Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2000, Az. 2 ARs 249/00

2. Strafsenat | REWIS RS 2000, 1060

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[X.]/00vom27. September 2000in der [X.].: 1 Ds 225 Js 14041/96 Amtsgericht [X.].: 4 AR 28/98 [X.]- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 27. September 2000 gemäß § 14 StPO beschlossen:Der Antrag des [X.], das zuständige Gerichtzu bestimmen, wird zurückgewiesen.[X.] a) Das [X.] hat den Angeklagten am 30. Mai1995 zu der Freiheitsstrafe von sechs Monaten mit Bewährung verurteilt. [X.] hat es am 25. Februar 1997 widerrufen. Daraufhin hat [X.] vom 3. September bis 10. November 1997 in der [X.] Strafhaft verbüßt. Am 10. November 1997 hat [X.] ([X.]) den Widerrufsbeschluß aufgehoben.Am 8. Juni 1998 wurde die Strafe erlassen.b) Das [X.] hat den Angeklagten am 25. [X.] verwarnt und die Verurteilung zu der Geldstrafe von 150 Tagessätzen à20 DM vorbehalten. Die Bewährungsaufsicht hat es dem [X.] übertragen, das die Bewährungszeit bis zum 2. Dezember 2000 verlän-gerte und bis 11. Juli 2000 auch die Bewährungsüberwachung durchführte. Am7. Juli 2000 beantragte die Staatsanwaltschaft [X.] beim [X.], die Bewährung zu widerrufen und den Angeklagten zu der vorbe-haltenen Geldstrafe zu verurteilen. Das [X.] stellte nun-mehr fest, daß der Angeklagte in [X.] im Bezirk des [X.]. Es gab die Akten daher mit der Anregung an das Amtsgericht [X.] 3 -den zurück, die Übertragung der Bewährungsaufsicht aufzuheben und selbstüber den Widerrufsantrag zu entscheiden.c) Sowohl das [X.] als auch das Amtsgericht Ge-münden halten sich nicht für zuständig, über den [X.]. Das [X.] hat beantragt, das zuständige Gericht zu be-stimmen.2. Der Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung ist zurückzuweisen. DieBestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 14 StPO muß unterbleiben,wenn sich die Zuständigkeit eines anderen - bisher am Streit nicht beteiligten -Gerichts ergibt (BGHSt 26, 162, 164). So verhält es sich hier.Sachlich zuständig für die Entscheidung über den Widerrufsantrag [X.] [X.] ist eine Strafvollstreckungskammer, weil der Ver-urteilte auf Grund des Urteils des [X.] in Verbindung mitdem Widerrufsbeschluß vom 25. Februar 1997 vom 3. September bis10. November 1997 in die [X.] hat. § 462 a Abs. 1 StPO trifft eine allgemeine Zuständigkeitsbestim-mung für die Fälle, in denen Freiheitsstrafe vollzogen wird oder wurde. Grund-sätzlich hat die Strafvollstreckungskammer hiernach Vorrang vor dem [X.], und zwar bei gleichbleibenden Umständen auf Dauer.Dieser [X.] gilt auf Grund des Konzentrationsprinzips (§ 462a Abs. 4 StPO) auch für die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf denStrafvorbehalt des [X.] beziehen. Diesem Zuständigkeits-wechsel vom Gericht des ersten Rechtszugs zur Strafvollstreckungskammersteht hier nicht entgegen, daß die Strafhaft für den Verurteilten durch die [X.] durch das [X.] am 10. No-vember 1997 vorzeitig beendet und die Strafe später erlassen [X.] 4 -Örtlich zuständig ist nach den vom [X.] vorgelegtenAkten die Strafvollstreckungskammer des [X.], weilder Verurteilte in deren Bezirk 1997 Strafhaft verbüßt hat.[X.]Detter [X.] Fischer

Meta

2 ARs 249/00

27.09.2000

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2000, Az. 2 ARs 249/00 (REWIS RS 2000, 1060)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1060

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