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PDF anzeigen [X.] vom 3. November 2004 in der Strafvollstreckungssache gegen
wegen Verletzung der Unterhaltspflicht [X.].: 833 Js 71333/02 [X.] Staatsanwaltschaft [X.]
(Zweigstelle [X.]) [X.].: 7 BRs 84/02 [X.] [X.].: 3 BRs 31/03 Amtsgericht [X.]
- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 3. November 2004 beschlossen: Zuständig für die weitere Bewährungsüberwachung ist das [X.].
Der [X.] hat wie folgt Stellung genommen: "1. Das [X.] hat den Verurteilten am [X.] 2002 durch Strafbefehl wegen Verletzung der Unterhaltspflicht zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur [X.] ausgesetzt wurde. Als Bewährungsauflage wurde dem Verurteilten unter anderem aufgegeben, 'für die gesamte [X.] monatlich 75 [X.] an sein in [X.] lebendes Kind zu zahlen. Mit [X.] vom 13. August 2003 übertrug das [X.] die nach-träglichen, sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung beziehenden Entschei-dungen gemäß §§ 56 a ff. StGB auf das Amtsgericht in [X.], da der Verurteilte seinen ständigen Wohnsitz in dessen Bezirk ([X.]) [X.] hatte. Bei den Bemühungen, den Verurteilten zur Anhörung für eine Entscheidung über einen Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung zu la-den, wurde bekannt, daß der Verurteilte zurück in den Bezirk des Amtsgerichts [X.] gezogen war. Auf Ersuchen des Amtsgerichts [X.] auf Rückübernahme der Bewährungsüberwachung teilte das [X.] mit, es solle bei der Abgabe der Bewährungsüberwachung sein Be-wenden haben. Im Übrigen sei das Amtsgericht [X.] vom neuen Wohnort des Verurteilten unwesentlich weiter entfernt als das [X.]. - 3 - 2. Der [X.] ist als gemeinsames oberes Gericht nach § 14 StPO zur Entscheidung des [X.] berufen, weil die [X.] Amtsgerichte [X.] und [X.] im [X.] verschiedener Oberlandesgerichte liegen ([X.] und [X.]). Das [X.] ist gemäß § 462a Abs. 2 StPO für die weitere Bewährungsüberwachung zuständig. Als Gericht des ersten Rechtszu-ges obliegt es ihm, die Bewährungsaufsicht so zweckmäßig und wirkungsvoll wie möglich zu gestalten ([X.], Beschluss vom [X.] - 2 [X.], NJW 1976, 154). Zur wirkungsvollen Ausübung der Bewährungsaufsicht kann das Gericht des ersten [X.] gemäß § 462 Abs. 2 Satz 2 StPO die nach § 453 StPO zu treffenden Entscheidungen an das Amtsgericht des Wohnsitzes des Verurteilten abgeben. Nachdem der Verurteilte im vorliegenden Verfahren in dem Bezirk des Amtsgerichts [X.] zurückgezogen ist, ist kein zweckdienlicher Grund mehr erkennbar, der eine Weiterführung der [X.]saufsicht durch das Amtsgericht [X.] gerechtfertigt er-scheinen lässt. Ein persönlicher Kontakt des Verurteilten mit dem zwischenzeitlich zuständigen Amtsgericht [X.] bestand nicht. Im Hinblick darauf, dass der Verurteilte und sein unterhaltsberechtigtes Kind, an das er entsprechend der [X.] bezahlen soll, im Bereich des Amtsgerichts [X.] leben, erscheint eine Rücknahme der Übertragung der Bewährungsüberwachung durch das [X.] sachgerecht. Hingegen wäre die weitere Belassung der Bewährungsaufsicht beim
- 4 - Amtsgericht [X.], in dessen Bereich der Verurteilte nur kurzzei-tig lebte, zufällig und damit willkürlich." Dem schließt sich der Senat an.
[X.] Detter Otten
Fischer
Roggenbuck
Meta
03.11.2004
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.11.2004, Az. 2 ARs 356/04 (REWIS RS 2004, 932)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 932
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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