Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.01.2011, Az. I ZR 49/09

1. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 10243

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Gegenstand

Urheberrecht: Angemessene Vergütung für den Übersetzer eines belletristischen Werks


Tenor

Auf die Revisionen der Parteien wird das Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 6. März 2009 unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Beklagte auf den Hilfsantrag der Anträge zu [X.] und zu [X.][X.] zur Einwilligung in die vom Berufungsgericht formulierte Änderung der Übersetzungsverträge verurteilt und den [X.] zu [X.]V abgewiesen hat.

[X.]m Umfang der Aufhebung wird auf die Berufung der Parteien das Urteil der Zivilkammer 16 des [X.] vom 27. September 2005 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert.

Die Beklagte wird unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt,

[X.]. in die Änderung des § 7 Abs. 1 der zwischen den Parteien bestehenden Übersetzungsverträge über die Werke mit den [X.] "Contest" von [X.] vom 25. Juni 2001, "Excavation" von [X.] vom 13. Dezember 2001, "[X.]" von [X.] vom 25. März/8. April 2002 jeweils geschlossen mit der [X.] GmbH & Co. KG, [X.], mit folgenden Fassungen einzuwilligen:

§ 7

(1) Der Übersetzer erhält für seine Tätigkeit gemäß § 2 und § 6 und für die Übertragung sämtlicher Rechte gemäß § 3 als Gegenleistung

a) pro Normseite (30 Zeilen zu 60 Anschlägen) der Übersetzung ein Honorar von 26 DM ("Contest" und "Excavation") bzw. 13,30 Euro ("[X.]"). Das [X.] wird nach Annahme des vollständigen Manuskriptes gezahlt;

b) eine Absatzvergütung bei [X.] in Höhe von 0,8% und bei [X.] in Höhe von 0,4% des jeweiligen [X.] (des um die darin enthaltene Mehrwertsteuer verminderten Ladenverkaufspreises) für jedes verkaufte und bezahlte und nicht remittierte Exemplar, die jeweils ab dem 5.000sten Exemplar zu zahlen ist;

c) eine Beteiligung an sämtlichen Erlösen aus Nutzungen durch die Beklagte, die nicht der Buchpreisbindung unterliegen, in Höhe von einem Fünftel des Autorenanteils; der [X.], den der Übersetzer erhält, darf nicht höher sein, als der [X.], der dem Verlag verbleibt; soweit bei der Nutzung des übersetzten Werkes von der Übersetzung in geringerem Umfang als vom Originalwerk Gebrauch gemacht wird, ist die Beteiligung des Übersetzers entsprechend geringer;

d) eine Beteiligung an sämtlichen Erlösen aus der Einräumung oder Übertragung von Rechten auf Dritte gemäß § 3 Nr. 4 und 5 in Höhe von einem Fünftel des Autorenanteils; der [X.], den der Übersetzer erhält, darf nicht höher sein, als der [X.], der dem Verlag verbleibt; soweit bei der Nutzung des übersetzten Werkes von der Übersetzung in geringerem Umfang als vom Originalwerk Gebrauch gemacht wird, ist die Beteiligung des Übersetzers entsprechend geringer.

(2) Die vereinbarten Honorare verstehen sich netto, also ohne Mehrwertsteuer. Falls der Übersetzer Mehrwertsteuer abführt, wird diese zusätzlich an ihn gezahlt.

Die bisherige Regelung in § 7 (2) des Vertrages wird § 7 (3) des Vertrages.

[X.][X.]. an den Kläger 4.680,28 Euro zu zahlen.

Die Entscheidung über die Kosten der ersten [X.]nstanz bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Die Kosten der Rechtsmittel werden gegeneinander aufgehoben.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger ist Übersetzer; die Beklagte ist ein Buchverlag. Die Parteien schlossen am 25. Juni 2001, 13. Dezember 2001 und 25. März/8. April 2002 Verträge, mit denen sich der Kläger zur Übersetzung des Romans "[X.]" von [X.] und [X.]" und "[X.]" von [X.] verpflichtete. [X.]n den [X.] ist unter anderem bestimmt:

§ 3

(1) Soweit in der Person des Übersetzers in Ausführung des Auftrages gemäß § 2 Urheberrechte oder ähnliche Schutzrechte entstehen, überträgt der Übersetzer hiermit diese Rechte sachlich, räumlich und zeitlich unbeschränkt und ausschließlich auf den Verlag. […]

(4) Der Übersetzer überträgt insbesondere das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung in Buchform auf den Verlag; ferner alle Nebenrechte, das heißt das Recht der Vergebung von Lizenzen für Vorabdrucke und Nachdrucke (ganz oder teilweise), der Vergebung von Rundfunk-, Film-, Schallplatten-, Bühnen- und Fernsehrechten, der Lizenzvergebungen für [X.], [X.], Anthologien und dergleichen.

(5) Der Verlag ist berechtigt, alle ihm hiernach zustehenden Rechte auf Dritte zu übertragen oder [X.] an diesen Rechten einzuräumen. […]

§ 7

(1) Der Übersetzer erhält für seine Tätigkeit gemäß § 2 und § 6 und für die Übertragung sämtlicher Rechte gemäß § 3 als Gegenleistung […] pro [X.] der Übersetzung ein Honorar von 26 DM ["[X.]" und "Excavation"] / 13,30 Euro ["[X.]"]. Das Honorar wird wie folgt gezahlt: […] [X.] nach Annahme des vollständigen Manuskriptes. Die vereinbarten Honorare verstehen sich netto, also ohne Mehrwertsteuer. Falls der Übersetzer Mehrwertsteuer abführt, wird diese zusätzlich an ihn gezahlt.

