Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01.06.2011, Az. 8 C 4/10

8. Senat | REWIS RS 2011, 6072

© Bundesverwaltungsgericht, Foto: Michael Moser

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Unzulässige Werbung für das staatliche Sportwettenmonopol; unionsrechtliche Kohärenzprüfung


Leitsatz

1. Eine Werbung für das staatliche Sportwettenmonopol, die in stimulierender Weise auf herausragende Sportereignisse Bezug nimmt, ist unzulässig. Gleiches gilt für die Verknüpfung - auch rein informativer - Hinweise auf bestimmte Sportereignisse mit der Ankündigung höherer oder zusätzlicher Gewinnchancen. Unzulässig ist auch eine Aufmachung, die dem Empfänger Entscheidungsdruck suggeriert.

2. Wird die unionsrechtlich gewährleistete Dienst- oder Niederlassungsfreiheit durch die Errichtung eines staatlichen Sportwettenmonopols eingeschränkt, so gebietet das unionsrechtliche Erfordernis der Kohärenz weder die Uniformität sämtlicher Glücksspielregelungen noch eine Optimierung der mit dem Monopol verfolgten Ziele. Es verlangt, dass die rechtliche oder tatsächliche Ausgestaltung anderer Glücksspielbereiche mit vergleichbarem oder höherem Suchtpotenzial der Monopolregelung nicht mit der Folge entgegenwirken darf, dass das Monopol zur Verwirklichung der mit ihm verfolgten Ziele nicht mehr beitragen kann (im Anschluss an das Urteil vom 24. November 2010 - BVerwG 8 C 14.09 -).

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Untersagung der Vermittlung von Sportwetten an einen ausländischen privaten Wettanbieter.

2

Zum 8. Dezember 2006 hat er bei der Gewerbeabteilung der Stadt [X.] die Vermittlung von Oddset-Sportwetten mit Betriebssitz in [X.], C.-Allee 4, angemeldet. Nach vorheriger Anhörung untersagte der Beklagte mit sofort vollziehbarem Bescheid vom 19. Februar 2007 dem Kläger, in [X.] Sportwetten zu veranstalten, zu vermitteln, hierfür zu werben oder solche Tätigkeiten zu unterstützen. Die Maßnahme war gestützt auf § 12 Abs. 1 des [X.]. § 3 Abs. 1 des Ausführungsgesetzes zum Lotteriestaatsvertrag.

3

Das Verwaltungsgericht hat die hiergegen gerichtete Klage mit Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 26. April 2007 abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof [X.] hat die Berufung des [X.] mit Urteil vom 10. Dezember 2009 zurückgewiesen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt:

4

Die Untersagungsverfügung sei ein Dauerverwaltungsakt. Für die Beurteilung maßgeblich sei damit die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Die Untersagungsverfügung habe sich für die Zeiträume vor dem 1. Januar 2009 durch Zeitablauf erledigt. Der Kläger habe seinen Anfechtungsantrag insoweit nicht auf einen Feststellungsantrag umgestellt.

5

Rechtsgrundlage der Untersagungsverfügung sei nunmehr § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV). Der Kläger habe keine Erlaubnis für eine Vermittlungstätigkeit und könne wegen des staatlichen Monopols auch keine Erlaubnis erhalten. Das staatliche Monopol sei verfassungsgemäß. Der Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG sei verhältnismäßig. Der Gesetzgeber habe mit der Errichtung des staatlichen Monopols ein geeignetes und erforderliches Mittel gewählt, um die gesetzten Ziele zu erreichen. Das Monopol sei in [X.] und organisatorischer Hinsicht konsequent am Ziel der Begrenzung der Spielleidenschaft und Wettsucht ausgerichtet. Die Erzielung von Einnahmen sei nicht Gesetzeszweck.

6

Der Gesetzgeber habe ausreichende inhaltliche Kriterien zu Art und Zuschnitt der Sportwetten sowie zu ihrer Vermarktung im Glücksspielstaatsvertrag festgelegt. Wetten seien nur als Kombinationswetten oder Einzelwetten auf den Spielausgang erlaubt. Wetten über das [X.] seien nicht gestattet. Diese Vorschriften dienten dem Spielerschutz. Der Glücksspielstaatsvertrag enthalte die erforderlichen wesentlichen Vorschriften zur Vertriebsstruktur. Alle Annahmestellen und Vermittler bedürften der Erlaubnis. Die Vertriebswege seien so ausgewählt und eingerichtet, dass der Spieler- und Jugendschutz gewährleistet sei und der Eindruck vermieden werde, bei der Wettabgabe handele es sich um [X.] des täglichen Lebens. Das staatliche Angebot über Zeitschriften- und Tabakläden zu vertreiben, vermeide eine Wettabgabe in Anonymität und erleichtere die Information der Spieler. Die Kundenkarte diene dem Spielerschutz. Die Mitarbeiter in den Annahmestellen würden im Hinblick auf problematisches Suchtverhalten geschult. Auch würden [X.] kontinuierlich evaluiert. Die Werbung stehe mit den Zielen des Glücksspielstaatsvertrages in Einklang. Eine allgemeine Imagewerbung für den [X.] und Lottoblock sei zulässig. Ein gewisser Umfang an Werbung sei erforderlich, um eine Kanalisierung der Spielleidenschaft zu bewirken. Es bestehe auch kein strukturelles Vollzugsdefizit im Hinblick auf die Suchtprävention und den Jugendschutz.

7

Das Monopol verstoße nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Der Gleichheitssatz binde jeden Träger der öffentlichen Gewalt nur in seinem Zuständigkeitsbereich. Pferdewetten und das Aufstellen, die Zulassung und der Betrieb von Geldspielautomaten fielen nicht in den Zuständigkeitsbereich des [X.] und seien deshalb als Vergleichsmaßstab nicht heranzuziehen. Bezüglich der Spielbanken liege kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz vor, weil der Gesetzgeber unterschiedliche Ausgangslagen vorgefunden habe und der Glücksspielstaatsvertrag in wesentlichen Bereichen auch auf Spielbanken anwendbar sei.

8

Das Monopol sei auch mit Unionsrecht vereinbar. [X.] sei die Dienstleistungs- oder die Niederlassungsfreiheit. Zwingende Gründe des Allgemeininteresses rechtfertigten das Monopol, wobei die Festlegung des Schutzniveaus Sache des Mitgliedstaates sei. Der Gesetzgeber müsse das gesteckte Ziel nicht im gesamten Glücksspielbereich in kohärenter und systematischer Weise verfolgen, sondern nur im Bereich der Sportwetten. Das Kohärenzgebot werde durch die noch von der [X.] erteilten [X.] nicht in Frage gestellt. Diese beruhten auf Alt-Rechten und führten nicht zu einer Ausweitung des [X.]. Die Länder strebten an, diese Erlaubnisse zum Erlöschen zu bringen. Das gemeinschaftsrechtliche Kohärenzgebot werde auch erfüllt, wenn dieses eine kohärente [X.] insgesamt erfordere. Die Erteilung von [X.] sei nicht inkohärent. Diese spielten im Verhältnis zum gesamten Glücksspielbereich nur eine sehr untergeordnete Rolle und machten nach Angaben der Bundesregierung nur 0,5 % des [X.] aus. Für das Spielen in Casinos enthalte das Spielbankengesetz für [X.] erhebliche Begrenzungen und Maßgaben zum Spielerschutz. Auch bezüglich der Spielbanken anderer Länder bestünden keine Bedenken hinsichtlich einer konsistenten bereichsübergreifenden [X.]. Dasselbe gelte für das Automatenspiel.

9

Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG sowie der Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 Abs. 1 AEUV.

