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PDF anzeigen[X.][X.]/06 vom 27. September 2006 in der [X.]wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a. [X.].: 942 [X.]/04 [X.] [X.].: 725b Ds 6003 [X.] (813/03) [X.] - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 27. September 2006 beschlossen: Der Beschluss des [X.] vom 18. Mai 2006 - 942 [X.]/04 -, mit dem die Bewährungsüberwachung an das [X.] zurückgegeben wurde, wird aufgehoben. Für die weitere Bewährungsüberwachung ist das [X.] zuständig. Gründe: Der [X.] hat ausgeführt: 1 —Die mit Beschluss des [X.] vom 7. Sep-tember 2004 erfolgte Übertragung der Bewährungsaufsicht auf das [X.] ist für dieses Gericht gemäß § 462a Abs. 2 Satz 2 StPO wei-terhin bindend. Diese Bindungswirkung ist nicht dadurch entfallen, dass der Verurteilte am Ort des [X.] unauffindbar wird (Senatsbeschluss vom 15. August 2001 [X.] 2 [X.]; [X.] in [X.] 5. Aufl. § 462 a Rdn. 29). Das [X.] war deshalb nicht zur Rücküber-tragung der Bewährungsaufsicht auf das [X.] be-fugt.fi 2 - 3 - Dem schließt sich der Senat unter Hinweis auch auf den Senatsbe-schluss vom 3. September 2003 [X.] 2 ARs 288/03 [X.] an. 3 [X.] [X.] Roggenbuck Appl
Meta
27.09.2006
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2006, Az. 2 ARs 332/06 (REWIS RS 2006, 1626)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 1626
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