Bundessozialgericht, Urteil vom 14.05.2014, Az. B 11 AL 14/13 R

11. Senat | REWIS RS 2014, 5633

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Gegenstand

(Arbeitslosenbeihilfeanspruch gem § 86a SVG - ehemaliger Soldat auf Zeit - Ruhen des Anspruchs bei Erfüllung der Voraussetzungen für Arbeitslosengeldanspruch - Umfang)


Leitsatz

Der Anspruch ehemaliger Soldaten auf Zeit auf Arbeitslosenbeihilfe ruht während einer sich anschließenden Zeit der Arbeitslosigkeit nur in der Höhe, in der dem Arbeitslosen Arbeitslosengeld gezahlt wird.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 26. Juli 2013 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger vom 1.4. bis 30.6.2011 Anspruch auf [X.] hat oder ob dieser Anspruch wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld [X.]) ruht.

2

Der Kläger war bis [X.] Auszubildender bei der [X.] Im [X.] daran meldete er sich ab [X.] arbeitslos und beantragte [X.]. Die Beklagte gewährte ihm vom 3.2. bis 31.3.2009 [X.] in Höhe von 10,91 Euro täglich; das sie ausgehend von der Ausbildungsvergütung des [X.] von 23,03 Euro täglich ([X.]) berechnete. Vom [X.] bis 31.3.2011 diente er für zwei Jahre bei der [X.] als Soldat auf Zeit. Seine Bezüge beliefen sich im letzten Jahr des Dienstes auf 21 106,95 Euro.

3

Als sich der Kläger zum 1.4.2011 erneut arbeitslos meldete und Leistungen wegen Arbeitslosigkeit beantragte, bewilligte ihm die Beklagte ab 1.4.2011 [X.] für eine Restanspruchsdauer von 304 Tagen in Höhe von 10,91 Euro/Tag ([X.] 23,03 Euro; Bescheid vom 7.4.2011). Der Kläger erhob Widerspruch und machte geltend, ihm stehe (ergänzend) [X.] nach § 86a Soldatenversorgungsgesetz ([X.]) zu. Die [X.] wies den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 1.6.2011). [X.] sei nicht zu zahlen, weil diese gegenüber dem bewilligten [X.] subsidiär sei und ruhe.

4

Das Sozialgericht ([X.]) hat die Beklagte unter Abänderung der angefochtenen Bescheide verurteilt, dem Kläger vom 1.4. bis 30.6.2011 [X.] unter Anrechnung des gezahlten [X.] zu zahlen. Soweit dem Kläger [X.] gezahlt worden war, hat es die Klage abgewiesen. Das [X.] ([X.]) hat die Berufung der Beklagten hingegen zurückgewiesen und sich den Erwägungen des [X.] angeschlossen. Es hat ergänzend ausgeführt, die [X.] sei eine für eine Übergangszeit zu zahlende am Lebensstandard der Dienstzeit orientierte [X.] Absicherung des aus dem Dienst ausgeschiedenen Soldaten. Ausgeschiedenen Soldaten, die durch einen geringen Zahlbetrag des [X.] nicht entsprechend abgesichert seien, hätten Anspruch auf ergänzende [X.].

5

Mit ihrer Revision rügt die Beklagte eine Verletzung von § 86a Abs 1 S 2 [X.] 5 [X.]. Bereits nach dem Wortlaut der Vorschrift "ruhe der Anspruch" auf [X.] während des Zeitraums, für den der Arbeitslose die Voraussetzung des Anspruchs auf [X.] erfülle. Der Anspruch ruhe insgesamt und nicht nur in Höhe eines tatsächlich zustehenden Anspruchs auf [X.]. Auch der Zweck des Gesetzes spreche für diese Auslegung, die [X.] sei gegenüber dem [X.] subsidiär. Bei der [X.] handle es sich um eine Fürsorgeleistung für Soldaten. Der Gesetzgeber habe sich dafür entschieden, die Ansprüche nach dem [X.] als nachrangig auszugestalten. Ehemaligen Soldaten stehe nach dieser Regelung nur entweder ein Anspruch auf [X.] oder alternativ auf [X.] zu. Zwar liege der tägliche Leistungssatz der [X.] um [X.] über dem Zahlbetrag des [X.], gleichwohl sei nicht ergänzend [X.] an den Kläger zu zahlen. Ein möglicher Verstoß gegen den Gleichheitssatz sei nicht besonders intensiv und dementsprechend hinnehmbar.