Prüfungsgegenstand müsse vorliegend ausschließlich die "alte Gesetzeslage", der Lotteriestaatsvertrag i.V.m. § 284 StGB sein. Nach allgemeinen Grundsätzen sei in Ermangelung einer anders lautenden Regelung des materiellen Rechts jeweils der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung für die Beurteilung der Anfechtungsklage maßgeblich. Das staatliche [X.] verstoße schon deshalb gegen die grundrechtlich geschützte Berufsfreiheit, weil von einer jegliche Rechtfertigung ausschließenden fiskalischen Motivation des Beklagten auszugehen sei. Die gesetzlichen Regelungen über Art und Zuschnitt der im staatlichen Monopol vertriebenen Sportwetten, Vertriebsstruktur und Werbung ließen keine konsequente Ausrichtung am Spieler- und Jugendschutz erkennen. Ferner sei offenkundig, dass ein strukturelles Vollzugsdefizit bei der Vermarktung der staatlichen Sportwetten gegeben sei, das eine Rechtfertigung ebenfalls ausschließe.

Ein Verstoß gegen die unionsrechtlich garantierte Dienstleistungsfreiheit folge aus der inkohärenten Glückspielpolitik des Staates, die insgesamt in den Blick zu nehmen sei. Das [X.] müsse demnach in seiner rechtlichen und tatsächlichen Ausgestaltung mit Blick auch auf andere Glücksspielbereiche geeignet sein, das mit ihm angestrebte Ziel des Spieler- und Jugendschutzes und der Spielsuchtbekämpfung zu erreichen. Das sei nicht der Fall. Die föderale Zuständigkeitsverteilung könne eine sektorenbeschränkte Betrachtung nicht rechtfertigen.

Dazu beantragt der Kläger, dem [X.] sechs Fragen vorzulegen, die sich auf die Vereinbarkeit der Anwendung nationaler materieller und verfahrensrechtlicher Rechtsvorschriften mit Unionsrecht und auf die Berücksichtigung nationaler Rechtsprechung bei Eingriffen in die EU-Grundfreiheiten beziehen. Er meint, das [X.] sei schon deshalb mit Unionsrecht nicht zu vereinbaren, weil dieses gebiete, für die Beurteilung maßgeblich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses der Untersagungsverfügung abzustellen. Da nationales Wettbewerbsrecht zwingend ein fiskalisches Handeln voraussetze, verstoße das [X.], das der Beklagte auf der Grundlage des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gegen Konkurrenten verteidige, gegen die Dienstleistungsfreiheit. Schließlich werde gegen die Dienstleistungsfreiheit verstoßen, wenn einem privaten Anbieter von Sportwetten die Erlaubnispflicht seiner Tätigkeit entgegengehalten werde, obwohl das [X.] nach unionsrechtlichen Gesichtspunkten nicht haltbar sei. Bezüglich der Formulierung der vorzulegenden Fragen wird auf den Schriftsatz vom 25. Mai 2011 und auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Der Kläger beantragt,

die Urteile des [X.] vom 26. April 2007 und des Verwaltungsgerichtshofs [X.] vom 10. Dezember 2009 zu ändern

und den Bescheid des [X.] vom 19. Februar 2007 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Er verteidigt das angegriffene Urteil. Ein staatliches Glücksspielmonopol sei unionsrechtlich auch nach der neuesten Rechtsprechung des [X.]s grundsätzlich zulässig. Auch unabhängig von der Wirksamkeit der Monopolregelung sei die angegriffene Untersagungsverfügung rechtmäßig.

Entscheidungsgründe

Die Revision des [X.] ist begründet. Das angefochtene Urteil beruht auf einer unzutreffenden Anwendung des Art. 12 Abs. 1 GG und der Art. 49 und 56 AEUV, soweit es ohne Differenzierung nach dem Aussagegehalt davon ausgeht, eine allgemeine Imagewerbung des [X.]s sei verfassungs- und unionsrechtlich unbedenklich. Darüber hinaus beruht es auf der fehlerhaften Annahme, Art. 49 und 56 AEUV erforderten eine Kohärenzprüfung der [X.] nur anhand des betroffenen [X.] bezogen auf das jeweilige Bundesland. Da sich das Urteil auch nicht aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig darstellt, war die Sache an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 4 und Abs. 3 Nr. 2 VwGO).

1. Der Verwaltungsgerichtshof ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Anfechtungsantrag des [X.], soweit er die Betriebsuntersagung für die Zeit vor dem 1. Januar 2009 betrifft, unzulässig ist und der Kläger eine effektive gerichtliche Überprüfung der Untersagungsverfügung anhand der Rechtslage vor dem 1. Januar 2009 nur über eine Feststellungsklage hätte erreichen können. Da sich die Anfechtung auf ein Unterlassungsgebot bezieht, das sich für den jeweils zurückliegenden Zeitraum erledigt, ist die in der Vergangenheit liegende Sach- und Rechtslage nicht erheblich; der Verwaltungsakt würde nur mit Wirkung ex nunc aufgehoben. Für die Vergangenheit hätte der Kläger nur die Feststellung begehren können, der [X.] sei bis zur Rechtsänderung zum Erlass des Verwaltungsaktes nicht berechtigt gewesen (vgl. Urteil vom 14. Dezember 1994 - BVerwG 11 [X.] 25.93 - BVerwGE 97, 214 <220> = [X.] 442.151 § 45 StVO Nr. 31; [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], VwGO, Stand: 1997, § 113 Rn. 34, 83).

Für die revisionsrechtliche Beurteilung ist auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des [X.]s abzustellen.

In der Rechtsprechung des [X.] ist entschieden, dass sich der maßgebliche Zeitpunkt der Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsaktes nicht nach dem Prozessrecht, sondern nach dem jeweiligen materiellen Recht richtet (Urteil vom 14. Dezember 1994 - BVerwG 11 [X.] 25.93 - a.a.[X.]). Danach ergibt sich für die Anfechtungsklage im Allgemeinen, dass die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich ist, es sei denn, das materielle Recht regelt etwas Abweichendes (Urteil vom 28. Juli 1989 - BVerwG 7 [X.] 39.87 - BVerwGE 82, 260 <261> = [X.] 442.01 § 13 [X.] Nr. 29). Es ist aber auch anerkannt, dass die Gerichte bei der Beurteilung von Dauerverwaltungsakten die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung jedenfalls dann zu berücksichtigen haben, wenn das materielle Recht nicht die Maßgeblichkeit eines anderen Zeitpunkts bestimmt (Urteil vom 22. Januar 1998 - BVerwG 3 [X.] 6.97 - BVerwGE 106, 141 <143 f.> = [X.] 418.21 [X.] Nr. 15).

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Untersagungsverfügung als Dauerverwaltungsakt eingeordnet und ist durch Auslegung des irrevisiblen [X.] zu der Einschätzung gekommen, die Untersagungsverfügung müsse sich nach der jeweils aktuellen Rechtslage als rechtmäßig erweisen, da sich aus irrevisiblem Landesrecht kein anderer Zeitpunkt ergebe. An diese Annahme und die sich daran anschließende Einschätzung ist der [X.] gebunden (§ 137 Abs. 2 VwGO; vgl. Urteil vom 21. Juni 2006 - BVerwG 6 [X.] 19.06 - BVerwGE 126, 149 Rn. 33 = [X.] 11 Art. 12 GG Nr. 264).

