Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.01.2011, Az. I ZR 49/09

I. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 10273

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[X.][X.]M NAMEN DES VOLKES URTE[X.]L [X.] ZR 49/09 Verkündet am: 20. Januar 2011 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 9. September 2010 durch [X.] und [X.] sowie [X.], Dr. Schaffert, und Dr. Koch für Recht erkannt: Auf die Revisionen der Parteien wird das Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 6. März 2009 unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel im Kostenpunkt und insoweit aufge-hoben, als das Berufungsgericht die [X.] auf den Hilfsantrag der Anträge zu [X.] und zu [X.][X.] zur Einwilligung in die vom Berufungsge-richt formulierte Änderung der Übersetzungsverträge verurteilt und den [X.] zu [X.]V abgewiesen hat. [X.]m Umfang der Aufhebung wird auf die Berufung der Parteien das Urteil der Zivilkammer 16 des [X.] vom 27. Sep-tember 2005 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmit-tels abgeändert. Die [X.] wird unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, [X.]. in die Änderung des § 7 Abs. 1 der zwischen den Parteien be-stehenden Übersetzungsverträge über die Werke mit den Origi-naltiteln "[X.]" von [X.] vom 25. Juni 2001, "Ex-cavation" von [X.] vom 13. Dezember 2001, "[X.]" von [X.] vom 25. März/8. April 2002 jeweils geschlossen mit der [X.] GmbH & Co. KG, [X.], mit folgenden Fassungen einzuwilligen: § 7 (1) Der Übersetzer erhält für seine Tätigkeit gemäß § 2 und § 6 und für die Übertragung sämtlicher Rechte gemäß § 3 als Gegenleistung a) pro Normseite (30 Zeilen zu 60 Anschlägen) der Über-setzung ein Honorar von 26 DM ("[X.]" und "Excava-tion") bzw. 13,30 • ("[X.]"). Das [X.] 3 - rar wird nach Annahme des vollständigen Manuskriptes gezahlt; b) eine Absatzvergütung bei [X.] in Höhe von 0,8% und bei [X.] in Höhe von 0,4% des jeweiligen [X.] (des um die darin enthaltene Mehrwertsteuer verminderten La-denverkaufspreises) für jedes verkaufte und bezahlte und nicht remittierte Exemplar, die jeweils ab dem 5.000sten Exemplar zu zahlen ist; c) eine Beteiligung an sämtlichen Erlösen aus Nutzungen durch die [X.], die nicht der Buchpreisbindung [X.], in Höhe von einem Fünftel des [X.]; der [X.], den der Übersetzer erhält, darf nicht hö-her sein, als der [X.], der dem Verlag verbleibt; soweit bei der Nutzung des übersetzten Werkes von der Übersetzung in geringerem Umfang als vom Originalwerk Gebrauch gemacht wird, ist die Beteiligung des [X.] entsprechend geringer; d) eine Beteiligung an sämtlichen Erlösen aus der Einräu-mung oder Übertragung von Rechten auf Dritte gemäß § 3 Nr. 4 und 5 in Höhe von einem Fünftel des Autoren-anteils; der [X.], den der Übersetzer erhält, darf nicht höher sein, als der [X.], der dem Verlag [X.]; soweit bei der Nutzung des übersetzten Werkes von der Übersetzung in geringerem Umfang als vom [X.] Gebrauch gemacht wird, ist die Beteiligung des Übersetzers entsprechend geringer. (2) Die vereinbarten Honorare verstehen sich netto, also ohne Mehrwertsteuer. Falls der Übersetzer Mehrwertsteuer ab-führt, wird diese zusätzlich an ihn gezahlt. Die bisherige Regelung in § 7 (2) des Vertrages wird § 7 (3) des Vertrages. [X.][X.]. an den Kläger 4.680,28 • zu zahlen. - 4 - Die Entscheidung über die Kosten der ersten [X.]nstanz bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Die Kosten der Rechtsmittel werden gegeneinander aufgehoben. Von Rechts wegen [X.] Der Kläger ist Übersetzer; die [X.] ist ein Buchverlag. Die Parteien schlossen am 25. Juni 2001, 13. Dezember 2001 und 25. März/8. April 2002 Verträge, mit denen sich der Kläger zur Übersetzung des Romans "[X.]" von [X.] und [X.]" und "[X.]" von [X.] verpflichtete. [X.]n den [X.] ist unter anderem bestimmt: § 3 (1) Soweit in der Person des Übersetzers in Ausführung des Auftrages gemäß § 2 Urheberrechte oder ähnliche Schutzrechte entstehen, überträgt der Übersetzer hiermit diese Rechte sachlich, räumlich und zeitlich unbe-schränkt und ausschließlich auf den Verlag. [–] (4) Der Übersetzer überträgt insbesondere das ausschließliche Recht zur [X.] und Verbreitung in Buchform auf den Verlag; ferner alle Neben-rechte, das heißt das Recht der Vergebung von Lizenzen für Vorabdrucke und Nachdrucke (ganz oder teilweise), der Vergebung von Rundfunk-, Film-, Schallplatten-, Bühnen- und Fernsehrechten, der Lizenzvergebungen für [X.], [X.], Anthologien und dergleichen. (5) Der Verlag ist berechtigt, alle ihm hiernach zustehenden Rechte auf Dritte zu übertragen oder [X.] an diesen Rechten einzuräumen. [–] § 7 (1) Der Übersetzer erhält für seine Tätigkeit gemäß § 2 und § 6 und für die Übertragung sämtlicher Rechte gemäß § 3 als Gegenleistung [–] pro Ma-nuskriptseite der Übersetzung ein Honorar von 26 DM ["[X.]" und "[X.]"] / 13,30 • ["[X.]"]