2

Der Kläger ist der Ansicht, die vereinbarte Vergütung sei nicht angemessen. Er verlangt von der [X.] die Einwilligung in die Änderung der Verträge, durch die ihm die angemessene Vergütung gewährt wird.

3

Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen,

in die Änderung des § 7 Abs. 1 der zwischen den Parteien bestehenden Übersetzungsverträge über die Werke mit den [X.] "[X.]" von [X.] vom 25. Juni 2001 [Antrag zu [X.]], "Excavation" von [X.] vom 13. Dezember 2001, "[X.]" von [X.] vom 25. März/8. April 2002 [Antrag zu [X.][X.]] jeweils geschlossen mit der [Rechtsvorgängerin der [X.]], mit folgenden Fassungen einzuwilligen:

§ 7

1. Der Übersetzer erhält für seine Tätigkeit gemäß § 2 und § 6 und für die Übertragung sämtlicher Rechte gemäß § 3

a) ein Grundhonorar von 28 Euro pro Normseite (30 Zeilen zu 60 Anschlägen), zahlbar nach Abnahme des vollständigen Manuskriptes;

b) zusätzlich eine Absatzvergütung von 1% bis 20.000 Exemplare, ab 20.000 Exemplare 2% des jeweiligen Nettoverkaufspreises (des um die darin enthaltene Mehrwertsteuer verminderten Ladenverkaufs-preises) für jedes verkaufte und bezahlte Exemplar.

2. Für [X.], die nicht oder nicht mehr der Preisbindung unterliegen, ist eine absatzbezogene Vergütung zu vereinbaren, die dem Übersetzer eine Beteiligung am effektiven Endverkaufspreis sichert, die der für preisgebundene Ausgaben mindestens entspricht.

3. Von sämtlichen [X.], die beim Verlag insgesamt durch Einräumung von Nebenrechten gemäß § 3 Nr. 4 eingehen, erhält der Übersetzer 25%.

4. Honorarabrechnungen und Zahlungen erfolgen jährlich zum Ende eines Kalenderjahres innerhalb dreier Monate. Bei Nebenrechtsverwertungen mit im Einzelfall höheren Erlösen als 500 Euro erhält der Übersetzer eine entsprechende Akontozahlung, fällig zwei Wochen nach Geldeingang beim Verlag.

5. Die vereinbarten Honorare verstehen sich netto, also ohne Mehrwertsteuer. Falls der Übersetzer Mehrwertsteuer abführt, wird diese zusätzlich an ihn abgeführt.

6. Der Verlag ist verpflichtet, einem vom Übersetzer beauftragten Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigten Buchsachverständigen zur Überprüfung der [X.] Einsicht in die Bücher und alle Abrechnungsunterlagen zu gewähren. Die hierdurch anfallenden Kosten trägt der Verlag, [X.]n sich die Abrechnung als fehlerhaft erweist.

Hilfsweise:

zur Anpassung gemäß § 32 [X.] in die Abänderung des § 7 Abs.1 der [X.] vom 25. Juni 2001, 13. Dezember 2001 und 25. März/8. April 2002 dahingehend einzuwilligen, dass ihm eine vom Gericht im Wege der freien Schätzung festzusetzende, angemessene Vergütung für die Übertragung der Urhebernutzungsrechte an seinen Übersetzungen der Werke "[X.]" von [X.], "Excavation" und "[X.]" von [X.] gewährt wird, die über das Honorar in § 7 der [X.] hinausgeht, wobei das Gericht gebeten wird, die Änderung der Verträge entsprechend zu formulieren.

[X.][X.][X.]. ihm

a) Auskunft darüber zu erteilen, welche Ausgaben der Werke von [X.] "Showdown" ["[X.]"] und [X.] "[X.]" ["Excavation"] und "[X.]m Dreieck des Drachens" ["[X.]"] in einem oder mehreren der Verlage der [X.] und/oder ihrer Rechtsvorgänger und/oder als Lizenzen der [X.] und/oder ihrer Rechtsvorgänger in anderen Verlagen erschienen sind, für jede Ausgabe getrennt, jeweils ab dem 26. September 2005;

b) Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen für jedes Kalenderjahr getrennt, wie viele Exemplare der unter [X.][X.][X.]. a) genannten Werke und zu welchen Ladenpreisen die Beklagte ab dem 26. September 2005 verkauft hat und/oder durch Dritte hat verkaufen lassen, getrennt nach Werken, Auflagen und Ausgaben (Hardcover, [X.] und/oder Sonderausgaben);

c) Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen ab dem Stichtag des 10. Februar 2005, welche Nebenrechte die Beklagte/oder ihre Rechtsvorgänger wann, an [X.] und zu welchen im einzelnen aufgeschlüsselten Bedingungen vergeben haben und welche Erlöse sie dabei erzielt haben, jeweils aufgeschlüsselt nach Kalenderjahren.

[X.] an ihn 25.705,77 Euro nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu bezahlen.

