Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung der Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 S 1 GG) durch Abweisung einer verwaltungsgerichtlichen Fortsetzungsfeststellungsklage wegen versammlungsrechtlicher Auflagen - hier: Verbot jeglicher Musikdarbietungen bei Versammlung
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