. Das Honorar wird wie folgt gezahlt: [–] [X.] nach Annahme des vollständigen Manuskriptes. Die verein-barten Honorare verstehen sich netto, also ohne Mehrwertsteuer. Falls der Übersetzer Mehrwertsteuer abführt, wird diese zusätzlich an ihn gezahlt. - 5 - Der Kläger ist der Ansicht, die vereinbarte Vergütung sei nicht angemes-sen. Er verlangt von der [X.] die Einwilligung in die Änderung der [X.], durch die ihm die angemessene Vergütung gewährt wird. 2 3 Der Kläger hat zuletzt beantragt, die [X.] zu verurteilen, in die Änderung des § 7 Abs. 1 der zwischen den Parteien bestehenden Übersetzungsverträge über die Werke mit den [X.] "[X.]" von [X.] vom 25. Juni 2001 [Antrag zu [X.]], "Excavation" von [X.] vom 13. Dezember 2001, "[X.]" von [X.] vom 25. März/8. April 2002 [Antrag zu [X.][X.]] jeweils geschlossen mit der [Rechtsvorgängerin der [X.]], mit folgenden Fassungen einzuwilligen: § 7 1. Der Übersetzer erhält für seine Tätigkeit gemäß § 2 und § 6 und für die Übertragung sämtlicher Rechte gemäß § 3 a) ein Grundhonorar von 28 • pro Normseite (30 Zeilen zu 60 An-schlägen), zahlbar nach Abnahme des vollständigen Manuskriptes; b) zusätzlich eine Absatzvergütung von 1% bis 20.000 Exemplare, ab 20.000 Exemplare 2% des jeweiligen Nettoverkaufspreises (des um die darin enthaltene Mehrwertsteuer verminderten Ladenverkaufs-preises) für jedes verkaufte und bezahlte Exemplar. 2. Für [X.], die nicht oder nicht mehr der Preisbindung unterliegen, ist eine absatzbezogene Vergütung zu vereinbaren, die dem Übersetzer eine Beteiligung am effektiven Endverkaufspreis sichert, die der für preisgebundene Ausgaben mindestens entspricht. 3. Von sämtlichen [X.], die beim Verlag insgesamt durch [X.] von Nebenrechten gemäß § 3 Nr. 4 eingehen, erhält der Übersetzer 25%. 4. Honorarabrechnungen und Zahlungen erfolgen jährlich zum Ende eines Kalenderjahres innerhalb dreier Monate. Bei Nebenrechtsverwertungen mit im Einzelfall höheren Erlösen als 500 • erhält der Übersetzer eine entsprechende Akontozahlung, fällig zwei Wochen nach Geldeingang beim Verlag. 5. Die vereinbarten Honorare verstehen sich netto, also ohne Mehrwert-steuer. Falls der Übersetzer Mehrwertsteuer abführt, wird diese zusätzlich an ihn abgeführt. 6. Der Verlag ist verpflichtet, einem vom Übersetzer beauftragten Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigten Buchsachverständigen zur Überprüfung der [X.] Einsicht in die Bücher und alle Abrechnungsunterlagen zu gewähren. Die hierdurch anfallenden Kosten trägt der Verlag, [X.]n sich die Abrechnung als fehlerhaft erweist. - 6 - Hilfsweise: zur Anpassung gemäß § 32 [X.] in die Abänderung des § 7 Abs.1 der [X.] vom 25. Juni 2001, 13. Dezember 2001 und 25. März/8. April 2002 dahingehend einzuwilligen, dass ihm eine vom Gericht im Wege der freien Schätzung festzusetzende, angemessene Vergütung für die Übertragung der Urhebernutzungsrechte an seinen Übersetzungen der Werke "[X.]" von [X.], "Excavation" und "[X.]" von [X.] gewährt wird, die über das Honorar in § 7 der Über-setzerverträge hinausgeht, wobei das Gericht gebeten wird, die Änderung der Verträge entsprechend zu formulieren. [X.][X.][X.]. ihm a) Auskunft darüber zu erteilen, welche Ausgaben der Werke von [X.] "Showdown" ["[X.]"] und [X.] "[X.]" ["Excavation"] und "[X.]m Dreieck des Drachens" ["[X.]"] in einem oder mehreren der Verlage der [X.] und/oder ihrer Rechtsvorgänger und/oder als Lizenzen der [X.] und/oder ihrer Rechtsvorgänger in anderen Verlagen erschienen sind, für jede Ausgabe getrennt, jeweils ab dem 26. September 2005; b) Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen für jedes Kalenderjahr getrennt, wie viele Exemplare der unter [X.][X.][X.]. a) genannten Werke und zu welchen Ladenpreisen die [X.] ab dem 26. September 2005 verkauft hat und/oder durch Dritte hat verkaufen lassen, getrennt nach Werken, Auflagen und Ausgaben (Hardcover, [X.] und/oder Sonderausgaben); c) Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen ab dem Stichtag des 10. Februar 2005, welche Nebenrechte die [X.]