Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.11.2005, Az. 2 ARs 443/05

2. Strafsenat | REWIS RS 2005, 554

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[X.] vom 30. November 2005 in der Strafvollstreckungssache gegen wegen Diebstahls Az.: 32 Ds 315 Js 1863/99 (234/99) [X.] und 31 AR 9/04 Amtsgericht [X.].: 2314 [X.] Staatsanwaltschaft [X.] Az.: 135 AR 10/04 Amtsgericht [X.] Az.: 6 [X.] 27/05 Generalstaatsanwaltschaft [X.] - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 30. November 2005 beschlossen: Dem Amtsgericht [X.] obliegt die weitere Bewährungsüber-wachung aus dem Urteil des Amtsgerichts [X.] vom 23. Januar 2003. Gründe: Der [X.] hat wie folgt Stellung genommen: "Der Verurteilte wurde am 23. Januar 2003 vom Amtsgericht [X.] wegen Diebstahl in vier Fällen zu der Gesamtfreiheits-strafe von acht Monaten verurteilt, welche zur Bewährung ausge-setzt wurden. Das [X.] hatte den Verurteilten bereits am 31. Mai 2000 wegen unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in 21 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, welche ebenfalls zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Bewährungsüberwachung aus dem Urteil des Amtsge-richts [X.] vom 23. Januar 2003 wurde am 6. August 2004 vom [X.] übernommen ([X.]. 26). Am 13. Dezember 2004 wurde die Gesamtfreiheitsstrafe von ei-nem Jahr aus dem Urteil vom 31. Mai 2000 durch das [X.] erlassen ([X.]. 40). Das [X.] bat das Amtsgericht [X.] deshalb mit Verfügung vom 15. August 2005, die Bewährungsaufsicht wieder zu über-- 3 - nehmen, nachdem die durch §§ 462a Abs. 4 S. 1 und 2, Abs. 3 S. 2 StPO begründete [X.] beim Amtsge-richt [X.] entfallen sei ([X.]. 54f). Das Amts-gericht [X.] ist der Meinung, der Erlass der Strafe vom 31. Mai 2000 beende die [X.] beim Amts-gericht [X.] nicht ([X.]. 58). Das Amtsgericht [X.] hat die weitere Bewährungsüberwa-chung durchzuführen. Die Zuständigkeit bestimmt sich nicht (mehr) nach § 462a Abs. 4 StPO, sondern nach § 462a Abs. 2 S. 1 StPO. Die in § 462a Abs. 4 StPO begründete [X.] setzt voraus, dass bezüglich mehrerer Verurteilun-gen unterschiedlicher Gerichte Nachtragsentscheidungen nach §§ 453, 454, 454a oder 462 StPO zu treffen sind. Nur für diesen Fall besteht die Gefahr einer Entscheidungszersplitterung und di-vergierender Entscheidungen, der mit der [X.] tration bei einem Gericht vorgebeugt werden soll ([X.] NStZ 1999, 215; [X.] StPO 5. Aufl. § 462a Rn. 34). [X.] im Sinne des § 462a Abs. 4 StPO aber nur (noch) bei einem Gericht an, entfällt die sachliche Rechtferti-gung für eine Zuständigkeitsbündelung (BGHR StPO § 462a Abs. 4 Entscheidung 1; [X.] aaO). So liegt der Fall hier. Nach-trägliche Entscheidungen stehen nur noch bei dem Amtsgericht [X.] an. Das [X.] hatte die am 31. Mai 2000 verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr erlassen, die gemäß §§ 462a Abs. 4 S. 1 und 2, Abs. 3 S. 2 StPO die dorti-ge Zuständigkeit begründet hatte. Die Gefahr divergierender Ent-scheidungen besteht demnach nicht mehr." - 4 - Dem schließt sich der [X.] jedenfalls für die vorliegende Fall- gestaltung an, bei der die [X.] nur für zwei Strafen begründet war und die Bewährungsüberwachung nach dem Erlass einer der beiden Strafen nur noch eine Strafe betrifft. [X.]Rothfuß Roggenbuck Appl

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2 ARs 443/05

30.11.2005

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.11.2005, Az. 2 ARs 443/05 (REWIS RS 2005, 554)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 554

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