4

Das [X.] ([X.], ZUM 2005, 904) hat dem Hilfsantrag der Anträge zu [X.] und zu [X.][X.] und dem Auskunftsantrag zu [X.][X.][X.] c unter Abweisung der weitergehenden Anträge durch Teilurteil stattgegeben.

5

Auf die Berufung der Parteien hat das Berufungsgericht ([X.], ZUM 2009, 407) das Urteil des [X.]s unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel abgeändert und die Beklagte verurteilt,

in die Änderung des § 7 Abs. 1 der zwischen den Parteien bestehenden Übersetzungsverträge über die Werke mit dem Originaltitel "[X.]" von [X.] vom 25. Juni sowie "Excavation" von [X.] vom 13. Dezember 2001 und "[X.]" von [X.] vom 25. März/8. April 2002, geschlossen mit der [Rechtsvorgängerin der [X.]], mit folgender Fassung einzuwilligen:

§ 7

1. Der Übersetzer erhält für seine Tätigkeit gemäß § 2 und § 6 und für die Übertragung sämtlicher Rechte gemäß § 3 als Gegenleistung

a) ein Grundhonorar von 26 DM ("[X.]") bzw. 13,30 Euro ("Excavation" und "[X.]") pro Normseite (30 Zeilen zu 60 Anschlägen), zahlbar nach Abnahme des vollständigen Manuskriptes,

b) eine Absatzvergütung von 2% des jeweiligen Nettoverkaufspreises (des um die darin enthaltene Mehrwertsteuer verminderten Ladenverkaufspreises) für jedes verkaufte und bezahlte und nicht remittierte Exemplar. Das Grundhonorar nach a) ist auf diese Absatzvergütung und auf die Beteiligung an [X.] aus der Vergabe von Nebenrechten (Ziff. 2) anzurechnen.

2. Von sämtlichen [X.], die beim Verlag insgesamt durch Einräumung von Nebenrechten gemäß § 3 Nr. 4 eingehen, erhält der Übersetzer 10%, soweit diese vergebenen Nebenrechte die Benutzung der von ihm gefertigten Übersetzungen mit umfassen.

3. Honorarabrechnungen und Zahlungen erfolgen jährlich zum Ende eines Kalenderjahres innerhalb dreier Monate. Sollte sich in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres ein Guthaben von mindestens 2.000 Euro ergeben, so kann der Übersetzer eine Abschlagszahlung in Höhe dieses Guthabens bis zum 30. September dieses Jahres verlangen.

4. Die vereinbarten Honorare verstehen sich netto, also ohne Mehrwertsteuer. Falls der Übersetzer Mehrwertsteuer abführt, wird diese zusätzlich an ihn abgeführt.

Die bisherige Regelung in § 7 (2) des Vertrages wird § 7 (5) des Vertrages.

6

Dem Auskunftsantrag zu [X.][X.][X.] hat das Berufungsgericht stattgegeben, den [X.] zu [X.]V hat es abgewiesen.

7

Dagegen haben beide Parteien die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Die Beklagte erstrebt die vollständige Abweisung der Klage. Der Kläger verfolgt seine zuletzt gestellten Anträge weiter. Die Parteien beantragen jeweils, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

A. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Kläger habe gemäß § 32 Abs. 1 Satz 3 [X.] grundsätzlich einen Anspruch auf Einwilligung in die Vertragsänderung (Anträge zu [X.]), die Anpassung sei jedoch im geringeren Umfang als vom Kläger beantragt vorzunehmen. Der Auskunftsanspruch (Antrag zu [X.][X.]) sei begründet, der Zahlungsanspruch (Antrag zu [X.]V) sei dagegen unbegründet. Hierzu hat es ausgeführt:

9

Da keine gemeinsame [X.] bestehe, sei eine Vergütung nach § 32 Abs. 2 Satz 2 [X.] angemessen, wenn sie im [X.]punkt des Vertragsschlusses dem entspreche, was nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten sei. Diesen Anforderungen genügten die vereinbarten Vergütungen nicht. Das Pauschalhonorar von 26 DM/13,30 [X.] je Normseite möge zwar bis zu einer gewissen Anzahl von verkauften Büchern eine angemessene Vergütung darstellen. Da jedoch jede Beteiligung des Übersetzers an darüber hinausgehenden Verkäufen fehle, werde der Grundsatz der Beteiligung des Urhebers an jeder Werknutzung missachtet, was dem Redlichkeitsgebot widerspreche.

Der Kläger könne von der [X.] daher nach § 32 Abs. 1 Satz 3 [X.] die Einwilligung in die Änderung der drei Verträge verlangen, durch die ihm eine angemessene Vergütung gewährt werde. Angemessen sei in Ergänzung zum Pauschalhonorar eine [X.] in Höhe von 2% des [X.] für jedes verkaufte, bezahlte und nicht remittierte Exemplar einer Hardcover-Ausgabe wie auch einer Taschenbuchausgabe. Darüber hinaus sei dem Übersetzer ein Anteil von 10% an den [X.] zuzusprechen, die der Verlag aus der Vergabe von Nebenrechten erziele. Das [X.] sei auf die [X.] und die Beteiligung an den Nebenrechtserlösen anzurechnen.