Nichts anderes folgt aus der Rechtsprechung des [X.] ([X.], [X.] vom 20. März 2009 - 1 BvR 2410/08 - NVwZ 2009, 1221 f.). Danach ist ein Abstellen auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bei einer "[X.]" wie der gegenüber dem Kläger ergangenen Untersagungsverfügung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, solange und soweit daraus nicht gefolgert werden kann, diese stelle sich schon ursprünglich als rechtmäßig dar. Das ist vorliegend der Fall. Die ursprüngliche Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung ist weder Gegenstand des angegriffenen Urteils noch der Revisionsentscheidung. Auch aus der verfassungsrechtlichen Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) ergibt sich nichts Abweichendes. Mit der prozessualen Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung für die Zeit vor dem 1. Januar 2009 im Rahmen eines Feststellungsbegehrens überprüfen zu lassen, ist dem Gebot, effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, hinreichend Rechnung getragen (vgl. z.B. [X.], [X.] vom 8. Februar 2011 - 1 BvR 1946/06 - NVwZ-RR 2011, 405). Dies gilt auch in Ansehung dessen, dass der [X.] die Untersagungsanordnung infolge des Inkrafttretens des [X.] auf eine neue Rechtsgrundlage stützt. Der Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ist nicht unzumutbar beschränkt, wenn die Überprüfung der Untersagungsverfügung am Maßstab der neuen Rechtslage durch die Tatsacheninstanz eröffnet ist.

2. Das Revisionsgericht hat seiner Entscheidung nach § 137 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 173 VwGO, § 560 ZPO die berufungsgerichtliche Auslegung und Anwendung des irrevisiblen [X.] und des dazu erlassenen [X.] Ausführungsgesetzes vom 4. März 2008 zugrundezulegen und nur zu überprüfen, ob diese mit revisiblem Recht in Einklang stehen. Danach ist davon auszugehen, dass § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV seit dem Inkrafttreten des [X.] am 1. Januar 2008 die Rechtsgrundlage der streitigen Untersagungsverfügung bildet und dass die vom Kläger vermittelten Sportwetten als Glücksspiele anzusehen sind, die nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV in [X.] nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde veranstaltet und vermittelt werden dürfen. Die Erteilung dieser Erlaubnis ist nach der den [X.] bindenden berufungsgerichtlichen Auslegung des § 4 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 10 Abs. 2 und 5 GlüStV ausgeschlossen, weil diese Vorschriften eine Vermittlung von Sportwetten an andere Veranstalter als die Träger des staatlichen [X.]s verbieten. Die der in M. ansässigen Firma [X.]. erteilte Konzession ersetzt nicht die für die Tätigkeit des [X.] im Bereich der Sportwetten notwendige Erlaubnis durch den [X.]n.

3. Die Annahme des [X.], die angefochtene Untersagungsverfügung sei mit dem Grundgesetz vereinbar, ist revisionsrechtlich fehlerhaft. Die dem zugrunde liegende Erwägung, der Eingriff sei am Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG gerechtfertigt, beruht auf einer unzutreffenden Konkretisierung der Anforderungen, die das Gebot der Verhältnismäßigkeit an Eingriffe in die Berufswahlfreiheit stellt.

a) Der [X.] hat bereits entschieden, dass die Errichtung des staatlichen [X.]s von der Landesgesetzgebungskompetenz nach Art. 70 Abs. 1, Art. 72 Abs. 1 GG gedeckt ist und dass die [X.] nach dem Glücksspielstaatsvertrag verfassungsrechtlich legitimen Zwecken dient sowie geeignet und erforderlich ist, diese zu verwirklichen (vgl. Urteil vom 24. November 2010 - BVerwG 8 [X.] 14.09 - NVwZ 2011, 554 Rn. 23 ff.). Daran hält der [X.] auch für das [X.] [X.] fest. Die dem zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen des [X.], die die Revision nicht mit wirksamen Verfahrensrügen angegriffen hat, sind für das revisionsgerichtliche Verfahren bindend (§ 137 Abs. 2 VwGO).

Danach verfolgt der [X.] mit dem staatlichen [X.] keine rein fiskalischen Interessen. Eine solche illegitime Zwecksetzung ergibt sich auch nicht daraus, dass die Inhaber des Monopols Andere mit Unterlassungsklagen überziehen, die sie auf das Gesetz über den unlauteren Wettbewerb - [X.] - stützen. Das [X.] ist anwendbar, ohne dass es auf ein Wettbewerbsverhältnis ankommt (vgl. Keller, in: [X.], [X.], 2. Aufl. 2009, § 2 Rn. 4). Dementsprechend hat sich der [X.] in seiner Entscheidung vom 14. Februar 2008 - [X.]/04 - (juris) nicht mit der Frage eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen dem staatlichen [X.] von Sportwetten und einem Anbieter von Sportwetten über das [X.] befasst.

b) Die Annahme des [X.], die Beschränkung der Berufswahlfreiheit durch das staatliche [X.] sei auch verhältnismäßig im engeren Sinne und damit zumutbar, hält einer revisionsgerichtlichen Überprüfung stand, soweit sie Art und Zuschnitt der Sportwetten, ihre Vermarktung und den Vertrieb über gewerbliche Annahmestellen betrifft. Sie berücksichtigt die rechtlichen und tatsächlichen Anforderungen, die das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit an die Ausgestaltung der Werbung für das Monopol stellt, jedoch nur unzureichend.

aa) In der Rechtsprechung des [X.]s ist geklärt, dass die glücksspielstaatsvertragliche Regelung der inhaltlichen Kriterien betreffend Art und Zuschnitt der Sportwetten dem Verhältnismäßigkeitsgebot (in engerem Sinne) gerecht wird (Urteil vom 24. November 2010 a.a.[X.] Rn. 32 f., 35). Der Verwaltungsgerichtshof durfte davon ausgehen, dass über § 21 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 3, § 4 Abs. 4 GlüStV hinaus eine gesetzliche Regelung weiterer Ausgestaltungsdetails nicht erforderlich war. Die nähere Konkretisierung der Angebotsformen ist auf der Grundlage von § 4 GlüStV geregelt. Die Erlaubniserteilung ist streng an den Zielen des § 1 GlüStV auszurichten. Nach den Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichtshofs zum [X.], die nicht mit wirksamen Verfahrensrügen angegriffen wurden, entspricht die Praxis diesen Anforderungen. So hat der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich der Spieleinsätze und der [X.] darauf hingewiesen, dass die dem Monopolträger erteilte Erlaubnis vom 20. November 2008 ([X.]. 2008 S. 410) entsprechende Begrenzungen vorgenommen hat, die dem Zweck der Suchtprävention dienen.

Der Glücksspielstaatsvertrag und die dazu erlassenen [X.] Ausführungsvorschriften genügen auch im Hinblick auf die rechtlichen Vorgaben zur Beschränkung der Vermarktung von Sportwetten dem Verhältnismäßigkeitsgebot (im engeren Sinne), soweit sie die Vertriebswege begrenzen und sicherstellen, dass bei der Einzelausgestaltung der Wettgelegenheiten dem Spieler- und Jugendschutz Rechnung getragen wird. Der Gesetzgeber hat die Zahl der Annahmestellen begrenzt (§ 10 Abs. 3 GlüStV, § 7 Abs. 1 AGGlüStV) und ein strenges Erlaubnisverfahren für alle Annahmestellen vorgesehen (§ 4 Abs. 1 GlüStV, § 7 AGGlüStV).

