde durch die vorgelegten [X.] belegt. Bei Doppeldecker handele es sich daher in Zusammenhang mit den vorliegend relevanten Waren um einen warenbeschreibenden Fachbegriff, der sowohl dem Fachverkehr wie auch dem Kunden als Endverbraucher geläufig sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Aktenlage Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Markeninhaberin hat in der Sache keinen Erfolg.

A. Die Markenabteilung hat im Ergebnis zutreffend festgestellt, dass die Wortmarke 30 2013 043 769 „Doppeldecker“ für die Waren der

„Klasse 02: Anstrichmittel, Farben, Firnisse, Lacke; [X.], [X.]; [X.] als Anstrichfarbe; Anstrichmittel als Holzschutzmittel; spachtelbare Farben zum Glätten und Ausbessern eines rauen Untergrundes; [X.] aus Kunststoff als Paste und flüssig für Oberflächen aus Holz und Metall zum Schutz gegen Feuchtigkeit; streichfähige Makulatur“

entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] eingetragen worden ist, so dass insoweit die Löschung der Eintragung wegen Nichtigkeit (§§ 50 Abs. 1, Abs. 2, 54 [X.]) zu Recht erfolgt ist.

1. Für die absoluten Löschungsgründe nach § 50 Abs. 1 [X.] gilt, dass eine Löschung nur erfolgen kann, wenn das Vorliegen von [X.] zu den jeweils maßgeblichen [X.]punkten zweifelsfrei feststeht. Wird geltend gemacht, die Eintragung habe gegen einen oder mehrere Tatbestände des § 8 Abs. 2 [X.] verstoßen, kann eine Löschung nur erfolgen, wenn das [X.] sowohl im [X.]punkt der Anmeldung der Marke ([X.], 1143, Nr. 15 – [X.] werden Fakten; [X.] 2014, 483, Nr. 22 – test; [X.] 2014, 565, Nr. 10 – smartbook) bestanden hat als auch – soweit es um die Tatbestände nach § 8 Abs. 2 Nr. 1-9 [X.] geht – im [X.]punkt der Entscheidung über den Löschungsantrag noch besteht (§ 50 Abs. 2 Satz 1 [X.]). Ist eine solche Feststellung, auch unter Berücksichtigung der von den Beteiligten vorgelegten und von Amts wegen zusätzlich ermittelten Unterlagen, nicht möglich, muss es – gerade in Grenz- oder Zweifelsfällen – bei der Eintragung der angegriffenen Marke sein Bewenden haben ([X.], 155 – Salatfix).

In Beachtung dieser Grundsätze lag und liegt in Bezug auf die gelöschten Waren der geltend gemachte [X.] fehlender Unterscheidungskraft vor.

Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. z. B. [X.] [X.] 2012, 610 ([X.]) – [X.]; [X.], 608, 611 ([X.]) – [X.]; [X.] 2015, 173, 174 (Nr. 15) – for you; [X.] 2014, 565, 567 (Nr. 12) – smartbook; [X.] 2013, 731 (Nr. 11) – [X.]; [X.] 2012, 1143 (Nr. 7) – [X.], jeweils m. w. N.). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. etwa [X.] [X.] 2010, 1008, 1009 ([X.]) – [X.]; [X.], 608, 611 ([X.]) – [X.]; [X.] 2006, 233, 235, Nr. 45 – Standbeutel; [X.] 2015, 173, 174 (Nr. 15) – for you; [X.] 2009, 949 (Nr. 10) – [X.]). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein [X.] begründet, ist nach der Rechtsprechung des [X.] ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. [X.] 2015, 173, 174 (Nr. 15) – for you; [X.] 2014, 565, 567 (Nr. 12) – smartbook; [X.] 2012, 1143 (Nr. 7) – [X.]; [X.] 2012, 270 (Nr. 8) – Link economy).