Hinsichtlich der [X.] sei eine höhere Schwelle von 2.000 [X.] und eine Abschlagszahlung lediglich zur Jahresmitte geboten. Ansonsten stünde der buchhalterische Aufwand der [X.] in keinem ausgewogenen Verhältnis zu den dadurch erzielten Zinsvorteilen des [X.]. Dagegen bestehe kein Anspruch auf eine Regelung für den Wegfall der Buchpreisbindung oder einen Wirtschaftsprüfervorbehalt. Das Gebot der Redlichkeit erfordere es nicht, diese Punkte im Vertrag zu regeln.

Der vom Kläger geltend gemachte Auskunftsanspruch sei aus § 242 BGB begründet. Der Kläger benötige diese Auskünfte, um seine Zahlungsansprüche geltend machen zu können.

Der Zahlungsanspruch sei dagegen nicht begründet. Dem Kläger stehe nach der festgelegten [X.] weder ein höheres Pauschalhonorar noch eine nicht anrechenbare [X.] zu.

B. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. Der Kläger kann von der [X.] zwar entsprechend dem Hilfsantrag der Anträge zu [X.] ("Contest") und zu [X.] ("Excavation" und "[X.]") grundsätzlich die Einwilligung in eine Vertragsänderung verlangen, die zu einer angemessenen Vergütung in Form einer Absatzvergütung und einer Beteiligung an den Erlösen aus der Vergabe von Rechten an Dritte führt. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Bestimmung der angemessenen Vergütung ist jedoch nicht frei von Rechtsfehlern.

[X.]. Der Hilfsantrag der Anträge zu [X.] und zu [X.] ist hinreichend bestimmt und damit zulässig. Zwar verlangt § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO grundsätzlich eine Bezifferung des Klageantrags. [X.] aber ein Urheber - wie hier - die Änderung einer Vereinbarung über den Betrag einer Urhebervergütung, durch die ihm die angemessene Vergütung gewährt wird, ist es zulässig, von einer Bezifferung abzusehen, weil ein solcher Klageantrag auf eine Abänderung des Vertrages nach richterlichem Ermessen entsprechend § 287 Abs. 2 ZPO abzielt. [X.]n diesem Fall reicht es aus, die Grundlagen für die Ermessensausübung und eine Größenordnung des Anspruchs anzugeben ([X.], Urteil vom 7. Oktober 2009 - [X.] ZR 38/07, [X.]Z 182, 337 Rn. 13 - [X.], mwN). Der Kläger hat die Grundlagen für eine Ermessensausübung vorgetragen und mit dem Hauptantrag zu [X.] eine Größenordnung seiner Vorstellung genannt.

[X.]. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger von der [X.] nach § 32 Abs. 1 Satz 3 [X.] die Einwilligung in die Änderung der Übersetzungsverträge beanspruchen kann. Nach dieser Bestimmung kann der Urheber von seinem Vertragspartner, soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber eine angemessene Vergütung gewährt wird.

1. Die in ihrer geltenden Fassung am 1. Juli 2002 in [X.] getretene Bestimmung des § 32 [X.] ist auf die am 25. Juni 2001, 13. Dezember 2001 und 25. März/8. April 2002 geschlossenen Übersetzungsverträge anzuwenden. Gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 [X.] ist sie auch auf Verträge anwendbar, die in der [X.] vom 1. Juni 2001 bis zum 30. Juni 2002 geschlossen worden sind, sofern - wie hier - von dem eingeräumten Recht nach dem 30. Juni 2002 Gebrauch gemacht wird.

Hat der Vertragspartner nach § 32 Abs. 1 Satz 3 [X.] in die Änderung des Vertrages einzuwilligen, kann der Urheber die angemessene Vergütung auf der Grundlage des geänderten Vertrages auch für Nutzungen verlangen, die vor [X.]nkrafttreten der Bestimmung am 1. Juli 2002 gezogen worden sind. Gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 [X.] ist § 32 [X.] anwendbar nicht "soweit", sondern "sofern" von dem eingeräumten Recht nach dem 30. Juni 2002 Gebrauch gemacht wird ([X.]Z 182, 337 Rn. 16 - [X.], mwN).

2. Die Übersetzungen des [X.] stellen, wie das Berufungsgericht von der Revision der [X.] unbeanstandet angenommen hat, persönliche geistige Schöpfungen dar, die nach § 2 Abs. 2, § 3 Satz 1 [X.] Urheberrechtsschutz genießen (vgl. [X.], Urteil vom 15. September 1999 - [X.] ZR 57/97, [X.], 144 f. - Comic-Übersetzungen [X.], mwN).

3. Die von den Parteien vereinbarte Vergütung ist, wie das Berufungsgericht im Ergebnis mit Recht angenommen hat, nicht angemessen.

a) Unter welchen Voraussetzungen eine Vergütung angemessen ist, ist in § 32 Abs. 2 [X.] bestimmt. Nach § 32 Abs. 2 Satz 1 [X.] ist eine nach gemeinsamen [X.]n (§ 36 [X.]) ermittelte Vergütung angemessen. Gibt es - wie im Streitfall - keine solche von Vereinigungen von Urhebern und Werknutzern aufgestellten gemeinsamen [X.]n, ist eine Vergütung angemessen, wenn sie im [X.]punkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer und [X.]punkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist (§ 32 Abs. 2 Satz 2 [X.]).

