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PDF anzeigen[X.] [X.] vom 1. Juni 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 1. Juni 2006 durch den Vorsitzenden [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 21. Zivilsenats des [X.] vom 6. Dezember 2005 - 21 U 24/05 - wird als unzulässig verworfen. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Streitwert: 8.770,28 • Gründe: Der Wert der von der Klägerin mit einer Revision geltend zu machenden Beschwer übersteigt nicht 20.000 • (§ 26 Nr. 8 EGZPO, § 544 ZPO). 1 [X.] durch das Urteil des Berufungsgerichts er-schöpft sich in einem Betrag von 8.770,28 •. Diesen Betrag hatte das [X.] auf die Klage unter Zurückweisung derselben im Übrigen der Klägerin zu-gesprochen, das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten und ihrer Streithelferin die Klage (insgesamt) abgewiesen. Gegenstand des [X.] war mithin nur die zunächst zuerkannte Forderung von 8.770,28 •. 2 - 3 - Der Umstand, dass die Streithelferin die Ausführungen des Berufungsge-richts, wonach bereits dem Grunde nach kein Anspruch bestehe, zum Anlass genommen hat, an die Klägerin getätigte weitergehende Zahlungen [X.], ist entgegen der Auffassung der Beschwerde für den Wert des [X.]. Die Be-schwerdeerwiderung verweist zutreffend darauf, dass über einen Rückzah-lungsanspruch der Nebenintervenientin in diesem Rechtsstreit nicht entschie-den worden ist und das Berufungsurteil insoweit auch keinerlei Bindungswir-kung oder sonstige präjudizielle Wirkung entfaltet. 3 Schlick [X.] [X.] [X.] Herrmann Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 08.12.2004 - 41 O 62/04 - [X.], Entscheidung vom 06.12.2005 - 21 U 24/05 -
Meta
01.06.2006
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.06.2006, Az. III ZR 5/06 (REWIS RS 2006, 3266)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 3266
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