6

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des [X.]s für das Saarland vom 26. Juli 2013 sowie das Urteil des [X.] vom 16. Dezember 2011 aufzuheben und die Klage des [X.] gegen den Bescheid vom 7. April 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. Juni 2011 abzuweisen.

7

Der Kläger beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

8

Er hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision der Beklagten ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 170 Abs 1 [X.] Sozialgerichtsgesetz ). Die Vorinstanzen haben die Beklagte zu Recht verurteilt, dem Kläger für den streitigen [X.]raum ergänzend [X.] zu zahlen.

1. Die beklagte [X.] ist passiv legitimiert, denn sie ist die nach § 86a Abs 1 [X.] Halbs 1 [X.] für die Erbringung der Leistung "[X.]" zuständige Behörde.

Dies ergibt sich aus der aktuellen Fassung des [X.] zwar nicht mit wünschenswerter Klarheit. Dort heißt es, auf die [X.] sind die Vorschriften des "Sozialgesetzbuchs und sonstiger Gesetze mit Ausnahme des [X.] über das Arbeitslosengeld" anwendbar. Die Zuständigkeit der Beklagten wird aber bei historischer Auslegung der Vorschrift deutlich. § 86a Abs 1 [X.] [X.] in der Fassung des Art 1 [X.]0 des [X.] zur Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes vom 6.8.1987 ([X.]) lautete: "Auf die [X.] sind die Vorschriften des Arbeitsförderungsgesetzes … und sonstiger Gesetze über das Arbeitslosengeld anwendbar." Die [X.] wurde mit Einführung der Leistung im [X.] beauftragt, die Vorschriften über [X.] im Wege der Bundesauftragsverwaltung (Art 85, Art 104a Abs 3 [X.] Grundgesetz ; dazu auch [X.] 11.12.2008 - [X.] V[X.]/08 R - [X.], 149 = [X.]-1100 Art 85 [X.]) und in entsprechender Anwendung der Vorschriften über Arbeitslosengeld durchzuführen (BT-Drucks 11/538, [X.], 4; vgl auch § 88a Abs 1 [X.] [X.]). Hieran hat sich durch spätere textliche Anpassungen im [X.] nichts geändert.

2. Der Kläger hat Anspruch auf ergänzende [X.].

Nach § 86a Abs 1 [X.] [X.] erhalten ehemalige Soldaten auf [X.], die nach Beendigung einer Wehrdienstzeit von mindestens zwei Jahren arbeitslos sind, [X.]. Nach § 86a Abs 1 [X.] [X.] sind auf die [X.] die Vorschriften des Sozialgesetzbuchs und sonstiger Gesetze mit Ausnahme des Einkommensteuergesetzes über das Arbeitslosengeld und für die Empfänger dieser Leistung mit folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden:
1. Für den Anspruch auf [X.] steht die Wehrdienstzeit als Soldat auf [X.] einschließlich der nach § 40 Abs 5 des Soldatengesetzes eingerechneten Wehrdienstzeiten der [X.] eines Versicherungspflichtverhältnisses gleich.
2. Die Dauer des Anspruchs auf [X.] mindert sich um die Zahl von Tagen, die auf den [X.]raum entfallen, für den [X.] laufend oder in einer Summe gewährt werden. Für Soldaten auf [X.] mit einer Wehrdienstzeit von zwei Jahren wird der Anspruch auf [X.] auf 180 Tage begrenzt.
3. Bei der Feststellung des [X.] sind für die Wehrdienstzeit im Sinne der [X.] die Dienstbezüge zugrunde zu legen. (…)
5. Der Anspruch auf [X.] ruht während des [X.]raums, für den der Arbeitslose die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt oder nur deshalb nicht erfüllt, weil er Arbeitslosengeld nicht beantragt hat.

Der Kläger war nach den Feststellungen des [X.] ab 1.4.2011 arbeitslos, hatte sich arbeitslos gemeldet, suchte eine Beschäftigung und war verfügbar. Er war vor dem 1.4.2011 zwei Jahre Soldat auf [X.]. Er bezog keine [X.]. Die Dienstbezüge beliefen sich im letzten Jahr seiner Dienstzeit auf 21 106,95 Euro. Damit erfüllt der Kläger die Voraussetzungen des Anspruchs nach § 86a Abs 1 [X.] [X.].