b) Der Senat hat - nach Erlass des Berufungsurteils - entschieden, welche Vergütung danach für Übersetzer von belletristischen Werken ([X.]Z 182, 337 - [X.]) und von Sachbüchern ([X.], Urteil vom 7. Oktober 2009 - [X.] ZR 230/06, [X.] 2010, 16) angemessen ist. Er ist dabei von dem Grundsatz ausgegangen, dass eine Vergütung regelmäßig nur dann angemessen ist, wenn sie den Urheber an jeder wirtschaftlichen Nutzung seines Werkes angemessen beteiligt. Nutzt ein Verwerter das Werk fortlaufend durch den Vertrieb von Vervielfältigungsstücken, entspricht es dem [X.] am ehesten, die Vergütung des Urhebers an die Zahl und den Preis der verkauften Exemplare zu binden, da die Leistung des Urhebers durch den Verkauf eines jeden einzelnen Exemplars wirtschaftlich genutzt wird. Erzielt ein Verwerter dadurch Erlöse, dass er [X.] das Recht zur Nutzung des Werkes einräumt, gebietet es das Prinzip der Teilhabe des Urhebers an den Nutzungen seines Werkes, dem Urheber auch einen Anteil an diesen Erlösen zu gewähren. Zur näheren Bestimmung der danach angemessenen Vergütung von Übersetzern hat der Senat die "Gemeinsamen [X.]n für Autoren belletristischer Werke in [X.]" als Orientierungshilfe herangezogen.

Der Senat hat entschieden, dass Übersetzer von belletristischen Werken und von Sachbüchern danach als angemessene Vergütung grundsätzlich eine Absatzvergütung in Höhe von 2% des [X.] bei [X.] und in Höhe von 1% des [X.] bei [X.] beanspruchen können, die dann, wenn Übersetzern ein für sich genommen übliches und angemessenes [X.] als Garantiehonorar erhalten und keine besonderen Umstände vorliegen, für [X.] auf 0,8% des [X.] und für [X.] auf 0,4% des [X.] herabzusetzen und jeweils ab dem 5.000sten Exemplar zu zahlen ist ([X.]Z 182, 337 Rn. 36 - [X.]; [X.], [X.] 2010, 16 Rn. 36). Daran hält der Senat - wie er in der ebenfalls heute verkündeten Entscheidung "[X.]" näher ausgeführt hat ([X.], Urteil vom 20. Januar 2011 - [X.] ZR 19/09 Rn. 20 bis 31) - auch unter Berücksichtigung der dagegen vorgebrachten Einwände fest.

Der Senat hat weiterhin bereits entschieden, dass den Übersetzern darüber hinaus als angemessene Vergütung grundsätzlich die Hälfte des [X.] zusteht, den der Verlag dadurch erzielt, dass er [X.] das Recht zur Nutzung des übersetzten Werkes einräumt. Dabei ist unter Nettoerlös der Betrag zu verstehen, der nach Abzug der Vergütungen weiterer Rechtsinhaber verbleibt und auf die Verwertung der Übersetzung entfällt. Gegen diese Beurteilung sind Bedenken erhoben worden, die es angebracht erscheinen lassen, die Beteiligung des Übersetzers an solchen Erlösen genauer zu bestimmen und zu diesem Zweck auf andere Weise zu berechnen. Der Senat hat in der heute verkündeten Entscheidung "[X.]" im einzelnen ausgeführt ([X.], Urteil vom 20. Januar 2011 - [X.] ZR 19/09 Rn. 32 bis 43), dass die angemessene Beteiligung des Übersetzers an Erlösen, die der Verlag dadurch erzielt, dass er [X.] das Recht zur Nutzung des übersetzten Werkes einräumt oder überträgt, danach grundsätzlich ein Fünftel der Beteiligung des Autors des fremdsprachigen Werkes beträgt. Der [X.], den der Übersetzer erhält, darf allerdings den [X.], der dem Verlag verbleibt, nicht übersteigen. Soweit bei der Nutzung des übersetzten Werkes von der Übersetzung in geringerem Umfang als vom Originalwerk Gebrauch gemacht wird, ist die Beteiligung des Übersetzers entsprechend zu verringern.

c) Nach diesen Maßstäben ist die vereinbarte Vergütung keine angemessene Vergütung.

aa) Der Kläger kann für die Einräumung der sachlich, räumlich und zeitlich unbeschränkten Nutzungsrechte an seinen Übersetzungen [X.] als angemessene Vergütung grundsätzlich eine Absatzvergütung in Höhe von 0,8% des [X.] bei [X.] und in Höhe von 0,4% des [X.] bei [X.] beanspruchen, die jeweils ab dem 5.000sten Exemplar zu zahlen ist, soweit das als Garantiehonorar vereinbarte [X.] von 26 DM ("Contest" und "Excavation") bzw. 13,30 [X.] ("[X.]") pro Normseite für sich genommen üblich und angemessen ist und auch sonst keine besonderen Umstände für eine Erhöhung oder Verringerung der Vergütungssätze vorliegen. Darüber hinaus steht ihm als angemessene Vergütung grundsätzlich eine Beteiligung an sämtlichen Erlösen aus der Vergabe von Rechten an Dritte in Höhe von einem Fünftel des [X.] zu.