/oder ihre Rechtsvorgänger wann, an [X.] und zu welchen im einzelnen aufge-schlüsselten Bedingungen vergeben haben und welche Erlöse sie dabei erzielt haben, jeweils aufgeschlüsselt nach Kalenderjahren. [X.][X.] an ihn 25.705,77 • nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu bezahlen. Das [X.] ([X.], ZUM 2005, 904) hat dem Hilfsantrag der An-träge zu [X.] und zu [X.][X.] und dem Auskunftsantrag zu [X.][X.][X.] c unter Abweisung der [X.] Anträge durch Teilurteil stattgegeben. 4 Auf die Berufung der Parteien hat das Berufungsgericht ([X.], ZUM 2009, 407) das Urteil des [X.]s unter Zurückweisung der weitergehen-den Rechtsmittel abgeändert und die [X.] verurteilt, 5 - 7 - in die Änderung des § 7 Abs. 1 der zwischen den Parteien bestehenden Übersetzungsverträge über die Werke mit dem Originaltitel "[X.]" von [X.] vom 25. Juni sowie "Excavation" von [X.] vom 13. Dezember 2001 und "[X.]" von [X.] vom 25. März/8. April 2002, geschlossen mit der [Rechtsvorgängerin der [X.]], mit folgender Fassung einzuwilligen: § 7 1. Der Übersetzer erhält für seine Tätigkeit gemäß § 2 und § 6 und für die Übertragung sämtlicher Rechte gemäß § 3 als Gegenleistung a) ein Grundhonorar von 26 DM ("[X.]") bzw. 13,30 • ("Excavation" und "[X.]") pro Normseite (30 Zeilen zu 60 Anschlägen), zahlbar nach Abnahme des vollständigen Manuskriptes, b) eine Absatzvergütung von 2% des jeweiligen Nettoverkaufspreises (des um die darin enthaltene Mehrwertsteuer verminderten Ladenverkaufspreises) für jedes verkaufte und bezahlte und nicht remittierte Exemplar. Das Grundhonorar nach a) ist auf diese Absatzver-gütung und auf die Beteiligung an [X.] aus der Vergabe von Nebenrechten (Ziff. 2) anzurechnen. 2. Von sämtlichen [X.], die beim Verlag insgesamt durch Einräumung von Nebenrechten gemäß § 3 Nr. 4 eingehen, erhält der Übersetzer 10%, soweit diese vergebenen Nebenrechte die Benutzung der von ihm gefertigten Übersetzungen mit umfassen. 3. Honorarabrechnungen und Zahlungen erfolgen jährlich zum Ende eines Kalenderjahres innerhalb dreier Monate. Sollte sich in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres ein Guthaben von mindestens 2.000 • ergeben, so kann der Übersetzer eine Abschlagszahlung in Höhe dieses Guthabens bis zum 30. September dieses Jahres verlangen. 4. Die vereinbarten Honorare verstehen sich netto, also ohne Mehrwertsteuer. Falls der Übersetzer Mehrwertsteuer abführt, wird diese zusätzlich an ihn abgeführt. Die bisherige Regelung in § 7 (2) des Vertrages wird § 7 (5) des Vertrages. Dem Auskunftsantrag zu [X.][X.][X.] hat das Berufungsgericht stattgegeben, den [X.] zu [X.]V hat es abgewiesen. 6 Dagegen haben beide Parteien die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Die [X.] erstrebt die vollständige Abweisung der Klage. Der Kläger verfolgt seine zuletzt gestellten Anträge weiter. Die Parteien [X.] jeweils, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen. 7 - 8 - Entscheidungsgründe: 8 A. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Kläger habe gemäß § 32 Abs. 1 Satz 3 [X.] grundsätzlich einen Anspruch auf Einwilligung in [X.] (Anträge zu [X.] und [X.][X.]), die Anpassung sei jedoch im geringeren Umfang als vom Kläger beantragt vorzunehmen. Der Auskunftsanspruch (An-trag zu [X.][X.][X.]) sei begründet, der Zahlungsanspruch (Antrag zu [X.]V) sei dagegen unbegründet. Hierzu hat es ausgeführt: Da keine gemeinsame [X.] bestehe, sei eine Vergütung nach § 32 Abs. 2 Satz 2 [X.] angemessen, [X.]n sie im [X.]punkt des [X.] dem entspreche, was nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten sei. Diesen Anforderungen genügten die vereinbarten Vergütungen nicht. Das Pauschalhonorar von 26 DM/13,30 • je Normseite mö-ge zwar bis zu einer gewissen Anzahl von verkauften Büchern eine angemes-sene Vergütung darstellen. Da jedoch jede Beteiligung des Übersetzers an [X.] hinausgehenden Verkäufen fehle, werde der Grundsatz der Beteiligung des Urhebers an jeder Werknutzung missachtet, was dem Redlichkeitsgebot widerspreche. 9 Der Kläger könne von der [X.] daher nach § 32 Abs. 1 Satz 3 [X.] die Einwilligung in die Änderung der drei Verträge verlangen, durch die ihm eine angemessene Vergütung gewährt werde. Angemessen sei in Ergän-zung zum Pauschalhonorar eine [X.] in Höhe von 2% des Netto-ladenverkaufspreises für jedes verkaufte, bezahlte und nicht remittierte Exemp-lar einer Hardcover-Ausgabe wie auch einer Taschenbuchausgabe. Darüber hinaus sei dem Übersetzer ein Anteil von 10% an den [X.] zuzuspre-10 - 9 - chen, die der Verlag aus der Vergabe von Nebenrechten erziele. Das [X.] sei auf die [X.] und die Beteiligung an den Neben-rechtserlösen anzurechnen. 