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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 268/06 vom 12. Dezember 2007 in dem Rechtsstreit Der [X.] hat am 12. Dezember 2007 durch [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die [X.] des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 14. November 2007 wird zurückgewiesen. Das als übergangen gerügte Vorbringen ist vom Senat berücksichtigt worden. Ergänzend ist zu bemerken: Nach den von der Beschwerde nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts war die Bestellung der - den Kaufpreis des Grundstücks weit übersteigenden - Grundschuld nicht von der ursprünglich im Grundstückskaufvertrag erteilten [X.] gedeckt, sondern beruhte auf späteren Absprachen, die zwischen der Beklagten und dem [X.] einerseits sowie zwischen Letzterem und der Klägerin andererseits getroffen wurden. Zum Inhalt ihrer Vereinbarungen mit dem [X.] hat die Klägerin nicht vorgetragen. Mithin steht nicht fest, ob die Finanzierung des Grundstückskaufpreises Hauptzweck der Grundschuld war oder ob aufgrund weitergehender Verflechtung der Klägerin mit dem Unternehmen des [X.]s diesem mit der Grundschuld eine Kreditgrundlage zur Verfügung gestellt werden sollte. [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 15.07.2004 - 21 O 68/04 - [X.], Entscheidung vom 19.09.2006 - 21 U 187/04 -
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12.12.2007
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2007, Az. IV ZR 268/06 (REWIS RS 2007, 327)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 327
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