Der Verwaltungsgerichtshof musste auch nicht von einer Verpflichtung des Gesetzgebers ausgehen, den [X.] über mittelständische Einzelhandelsbetriebe aufzugeben. Seine Annahme, die verfassungsrechtlich geforderte Abkehr vom Vertrieb der Wettangebote als allerorts verfügbare normale Gegenstände des täglichen Bedarfs lasse sich auch dadurch erreichen, dass die Zahl der Vertriebsstellen begrenzt und gleichzeitig Maßnahmen zur qualitativen Beschränkung der Vermarktung getroffen würden, schließt eine konsequente Ausrichtung auf die Suchtvorbeugung und -bekämpfung nicht aus (vgl. Urteil vom 24. November 2010 a.a.[X.] Rn. 39). Eine quantitative Begrenzung der Annahmestellen hat das Berufungsgericht über die verbindliche Vorgabe in der dem Monopolträger erteilten Erlaubnis ([X.]. 2008 S. 410; Begrenzung auf 3 630 Annahmestellen) und zudem über das Vertriebskonzept als gewährleistet angesehen, das nach seinen Feststellungen Bestandteil der Erlaubnis ist. Der Einwand der Revision, das Vertriebsnetz habe sich seit der Entscheidung des [X.] in tatsächlicher Hinsicht nicht verändert, geht an diesen Tatsachenfeststellungen des [X.] vorbei. Der Verwaltungsgerichtshof hat des Weiteren angenommen, durch ergänzende Maßnahmen (Einführung einer Kundenkarte, Identitätskontrollen, persönliche Registrierung des Spielers, Einführung eines Spielersperrsystems, separate Abrechnung und Bezahlung der Wetten, Warnhinweise auf den Spielscheinen und -quittungen, vgl. §§ 7, 8, 21 Abs. 3 Satz 2 GlüStV, §§ 9 f. AGGlüStV) sei sichergestellt, dass die Wettabgabe im gewählten System des Vertriebs über Zeitschriften-, Schreibwaren- und Tabakläden nicht als Geschäft des täglichen Lebens und unbedenkliche Freizeitbeschäftigung erscheint. Auch insoweit werden von der Revision keine wirksamen Verfahrensrügen erhoben.

Der Verwaltungsgerichtshof durfte des Weiteren zugrunde legen, dass das Ziel der Kanalisierung des vorhandenen Spieltriebs in geordnete und überwachte Bahnen und damit verbunden das Ziel des [X.] im [X.] besser gewährleistet sind als bei einem Vertrieb über gesonderte Wettlokale. Nach seinen Feststellungen kann in den Annahmestellen des [X.]s eine [X.] Kontrolle sichergestellt und eine Wettabgabe in der Anonymität verhindert werden; zudem ist der [X.] geeignet, den Zugang zu Informationen und Maßnahmen der Suchtprävention zu erleichtern (vgl. Urteil vom 24. November 2010 a.a.[X.] Rn. 40). Auch die Kontrolle der Vermittler trägt dazu bei, der Spielsucht entgegenzuwirken und einen ausreichenden Spieler- und Jugendschutz zu gewährleisten.

Der Gesetzgeber war schließlich auch nicht verpflichtet, die Vermarktung des staatlichen Wettangebots mit einem Provisionsverbot zu belegen. Die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, dies erübrige sich bei einem Vertrieb nur durch untergeordnete Nebentätigkeiten, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die konsequente Ausrichtung am Ziel der Suchtbekämpfung verlangt keine Optimierung (vgl. Urteil vom 24. November 2010 a.a.[X.] Rn. 42).

bb) Nicht mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen vereinbar ist allerdings die berufungsgerichtliche Konkretisierung der [X.] in § 5 Abs. 1 und 2 GlüStV, soweit sie eine allgemeine Imagewerbung für den [X.] und [X.] ohne Differenzierung nach dem Aussagegehalt für rechtlich zulässig erachtet.

Zwar ist der Verwaltungsgerichtshof in Einklang mit der Rechtsprechung des [X.] davon ausgegangen, dass sich die Werbung für das staatliche Wettangebot zur Vermeidung eines Aufforderungscharakters bei Wahrung des Ziels, legale Wettmöglichkeiten anzubieten, auf eine Information und Aufklärung über die Möglichkeiten zum Wetten zu beschränken hat und nicht zum Wetten auffordern, anreizen und ermuntern darf ([X.], Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 - [X.]E 115, 276 <318>). Jedoch lassen seine Ausführungen im Zuge der Anwendung dieser Maßstäbe erkennen, dass er sich von einer unzutreffenden Unterscheidung zwischen zulässiger und unzulässiger Werbung hat leiten lassen.

Richtig ist, dass eine allgemeine Imagewerbung und die Verwendung einer Dachmarke nicht zwangsläufig unzulässig sind (vgl. Urteil vom 24. November 2010 a.a.[X.] Rn. 52). Eine solche Werbung muss sich aber ebenfalls auf sachliche Information und Aufklärung über legale Wettmöglichkeiten beschränken. Sie darf auf die Legalität und Seriosität des [X.]s hinweisen, aber nach ihrem Aussagegehalt nicht zum Wetten motivieren. Die zulässige Kanalisierung der [X.] rechtfertigt nur, bereits zum Wetten Entschlossene zum [X.] hin zu lenken, nicht jedoch, noch Unentschlossene zur Teilnahme an Wetten anzureizen oder zu ermuntern (Urteil vom 24. November 2010 a.a.[X.] Rn. 48). Unzulässig sind daher stimulierende Bezugnahmen auf herausragende Sportereignisse oder die Verknüpfung auch rein informativer Hinweise mit der Ankündigung von [X.] oder anderen höheren oder zusätzlichen Gewinnchancen. Auch eine Aufmachung, die etwa durch befristete Angebote [X.] suggeriert, ist nicht erlaubt. Weist der Monopolträger auf eine Verwendung der geflossenen Geldmittel hin, ist dies unbedenklich, wenn es sich nach der konkreten Aufmachung nur um eine sachliche Information im Sinne einer Rechenschaftslegung ohne Bezug zu konkreten Spielmöglichkeiten handelt. Dagegen darf der Hinweis nicht mit einem solchen Bezug verknüpft und das Wetten selbst nicht zum sozialadäquaten oder gar wünschenswerten, positiv zu beurteilenden, sozial verantwortlichen Handeln aufgewertet werden (vgl. [X.], [X.] vom 14. Oktober 2008 - 1 BvR 928/08 - NVwZ 2008, 1338 Rn. 39, 47, 57; BVerwG, Urteil vom 24. November 2010 a.a.[X.] Rn. 51).

Dass der Verwaltungsgerichtshof die ihm vorgelegten Werbebeispiele nicht als Anhaltspunkte für eine systematisch zum Wetten anreizende Werbung gewertet hat und den entsprechenden Beweisanregungen nicht nachgegangen ist, lässt auf einen fehlerhaften rechtlichen Maßstab schließen. Die Verknüpfung populärer Sportereignisse mit befristeten [X.] und zum Teil hochwertigen "Boni" hat stimulierenden [X.]harakter und ist nach ihrem Aussagegehalt darauf gerichtet, auch bis dahin Unentschlossene zum Wetten zu veranlassen.

c) Dagegen ist der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzt. Da er nur den jeweils zuständigen Normgeber verpflichtet, im Wesentlichen gleiche Sachverhalte gleich zu regeln, begründen Unterschiede zur bundesrechtlichen Normierung der [X.] und des Betriebs der Geldspielautomaten keinen Gleichheitsverstoß. Die Fortgeltung der vereinzelt noch bestehenden, in der ehemaligen [X.] erteilten [X.] stellt mangels Regelungskompetenz des Landes [X.] ebenfalls keine rechtfertigungsbedürftige Ungleichbehandlung dar. Glücksspiele im Rundfunk und anderen Telemedien (vgl. §§ 8a, 58 Abs. 4 RStV) werden vom Glücksspielstaatsvertrag erfasst (vgl. [X.]/1930 S. 6 zu § 3 GlüStV; [X.]/2705 S. 26 zu § 8a RStV; Urteil vom 24. November 2010 a.a.[X.] Rn. 54).