11 Hinsichtlich der [X.] sei eine höhere Schwelle von 2.000 • und eine Abschlagszahlung lediglich zur Jahresmitte ge-boten. Ansonsten stünde der buchhalterische Aufwand der [X.] in keinem ausgewogenen Verhältnis zu den dadurch erzielten Zinsvorteilen des [X.]. Dagegen bestehe kein Anspruch auf eine Regelung für den Wegfall der [X.] oder einen Wirtschaftsprüfervorbehalt. Das Gebot der Redlichkeit erfordere es nicht, diese Punkte im Vertrag zu regeln. Der vom Kläger geltend gemachte Auskunftsanspruch sei aus § 242 BGB begründet. Der Kläger benötige diese Auskünfte, um seine Zahlungsan-sprüche geltend machen zu können. 12 Der Zahlungsanspruch sei dagegen nicht begründet. Dem Kläger stehe nach der festgelegten [X.] weder ein höheres Pauschalhonorar noch eine nicht anrechenbare [X.] zu. 13 B. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. Der Kläger kann von der [X.] zwar entsprechend dem Hilfsantrag der Anträge zu [X.] ("[X.]") und zu [X.][X.] ("Excavation" und "[X.]") grundsätzlich die Einwilligung in eine Vertragsänderung verlangen, die zu einer angemessenen Vergütung in Form einer Absatzvergütung und [X.] Beteiligung an den Erlösen aus der Vergabe von Rechten an Dritte führt. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Bestimmung der angemessenen Vergütung ist jedoch nicht frei von [X.]. 14 - 10 - [X.]. Der Hilfsantrag der Anträge zu [X.] und zu [X.][X.] ist hinreichend bestimmt und damit zulässig. Zwar verlangt § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO grundsätzlich eine Bezif-ferung des Klageantrags. [X.] aber ein Urheber - wie hier - die Ände-rung einer Vereinbarung über den Betrag einer Urhebervergütung, durch die ihm die angemessene Vergütung gewährt wird, ist es zulässig, von einer Bezif-ferung abzusehen, weil ein solcher Klageantrag auf eine Abänderung des [X.] nach richterlichem Ermessen entsprechend § 287 Abs. 2 ZPO abzielt. [X.]n diesem Fall reicht es aus, die Grundlagen für die Ermessensausübung und eine Größenordnung des Anspruchs anzugeben ([X.], Urteil vom 7. Oktober 2009 - [X.] ZR 38/07, [X.]Z 182, 337 Rn. 13 - [X.], [X.]). Der Kläger hat die Grundlagen für eine Ermessensausübung vorgetragen und mit dem Haupt-antrag zu [X.][X.] eine Größenordnung seiner Vorstellung genannt. 15 [X.][X.]. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger von der [X.] nach § 32 Abs. 1 Satz 3 [X.] die Einwilligung in die Änderung der Übersetzungsverträge beanspruchen kann. Nach dieser Bestim-mung kann der Urheber von seinem Vertragspartner, soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, die Einwilligung in die Änderung des Vertra-ges verlangen, durch die dem Urheber eine angemessene Vergütung gewährt wird. 16 1. Die in ihrer geltenden Fassung am 1. Juli 2002 in [X.] getretene Be-stimmung des § 32 [X.] ist auf die am 25. Juni 2001, 13. Dezember 2001 und 25. März/8. April 2002 geschlossenen Übersetzungsverträge anzu[X.]den. Gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 [X.] ist sie auch auf Verträge an[X.]dbar, die in der [X.] vom 1. Juni 2001 bis zum 30. Juni 2002 geschlossen worden sind, so-fern - wie hier - von dem eingeräumten Recht nach dem 30. Juni 2002 Gebrauch gemacht wird. 17 - 11 - Hat der Vertragspartner nach § 32 Abs. 1 Satz 3 [X.] in die Änderung des Vertrages einzuwilligen, kann der Urheber die angemessene Vergütung auf der Grundlage des geänderten Vertrages auch für Nutzungen verlangen, die vor [X.]nkrafttreten der Bestimmung am 1. Juli 2002 gezogen worden sind. Gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 [X.] ist § 32 [X.] an[X.]dbar nicht "soweit", sondern "so-fern" von dem eingeräumten Recht nach dem 30. Juni 2002 Gebrauch gemacht wird ([X.]Z 182, 337 Rn. 16 - [X.], [X.]). 18 2. Die Übersetzungen des [X.] stellen, wie das Berufungsgericht von der Revision der [X.] unbeanstandet angenommen hat, persönliche geis-tige Schöpfungen dar, die nach § 2 Abs. 2, § 3 Satz 1 [X.] Urheberrechts-schutz genießen (vgl. [X.], Urteil vom 15. September 1999 - [X.] ZR 57/97, [X.], 144 f. - Comic-Übersetzungen [X.][X.], [X.]). 19 3. Die von den Parteien vereinbarte Vergütung ist, wie das Berufungsge-richt im Ergebnis mit Recht angenommen hat, nicht angemessen. 20 a) Unter welchen Voraussetzungen eine Vergütung angemessen ist, ist in § 32 Abs. 2 [X.] bestimmt. Nach § 32 Abs. 2 Satz 1 [X.] ist eine nach ge-meinsamen [X.]n (§ 36 [X.]) ermittelte Vergütung angemessen. Gibt es - wie im Streitfall - keine solche von Vereinigungen von Urhebern und Werknutzern aufgestellten gemeinsamen [X.]n, ist eine Vergütung angemessen, [X.]n sie im [X.]punkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungs-möglichkeit, insbesondere nach Dauer und [X.]punkt der Nutzung, unter Be-rücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist (§ 32 Abs. 2 Satz 2 [X.]). 