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen [X.] bzw. -abnehmers der fraglichen Produkte abzustellen ist (vgl. [X.] [X.] 2006, 411, 412 (Nr. 24) – Matratzen [X.]/[X.]). Hiervon ausgehend besitzen Wortmarken insbesondere dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. [X.] [X.] 2004, 674, 678 (Nr. 86) – [X.]; [X.] 2014, 1204, 1205 (Nr. 12) – [X.]; [X.] 2012, 270, 271 (Nr. 11) – Link economy; [X.] 2009, 952, 953 (Nr. 10) – [X.]). Darüber hinaus kommt nach ständiger Rechtsprechung auch solchen Zeichen keine Unterscheidungskraft zu, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. [X.] 2014, 1204, 1205 (Nr. 12) – [X.]; [X.] 2012, 1143, 1144 ([X.]) – [X.]; [X.] 2009, 952, 953 (Nr. 10) – [X.]; [X.] 2006, 850, 854 (Nr. 19) – FUSSBALL WM 2006).

2. Nach diesen Maßstäben ist davon auszugehen, dass der angegriffenen Marke Doppeldecker bei der Anmeldung hinsichtlich der beschwerdegegenständlichen Waren der Klasse 02 jegliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] fehlte, was auch heute noch der Fall ist.

a. Zwar ist der Markeninhaberin insoweit zu folgen, als das Determinativkompositum-Doppeldecker in seiner lexikalisch nachweisbaren Bedeutung als Bezeichnung eines Flugzeugs mit zwei Tragflächen bzw. als umgangssprachlicher Name für einen doppelstöckigen Omnibus (vgl. [X.] zu „Doppeldecker“) weder einen beschreibenden noch sonstigen Sachbezug zu den vorliegend relevanten Waren aufweist.

b. Jedoch hat die Markenabteilung zutreffend festgestellt, dass sich diese Bezeichnung bereits zum Anmeldezeitpunkt über diese lexikalisch nachweisbaren Bedeutungen hinaus im Bereich der Farben, Lacke und damit allgemein der [X.] als prägnante, fachumgangssprachliche Beschaffenheitsangabe für Farben/[X.] mit hohem Deckvermögen etabliert hatte.

aa. Das Vermögen einer Farbe oder eines Lackes, den Untergrund zu überdecken, wird nach [X.]-Norm als Deckvermögen oder Kontrastverhältnis, ferner als Deckkraft oder Deckfähigkeit bezeichnet (vgl. [X.] zu „Deckvermögen“ unter Bezug auf [X.] 55943). Je niedriger das Deckvermögen, desto schlechter kann eine Farbe eine andere Farbe überdecken. Das Deckvermögen wird qualitativ ermittelt, indem eine Farbschicht definierter Dicke auf einen kontrastreichen Untergrund (meist schwarz und weiß einer Kontrastkarte) aufgetragen wird. Ein Verfahren zur Messung des Deckvermögens bzw. Kontrastverhältnisses bei [X.] ist in [X.] [X.]mit dem Titel „Beschichtungsstoffe – Wasserhaltige Beschichtungsstoffe und Beschichtungssysteme für Wände und Decken im Innenbereich“ festgelegt. Sie enthält eine qualitative Einteilung von Wand- und Deckenfarben in verschiedenen Klassen, welche über die Angaben der Hersteller zur Ergiebigkeit in m²/Liter erfolgt (vgl. [X.] zu „[X.]“). Danach werden (Innen- und Wand)Farben je nach ihrer Deckkraft in vier verschiedene Klassen eingeteilt, wobei die Deckkraft von Klasse 1 bis 4 abnimmt. Farben/[X.] insbesondere der Klasse 1 mit besonders starkem Kontrastverhältnis bzw. Deckvermögen (Ergiebigkeit ungefähr größer/gleich 7 m

