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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 193/05 vom 1. August 2005 in dem Rechtsstreit
[X.] hat am 1. August 2005 durch [X.] und [X.], Prof. Dr. Gehrlein, [X.] und [X.]
beschlossen:
Der Antrag des [X.] auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt, weil die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozeßkosten-hilfe nicht vorliegen. Die im vorliegenden Rechtsstreit voraussichtlich anfallenden Kosten von rund 7.000,00 • können - nach Abzug der Verwaltervergütung und der geschätzten Gerichtskosten - aus der dann noch vorhandenen Masse von rund 9.000,00 • bestritten werden.
Goette [X.] Gehrlein
Strohn [X.]
Meta
01.08.2005
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.08.2005, Az. II ZR 193/05 (REWIS RS 2005, 2291)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 2291
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