21 - 12 - b) Der Senat hat - nach Erlass des Berufungsurteils - entschieden, [X.] Vergütung danach für Übersetzer von belletristischen Werken ([X.]Z 182, 337 - [X.]) und von Sachbüchern ([X.], Urteil vom 7. Oktober 2009 - [X.] ZR 230/06, [X.] 2010, 16) angemessen ist. Er ist dabei von dem Grundsatz ausgegangen, dass eine Vergütung regelmäßig nur dann angemes-sen ist, [X.]n sie den Urheber an jeder wirtschaftlichen Nutzung seines Werkes angemessen beteiligt. Nutzt ein Verwerter das Werk fortlaufend durch den [X.] von Vervielfältigungsstücken, entspricht es dem [X.] am ehesten, die Vergütung des Urhebers an die Zahl und den Preis der verkauften Exemplare zu binden, da die Leistung des Urhebers durch den Verkauf eines jeden einzelnen Exemplars wirtschaftlich genutzt wird. Erzielt ein Verwerter da-durch Erlöse, dass er [X.] das Recht zur Nutzung des Werkes einräumt, ge-bietet es das Prinzip der Teilhabe des Urhebers an den Nutzungen seines Wer-kes, dem Urheber auch einen Anteil an diesen Erlösen zu gewähren. Zur nähe-ren Bestimmung der danach angemessenen Vergütung von Übersetzern hat der Senat die "Gemeinsamen [X.]n für Autoren belletristischer Werke in [X.]" als Orientierungshilfe herangezogen. 22 Der Senat hat entschieden, dass Übersetzer von belletristischen Werken und von Sachbüchern danach als angemessene Vergütung grundsätzlich eine Absatzvergütung in Höhe von 2% des [X.] bei [X.] und in Höhe von 1% des [X.] bei Ta-schenbuchausgaben beanspruchen können, die dann, [X.]n Übersetzern ein für sich genommen übliches und angemessenes [X.] als Garantieho-norar erhalten und keine besonderen Umstände vorliegen, für [X.] auf 0,8% des [X.] und für [X.] auf 0,4% des [X.] herabzusetzen und jeweils ab dem 5.000sten Exemplar zu zahlen ist ([X.]Z 182, 337 Rn. 36 - [X.]; [X.], [X.] 2010, 16 Rn. 36). Daran hält der Senat - wie er in der 23 - 13 - ebenfalls heute verkündeten Entscheidung "[X.]" näher [X.] hat ([X.], Urteil vom 20. Januar 2011 - [X.] ZR 19/09 Rn. 20 bis 31) - auch unter Berücksichtigung der dagegen vorgebrachten Einwände fest. 24 Der Senat hat weiterhin bereits entschieden, dass den Übersetzern [X.] hinaus als angemessene Vergütung grundsätzlich die Hälfte des Nettoer-löses zusteht, den der Verlag dadurch erzielt, dass er [X.] das Recht zur Nutzung des übersetzten Werkes einräumt. Dabei ist unter Nettoerlös der [X.] zu verstehen, der nach Abzug der Vergütungen weiterer Rechtsinhaber verbleibt und auf die Verwertung der Übersetzung entfällt. Gegen diese Beurtei-lung sind Bedenken erhoben worden, die es angebracht erscheinen lassen, die Beteiligung des Übersetzers an solchen Erlösen genauer zu bestimmen und zu diesem Zweck auf andere Weise zu berechnen. Der Senat hat in der heute ver-kündeten Entscheidung "[X.]" im einzelnen ausgeführt ([X.], Urteil vom 20. Januar 2011 - [X.] ZR 19/09 Rn. 32 bis 43), dass die angemessene Beteiligung des Übersetzers an Erlösen, die der Verlag dadurch erzielt, dass er [X.] das Recht zur Nutzung des übersetzten Werkes einräumt oder über-trägt, danach grundsätzlich ein Fünftel der Beteiligung des Autors des fremd-sprachigen Werkes beträgt. Der [X.], den der Übersetzer erhält, darf [X.] den [X.], der dem Verlag verbleibt, nicht übersteigen. Soweit bei der Nutzung des übersetzten Werkes von der Übersetzung in geringerem Um-fang als vom Originalwerk Gebrauch gemacht wird, ist die Beteiligung des Übersetzers entsprechend zu verringern. c) Nach diesen Maßstäben ist die vereinbarte Vergütung keine ange-messene Vergütung. 25 aa) Der Kläger kann für die Einräumung der sachlich, räumlich und zeit-lich unbeschränkten Nutzungsrechte an seinen Übersetzungen [X.] als 26 - 14 - angemessene Vergütung grundsätzlich eine Absatzvergütung in Höhe von 0,8% des [X.] bei [X.] und in Höhe von 0,4% des [X.] bei [X.] beanspru-chen, die jeweils ab dem 5.000sten Exemplar zu zahlen ist, soweit das als [X.] vereinbarte [X.] von 26 DM ("[X.]" und "[X.]") bzw. 13,30 • ("[X.]") pro Normseite für sich genommen üblich und angemessen ist und auch sonst keine besonderen Umstände für eine Er-höhung oder Verringerung der Vergütungssätze vorliegen. Darüber hinaus steht ihm als angemessene Vergütung grundsätzlich eine Beteiligung an sämtlichen Erlösen aus der Vergabe von Rechten an Dritte in Höhe von einem Fünftel des [X.] zu. [X.]) Nach § 7 der Übersetzungsverträge