bb) Nach § 7 der Übersetzungsverträge erhält der Kläger für seine Tätigkeit und für die Übertragung sämtlicher Rechte als Gegenleistung lediglich ein Honorar von 26 DM ("Contest" und "Excavation") bzw. 13,30 [X.] ("[X.]") pro [X.] der Übersetzung. [X.]hm steht weder eine Absatzvergütung noch eine Beteiligung an dem Erlös aus der Vergabe von Nebenrechten zu.

cc) Es kann nicht angenommen werden, das als Garantiehonorar vereinbarte [X.] von 26 DM ("Contest" und "Excavation") bzw. 13,30 [X.] ("[X.]") pro [X.] der Übersetzung überschreite den Rahmen des für die Tätigkeit des [X.] üblichen und angemessenen [X.]s, so dass eine Verringerung oder - wie hier - sogar ein Wegfall der normalerweise angemessenen Absatzvergütung oder Nebenrechtserlösbeteiligung gerechtfertigt wäre. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass das vereinbarte [X.] über dem für die Tätigkeit des [X.] üblichen und angemessenen [X.] liegt. Die Revision der [X.] beruft sich vergeblich darauf, dass es sich bei den übersetzten Werken um Trivialliteratur handele. Der Schwierigkeitsgrad einer Übersetzung hängt nicht vom literarischen Wert eines Textes ab. Die [X.] hat auch nicht behauptet, es habe sich um besonders leicht zu übersetzende Werke gehandelt.

Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass andere besondere Umstände vorliegen, die eine Verringerung oder einen Wegfall der Absatzvergütung oder Nebenrechtserlösbeteiligung rechtfertigen könnten. Das Berufungsgericht hat solche Umstände nicht festgestellt. Die Revision der [X.] macht vergeblich geltend, das Berufungsgericht habe bei seiner Entscheidung nicht beachtet, dass der [X.] die Rechte am Original der übersetzten Werke nur für einen begrenzten [X.]raum eingeräumt worden seien, nämlich für die Dauer von sieben bzw. zehn Jahren. [X.]nfolgedessen sei auch die Nutzungsdauer der urheberrechtlichen Nutzungsrechte an der Übersetzung zeitlich beschränkt gewesen, auch wenn die Nutzungsrechte umfassend und dauerhaft auf die [X.] übertragen worden seien.

Für die Bemessung der angemessenen Vergütung kommt es nach § 32 Abs. 2 Satz 2 [X.] darauf an, welche Möglichkeiten zur Nutzung seines Werkes der Übersetzer dem Verlag eingeräumt hat. [X.]m Streitfall hat der Kläger dem Verlag sämtliche Nutzungsrechte an seinen Übersetzungen zeitlich unbeschränkt und inhaltlich umfassend eingeräumt. [X.]n welchem Umfang der Verlag von dieser Nutzungsmöglichkeit tatsächlich Gebrauch macht, ist für die Vergütung des Übersetzers grundsätzlich nicht von Bedeutung, da er hierauf keinen Einfluss hat. Entgegen der Auffassung der Revision der [X.] erschien es zum [X.]punkt des Vertragsabschlusses auch nicht ausgeschlossen, dass die [X.] die Rechte an der Übersetzung über den [X.]raum hinaus nutzt, der zunächst für die Nutzung der Rechte am Original vereinbart war. Es war nicht nur möglich, dass die [X.] die Rechte am Original später für den nachfolgenden [X.]raum erwirbt, sondern auch denkbar, dass sie ihre Rechte an der Übersetzung dadurch verwertet, dass sie diese dem Verlag einräumt, der nach Ablauf ihrer Rechte die Rechte am Original erwirbt.

4. Da die vereinbarte Vergütung im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 3 [X.] nicht angemessen ist, kann der Kläger von der [X.] verlangen, in eine Änderung der Verträge einzuwilligen, die zu einer angemessenen Vergütung des [X.] führt. Die vom Berufungsgericht zuerkannte Vergütung ist allerdings gleichfalls nicht angemessen. Das Berufungsurteil kann daher insoweit keinen Bestand haben.

[X.][X.]. Auf den Hilfsantrag der Anträge zu [X.] und zu [X.] ist der Vertrag auch in weiteren Punkten anzupassen

1. Das Berufungsgericht hat eine Vertragsanpassung hinsichtlich des vom Kläger begehrten [X.] (Antrag zu § 7 Nr. 6 des Vertrages) abgelehnt. Es hat angenommen, das Gebot der Redlichkeit erfordere es nicht, diesen Punkt im Vertrag zu regeln. [X.]m Übrigen sei es den Gerichten im Falle der Unangemessenheit einer Vergütungsvereinbarung nach § 32 [X.] lediglich gestattet, diese hinsichtlich der Höhe der Vergütung anzupassen; sie seien dagegen nicht befugt, den [X.] nach Gutdünken zu optimieren. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Erwägungen des Berufungsgerichts gelten allerdings gleichermaßen für die vom Kläger begehrte Aufnahme von [X.] in den Vertrag (Antrag zu § 7 Nr. 4 des Vertrages). Auch für eine solche Regelung bietet § 32 [X.], wie die Revision der [X.] mit Recht geltend macht, keine Anspruchsgrundlage.

2. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch auf Einwilligung in eine Vertragsanpassung verneint, soweit der Kläger eine Regelung für den Wegfall der Buchpreisbindung erstrebt (Antrag zu § 7 Nr. 2 des Vertrages). Es hat angenommen, für eine solche Regelung bestehe auch deshalb kein Regelungsbedarf, weil die Buchpreisbindung weiterhin bestehe. Dabei hat das Berufungsgericht nicht hinreichend berücksichtigt, dass die vom Kläger erstrebte Regelung nicht nur den (theoretischen) Fall eines (künftigen) Wegfalls der Buchpreisbindung erfasst, sondern für sämtliche Nutzungen des übersetzen Werkes durch die [X.] selbst gelten soll, die nicht der Preisbindung unterliegen. Die Revision des [X.] macht mit Recht geltend, dass die im Rahmen des [X.] vorgenommene Vertragsänderung sich auf sämtliche eingeräumten Rechte beziehen und daher etwa den Fall erfassen muss, dass der Verlag ein Hörbuch herausgibt. Auch für eine solche Eigenverwertung des übersetzten Werkes durch den Verlag ist dem Übersetzer nach dem Grundsatz, dass der Urheber an jeder wirtschaftlichen Nutzung seines Werkes angemessen zu beteiligen ist, eine absatzbezogene Vergütung zu zahlen. Als Vergütungssatz erscheint - wie bei der Verwertung von Nebenrechten durch Dritte - grundsätzlich eine Beteiligung des Übersetzers in Höhe von einem Fünftel der Beteiligung des Autors angemessen. Auch hier gilt, dass der [X.], den der Übersetzer erhält, nicht höher sein darf, als der [X.], der dem Verlag verbleibt, und dass die Beteiligung des Übersetzers entsprechend herabzusetzen ist, soweit bei der Nutzung des übersetzten Werkes von der Übersetzung in geringerem Umfang als vom Originalwerk Gebrauch gemacht wird.

3. Darüber hinaus hat das Berufungsgericht nicht berücksichtigt, dass der Kläger darüber hinaus Anspruch auf Einwilligung in eine Regelung hat, die ihn an den Erlösen der [X.] aus einer Übertragung von Nutzungsrechten auf Dritte beteiligt (vgl. § 3 Abs. 5 des Vertrages). Aufgrund einer Übertragung der Nutzungsrechte auf Dritte wird seine Übersetzung nicht weniger intensiv genutzt als aufgrund einer Einräumung der Nutzungsrechte an Dritte. Auch insoweit ist es daher angemessen, dem Übersetzer eine Beteiligung in Höhe von einem Fünftel der Beteiligung des Autors an den Erlösen zu gewähren, die allerdings den [X.] nicht übersteigen darf, der dem Verlag verbleibt, und herabzusetzen ist, soweit bei der Nutzung des übersetzten Werkes von der Übersetzung in geringerem Umfang als vom Originalwerk Gebrauch gemacht wird.

[X.]V. Das Berufungsgericht hat angenommen, der vom Kläger erhobene Auskunftsanspruch sei aus § 242 BGB begründet. Der Kläger benötige die Auskünfte, um seine Zahlungsansprüche geltend machen zu können. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

V. Die Revision des [X.] gegen die Abweisung des [X.] ist begründet. Mit dem [X.] macht der Kläger die Vergütungsansprüche geltend, die sich aus der von ihm erstrebten Abänderung der Übersetzungsverträge ergeben. Das Berufungsgericht hat angenommen, dieser Zahlungsanspruch sei nicht begründet. Aus der zuerkannten Vertragsänderung könne der Kläger keine Zahlungsansprüche herleiten, weil die anrechenbaren [X.] höher seien, als die Zahlungsansprüche des [X.]. Da das dem Kläger gezahlte Pauschalhonorar entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht auf die Absatzvergütung oder die Nebenrechtserlösbeteiligung anrechenbar ist, kann mit dieser Begründung ein Zahlungsanspruch des [X.] nicht verneint werden.

C. Das Berufungsurteil ist danach auf die Revisionen der Parteien unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel aufzuheben, soweit das Berufungsgericht die [X.] auf den Hilfsantrag der Anträge zu [X.] ("Contest") und zu [X.] ("Excavation" und "[X.]") zur Einwilligung in die vom Berufungsgericht formulierte Änderung der Übersetzungsverträge verurteilt und den [X.] zu [X.]V abgewiesen hat. [X.]m Umfang der Aufhebung kann der Senat in der Sache selbst entscheiden, da keine weiteren Feststellungen zu erwarten sind und die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO).

[X.]. Da die vereinbarte Vergütung im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 3 [X.] nicht angemessen ist, kann der Kläger von der [X.] verlangen, in eine Änderung der Verträge einzuwilligen, die zu einer angemessenen Vergütung des [X.] führt.

Danach kann der Kläger beanspruchen, dass die [X.] in die Abänderung der Regelungen in § 7 Abs. 1 der Übersetzungsverträge einwilligt, nach der ihm zusätzlich zum vereinbarten [X.] eine [X.] in Höhe von 0,8% für [X.] und in Höhe von 0,4% für [X.] jeweils vom [X.] und ab dem 5.000sten verkauften und bezahlten Exemplar zusteht und wonach er eine Beteiligung an den Erlösen in Höhe von einem Fünftel des [X.] erhält, die der Verlag aus einer Eigenverwertung des Werkes, die nicht der Buchpreisbindung unterliegt sowie aus der Einräumung und Übertragung von Nutzungsrechten an Dritte erzielt.