Hinsichtlich der Spielbanken liegt ebenfalls keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung vor. Für Spielbanken besteht in [X.] zwar kein rechtliches, aber ein faktisches Monopol, weil der [X.] Teilhaber des Erlaubnisträgers ist. Außerdem hat der Gesetzgeber nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs in diesem Bereich eine Ausgangslage vorgefunden, die eine Differenzierung verfassungsrechtlich rechtfertigt. Aufgrund des Beschlusses des [X.] zur Nichtigkeit von Teilen des [X.] von 1995, das ein staatliches Spielbankenmonopol vorsah ([X.], Beschluss vom 19. Juli 2000 - 1 BvR 539/96 - [X.]E 102, 197), war das Land [X.] gezwungen, die berechtigten Belange der vorhandenen zwei privaten Spielbankenbetreiber zu berücksichtigen, die seit Jahrzehnten beanstandungsfrei ihre Unternehmen betrieben hatten. Eine vergleichbare Ausgangslage hat der Gesetzgeber bei Erlass der Regelungen des [X.] nicht vorgefunden.

4. Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs verstößt auch gegen die unionsrechtliche Dienstleistungs- bzw. Niederlassungsfreiheit. Die berufungsgerichtliche Annahme, die durch den Glücksspielstaatsvertrag bewirkten Beschränkungen seien mit beiden Grundfreiheiten vereinbar und wahrten den unionsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, gründet sich auf eine unrichtige Anwendung des [X.], das der [X.] in seiner Rechtsprechung als Maßstab für die Geeignetheit des Eingriffs im unionsrechtlichen Sinne näher konkretisiert hat.

Der Kläger unterfällt in sachlicher und persönlicher Hinsicht dem Anwendungsbereich der Dienstleistungsfreiheit, soweit nicht die Niederlassungsfreiheit eingreift. Da sich die hier entscheidungserheblichen unionsrechtlichen Anforderungen an die Rechtmäßigkeit einer Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) und der Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV) nicht unterscheiden, muss nicht geklärt werden, welches der beiden Freiheitsrechte einschlägig ist. Der Anwendung der Dienstleistungs- oder der Niederlassungsfreiheit auf die Vermittlung von Sportwetten stehen auch keine anderweitigen unionsrechtlichen Bestimmungen entgegen (vgl. Urteil vom 24. November 2010 a.a.[X.] Rn. 59).

Der Erlaubnisvorbehalt des § 4 Abs. 1 GlüStV und der Ausschluss einer Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten an private Wettanbieter - auch - in anderen Mitgliedstaaten stellen eine rechtfertigungsbedürftige Beschränkung dieser Freiheit dar. Derartige staatliche Maßnahmen müssen vier Voraussetzungen erfüllen, um mit Unionsrecht in Einklang zu stehen: Sie müssen mit dem Diskriminierungsverbot vereinbar, nach Art. 62 i.V.m. Art. 51 AEUV (Ausübung öffentlicher Gewalt), Art. 52 AEUV (öffentliche Ordnung; Sicherheit; Gesundheit) oder aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt und geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Zieles zu gewährleisten; ferner dürfen sie nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist.

a) Der Verwaltungsgerichtshof hat zutreffend einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot aus Art. 57 Abs. 3 AEUV verneint; denn die der Untersagungsverfügung des [X.]n zugrunde liegenden Rechtsnormen gelten nach den Feststellungen des [X.] gleichermaßen für Inländer wie für Ausländer. Auch eine Anerkennung der von den [X.] Behörden der Firma [X.] erteilten Konzession zugunsten des [X.] ist im Hinblick auf das Diskriminierungsverbot unionsrechtlich nicht geboten (vgl. [X.], Urteile vom 6. März 2007 - [X.]. [X.]/04 u.a., [X.] u.a. - Slg. 2007, [X.] Rn. 48 f. und vom 8. September 2010 - [X.]. [X.]/08, [X.] - NVwZ 2010, 1422 Rn. 44).

Das Berufungsgericht ist ferner zu Recht davon ausgegangen, dass die durch den Glücksspielstaatsvertrag und die Ausführungsbestimmungen bewirkten Einschränkungen der Dienstleistungs- bzw. Niederlassungsfreiheit im Bereich der Sportwetten mit den in § 1 GlüStV genannten Zielen, insbesondere mit dem Ziel der Suchtbekämpfung und des Jugendschutzes unionsrechtlich legitimen Zwecken dienen (Urteil vom 24. November 2010 a.a.[X.] Rn. 66 ff.).

Mangels unionsrechtlicher Harmonisierung im Glücksspielbereich bleibt es jedem Mitgliedstaat überlassen, das angestrebte Schutzniveau zu bestimmen und zu beurteilen, ob es erforderlich ist, bestimmte Tätigkeiten im Glücksspielbereich vollständig oder teilweise zu verbieten, oder ob es genügt, sie zu beschränken und zu kontrollieren. Die Verhältnismäßigkeit der erlassenen Maßnahmen ist allein im Hinblick auf das national angestrebte Schutzniveau und die verfolgten Ziele zu beurteilen ([X.], Urteile vom 8. September 2010 - [X.]. [X.]/07 u.a., [X.] u.a. - NVwZ 2010, 1409 Rn. 79 und [X.], a.a.[X.] Rn. 46 m.w.[X.]). Danach ist es im Grundsatz unionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass sich der Gesetzgeber für den Bereich der Sportwetten für ein staatliches Monopol entschieden hat ([X.], Urteile vom 21. September 1999 - [X.]. [X.]/97, [X.] u.a. - Slg. 1999, [X.] Rn. 37 und vom 8. September 2010, [X.], a.a.[X.] Rn. 46 m.w.[X.]). Er war unionsrechtlich auch nicht gehindert, vor einer abschließenden wissenschaftlichen Klärung des Suchtpotenzials von Sportwetten mit festen Gewinnquoten präventive Regelungen zu erlassen, die durch begleitende Untersuchungen zur Zweckmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit der getroffenen Maßnahmen ergänzt werden (vgl. [X.], Urteile vom 13. November 2003 - [X.]. [X.]/02, [X.] - Slg. 2003, [X.] Rn. 25 und vom 8. September 2010, [X.] u.a., a.a.[X.] Rn. 117 Ziff. 1a). Um dem aktuellen Defizit an belastbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen zu begegnen, haben die Normgeber in § 10 Abs. 1 GlüStV die Berufung eines unabhängigen Fachbeirates zur Beratung der Länder vorgesehen, der sich aus Experten in der Bekämpfung der Glücksspielsucht zusammensetzt. Darüber hinaus haben die Länder gemäß § 11 GlüStV die wissenschaftliche Forschung zur Vermeidung und Abwehr von Suchtgefahren sicherzustellen. Das Berufungsgericht hat vor diesem Hintergrund unionsrechtlich zu Recht keinen Anlass gesehen, die Gefahrenprognose des Gesetzgebers in Frage zu stellen (vgl. bereits Urteil vom 24. November 2010 a.a.[X.] Rn. 73 ff.).

b) Das Berufungsgericht hat aber revisionsrechtlich fehlerhaft angenommen, das [X.] sei im unionsrechtlichen Sinne verhältnismäßig und insbesondere geeignet, die legitimen Ziele der Suchtbekämpfung und des Spieler- und Jugendschutzes zu erreichen.