erhält der Kläger für seine [X.] und für die Übertragung sämtlicher Rechte als Gegenleistung lediglich ein Honorar von 26 DM ("[X.]" und "Excavation") bzw. 13,30 • ("[X.]") pro [X.] der Übersetzung. [X.]hm steht weder eine Absatzvergütung noch eine Beteiligung an dem Erlös aus der Vergabe von Nebenrechten zu. 27 cc) Es kann nicht angenommen werden, das als Garantiehonorar verein-barte [X.] von 26 DM ("[X.]" und "Excavation") bzw. 13,30 • ("[X.]") pro [X.] der Übersetzung überschreite den Rah-men des für die Tätigkeit des [X.] üblichen und angemessenen Seitenhono-rars, so dass eine Verringerung oder - wie hier - sogar ein Wegfall der [X.] angemessenen Absatzvergütung oder Nebenrechtserlösbeteiligung gerechtfertigt wäre. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass das ver-einbarte [X.] über dem für die Tätigkeit des [X.] üblichen und an-gemessenen [X.] liegt. Die Revision der [X.] beruft sich ver-geblich darauf, dass es sich bei den übersetzten Werken um Trivialliteratur handele. Der Schwierigkeitsgrad einer Übersetzung hängt nicht vom [X.] - 15 - schen Wert eines Textes ab. Die [X.] hat auch nicht behauptet, es habe sich um besonders leicht zu übersetzende Werke gehandelt. 29 Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass andere besondere Umstände vorliegen, die eine Verringerung oder einen Wegfall der Absatzver-gütung oder Nebenrechtserlösbeteiligung rechtfertigen könnten. Das [X.] hat solche Umstände nicht festgestellt. Die Revision der [X.] macht vergeblich geltend, das Berufungsgericht habe bei seiner Entscheidung nicht beachtet, dass der [X.] die Rechte am Original der übersetzten Werke nur für einen begrenzten [X.]raum eingeräumt worden seien, nämlich für die Dauer von sieben bzw. zehn Jahren. [X.]nfolgedessen sei auch die Nutzungs-dauer der urheberrechtlichen Nutzungsrechte an der Übersetzung zeitlich be-schränkt gewesen, auch [X.]n die Nutzungsrechte umfassend und dauerhaft auf die [X.] übertragen worden seien. Für die Bemessung der angemessenen Vergütung kommt es nach § 32 Abs. 2 Satz 2 [X.] darauf an, welche Möglichkeiten zur Nutzung seines Wer-kes der Übersetzer dem Verlag eingeräumt hat. [X.]m Streitfall hat der Kläger dem Verlag sämtliche Nutzungsrechte an seinen Übersetzungen zeitlich unbe-schränkt und inhaltlich umfassend eingeräumt. [X.]n welchem Umfang der Verlag von dieser Nutzungsmöglichkeit tatsächlich Gebrauch macht, ist für die Vergü-tung des Übersetzers grundsätzlich nicht von Bedeutung, da er hierauf keinen Einfluss hat. Entgegen der Auffassung der Revision der [X.] erschien es zum [X.]punkt des Vertragsabschlusses auch nicht ausgeschlossen, dass die [X.] die Rechte an der Übersetzung über den [X.]raum hinaus nutzt, der zunächst für die Nutzung der Rechte am Original vereinbart war. Es war nicht nur möglich, dass die [X.] die Rechte am Original später für den [X.] [X.]raum erwirbt, sondern auch denkbar, dass sie ihre Rechte an der 30 - 16 - Übersetzung dadurch verwertet, dass sie diese dem Verlag einräumt, der nach Ablauf ihrer Rechte die Rechte am Original erwirbt. 31 4. Da die vereinbarte Vergütung im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 3 [X.] nicht angemessen ist, kann der Kläger von der [X.] verlangen, in eine Änderung der Verträge einzuwilligen, die zu einer angemessenen Vergütung des [X.] führt. Die vom Berufungsgericht zuerkannte Vergütung ist [X.] gleichfalls nicht angemessen. Das Berufungsurteil kann daher insoweit keinen Bestand haben. [X.][X.][X.]. Auf den Hilfsantrag der Anträge zu [X.] und zu [X.][X.] ist der Vertrag auch in weiteren Punkten anzupassen 32 1. Das Berufungsgericht hat eine Vertragsanpassung hinsichtlich des vom Kläger begehrten [X.] (Antrag zu § 7 Nr. 6 des [X.]) abgelehnt. Es hat angenommen, das Gebot der Redlichkeit erfordere es nicht, diesen Punkt im Vertrag zu regeln. [X.]m Übrigen sei es den Gerichten im Falle der Unangemessenheit einer Vergütungsvereinbarung nach § 32 [X.] lediglich gestattet, diese hinsichtlich der Höhe der Vergütung anzupassen; sie seien dagegen nicht befugt, den [X.] nach [X.] zu optimieren. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Erwägungen des Berufungsgerichts gelten allerdings gleichermaßen für die vom Kläger begehrte Aufnahme von [X.] in den Vertrag (Antrag zu § 7 Nr. 4 des Vertrages). Auch für eine solche Regelung bietet § 32 [X.], wie die Revision der [X.] mit Recht geltend macht, [X.] Anspruchsgrundlage. 33 2. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch auf Einwilligung in eine Ver-tragsanpassung verneint, soweit der Kläger eine Regelung für den Wegfall der 34 - 17 - Buchpreisbindung erstrebt (Antrag zu § 7 Nr. 2 des Vertrages). Es hat [X.], für eine solche Regelung bestehe auch deshalb kein [X.], weil die Buchpreisbindung weiterhin bestehe. Dabei hat das Berufungsge-richt nicht hinreichend berücksichtigt, dass die vom Kläger erstrebte Regelung nicht nur den (theoretischen) Fall eines (künftigen) Wegfalls der Buchpreisbin-dung erfasst, sondern für sämtliche Nutzungen des übersetzen Werkes durch die [X.] selbst gelten soll, die nicht der Preisbindung unterliegen. Die Revi-sion des [X.] macht mit Recht geltend, dass die im Rahmen des [X.] vorgenommene Vertragsänderung sich auf sämtliche eingeräumten [X.] beziehen und daher etwa den Fall erfassen muss, dass der Verlag ein Hör-buch herausgibt. Auch für eine solche Eigenverwertung des übersetzten Wer-kes durch den Verlag ist dem Übersetzer nach dem Grundsatz, dass der Urhe-ber an jeder wirtschaftlichen Nutzung seines Werkes angemessen zu beteiligen ist, eine absatzbezogene Vergütung zu zahlen. Als Vergütungssatz erscheint - wie bei der Verwertung von Nebenrechten durch Dritte - grundsätzlich eine Beteiligung des Übersetzers in Höhe von einem Fünftel der Beteiligung des [X.] angemessen. Auch hier gilt, dass der [X.], den der Übersetzer er-hält, nicht höher sein darf, als der [X.], der dem Verlag verbleibt, und dass die Beteiligung des Übersetzers entsprechend herabzusetzen ist, soweit bei der Nutzung des übersetzten Werkes von der Übersetzung in geringerem Umfang als vom Originalwerk Gebrauch gemacht wird. 3. Darüber hinaus hat das Berufungsgericht nicht berücksichtigt, dass der Kläger darüber hinaus Anspruch auf Einwilligung in eine Regelung hat, die ihn an den Erlösen der [X.] aus einer Übertragung von Nutzungsrechten auf Dritte beteiligt (vgl. § 3 Abs. 5 des Vertrages). Aufgrund einer Übertragung der Nutzungsrechte auf Dritte wird seine Übersetzung nicht [X.]iger intensiv genutzt als aufgrund einer Einräumung der Nutzungsrechte an Dritte. Auch in-soweit ist es daher angemessen, dem Übersetzer eine Beteiligung in Höhe von 35 - 18 - einem Fünftel der Beteiligung des Autors an den Erlösen zu gewähren, die [X.] den [X.] nicht übersteigen darf, der dem Verlag verbleibt, und herabzusetzen ist, soweit bei der Nutzung des übersetzten Werkes von der Übersetzung in geringerem Umfang als vom Originalwerk Gebrauch gemacht wird. 36 [X.][X.] Das Berufungsgericht hat angenommen, der vom Kläger erhobene Auskunftsanspruch sei aus § 242 BGB begründet. Der Kläger benötige die Auskünfte, um seine Zahlungsansprüche geltend machen zu können. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. [X.] Die Revision des [X.] gegen die Abweisung des [X.]s ist begründet. Mit dem [X.] macht der Kläger die [X.] geltend, die sich aus der von ihm erstrebten Abänderung der Überset-zungsverträge ergeben. Das Berufungsgericht hat angenommen, dieser Zah-lungsanspruch sei nicht begründet. Aus der zuerkannten Vertragsänderung könne der Kläger keine Zahlungsansprüche herleiten, weil die anrechenbaren [X.] höher seien, als die Zahlungsansprüche des [X.]. Da das dem Kläger gezahlte Pauschalhonorar entgegen der Auffassung des [X.]s nicht auf die Absatzvergütung oder die [X.] anrechenbar ist, kann mit dieser Begründung ein Zahlungsanspruch des [X.] nicht verneint werden. 37 C. Das Berufungsurteil ist danach auf die Revisionen der Parteien unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel aufzuheben, soweit das [X.] die [X.] auf den Hilfsantrag der Anträge zu [X.] ("[X.]") und zu [X.][X.] ("Excavation" und "[X.]") zur Einwilligung in die vom Berufungs-gericht formulierte Änderung der Übersetzungsverträge verurteilt und den Zah-lungsantrag zu [X.]V abgewiesen hat. [X.]m Umfang der Aufhebung kann der [X.] - in der Sache selbst entscheiden, da keine weiteren Feststellungen zu erwarten sind und die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). 39 [X.]. Da die vereinbarte Vergütung im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 3 [X.] nicht angemessen ist, kann der Kläger von der [X.] verlangen, in eine Änderung der Verträge einzuwilligen, die zu einer angemessenen Vergütung des [X.] führt. Danach kann der Kläger beanspruchen, dass die [X.] in die Abän-derung der Regelungen in § 7 Abs. 1 der Übersetzungsverträge einwilligt, nach der ihm zusätzlich zum vereinbarten [X.] eine [X.] in Höhe von 0,8% für [X.] und in Höhe von 0,4% für [X.] jeweils vom [X.] und ab dem 5.000sten ver-kauften und bezahlten Exemplar zusteht und wonach er eine Beteiligung an den Erlösen in Höhe von einem Fünftel des [X.] erhält, die der Verlag aus einer Eigenverwertung des Werkes, die nicht der Buchpreisbindung unterliegt sowie aus der Einräumung und Übertragung von Nutzungsrechten an Dritte erzielt. 