bb. Allerdings ist der Markeninhaberin zuzugeben, dass der Bezeichnung Doppeldecker als substantivierte Abwandlung der Beschaffenheitsangabe „doppelt deckend“ in Zusammenhang mit den vorliegend relevanten Waren von Haus aus eine zumindest geringe Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden kann. Insoweit bedarf es zumindest eines gewissen Interpretationsaufwands, um die dem Verkehr lexikalisch als Bezeichnung eines Flugzeug- bzw. Omnibustyps bekannte Bezeichnung Doppeldecker aus sich heraus in Zusammenhang mit Farben und [X.] i. S. von „doppelt deckend“ und damit als Hinweis auf eine besonders gute („doppelte“) Deckfähigkeit der so bezeichneten Farben/[X.] zu verstehen. Wenngleich jedenfalls fachkundigen Kreisen, insbesondere solchen Personen, die beruflich mit Produktion und/oder Handel von Farben und [X.] befasst sind, der beschreibende Aussagegehalt von „Doppeldecker“ i. S. von „doppelt deckend“ letztlich nicht verborgen bleibt, handelt es sich gleichwohl um eine sprachlich wie auch grammatikalisch eigentümliche Begriffsbildung in Form eines durchaus originellen Wortspiels, welcher von Haus aus eine hinreichende Unterscheidungskraft im Sinne eines sprechenden Zeichens nicht abgesprochen werden kann.

cc. Die seitens der Antragstellerin mit der Begründung des Löschungsantrags vom 20. April 2016 als Anlage 2 eingereichten und den [X.]raum vor Anmeldung der Marke betreffenden Unterlagen (Technisches Merkblatt der Firma w…- GmbH für einen Doppeldecker [X.], Stand Juli 2006, ein weiteres Technisches Merkblatt der Firma S… für einen „Späth Knoll Doppeldecker“ aus dem August 2006, eine Produktbeschreibung einer Kunststoff-Dispersionsfarbe des Typs Doppeldecker [X.] der Marke „[X.]" vom 29.05.2009, ein weiteres Technisches Merkblatt zum Produkt „[X.] Dispersionsfarbe Doppeldecker“, Stand August 2011, technische Informationen zur Einschichtfarbe „[X.]", Stand August 2011 sowie ein Sicherheitsdatenblatt für ein [X.] namens „[X.] 8450“, einen „[X.]“ der Firma R…, Stand 01.10.2011, ferner ein Auszug aus dem lnnenwandfarben-Programm der Firma [X.] aus dem November 2011 betreffend das Produkt „[X.]: Der Premium-Doppeldecker“) belegen jedoch, dass die Bezeichnung Doppeldecker bereits zum [X.]punkt der Anmeldung nicht allein durch die Markeninhaberin selbst oder ggf. mit ihr verbundene Unternehmen, sondern in erheblichem Umfang auch durch Mitbewerber im geschäftlichen Verkehr in Zusammenhang mit Farben/[X.] mit hohem Kontrastvermögen verwendet wurde, um als substantivierte Abwandlung der Beschaffenheitsangabe „doppelt deckend“ in werbesprachlich-prägnanter Form auf das hohe Deckvermögen dieser Produkte hinzuweisen.

Doppeldecker.

dd. Hatte sich aber der Begriff Doppeldecker bereits zum [X.]punkt der Anmeldung der Marke als prägnante, fachumgangssprachliche Beschaffenheitsangabe für Farben/[X.] für hoch bzw. doppelt deckende Farben/ [X.] etabliert, war die angegriffene Marke jedenfalls im Zusammenhang mit Farben und [X.] auch bereits zum [X.]punkt der Anmeldung nicht mehr unterscheidungskräftig. Denn wenn das angesprochene Publikum – hier Fachleute oder normal informierte und verständige Durchschnittsverbraucher vor allem aus dem Bereich Heimwerker und Maler – bei diesen Waren bereits zu diesem [X.]punkt mit dieser Begriffsbildung seitens einer größeren Anzahl von Anbietern und Mitbewerbern konfrontiert worden ist, konnte sich hieran keine individuelle betriebliche Herkunftsvorstellung mehr knüpfen. Die „sprechende“ Bezeichnung Doppeldecker hatte sich aufgrund ihrer bereits zum damaligen [X.]punkt nachweisbaren vielfachen Verwendung zu einer fachumgangssprachlichen Beschaffenheitsangabe für Farben/[X.] mit hohem Deckvermögen gewandelt und daher insoweit ihre von Hause aus gegebene Unterscheidungskraft verloren.