Eine [X.], die auf diese zwingenden Gründe des Allgemeininteresses gestützt wird, muss ebenso wie ihre Anwendung in der Praxis geeignet sein, die Verwirklichung dieser Ziele in dem Sinne zu gewährleisten, dass sie kohärent und systematisch zur Begrenzung der [X.] beiträgt ([X.], Urteile vom 6. November 2003 - [X.]. [X.]-243/01, [X.] u.a. - Slg. 2003, [X.] Rn. 67, vom 3. Juni 2010 - [X.]. [X.]/08, [X.] - NVwZ 2010, 1081 Rn. 21 sowie vom 8. September 2010, [X.] u.a., a.a.[X.] Rn. 88 ff., [X.], a.a.[X.] Rn. 55, 64 ff.). Innerhalb dieses sog. Kohärenzgebots lassen sich zwei Anforderungen unterscheiden. Zum einen muss der Mitgliedstaat die [X.], denen die beschränkende Regelung dienen soll und die diese legitimieren sollen, im Anwendungsbereich der Regelung auch tatsächlich verfolgen; er darf nicht in Wahrheit andere Ziele - namentlich solche finanzieller Art - anstreben, welche die Beschränkung nicht legitimieren könnten ([X.], Urteile vom 21. Oktober 1999 - [X.]. [X.]/98, [X.] - Slg. 1999, [X.] Rn. 35 ff., vom 6. November 2003, [X.] u.a., a.a.[X.] Rn. 67 ff. und vom 8. September 2010, [X.], a.a.[X.] Rn. 65; vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2010 a.a.[X.] Rn. 77, 80). Zum anderen darf die in Rede stehende Regelung nicht durch die Politik in anderen Glücksspielsektoren konterkariert werden. Zwar ist der Mitgliedstaat nicht verpflichtet, in sämtlichen Glücksspielsektoren dieselbe Politik zu verfolgen; das Kohärenzgebot ist kein Uniformitätsgebot (vgl. [X.], Urteile vom 8. September, [X.] u.a., a.a.[X.] Rn. 95 f. und [X.], a.a.[X.] Rn. 62 f.; vgl. auch Urteil vom 10. März 2009 - [X.]. [X.]/07, [X.] - Slg. 2009, [X.] Rn. 60). Es verlangt auch keine Optimierung der Zielverwirklichung. Das gewinnt Bedeutung namentlich in Mitgliedstaaten wie [X.], zu deren Verfassungsgrundsätzen eine bundesstaatliche Gliederung in Länder mit je eigener Gesetzgebungsautonomie gehört (vgl. Art. 28 Abs. 1, Art. 79 Abs. 3, Art. 23 Abs. 1 Satz 3 GG). Jedoch dürfen in anderen Glücksspielsektoren - auch wenn für sie andere Hoheitsträger desselben Mitgliedstaates zuständig sind - nicht Umstände durch entsprechende Vorschriften herbeigeführt oder, wenn sie vorschriftswidrig bestehen, strukturell geduldet werden, die - sektorenübergreifend - zur Folge haben, dass die in Rede stehende Regelung zur Verwirklichung der mit ihr verfolgten Ziele tatsächlich nicht beitragen kann, so dass ihre Eignung zur Zielerreichung aufgehoben wird ([X.], Urteile vom 8. September 2010, [X.] u.a., a.a.[X.] Rn. 106 und [X.], a.a.[X.] Rn. 68 f.; vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2010 a.a.[X.] Rn. 82).

Das Ziel, die Spielsucht zu bekämpfen und den Spieltrieb von Verbrauchern in kontrollierte legale Bereiche zu lenken, kann nur dann in kohärenter und systematischer Weise verfolgt werden, wenn der Monopolträger darauf verzichtet, die [X.] zu fördern. Er darf dem Wetten kein positives Image verleihen, indem er auf eine gemeinnützige Verwendung der erzielten Einnahmen hinweist, und die Anziehungskraft des [X.] nicht durch zugkräftige Werbebotschaften erhöhen, die bedeutende Gewinne in Aussicht stellen ([X.], Urteil vom 8. September 2010, [X.] u.a., a.a.[X.] Rn. 103) oder sonst eine zum Wetten stimulierende Aussage treffen. Werbung, die über eine Information und Aufklärung bezüglich legaler Möglichkeiten zum Sportwetten hinausgeht und einzelne Sportereignisse mit der Möglichkeit zusätzlicher oder höherer Gewinne verknüpft, wirkt dieser Zielsetzung entgegen. Wie gezeigt (oben [X.]), wird das Berufungsurteil diesen Anforderungen nicht gerecht.

Die Annahme des [X.], eine sektorenübergreifende Kohärenzprüfung sei nicht erforderlich, vernachlässigt die zweite Anforderung des Kohärenzgebots und versäumt zu prüfen, ob die rechtliche Regelung anderer Glücksspielbereiche mit vergleichbarem oder höherem Suchtpotenzial oder die dortige Praxis die mit dem Monopol verfolgten Ziele konterkarieren. Dabei sind die Besonderheiten der jeweiligen Glücksspielart in Rechnung zu stellen ([X.], Urteil vom 8. September 2010, [X.], a.a.[X.] Rn. 60 f.). Die in der Rechtsprechung des [X.] entwickelten Kriterien machen deutlich, dass eine Kohärenz nur entfällt, wenn die Politik dem mit der [X.] verfolgten Ziel aktiv zuwider handelt oder wenn Zuwiderhandlungen im [X.] systematisch geduldet werden und deshalb auf strukturelle Mängel der Aufsichts- und Sanktionsregelungen hindeuten.

Das [X.] wird durch das Konzessionsmodell im [X.] nicht konterkariert. Die Erreichbarkeit der mit dem [X.] verfolgten Ziele wird dadurch schon deshalb nicht in Frage gestellt, weil die Pferdewetten nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs im Verhältnis zum gesamten Glücksspielbereich eine nur sehr untergeordnete Rolle spielen und sich auf ein enges und deshalb leicht überschaubares Sportgeschehen beziehen. Wirksame Verfahrensrügen wurden dagegen nicht erhoben. Der Einwand der Revision, der [X.]markt stelle mit 250 Mio. € Umsatz pro Jahr mit steigender Tendenz die zweitumsatzstärkste Sportwette mit einem höheren Suchtpotenzial dar, als es Oddset-Wetten aufweisen, weshalb das [X.] in sich widersprüchlich und inkohärent sei, berücksichtigt zudem nicht, dass als Vergleichsmaßstab für eine umfassende Kohärenzbetrachtung der gesamte Glücksspielmarkt heranzuziehen ist und nicht nur der Bereich der Sportwetten. Unabhängig davon hat das Fehlen eines Monopols im Bereich der [X.] nicht zur Folge, dass das Ziel der Suchtbekämpfung mit dem Monopol im sonstigen Sportwetten- und im [X.] nicht mehr wirksam verfolgt werden kann (vgl. [X.], Urteil vom 8. September 2010, [X.], a.a.[X.] Rn. 68). Denn der Staat verfolgt auch im Bereich der [X.] keine Politik, die darauf abzielt, zur Teilnahme an diesen Spielen zu ermuntern. Namentlich gilt auch für diese Wetten gemäß § 2 Abs. 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes (RennwLottG) ein § 4 Abs. 4 GlüStV entsprechendes [X.]verbot (siehe Urteil vom 1. Juni 2011 - BVerwG 8 [X.] 5.10 -).

Was den Bereich der Sportwetten anbelangt, die auf der Grundlage von Erlaubnissen nach den gewerberechtlichen Vorschriften der ehemaligen [X.] veranstaltet und vermittelt werden, so hat der Verwaltungsgerichtshof zutreffend darauf abgestellt, dass das unionsrechtliche Kohärenzgebot nicht verlangt, alle Inhaber "alter" Genehmigungen sogleich dem staatlichen [X.] unterzuordnen. Entscheidend sei vielmehr, dass eine weitere Ausdehnung des Sektors der Sportwetten verhindert werde. Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, dass die auf Alt-Rechten beruhenden Sonderfälle nicht zu einer systemwidrigen, mit den Zielen des § 1 GlüStV unvereinbaren Ausweitung des [X.] führen. Eine Politik der Expansion und ein strukturelles Defizit im Vollzug lassen sich hieraus nicht entnehmen, zumal die Länder auch gegenüber diesen sog. Alt-Rechten bestrebt sind, die Zielsetzungen des [X.] durchzusetzen (vgl. Urteil vom 1. Juni 2011 - BVerwG 8 [X.] 5.10 -).

