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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF [X.] ZR 32/06 vom 14. November 2007 in dem Rechtsstreit [X.] hat durch [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] am 14. November 2007 beschlossen: 1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 29. Dezember 2005 wird zurückgewiesen. 2. Die Beschwerden der Beklagten zu 1a, 1b und 2 gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] werden zurückgewiesen. 3. [X.] bezüglich dieser Beschwerdeverfahren bleibt vorbehalten bis zur Entscheidung über die in dieser Sache eingelegte Revision.
Gründe: Die Beschwerden zeigen nicht auf, dass eine Entscheidung des [X.] wegen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich sei (§ 543 Abs.2 Satz 1 ZPO). Die [X.] einer Verletzung des rechtlichen Gehörs hat der Senat geprüft; sie greifen nicht durch. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen. 1 [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 15.12.2004 - 12 O 2556/00 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 6 U 16/05 und 6 [X.]/05 -
Meta
14.11.2007
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.11.2007, Az. IV ZR 32/06 (REWIS RS 2007, 890)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 890
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