Verdeutlicht wird dies nicht zuletzt durch die als Anlage 4 zur Begründung des Löschungsantrags auszugsweise vorgelegten Forenbeiträge aus der [X.] vor Anmeldung der Marke, wie z. B.

„[[X.]:] > Also es soll eine weiße Farbe werden

Mein persönlicher Favorit ist der Peco-Doppeldecker“

bzw.

„Antwort

von [X.], 11. 09. 2011

Es gibt sogenannte "Doppeldecker", diese Farbe hat einen hohen Anteil an Titandioxyd (ist der Weißmacher in der Farbe). Wenn diese Farbe nicht deckt, musst du ohnehin zweimal streichen.“

sowie

Re: Wandfarbe und Qualität

Moin,

Kann jemand darüber etwas berichten?

ne, darüber nicht, aber meine ultimative Farbe ist der Doppeldecker von Tex-color

http:frwww.texcolor.de/511.htm

Doppeldecker erschöpfte sich daher für den Verkehr auch bereits zum [X.]punkt der Anmeldung in Zusammenhang mit Farben und [X.] lediglich in der schlagwortartigen Beschaffenheitsangabe, dass diese über eine hohes („doppeltes“) Deckvermögen verfügen, ohne einen darüber hinausreichenden Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren bzw. Dienstleistungen zu vermitteln.

ee. Unerheblich für ein solches Verständnis war dabei entgegen der Auffassung der Markeninhaberin, in welcher Art und Weise ihm diese Bezeichnung in Zusammenhang mit Farben und [X.] begegnete. Denn auch soweit die Bezeichnung „Doppeldecker“ als Bestandteil von Produktbezeichnungen (vgl. dazu die von der Markeninhaberin in ihrer Beschwerdebegründung vom 20. Juli 2017 benannten Produkte „Späth Knoll Doppeldecker [X.]“, „[X.] Doppeldecker [X.]“ oder auch „[X.] Dispersionsfarbe Doppeldecker“) oder auch auf Informationsblättern und Verpackungen wie z. B. Farbeimern in einer gegenüber sonstigen Hersteller- und Produktangaben deutlich herausgestellten Form verwendet wurde, hat der Verkehr darin angesichts der vielfachen Benutzung dieser Angabe zur schlagwortartigen Bezeichnung „doppelt deckender“ Farben/[X.] lediglich einen (die Beschaffenheit) beschreibenden Bestandteil des entsprechenden Produktnamens bzw. eine die Unterscheidung von anderen Produktgattungen erleichternde Hervorhebung der Beschaffenheit des Produkts erkannt, nicht jedoch eine markenmäßige Verwendung der Bezeichnung Doppeldecker als betriebliches Unterscheidungsmittel.

ff. Die Frage, ob eine solche Herausstellung von Beschaffenheits- und Verwendungsangaben bei Farben und Anstrich-/[X.] branchenüblich ist und daher von Haus aus nicht als markenmäßig angesehen wird, wie die Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 5. Dezember 2018 geltend gemacht hat, ist daher vorliegend nicht entscheidungserheblich und kann offen bleiben.

