Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.06.2009, Az. AnwZ (B) 23/08

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2009, 3182

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[X.][X.] ([X.]) 23/08 vom 8. Juni 2009 in dem Verfahren Antragsteller und [X.]eschwerdeführer, Verfahrensbevollmächtigter: gegen Antragsgegnerin und [X.]eschwerdegegnerin, wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch [X.] Ganter, [X.] und [X.], die Rich-terin Roggenbuck sowie die Rechtsanwälte [X.] und [X.] und die Rechtsanwältin [X.] am 8. Juni 2009 beschlossen: Die Hauptsache ist erledigt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe:[X.] Der Antragsteller ist 1976 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen worden, seit Dezember 1989 im [X.]ezirk der Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin [X.] mit [X.]escheid vom 7. Dezember 2006 die Zulassung des Antragstellers ge-mäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO wegen Vermögensverfalls. 1 Der [X.] hat den hiergegen gerichteten Antrag auf gericht-liche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen wandte sich der Antragsteller mit seiner sofortigen [X.]eschwerde. Während des [X.]eschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin die Zulassung mit [X.]escheid vom 17. April 2009 nochmals [X.], nunmehr weil der Antragsteller mit Wirkung zum 20. April 2009 auf 2 - 3 - seine Zulassung verzichtet hat, § 14 Abs. 2 Nr. 4 [X.]RAO. Dieser [X.] ist durch Rechtsmittelverzicht des Antragstellers rechtskräftig geworden. I[X.] Durch den bestandskräftigen Widerruf der Zulassung in anderer Sache hat sich die Hauptsache im vorliegenden Verfahren erledigt. Über die [X.] und die notwendigen Auslagen der [X.]eteiligten war entsprechend § 91a ZPO, § 13a [X.] zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, diese dem Antragsteller aufzuerlegen, weil sein Rechtsmittel ohne Eintritt des [X.] unter [X.]erücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes keinen Erfolg gehabt hätte. 3 Ganter Frellesen [X.]Roggenbuck Wüllrich Frey Hauger Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 14.02.2008 - [X.]ayAGH I - 1/07 -

Meta

AnwZ (B) 23/08

08.06.2009

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.06.2009, Az. AnwZ (B) 23/08 (REWIS RS 2009, 3182)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 3182

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