40 Es kann nicht angenommen werden, dass das vereinbarte Honorar von 26 DM ("[X.]" und "Excavation") bzw. 13,30 • ("[X.]") pro Manu-skriptseite der Übersetzung unterhalb des für die Tätigkeit des [X.] üblichen und angemessenen Normseitenhonorars liegt und daher eine Erhöhung der Absatzvergütung oder Erlösbeteiligung veranlasst ist. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass das vereinbarte [X.] unter dem für die [X.] des [X.] üblichen und angemessenen [X.] liegt. Es hat [X.], der Kläger habe lediglich eine durchschnittliche Übersetzungsleistung erbracht. Besondere Schwierigkeiten wie Slang, Dialekt o.ä. seien nicht vorge-tragen. 41 - 20 - Die Revision des [X.] macht vergeblich geltend, ein pauschales [X.] von 26 DM bzw. 13,30 • pro Manuskript-Normseite werde dem [X.] für die Erstellung der Übersetzungen nicht gerecht. Alleine aus dem Umstand, dass der Übersetzer lange [X.] für die Übersetzung benötigte, kann nicht geschlossen werden, dass es sich um eine überdurchschnittlich schwierige Übersetzung gehandelt hat. Entgegen der Ansicht der Revision des [X.] ist auch daraus, dass den Entscheidungen des Senats vom 7. Oktober 2009 [X.] von 14,30 • bis 16,87 • pro Normseite zugrunde gele-gen haben, nicht zu schließen, dass das im Streitfall vereinbarte [X.] von 13,30 • unangemessen ist. 42 Es sind auch keine anderen besonderen Umstände vorgetragen oder er-sichtlich, die eine Erhöhung der normalerweise angemessenen Absatzvergü-tung geboten erscheinen lassen. 43 [X.][X.]. Der Zahlungsanspruch ist teilweise begründet. Der Kläger macht mit ihm die Vergütungsansprüche geltend, die sich aus der von ihm erstrebten [X.] der Übersetzungsverträge ergeben. Aufgrund der auf den 26. Sep-tember 2005 bezogenen Auskünfte der [X.] ist ein Anspruch auf eine [X.] in Höhe von 4.680,28 • gegeben. 44 Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind von der Überset-zung des Werks "Excavation" ("Blut des Teufels") 25.163 Taschenbücher zum [X.] von 8,345 • pro Buch verkauft worden. Die Absatzbe-teiligung des [X.] ab dem 5.000sten Exemplar beträgt 673,04 • (0,4% von 8,345 • x 20.163 Bücher). Darüber hinaus sind 10.340 • aus der Vergabe von Nebenrechten erzielt worden. Der Autor erhält hiervon 60%. Die Beteiligung des [X.] beträgt 1.240,80 • (60% von 10.340 • x 1/5). 45 - 21 - Von der Übersetzung des Werks "[X.]" ("Dreieck des Dra-chens") sind 27.613 Taschenbücher zum [X.] von 8,3645 • pro Buch verkauft worden. Die [X.] des [X.] ab dem 5.000sten Exemplar beträgt 756,59 • (0,4% von 8,3645 • x 22.613 Bücher). Darüber hinaus sind 7.500 • aus der Vergabe von Nebenrechten erzielt [X.]. Der Autor erhält hiervon 60%. Die Beteiligung des [X.] beträgt 900 • (60% von 7.500 • x 1/5). 46 Von der Übersetzung des Werks "[X.]" ("Showdown") sind 23.458 Taschenbücher zum [X.] von 8,3645 • verkauft worden. Die [X.] des [X.] ab dem 5.000sten Exemplar beträgt 617,57 • (0,4% von 8,3645 • x 18.458 Bücher). Darüber hinaus sind von einer Sonderausgabe 13.297 Bücher zum [X.] von 5,607 • ver-kauft worden. Die [X.] des [X.] ab dem 5.000sten Exemplar beträgt 186,09 • (0,4% von 5,607 • x 8.297 Bücher). 47 [X.]nsgesamt ergibt sich damit ein Zahlungsanspruch des [X.] in Höhe von 4.374,09 •. Hinzu kommen 7% Mehrwertsteuer (§ 7 Abs. 1 letzter Satz des Vertrages), das sind 306,19 •. Damit ist der Zahlungsanspruch in Höhe von 4.680,28 • begründet. 48 Der auf § 286 Abs. 2, § 288 Abs. 1 BGB gestützte Zinsanspruch ist un-begründet. Der vom Kläger erhobene Anspruch auf Einwilligung in [X.], durch die ihm die angemessene Vergütung gewährt wird, betrifft keine Geldschuld, die gemäß § 288 Abs. 1 BGB während des Verzuges zu ver-zinsen ist (vgl. zum Anspruch auf Zustimmung zur Mieterhöhung [X.], Urteil vom 4. Mai 2005 - V[X.][X.][X.] ZR 94/04, NJW 2005, 2310, 2312). 49 - 22 - D. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. 50 Bornkamm [X.]

[X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 27.09.2005 - 16 O 795/04 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 5 U 113/05 -

Meta

I ZR 49/09

20.01.2011

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.01.2011, Az. I ZR 49/09 (REWIS RS 2011, 10273)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 10273

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