Die vom Verwaltungsgerichtshof für den Bereich der Spielbanken getroffenen Feststellungen lassen ebenfalls nicht auf eine in sich widersprüchliche und expansive Glücksspielpolitik schließen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zugrunde gelegt, dass die für den Spielbankensektor geltenden Regelungen des GlüStV (vgl. § 2 Satz 2 GlüStV) sowie die weiteren Beschränkungen im Spielbankengesetz in vergleichbarer Weise wie im Sportwettensektor der Bekämpfung der Wettsucht und der mit dem Glücksspiel verbundenen Gefahren dienen. Bedenken hinsichtlich einer konsistenten bereichsübergreifenden Glücksspielpolitik im Verhältnis zum Spielbankensektor anderer Länder hat der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf die Mitteilung der Bundesregierung an die [X.] vom 20. Mai 2008 (ZfWG 2008, 173) nicht gesehen. Dagegen hat die Revision keine durchgreifenden Verfahrensrügen erhoben, so dass der [X.] gemäß § 137 Abs. 2 VwGO an diese Feststellungen gebunden ist.

Für den Bereich des in der Spielverordnung geregelten Automatenspiels musste der Verwaltungsgerichtshof nicht schon wegen der mit der [X.] ([X.] 2005 S. 3495) verbundenen Liberalisierung von einer Inkohärenz ausgehen. Die Absicht des Gesetzgebers, einen bestimmten Glücksspielbereich zu liberalisieren, zwingt nicht schon für sich genommen zu der Annahme, das mit der [X.] im Sportwettenbereich verfolgte Ziel lasse sich damit nicht mehr erreichen. Wird jedoch eine solche Liberalisierung trotz vergleichbaren oder höheren Suchtpotenzials als im [X.] nicht durch ausreichende Maßnahmen zum Spieler- und Jugendschutz ausgeglichen, kann dies zur Folge haben, dass das Ziel des Monopols konterkariert wird. Deshalb hätte der Verwaltungsgerichtshof prüfen müssen, ob das Suchtpotenzial des Automatenspiels mindestens gleich groß wie das der Sportwetten ist, und [X.], ob die zum Spieler- und Jugendschutz getroffenen Maßnahmen ausreichen. Dabei hätte er auch die tatsächlichen Auswirkungen der Liberalisierung und deren mögliche Folgewirkungen auf den gesamten Glücksspielbereich, mithin auch die Sportwetten, berücksichtigen und klären müssen, inwieweit dadurch die Geeignetheit der [X.] im Bereich der Sportwetten in Frage gestellt wird.

5. Das angefochtene Urteil beruht auf den festgestellten Verstößen gegen Art. 12 Abs. 1 GG und gegen die unionsrechtlich gewährleistete Dienstleistungs- oder Niederlassungsfreiheit. Es stellt sich nicht im Sinne von § 144 Abs. 4 VwGO aus anderen Gründen als richtig dar. Ob die auf § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV gestützte Untersagungsverfügung des [X.]n rechtmäßig ist, lässt sich auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Tatsachenfeststellungen nicht abschließend beurteilen.

a) Bei verfassungskonformer Auslegung des § 5 Abs. 1 und 2 GlüStV, die keine anlassbezogene Werbung des [X.] mit Hinweisen auf zusätzliche Gewinne und eine gemeinnützige Verwendung der Wetteinnahmen zulässt, kommt es darauf an, inwieweit eine danach unzulässige Werbung in [X.] seit dem 1. Januar 2009 tatsächlich betrieben und von den Überwachungsbehörden nicht konsequent verfolgt und unterbunden wird. Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof - nach seiner Rechtsauffassung konsequent - bislang keine Feststellungen getroffen.

Sie sind auch nicht entbehrlich, weil die Frage der unionsrechtlichen Kohärenz auf der Grundlage der bereits festgestellten Tatsachen zu beantworten wäre. Ob die im Glücksspielstaatsvertrag getroffenen Regelungen über das staatliche Glücksspielmonopol im Bereich der Sportwetten im unionsrechtlichen Sinne geeignet sind, zum Erreichen der legitimen Zwecke der Suchtbekämpfung (§ 1 Nr. 1 GlüStV), des [X.] (§ 1 Nr. 3 GlüStV), der Begrenzung des Glücksspielangebots sowie der Lenkung der [X.] (§ 1 Nr. 2 GlüStV) und der vorbeugenden Kriminalitätsbekämpfung (§ 1 Nr. 4 GlüStV) beizutragen, lässt sich auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen hinsichtlich der Werbung und des Automatenspiels nicht hinreichend beurteilen.

b) Entgegen der Auffassung des [X.]n ist die Untersagungsverfügung nicht schon unabhängig von der Wirksamkeit des [X.]s rechtmäßig. Der [X.] beruft sich zwar darauf, dass der Kläger Sportwetten jedenfalls entgegen § 4 Abs. 1 GlüStV ohne Erlaubnis sowie unter Verstoß gegen das [X.] (§ 21 Abs. 2 Satz 3 GlüStV) und das [X.]verbot (§ 4 Abs. 4 GlüStV) anbiete und die von ihm vermittelten Sportwetten inhaltlich den Anforderungen des § 1 GlüStV nicht genügten. Damit lässt sich die angefochtene Verfügung jedoch nicht aufrechterhalten. Zum einen fehlen bislang Feststellungen dazu, ob der Kläger tatsächlich Live-Wetten anbietet, das [X.] nutzt und/oder die vermittelten Verträge ihrem Inhalt nach gegen § 1 GlüStV verstoßen. Zum anderen rechtfertigt der Erlaubnisvorbehalt eine vollständige Untersagung nur bei Fehlen der Erlaubnisfähigkeit; bei Zweifeln über die Beachtung von Vorschriften über die Art und Weise der Gewerbetätigkeit kommen zunächst Nebenbestimmungen in Betracht. Schließlich hat der [X.] sein Ermessen nicht mit Blick auf die nunmehr angeführten rechtlichen Gesichtspunkte ausgeübt. [X.] können im gerichtlichen Verfahren nur ergänzt, aber nicht völlig ausgewechselt werden (vgl. § 114 Satz 2 VwGO; [X.], in: [X.], [X.], 13. Aufl. 2010, § 114 Rn. 89 m.w.[X.]). Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen gegeben wären, unter denen das behördliche Ermessen ausnahmsweise zulasten des [X.] auf Null reduziert wäre.

6. Eine Vorlage an den [X.] nach Art. 267 Abs. 1 und 3 AEUV ist im Hinblick auf die vom Kläger mit Schriftsatz vom 25. Mai 2011 und in der mündlichen Verhandlung gestellten Fragen nicht geboten.

Die erste Frage (vgl. Schriftsatz vom 25. Mai 2011 S. 15) bezieht sich auf die Rechtsgrundlage, die zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung als maßgeblich heranzuziehen ist, und unterstellt, dass die nationale Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen stets diejenige Gesetzeslage als maßgeblich erachtet hat, die im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung bestand. Das ist jedoch nicht der Fall (vgl. oben unter 1.).

