Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.07.2006, Az. 2 ARs 232/06

2. Strafsenat | REWIS RS 2006, 2461

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]/06 vom 21. Juli 2006 in der [X.]wegen Verstoßes gegen das [X.] Az.: 5 [X.]/06 I Landgericht [X.].: 64 Js 6266/01 Staatsanwaltschaft [X.] Az.: 26 Ds 64 Js 6266/01 Amtsgericht [X.] - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 21. Juli 2006 beschlossen: Für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entscheidun-gen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Ur-teil des Amtsgerichts [X.] vom 10. Mai 2001 (26 Ds 64 Js 6266/01 - AK 258/01) beziehen, ist die Strafvollstreckungskammer des [X.] zuständig. Gründe: Der [X.] hat ausgeführt: 1 "Die Verurteilte wurde am 10.5.2001 durch das Amtsgericht [X.] we-gen Verstoßes gegen das BtMG zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verur-teilt, welche zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nach der Übertragung der nach-träglichen Entscheidungen auf das Gericht des Wohnorts widerrief das Amtsge-richt [X.] am [X.] die gewährte Strafaussetzung auf-grund fortdauernder Verstöße gegen die erteilten Auflagen. Vom 18.9.2002 bis 20.11.2002 verbüßte die Verurteilte 2/3 der Strafe in der [X.]. Die nunmehr zuständige Strafvollstreckungskammer beim [X.] setzte mit Entscheidung vom 19.11.2002 die weitere Strafvollstre-ckung zur Bewährung aus. Aufgrund zweier weiterer einschlägiger Verurteilun-gen durch das AG [X.] (Entscheidungen vom 23.9.2003 und 5.2.2004) widerrief die Strafvollstreckungskammer sodann mit Beschluss vom 30.4.2004 die gewährte [X.] zur Bewährung. 2 - 3 - Mindestens seit Februar 2004 befand sich die Verurteilte allerdings auf-grund der vorgenannten Verurteilungen (die durch das Amtsgericht [X.] vom 16.6.2004 zu einer nachträglichen Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren zusammengeführt wurden) bereits wieder in anderer Sache in Strafhaft in der [X.]. 3 Ohne dass deshalb eine weitere Strafvollstreckung aufgrund der [X.] durch das Amtsgericht [X.] erfolgt wäre (insoweit war lediglich Anschlusshaft notiert), erging am 15.12.2004 mit Zustimmung des Amtsgerichts [X.] eine Zurückstellungsentscheidung gemäß § 35 BtMG durch die Staatsanwaltschaft [X.]. Nach erfolgreichem Abschluss der stati-onären Therapie der Verurteilten wurde der noch nicht vollstreckte Strafrest mit Beschluss des Amtsgerichts [X.] vom 20.12.2005 gemäß § 36 BtMG zur Bewährung ausgesetzt. 4 Vor diesem Hintergrund hat das Amtsgericht [X.] ([X.]) die Bewährungsaufsicht durch Beschluss vom 3. Februar 2006 an die Strafvollstreckungskammer des [X.] ([X.]) abgegeben. Dieses hat die Übernahme durch Beschluss vom 14. Februar 2006 abgelehnt. Das Amtsgericht hat die Sache dem [X.] mit dem [X.] vorgelegt, das zuständige Gericht zu bestimmen. 5 Zuständig für die Bewährungsüberwachung und nachträglichen Ent-scheidungen ist das [X.] - Strafvollstreckungskammer. 6 § 462 a Absatz 1 StPO trifft eine allgemeine Zuständigkeitsbestimmung für diejenigen Fälle, in denen eine Freiheitsstrafe vollzogen wird oder wurde. Aus § 462 a Absatz 1 Satz 2 StPO ergibt sich bei gleich bleibenden Umständen deshalb ein Vorrang der Strafvollstreckungskammer vor dem Gericht des ersten Rechtszuges (vgl. BGHR StPO § 462 a Abs. 1 Bewährungsaufsicht 1; 7 - 4 - [X.]/Wagner Strafvollstreckung, 7. Aufl., Rdn. 811 ff.). Die einmal begründete örtliche und sachliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer bleibt da-nach auch in Fällen einer protrahierten Vollstreckung und zwischenzeitlicher Entscheidungen nach §§ 35 und 36 BtMG erhalten (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Mai 2001, 2 [X.])." Dem schließt sich der Senat unter Hinweis auch auf die [X.] vom 27. September 2000 - 2 ARs 69/00 = NStZ 2001, 110, vom 10. April 2002 - 2 [X.] und vom 19. Januar 2005 - 2 [X.]/04 - an. 8 [X.]

Meta

2 ARs 232/06

21.07.2006

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.07.2006, Az. 2 ARs 232/06 (REWIS RS 2006, 2461)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 2461

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

2 ARs 102/00 (Bundesgerichtshof)


2 ARs 433/04 (Bundesgerichtshof)


2 ARs 312/19 (Bundesgerichtshof)

Strafvollstreckungssache: Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für eine nachträgliche Entscheidung zur Bewährung


2 ARs 312/19 (Bundesgerichtshof)


2 ARs 128/06 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.