Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.02.2001, Az. V ZB 33/00

V. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 3671

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[X.]/00vom1. Februar 2001in dem [X.] 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 1. Februar 2001 durch [X.] [X.] und [X.], [X.], [X.] Dr. Lemkebeschlossen:Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß [X.] Zivilsenats des [X.] vom 27. Juni 2000aufgehoben.Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Entscheidung, auch überdie Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das [X.].Gründe:[X.] Begründungsfrist für die von der Klägerin gegen das Urteil [X.] eingelegte Berufung war am 25. April 2000 abgelaufen. Die [X.] übermittelte und 11 Seiten umfassende Berufungsbegründung ist aus-weislich des [X.] am 26. April 2000 zwischen 0.19 und 0.23 [X.] eingegangen. Die in der Kopfzeile vom Faxgerät der Klägerin an-gegebene Sendezeit weist einen Zeitraum von 23.17 Uhr bis 23.21 Uhr am25. April 2000 aus.Die Klägerin hat geltend gemacht, sie sei am 25. April 2000 durch [X.] nach einem auswärtigen Termin erst spät am Abend zur- 3 -Erledigung der anstehenden Fristsachen gekommen. Dabei habe sie [X.], daß ihr neuwertiges Faxgerät nicht fehlerfrei arbeite. Erst ein Versuch um23.17 Uhr habe mit der Bestätigung ordnungsgemäßer vollständiger Übersen-dung geendet. Nach einem gerichtlichen Hinweis, daß ihr Faxgerät möglicher-weise noch nicht auf die Sommerzeit umgestellt war, hat die Klägerin ergän-zend vorgetragen, daß sie schon vor 22.57 Uhr die Übermittlung erfolglos [X.] habe und bei ordnungsgemäß arbeitendem Faxgerät auch noch [X.] Uhr eine fristgerechte Übermittlung möglich gewesen wäre.Das [X.] hat unter Zurückweisung des [X.] die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen. Gegen die-sen am 10. Juli 2000 zugestellten Beschluß richtet sich die am 24. Juli 2000eingelegte sofortige Beschwerde.[X.] gemäß § 519 b Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhe-bung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung an das Be-rufungsgericht (§ 575 ZPO), weil es für die Entscheidung über den Antrag [X.] in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist [X.] weiterer tatsächlicher Feststellungen bedarf.1. Zutreffend ist das Berufungsgericht von einer Versäumung der Be-gründungsfrist (§ 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO) ausgegangen. Die vollständige Be-rufungsbegründung ist erst am 26. April 2000 bei Gericht eingegangen. [X.] sich aus dem [X.] -2. Eine Wiedereinsetzung hat das Berufungsgericht der Klägerin ver-sagt, weil sie nicht glaubhaft gemacht habe, daß sie ohne ihr Verschulden ge-hindert war, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten (§§ 233, 236Abs. 2 ZPO). Ihre Behauptungen zum Zeitpunkt des Beginns ihrer Bemühun-gen um die Übermittlung der Berufungsbegründung sind in der Tat wider-sprüchlich und finden in den Feststellungen des [X.] und [X.] keine Stütze. Eigene Belege hat die Klägerin insoweit nicht vorgelegt.Zwar hat ein Nutzer mit der Wahl eines anerkannten Übermittlungsmediums,der ordnungsgemäßen Nutzung eines funktionsfähigen Sendegeräts und derkorrekten Eingabe der [X.] das seinerseits Erforderliche [X.] getan, wenn er so rechtzeitig mit der Übermittlung beginnt, daßunter normalen Umständen mit ihrem Abschluß bis 24.00 Uhr zu rechnen ist([X.], NJW 1996, 2857, 2858). Der Klägerin könnte daher entgegengehal-ten werden, daß sie bereits bei der nach sieben Seiten um 23.59 Uhr grundlosabgebrochenen Sendung von 23.57 Uhr nicht darauf vertrauen durfte, daß dergesamte [X.] mit 11 Seiten noch vor 24.00 Uhr vollständig übermitteltsein würde. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts liegt nach [X.] der Geschäftsleitung des Gerichts die durchschnittliche [X.] einem derartigen [X.] deutlich über drei Minuten. Auch die vollstän-dige Übertragung durch die Klägerin am 26. April 2000 benötigte rund vier Mi-nuten.3. Die Klägerin hat jedoch vorgetragen, sie habe am 9. Juni 2000 11Seiten in 2 Minuten 34 Sekunden an das [X.] gefaxt. Das [X.] ist auf diesen Vortrag nicht näher eingegangen, weil er nichts überdie regelmäßig zu erwartende Dauer einer Telefaxmitteilung von 11 Seiten be-- 5 -sage. Dieser Vortrag durfte jedoch nicht unberücksichtigt bleiben. Trifft die Be-hauptung der Klägerin zu, könnte dies ihre Auffassung stützen, daß sie auchbei der Sendung von 23.57 Uhr noch mit einem rechtzeitigen Eingang rechnenkonnte. Das Berufungsgericht wird deshalb nach Vorlage der Sendung [X.] zu klären haben, ob diese mit der hier maßgeblichen Sendungvergleichbar ist. Eine derartige Prüfung ist im Hinblick auf die neuere Recht-sprechung des [X.] (vgl. [X.]. v. 25. Sep-tember 2000 - 1 BvR 2104/99, [X.], 48, 49) angezeigt.Das Berufungsgericht wird daher erneut über den [X.] zu befinden haben.[X.]Tropf[X.]KleinLemke

Meta

V ZB 33/00

01.02.2001

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.02.2001, Az. V ZB 33/00 (REWIS RS 2001, 3671)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3671

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