Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.02.2003, Az. 2 ARs 7/03

2. Strafsenat | REWIS RS 2003, 4372

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[X.]/03vom14. Februar 2003in der [X.].: 8 Ds 593 Js 28205/00 (426/00) [X.].: 4 [X.] Js 5518/02 [X.]Az.: 325 AR 13/02 Amtsgericht [X.] 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 14. Februar 2003 beschlossen:Für die nachträglichen Entscheidungen über die Strafaussetzungzur Bewährung ist das [X.] zuständig.Gründe:Die Amtsgerichte [X.], [X.] und [X.] streitenüber die Zuständigkeit für die nachträglichen Entscheidungen über die Straf-aussetzung zur Bewährung der durch das Berufungsurteil des LandgerichtsKiel vom 22. August 2001 verhängten Freiheitsstrafe von sechs Monaten.1. Das Amtsgericht [X.] hat die [X.] vom 9. September 2002 dem Amtsgericht [X.] alsWohnsitzgericht übertragen; dieses hat die Übernahme durch Beschluß vom15. November 2002 abgelehnt, weil der Verurteilte im dortigen [X.] nicht sei-nen tatsächlichen Wohnsitz habe. Es hat die Akte über das [X.] dem [X.] zugeleitet, das den Verurteilten durchrechtskräftiges Urteil vom 1. Juli 2002 zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahrund sechs Monaten verurteilt hat, deren Vollstreckung zur Bewährung ausge-setzt wurde. Das [X.] hat die Übernahme mit Beschluß vom9. Dezember 2002 abgelehnt, weil der Verurteilte in [X.] polizeilich ge-meldet sei. Das Amtsgericht [X.] hat die Sache dem Bundesge-richtshof zur Entscheidung gemäß § 14 StPO [X.] -2. Zuständig ist das [X.]. Dessen Zuständigkeit ergibtsich, worauf schon das Amtsgericht [X.] zutreffend [X.], aus § 462 a Abs. 4 Satz 1 und 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 StPO. Darauf, daßnach den polizeilichen Ermittlungen in [X.] nur ein [X.] besteht und dessen Aufenthaltsort tatsächlich unbekannt ist, sodaß, wie der [X.] zutreffend ausgeführt hat, eine Abgabe andas Amtsgericht [X.] gemäß § 462 a Abs. 2 Satz 2 StPO aus-scheidet, kommt es daher insoweit nicht an.Zwar kann das Gericht, an welches die Sache als Wohnsitzgericht ab-gegeben wurde, die gemäß § 462 a Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz StPO grund-sätzlich bindende Abgabeentscheidung weder selbst aufheben noch die [X.] das Gericht des ersten Rechtszugs zurückgeben oder an ein drittes Gerichtübertragen; hierüber hat vielmehr das Gericht des ersten Rechtszugs zu [X.]. Auch hierauf kommt es aber vorliegend jedenfalls deshalb nicht an,weil schon zum Zeitpunkt des Abgabebeschlusses vom 9. September 2002 [X.] [X.] für die Bewährungsüberwachung nicht mehr zu-ständig war. Diese oblag kraft Gesetzes dem [X.] als demjeni-gen Gericht des ersten Rechtszugs, das auf die höchste Strafe erkannt hatte;die rechtsfehlerhafte Übertragung an das Amtsgericht [X.] gingdaher ins Leere. Die vom [X.] beantragte Rückgabe an das- 4 -Amtsgericht [X.] kam nicht in Betracht, weil eine (weitere) Abgabe-entscheidung durch dieses Gericht gemäß § 462 a Abs. 4 Satz 1 StPO nicht zutreffen ist.[X.] Roggenbuck

Meta

2 ARs 7/03

14.02.2003

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.02.2003, Az. 2 ARs 7/03 (REWIS RS 2003, 4372)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 4372

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