Unabhängig davon lässt sich anhand der Rechtsprechung des [X.] zu den Grundsätzen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit, der Äquivalenz und der Effektivität die Frage dahingehend beantworten, dass diese Grundsätze der Anwendung des [X.] im vorliegenden Fall nicht entgegenstehen. Der Grundsatz der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit gebietet, dass Rechtsvorschriften, vor allem dann, wenn sie nachteilige Folgen für Einzelne und Unternehmen haben können, klar, bestimmt und in ihren Auswirkungen vorhersehbar sein müssen ([X.], Urteil vom 17. Juli 2008 - [X.]. [X.]-347/06, [X.] - Slg. 2008, [X.] Rn. 70). Die Wahrung des Grundsatzes der Effektivität und der Äquivalenz setzt voraus, dass innerstaatliches Recht die Ausübung der durch die Gemeinschaftsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren darf, und dass das streitige Verfahren für auf die Verletzung des Gemeinschaftsrechts wie auf die Verletzung des innerstaatlichen Rechts gestützte Klagen bei vergleichbarem [X.] gleich ausgestaltet ist ([X.], Urteile vom 21. Januar 2010 - [X.]. [X.]-472/08, [X.] - juris Rn. 17 und vom 17. November 1998 - [X.]. [X.]-228/96, [X.]. 1998, [X.], juris Rn. 19 f.). Dem ist hier genügt. Die Vorschriften des [X.] sind in der Auslegung, die der Verwaltungsgerichtshof ihnen gegeben hat, weder unklar noch unbestimmt oder in ihren Auswirkungen für den Kläger nicht vorhersehbar gewesen. Der Kläger hätte über eine Feststellungsklage auch die Möglichkeit gehabt, effektiven Rechtsschutz bezüglich der Rechtslage vor dem 1. Januar 2009 zu erhalten.

Die zweite Frage (vgl. S. 22 des Schriftsatzes vom 25. Mai 2011) zur Ausgestaltung von Art. 56 AEUV im Zusammenhang mit nationalem Wettbewerbsrecht ist nicht entscheidungserheblich, weil die Geltendmachung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen durch einen staatlichen [X.] gegenüber Konkurrenten nach nationalem Wettbewerbsrecht nicht voraussetzt, dass das Handeln der öffentlichen Hand in erster Linie fiskalisch ist. Die Anspruchsberechtigung ist abschließend in § 8 [X.] geregelt. Für die Feststellung einer den Anwendungsbereich dieses Gesetzes eröffnenden "geschäftlichen Handlung" kommt es abweichend von dem vor 2004 geltenden Recht nicht mehr darauf an, ob diese im Rahmen eines "Wettbewerbsverhältnisses" erfolgt. Das dogmatische Problem nach altem Recht, ob auch Monopolunternehmen, die definitionsgemäß keinem Wettbewerb ausgesetzt sind und zu denen regelmäßig kein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht, in ihrem Verhalten der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung unterliegen, stellt sich damit nicht mehr. Schon die Begründung zum [X.] 2004 hob ausdrücklich hervor, dass auch "Unternehmer mit Monopolstellung erfasst" werden (vgl. Keller, in: [X.], [X.], 2. Aufl. 2009, § 2 Rn. 4 mit Hinweis auf [X.]/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., Einleitung Rn. 247 und Gesetzesbegründung, BTDrucks 15/1487 S. 16).

Die dritte Frage (vgl. S. 26 des Schriftsatzes vom 25. Mai 2011) betrifft nicht die Auslegung von Art. 56 AEUV, sondern zielt darauf ab, welche Sachlage nach nationalem Recht bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Untersagungsverfügung maßgeblich ist. Im Übrigen geht sie von Feststellungen aus, die der Verwaltungsgerichtshof nicht getroffen hat.

Die vierte Frage (vgl. S. 32 f. des Schriftsatzes vom 25. Mai 2011) betrifft ebenfalls nicht die Auslegung unionsrechtlicher Gewährleistungen, sondern die Bindung des [X.] an Entscheidungen mit dem [X.] befasster Instanzgerichte. Sie verkennt, dass das Revisionsgericht nach § 137 Abs. 2 VwGO nur an die tatsächlichen Feststellungen der vorinstanzlichen Entscheidung in demselben Verfahren gebunden ist.

Die fünfte Vorlagefrage (vgl. S. 37 des Schriftsatzes vom 25. Mai 2011) übersieht, dass Verfahrensmodalitäten, die im innerstaatlichen Recht der Wahrung im Gemeinschaftsrecht begründeter Rechte dienen sollen, grundsätzlich der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten unterliegen. Der Vorbehalt der Beachtung der Grundsätze der Effektivität und der Gleichwertigkeit (vgl. [X.], Schlussanträge des Generalanwalts [X.] vom 11. Oktober 2005 in der [X.]. [X.]-173/03, [X.] SpA - Slg. 2006, [X.] Rn. 83 ff.) ist hier gewahrt. Dazu sowie bezüglich der in der mündlichen Verhandlung gestellten Frage zu den Grundsätzen der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit wird auf die Ausführungen zur ersten Vorlagefrage hingewiesen.

Die sechste Vorlagefrage (vgl. S. 40 des Schriftsatzes vom 25. Mai 2011) ist anhand der Rechtsprechung des [X.] dahin zu beantworten, dass Art. 56 AEUV so auszulegen ist, dass auch ein Veranstaltungs- und Vermittlungsverbot von Sportwetten über das [X.] dem unionsrechtlichen Kohärenzgebot entsprechen muss (vgl. [X.], Urteil vom 8. September 2010, [X.], a.a.[X.] Rn. 105 f.).

Die Sache war daher nach § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen.

Meta

8 C 4/10

01.06.2011

Bundesverwaltungsgericht 8. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 10. Dezember 2009, Az: 6 S 1110/07, Urteil

Art 49 Abs 1 AEUV, Art 56 Abs 1 AEUV, Art 57 Abs 1 AEUV, Art 57 Abs 3 AEUV, Art 3 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, § 8a RdFunkStVtr BW, § 58 Abs 4 RdFunkStVtr BW, § 1 GlüStVtrG BW, § 2 GlüStVtrG BW, § 7 GlüStVtrG BW, § 1 GlüStVtr BW, § 3 Abs 1 S 3 GlüStVtr BW, § 4 Abs 1 S 1 GlüStVtr BW, § 4 Abs 2 S 1 GlüStVtr BW, § 4 Abs 2 S 2 GlüStVtr BW, § 4 Abs 4 GlüStVtr BW, § 5 Abs 1 GlüStVtr BW, § 5 Abs 2 GlüStVtr BW, § 9 Abs 1 S 1 GlüStVtr BW, § 9 Abs 1 S 3 Nr 3 GlüStVtr BW, § 10 Abs 1 GlüStVtr BW, § 10 Abs 2 GlüStVtr BW, § 10 Abs 5 GlüStVtr BW, § 11 GlüStVtr BW, § 21 Abs 1 GlüStVtr BW, § 21 Abs 2 GlüStVtr BW

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01.06.2011, Az. 8 C 4/10 (REWIS RS 2011, 6072)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 6072

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

8 C 2/10 (Bundesverwaltungsgericht)

Unzulässige Werbung für das staatliche Sportwettenmonopol; unionsrechtliche Kohärenzprüfung


8 C 12/10 (Bundesverwaltungsgericht)

Unzulässige Werbung für das staatliche Sportwettenmonopol; unionsrechtliche Kohärenzprüfung


8 C 11/10 (Bundesverwaltungsgericht)

Unzulässige Werbung für das staatliche Sportwettenmonopol; unionsrechtliche Kohärenzprüfung


8 C 13/09 (Bundesverwaltungsgericht)

Staatliches Sportwettenmonopol nur bei konsistenter Bekämpfung von Suchtgefahren zulässig; Trennung des aktiven Sports von der …


8 C 15/09 (Bundesverwaltungsgericht)

Staatliches Sportwettenmonopol nur bei konsistenter Bekämpfung von Suchtgefahren zulässig; unionsrechtliche Kohärenzprüfung


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.