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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 256/06 vom 12. Dezember 2007 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des [X.] hat am 12. Dezember 2007 durch [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 28. September 2006 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Der [X.] hat auch die auf eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG gestützten [X.] geprüft; sie greifen nicht durch. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 54.900 • [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 25.11.2005 - 4 O 243/04 - [X.], Entscheidung vom 28.09.2006 - 8 U 205/05 -
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12.12.2007
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2007, Az. IV ZR 256/06 (REWIS RS 2007, 324)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 324
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