Bundesgerichtshof, Beschluss vom 31.03.2010, Az. XII ZB 230/09

12. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 7884

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Gegenstand

Kostenfestsetzungsverfahren: Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr in Altfällen


Tenor

I. Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des 25. Zivilsenats des [X.] vom 6. November 2009 teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers des [X.] vom 6. Mai 2009 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die auf Grund des Urteils des [X.] vom 25. Juli 2008 - 30 U 32/08 - von den Beklagten gesamtschuldnerisch an die Klägerin zu erstattenden Kosten werden festgesetzt auf 8.307,30 € - darin enthalten sind Gerichtskosten in Höhe von 2.839,00 € - nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 1. August 2008.

2. Die weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Klägerin zu 2/3 und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 1/3 zu tragen.

[X.] Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.

I[X.] [X.]: 633 €.

Gründe

I.

1

Die Klägerin begehrt im Kostenfestsetzungsverfahren gegen die Beklagten noch den Ansatz der ungeminderten Verfahrensgebühr.

2

Rechtspfleger und [X.] haben die von der Klägerin für ihre erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten geltend gemachte 1,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV [X.]) nicht in voller Höhe berücksichtigt. Denn gemäß Anlage 1, Teil 3, Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV [X.] sei hier auf die Verfahrensgebühr die halbe vorgerichtlich entstandene 1,3-Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV [X.]) anzurechnen. Daran habe die zwischenzeitlich erfolgte Einführung des § 15 a [X.] nichts geändert, denn diese Vorschrift stelle eine Gesetzesänderung dar und finde aufgrund der zumindest entsprechend heranzuziehenden Überleitungsvorschrift des § 60 Abs. 1 [X.] auf Altfälle keine Anwendung.

3

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der vom [X.] zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

4

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch sonst zulässig. Das [X.] hat sie wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechungzugelassen. Daran ist der Senat gebunden (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO).

III.

5

Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet, denn das [X.] hat die geltend gemachte 1,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV [X.]) zu Unrecht nicht in voller Höhe berücksichtigt.

6

1. Der erkennende Senat hat nach Erlass der angefochtenen Entscheidung in Übereinstimmung mit dem II. Zivilsenat (vgl. [X.] Beschluss vom 2. September 2009 - [X.]/07 - [X.], 1927, 1928) wiederholt entschieden, dass die Vorschrift des § 15 a [X.] eine bloße Klarstellung der bestehenden Gesetzeslage darstellt. Folglich findet diese - gemäß Art. 10 des am 4. August 2009 verkündeten Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 30. Juli 2009 ([X.] I S. 2449) am Tag nach der Verkündung in [X.] getretene - Bestimmung auch Anwendung, wenn die Auftragserteilung des Erstattungsberechtigten an seinen Prozess- bzw. Verfahrensbevollmächtigten vor dem 5. August 2009 erfolgt war (vgl. Senatsbeschlüsse vom9. Dezember 2009 - [X.]/07 - FamRZ 2010, 456 [X.]. 15 ff. m.w.N. und vom 3. Februar 2010 - [X.]/09 - zur Veröffentlichung bestimmt m.w.N.).

7

2. Der vorliegende Sachverhalt gibt dem Senat keine Veranlassung, hiervon abzuweichen. Mit den vom [X.] für seine gegenteilige Rechtsauffassung angeführten Argumenten, namentlich der Frage der Anwendbarkeit des § 60 Abs. 1 [X.] und der aufgeworfenen Rückwirkungsproblematik, hat sich der Senat bereits in seinen vorstehend genannten Beschlüssen ausführlich befasst.

8

Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, hat der Senat gemäß § 577 Abs. 5 ZPO in der Sache selbst zu entscheiden. Nachdem keiner der Ausnahmefälle des § 15 a Abs. 2 [X.] ersichtlich ist, ist die Verfahrensgebühr antragsgemäß in voller Höhe zu berücksichtigen. Die von den Beklagten der Klägerin zu erstattenden Kosten sind somit auf insgesamt 8.307,30 € nebst Zinsen festzusetzen.

9

Die Kostenentscheidungen folgen aus § 97 Abs. 1 ZPO. Danach sind der Klägerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem [X.] insoweit aufzuerlegen, als sie ihre Beschwerde bezüglich der geltend gemachten Umsatzsteuer zurückgenommen hatte und das Rechtsmittel darüber hinaus hinsichtlich des Ansatzes weiterer Gerichtskosten zurückgewiesen worden ist.

Dose                                  [X.]                                  [X.]

                  Schilling                                  [X.]

Meta

XII ZB 230/09

31.03.2010

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Hamm, 6. November 2009, Az: I-25 W 486/09, Beschluss

§ 15a RVG vom 30.07.2009, Teil 3 Vorbem 3 Abs 4 RVG-VV, Nr 2300 RVG-VV

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 31.03.2010, Az. XII ZB 230/09 (REWIS RS 2010, 7884)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 7884


Verfahrensgang

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Az. XII ZB 230/09

Bundesgerichtshof, XII ZB 230/09, 31.03.2010.


Az. 25 W 486/09

Oberlandesgericht Hamm, 25 W 486/09, 06.11.2009.


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