Es kann nicht angenommen werden, dass das vereinbarte Honorar von 26 DM ("Contest" und "Excavation") bzw. 13,30 [X.] ("[X.]") pro [X.] der Übersetzung unterhalb des für die Tätigkeit des [X.] üblichen und angemessenen [X.]s liegt und daher eine Erhöhung der Absatzvergütung oder Erlösbeteiligung veranlasst ist. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass das vereinbarte [X.] unter dem für die Tätigkeit des [X.] üblichen und angemessenen [X.] liegt. Es hat angenommen, der Kläger habe lediglich eine durchschnittliche Übersetzungsleistung erbracht. Besondere Schwierigkeiten wie Slang, Dialekt o.ä. seien nicht vorgetragen.

Die Revision des [X.] macht vergeblich geltend, ein pauschales [X.] von 26 DM bzw. 13,30 [X.] pro Manuskript-Normseite werde dem Arbeitsaufwand für die Erstellung der Übersetzungen nicht gerecht. Alleine aus dem Umstand, dass der Übersetzer lange [X.] für die Übersetzung benötigte, kann nicht geschlossen werden, dass es sich um eine überdurchschnittlich schwierige Übersetzung gehandelt hat. Entgegen der Ansicht der Revision des [X.] ist auch daraus, dass den Entscheidungen des Senats vom 7. Oktober 2009 [X.] von 14,30 [X.] bis 16,87 [X.] pro Normseite zugrunde gelegen haben, nicht zu schließen, dass das im Streitfall vereinbarte [X.] von 13,30 [X.] unangemessen ist.

Es sind auch keine anderen besonderen Umstände vorgetragen oder ersichtlich, die eine Erhöhung der normalerweise angemessenen Absatzvergütung geboten erscheinen lassen.

[X.]. Der Zahlungsanspruch ist teilweise begründet. Der Kläger macht mit ihm die Vergütungsansprüche geltend, die sich aus der von ihm erstrebten Abänderung der Übersetzungsverträge ergeben. Aufgrund der auf den 26. September 2005 bezogenen Auskünfte der [X.] ist ein Anspruch auf eine [X.] in Höhe von 4.680,28 [X.] gegeben.

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind von der Übersetzung des Werks "Excavation" ("Blut des Teufels") 25.163 Taschenbücher zum [X.] von 8,345 [X.] pro Buch verkauft worden. Die [X.] des [X.] ab dem 5.000sten Exemplar beträgt 673,04 [X.] (0,4% von 8,345 [X.] x 20.163 Bücher). Darüber hinaus sind 10.340 [X.] aus der Vergabe von Nebenrechten erzielt worden. Der Autor erhält hiervon 60%. Die Beteiligung des [X.] beträgt 1.240,80 [X.] (60% von 10.340 [X.] x 1/5).

Von der Übersetzung des Werks "[X.]" ("[X.]") sind 27.613 Taschenbücher zum [X.] von 8,3645 [X.] pro Buch verkauft worden. Die [X.] des [X.] ab dem 5.000sten Exemplar beträgt 756,59 [X.] (0,4% von 8,3645 [X.] x 22.613 Bücher). Darüber hinaus sind 7.500 [X.] aus der Vergabe von Nebenrechten erzielt worden. Der Autor erhält hiervon 60%. Die Beteiligung des [X.] beträgt 900 [X.] (60% von 7.500 [X.] x 1/5).

Von der Übersetzung des Werks "Contest" ("Showdown") sind 23.458 Taschenbücher zum [X.] von 8,3645 [X.] verkauft worden. Die [X.] des [X.] ab dem 5.000sten Exemplar beträgt 617,57 [X.] (0,4% von 8,3645 [X.] x 18.458 Bücher). Darüber hinaus sind von einer Sonderausgabe 13.297 Bücher zum [X.] von 5,607 [X.] verkauft worden. Die [X.] des [X.] ab dem 5.000sten Exemplar beträgt 186,09 [X.] (0,4% von 5,607 [X.] x 8.297 Bücher).

[X.]nsgesamt ergibt sich damit ein Zahlungsanspruch des [X.] in Höhe von 4.374,09 [X.]. Hinzu kommen 7% Mehrwertsteuer (§ 7 Abs. 1 letzter Satz des Vertrages), das sind 306,19 [X.]. Damit ist der Zahlungsanspruch in Höhe von 4.680,28 [X.] begründet.

Der auf § 286 Abs. 2, § 288 Abs. 1 BGB gestützte Zinsanspruch ist unbegründet. Der vom Kläger erhobene Anspruch auf Einwilligung in die Vertragsänderung, durch die ihm die angemessene Vergütung gewährt wird, betrifft keine Geldschuld, die gemäß § 288 Abs. 1 BGB während des Verzuges zu verzinsen ist (vgl. zum Anspruch auf Zustimmung zur Mieterhöhung [X.], Urteil vom 4. Mai 2005 - V[X.][X.] ZR 94/04, NJW 2005, 2310, 2312).

D. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

Bornkamm                                 Bergmann                               Pokrant

                           [X.]

Meta

I ZR 49/09

20.01.2011

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend KG Berlin, 6. März 2009, Az: 5 U 113/05, Urteil

§ 32 Abs 1 S 3 UrhG, § 32 Abs 2 S 2 UrhG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.01.2011, Az. I ZR 49/09 (REWIS RS 2011, 10243)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 10243

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