Entgegen der Ansicht der Beklagten ruht der Anspruch auf [X.] gemäß § 86a Abs 1 [X.] [X.] 5 [X.] während des [X.]raums, für den der Arbeitslose die Voraussetzungen für einen Anspruch auf [X.] erfüllt hat ([X.] 1) oder nur deshalb nicht erfüllt, weil er [X.] nicht beantragt hat ([X.] 2), nur in Höhe des bezogenen [X.]. Da der Kläger [X.] bezogen hat, ist die erste [X.]ernative dieser Vorschrift einschlägig.

Zwar ist der Revisionsführerin zuzugeben, dass es eine allein am Wortlaut der Vorschrift orientierte Auslegung die Annahme zuließe, dass der Anspruch auf [X.] während des Bestehens eines [X.]-Anspruch insgesamt ruht, ohne dass es auf die Höhe des Zahlungsanspruchs des [X.] ankäme. Hierfür könnte sprechen, dass es für die Rechtsfolge des Ruhens nach [X.] 2 des § 86a Abs 1 [X.] [X.] 5 [X.] genügt, dass [X.] beantragt werden kann. Danach wäre für das Ruhen der Leistung nicht entscheidend, ob der bestehende oder geltend zu machende Anspruch auf [X.] eine den Lebensstandard der Dienstzeit sichernde Höhe erreicht. Dies wiederum könnte dazu führen, dass bei einem Abstellen allein auf ein Stammrecht die [X.] auch dann ruhen würde, wenn der Zahlungsanspruch auf [X.] seinerseits nach §§ 155 f [X.] (<[X.]> früher §§ 142 f [X.] aF) ruht.

Auch die angeordnete Rechtsfolge des "Ruhens" könnte nach dem Gebrauch dieses Begriffs im [X.] darauf deuten, dass der Zahlungsanspruch auf [X.] insgesamt und nicht nur in einer das [X.] ergänzenden Höhe nicht zu erfüllen ist (vgl [X.], [X.] Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, 2003, § 12 Rd[X.] 38 f; [X.] in [X.] Waltermann, Sozialrecht, 3. Aufl 2013 § 156 Rd[X.] 3 f). Ist eine Begrenzung der Höhe der Leistung gewollt, ordnet der Gesetzgeber des [X.] regelmäßig die Anrechnung bestimmter Beträge auf das [X.] an (Minderung des [X.]; vgl [X.] § 155 [X.]). Allerdings hält der Gesetzgeber diese Begrifflichkeit nicht strikt durch, wenn er [X.] in § 156 Abs 2 [X.] 3 Buchst b [X.] anordnet, dass der Anspruch auf [X.] unter den dort genannten weiteren Voraussetzungen "nur bis zur Höhe der zuerkannten Leistung ruht".

Bei Auslegung des § 86a [X.] nach dessen Sinn und Zweck ergibt sich aber, dass der Anspruch ehemaliger Soldaten auf [X.] auf [X.] während einer sich anschließenden [X.] der Arbeitslosigkeit nur in der Höhe ruht, in der dem Arbeitslosen [X.] gezahlt wird. Die Vorschrift wurde durch [X.] ([X.] 2078) in das [X.] eingefügt, weil - so die Begründung des Gesetzes - die ehemaligen Soldaten auf [X.], die nach [X.] arbeitslos wurden, durch den bis dahin bestehenden Anspruch auf Dienstzeitversorgung nicht ausreichend sozial gesichert waren. Wären sie in einem Beschäftigungsverhältnis als Arbeitnehmer verblieben, hätten sie nach dem [X.] eine Absicherung gegen die Folgen der Arbeitslosigkeit anknüpfend an den zuletzt erzielten Verdienst gehabt. Dabei wurde im Gesetzgebungsverfahren als [X.]ernative die Möglichkeit erwogen, die Soldaten auf [X.] in die Arbeitslosenversicherung einzubeziehen. Im Hinblick auf das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Soldaten auf [X.] wurde diese Überlegung aber verworfen und für diese Personen ein besonderes Sicherungssystem geschaffen (BT-Drucks 11/538, [X.]; vgl auch § 27 Abs 1 [X.] [X.]).

