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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 222/04 vom 14. November 2005 in dem Rechtsstreit
[X.] hat am 14. November 2005 durch [X.] und [X.], Prof. Dr. Gehrlein, [X.] und [X.]
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.], 11. Zivilsenat, vom 13. August 2004 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzli-che Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Rechtsfrage ist durch das Urteil des [X.] vom 15. September 1977 ([X.], 294 ff.) entschieden. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO). Streitwert: 40.646,64 •
Goette [X.] Gehrlein
Strohn [X.]
Meta
14.11.2005
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.11.2005, Az. II ZR 222/04 (REWIS RS 2005, 861)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 861
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