c. Ausgehend von dieser auch bereits zum Anmeldezeitpunkt vielfach belegbaren Verwendung von Doppeldecker als Hinweis auf doppelt bzw. hochdeckende Farben/[X.] ist dann aber mit der Markenabteilung davon auszugehen, dass es der angegriffenen Bezeichnung Doppeldecker auch bereits zu diesem [X.]punkt in Bezug auf sämtliche beschwerdegegenständlichen Waren an der erforderlichen Unterscheidungskraft fehlte und aktuell noch fehlt. Bei den Waren „Anstrichmittel, Farben, Firnisse, Lacke; [X.] als Anstrichfarbe; Anstrichmittel als Holzschutzmittel; spachtelbare Farben zum Glätten und Ausbessern eines rauen Untergrundes; [X.] aus Kunststoff als Paste und flüssig für Oberflächen aus Holz und Metall zum Schutz gegen Feuchtigkeit; streichfähige Makulatur“ handelt es sich um [X.], bei denen das Kontrast- bzw. Deckvermögen eine wesentliche Eigenschaft darstellt, so dass sich die angegriffene Marke daher auch bereits zu diesem [X.]punkt in einer beschreibenden Beschaffenheitsangabe dieser Waren erschöpfte und aktuell noch erschöpft. Dies gilt auch in Bezug auf „[X.]“, welche ebenfalls [X.] mit hohem Deckvermögen sein können. Die weiteren beschwerdegegenständlichen Waren „Holzschutzmittel“ können oberbegrifflich Lacke mit umfassen, da [X.] gerade auch zum Holzschutz eingesetzt werden, so dass der angesprochene Verkehr die angegriffene Marke auch insoweit als Sachhinweis auf die Beschaffenheit dieser Waren, nicht jedoch als Herkunftshinweis auf ein bestimmtes Unternehmen, aufgefasst hat.

d. Entgegen der Auffassung der Markeninhaberin weist Doppeldecker im Hinblick auf seine lexikalisch nachweisbare Bedeutung als Bezeichnung eines Flugzeugs mit zwei Tragflächen bzw. als umgangssprachlicher Name für einen doppelstöckigen Omnibus keine schutzbegründende Interpretations- und Mehrdeutigkeit auf. Bei allen absoluten [X.] hat die Prüfung der Schutzfähigkeit eines Zeichens konkret in Bezug auf die mit der Anmeldung gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 3 [X.] beanspruchten Waren/Dienstleistungen zu erfolgen. In Kombination mit den vorliegend maßgeblichen Waren hat der Verkehr Doppeldecker auch bereits zum Anmeldezeitpunkt auf Anhieb und ausschließlich im dargelegten Sinne verstanden. Im Übrigen ist ein Zeichen bereits dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn es auch nur in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der konkret in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (vgl. [X.] [X.] 2003, 450 – [X.]; [X.] [X.] 2004, 111, 115 – [X.]/Campina Melkunie).

e. Die Markeninhaberin kann sich zur Ausräumung des [X.] auch nicht auf eine ihrer Meinung nach abweichende Eintragungspraxis z. B. des [X.] berufen. Nach übereinstimmender höchstrichterlicher Rechtsprechung lässt sich aus Voreintragungen ähnlicher oder übereinstimmender Marken unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgebots (Art. 3 GG) grundsätzlich kein Eintragungsanspruch für spätere Markenanmeldungen herleiten, da es sich bei der Entscheidung über die Eintragbarkeit einer Marke nicht um eine Ermessens-, sondern um eine gebundene Entscheidung handelt, die jeweils einer auf den Einzelfall bezogenen Prüfung unterliegt (vgl. [X.] [X.] 2009, 667 (Nr. 18) – Bild.t.-Online.de m. w. N.; [X.] 2012, 276, Nr. 18 – [X.]; [X.] 2011, 230 – [X.]; BGH [X.] 2011, 66 – Freizeit Rätsel Woche).

f. Die Marke Doppeldecker konnte und kann damit in Bezug auf die beschwerdegegenständlichen Waren ihre Hauptfunktion, nämlich den Verkehrskreisen die Ursprungsidentität der mit der Marke gekennzeichneten Waren zu garantieren, nicht erfüllen. Die angemeldete Marke war und ist nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] von der Eintragung ausgeschlossen.

3. Da die angegriffene Marke hiernach bereits nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] von der Eintragung ausgeschlossen war und ist, kann dahingestellt bleiben, ob auch [X.]se nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] vorlagen bzw. vorliegen.

B. Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlass (§ 71 Abs. 1 [X.]).

Meta

30 W (pat) 11/17

06.12.2018

Bundespatentgericht 30. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 06.12.2018, Az. 30 W (pat) 11/17 (REWIS RS 2018, 767)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 767

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