Die besondere Schutzbedürftigkeit der Soldaten auf [X.] im Hinblick auf das Risiko der Arbeitslosigkeit wurde für einen zeitnah nach dem Ausscheiden aus dem Dienst liegenden [X.]raum gesehen. Der zeitliche Zusammenhang mit dem Dienst wird dadurch hergestellt, dass vorausgesetzt wird, dass Soldaten auf [X.] für 180 Tage [X.] erhalten, wenn sie "nach [X.]" arbeitslos werden (§ 86a Abs 1 [X.] [X.] [X.]). Die Gesetzesmaterialien machen weiter deutlich, dass mit der [X.] eine "Fürsorgeleistung" geschaffen werden sollte, mit der die ehemaligen Soldaten auf [X.] eine der Sicherung der Arbeitnehmer nach einer Beschäftigung vergleichbare Sicherung für den Fall der Arbeitslosigkeit erhalten (BT-Drucks 11/538, [X.]). Der Leistungsumfang soll dem des [X.] entsprechen (BT-Drucks 11/286, [X.]). Deshalb orientiert sich die Höhe der Leistung am Lebensstandard der Wehrdienstzeit (§ 86a Abs 1 [X.] [X.] 3 [X.]). Durch § 86a Abs 1 [X.] [X.] 5 [X.] sollte allerdings auch der subsidiäre Charakter der [X.] klargestellt werden (BT-Drucks 11/286, [X.]).

Danach sind die Leistungen der Arbeitslosenversicherung den Versorgungsleistungen des [X.] zwar systematisch vorrangig. Dieser Vorrang kann aber nicht gelten, wenn durch die vorrangige Leistung die angestrebte [X.] Sicherung der Soldaten auf [X.] bei einer nach dem [X.] eintretenden Arbeitslosigkeit nicht erreicht wird. So hat der Kläger vorliegend zwar [X.] bezogen, er hat aber infolge der Bemessung seines Anspruchs auf [X.] nach der früher bezogenen Ausbildungsvergütung keine Leistung erhalten, die ihm (vorübergehend) den Lebensstandard sichert, den er im Dienstverhältnis vor Eintritt seiner Arbeitslosigkeit erreicht hatte.

Weil das vorrangige [X.] die angestrebte [X.] Sicherung nicht gewährleistet, ist es nach Sinn und Zweck des § 86a [X.] geboten, dem Kläger ergänzend die [X.] nach § 86a [X.] zu gewähren, um ihn während der nach dem [X.] eingetretenen Arbeitslosigkeit sozial so abzusichern, wie er nach dem Verlust einer entsprechend bezahlten Beschäftigung gesichert wäre. Seine Sicherung muss sich an den Bezügen der Dienstzeit orientieren, weil der Gesetzgeber mit Einführung der [X.] eine Sicherung gerade auf diesem Niveau angestrebt hat (BT-Drucks 11/286, [X.]).

Bei teleologischer Auslegung des § 86a Abs 1 [X.] [X.] 5 [X.] ruht der Anspruch auf [X.] deshalb - wie schon die Vorinstanzen zutreffend entschieden haben - nur in Höhe des bezogenen [X.]. Dem Kläger steht aufgrund der geringen Höhe seines Anspruchs auf [X.] in dem streitigen [X.]raum Anspruch auf ergänzende [X.] zu.

3. Da dem Kläger schon einfachrechtlich ein Anspruch auf [X.] zusteht, kommt es nicht mehr auf die Frage an, ob ein Ausschluss der [X.] durch den Bezug von [X.], solche [X.]soldaten unter Verletzung von Art 3 Abs 1 GG benachteiligen könnte, deren Dienstbezüge deutlich höher waren als das Bemessungsentgelt des vorrangig zu zahlenden [X.]. Dies erscheint nicht ausgeschlossen. Wie der vorliegende Fall zeigt, hatte der Kläger Dienstbezüge von 58,63 Euro/Tag, während das [X.] nach einem Entgelt von nur 23,03 Euro/Tag bemessen wurde. In solchen Fällen erscheint fraglich, ob die Ungleichbehandlung von [X.]soldaten mit einer an den Dienstbezügen ausgerichteten Versorgung gegenüber den [X.]soldaten mit Anspruch auf [X.] in deutlich geringerer Höhe als "nicht intensiv" angesehen werden könnte.

Die Revision der Beklagten ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

Meta

B 11 AL 14/13 R

14.05.2014

Bundessozialgericht 11. Senat

Urteil

Sachgebiet: AL

vorgehend Sozialgericht für das Saarland, 16. Dezember 2011, Az: S 26 AL 109/11, Urteil

§ 86a Abs 1 S 2 Nr 5 SVG, § 117 Abs 1 Nr 1 SGB 3

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 14.05.2014, Az. B 11 AL 14/13 R (REWIS RS 2014, 5633)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5633

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