Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.08.2005, Az. II ZR 193/05

II. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 2291

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Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 193/05 vom 1. August 2005 in dem Rechtsstreit

[X.] hat am 1. August 2005 durch [X.] und [X.], Prof. Dr. Gehrlein, [X.] und [X.]

beschlossen:
Der Antrag des [X.] auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt, weil die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozeßkosten-hilfe nicht vorliegen. Die im vorliegenden Rechtsstreit voraussichtlich anfallenden Kosten von rund 7.000,00 • können - nach Abzug der Verwaltervergütung und der geschätzten Gerichtskosten - aus der dann noch vorhandenen Masse von rund 9.000,00 • bestritten werden.
Goette [X.] Gehrlein
Strohn [X.]

Meta

II ZR 193/05

01.08.2005

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.08.2005, Az. II ZR 193/05 (REWIS RS 2005, 2291)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 2291

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