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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 254/06 vom 11. Juli 2007 in dem Rechtsstreit [X.] hat am 11. Juli 2007 durch [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 14. September 2006 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die mit dem Tatbestandsberichtungsantrag begehrte Richtigstellung und Ergänzung des mündlichen Parteivorbringens hat der Senat unbeschadet der Begründetheit des [X.] zugrunde gelegt (vgl. [X.] Nr. 2 zu § 320 ZPO; [X.], 494; [X.]/Vollkommer, ZPO 26. Aufl. § 320 Rdn. 1). Auch vor diesem Hintergrund erweisen sich die [X.] als unbegründet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Streitwert wird für den gesamten Rechtsstreit auf 5.000.000 • festgesetzt. [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 13.12.2005 - 3 O 814/04 - [X.], Entscheidung vom 14.09.2006 - 8 U 1670/06 -
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11.07.2007
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2007, Az. IV ZR 254/06 (REWIS RS 2007, 2968)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 2968
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